{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-27_1_StR_545_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-27","aktenzeichen":"1 StR 545/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_545/61 2190 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Theodor GC OB zus EEE, dort\ngeboren am ii 1905.\n\nwegen Betruges und Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. März 1962, an der teilgenommen haten:\n\nBundesrichter Dr. Seitbert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Nai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n Oberetaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staats-\n\nanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nPrankenthal vom 6. Juni 1961 werden verworfiens\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschait\nfallen der Staatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch\nim übrigen - wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu\ndrei Monaten Gefängnis und 100 Di Geldstrafe verurteilt.\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Verurteilung haten der\nAngeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt,\nmit der sie die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts geltend machen. Der Angeklagte erstrebt seine\nFreisnrechung in vollem Umfang; die Staatsanwaltschaft\nwendet sich nur gegen die Bemessung der Geldstrafe, die\nsie für zu niedrig hält. Beide Rechtsmittel müssen ertolglos bleiten.\n\nI. Die Revision des Angeklagten:\n\na) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen\nnicht durch.\n\nDie Ehefrau lauth ist gemäß § 223 StPO vor der Hauptverhandlung durch ein Mitglied der Strafkammer in ihrer\nWohnung als Zeugin vernommen und, ungeachtet vom Angeklagten erhobener Bedenken, vereidigt worden. Die Niederschrift darüber ist in der Hauptverhandlung verlesen\nworden. Das Landgericht hat die Bekundungen in dem Urteil\nals eidliche Aussage verwertet. Die Revision sieht darin\n. eine Verletzung der §§ 238 Abs. 2, 60 Nr. 3, 61 Nr. 2 StPO.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nBei der Anordnung der kommissarischen Vernehmung hat\ndie Stroafkamnmer nicht bestimmt, daß die Zeugin vereidigt\nceder nicht vereidigt werden sollte. Daher hatte darüber\nnoch § 66 b Acts. 1 StPO \"zunächst\" der beauftragte Richter\nzu entscheiden. Er hat nun Frau Ig@ zu Beginn ihrer Ver-\n\n- 3.\n\nnehmung nach § 55 StPO belehrt. Demnach hatte der Richterkommissar es zu diesem Zeitpunkt für möglich gehalten, daß\nrau I an der Tat des Angeklagten im Sinne des § 60\nIr. 5 StPO beteiligt war, oder daß die bereite im vor-\n\n5\n\nDE >\n\nbereitenden Verfahren vernommene und nach § 65 StPO vereidigte Zeugin bei einer wahrheitsgemäßen Aussage wegen\neines Eidesdelikte strafgerichtlich verfolgt werden könnte.\nach der Vernehmung hielt der beauftragte Richter den\nVerdacht jedoch ofienkar für ausgeräumt und sah sich durch\nden Einwand des Angeklagten nicht gehindert, die Zeugin\n\nzu vereidigen. Nach § 66 b Abs. 1. StPO war er dazu befugt.\nDie Vereidigung entsprach auch seinem Auftrag; er sollte\nFrau IM so vernehmen, daß ihre Aussage in der am Tage\nGanach stattfindenden Hauptverhanälung verwertet werden\nkonnte. Da Zeugen in der Regel zu vereidigen sind (§ 59 StPO),\nbedeutet das, daß die vernommene Frau zu vereidigen war,\nwenn kein Hinderungsgrund vorlag.\n\nDie Entscheidung des beauftragten Richters hatte allerdings nur vorläufige Bedeutung. Die komnmissarische Vernehmung\nist ein vorweggenommener Teil der Hauptverhandlung. Der\nRichterkomrissar nimmt hierbei eine ähnliche Stellung ein\nwie der Vorsitzende in der Hauptverhandlung. Von den hier\nnicht in Betracht kommenden Fällen des § 66 b Abs. 2, 3 StPO\nabgesehen, befindet er, wie schon erwähnt, lediglich \"zunächst\" über die Vereidigung von Zeugen (8 66 kt Abs. 1 StPo).\nAuf diese Entschließung müssen die Grundsätze entsprechend\nangewendet werden, die die Rechtsprechung für die einstweilige Entscheidung des Vorsitzenden üter die Zeugenvereidigung und deren Beanstandung entwickelt hat (RGSt 68,\n\n378; KM, 4. Aufl. © 6E b Anm. 3). Die Entscheidung, ot\nein Zeuge zu vereidigen ist, schafft die Grurdlage für die\nBeurteilung des sachlichen Beweiswerts seiner Aussage und\n\n- A -\n\nhat damit wesentliche Bedeutung für die Entscheidung in\nder Sache seltst. Deshalb muß die endgültige\nBestimmung über die Vereidigung eines Zeugen vom Gericht\ngetroffen werden; dem keauftragten Richter kann sie ebensowenig überlassen bleiben wie dem Vorsitzenden (RGSt 44,\n65).\n\nDer Angeklagte hatte Bedenken gegen die Vereidigung\nder kommissarisch vernommenen Zeugin geäußert. Damit hatte\ner erkennbar um eine spätere Entscheidung des Gerichts\nnach § 238 Abs. 2 StPO geteten (RGSt 57, 261, 265; 68,\n304, 396; RS HRR 1938 Nr. 792; BGH Urt.v. 28. Juni 1957\n- 5 StR 234/57 S. 6; Geier in Löwe/Rosenterg, 20. Aufl.\n© 238 Anm. 13; KW, 4. Aufl. § 59 Anm. 2 tb). Das hat das\nLandgericht durch die Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung erfahren. Allerdings hat\nöcr Verteidiger die Einwendungen gegen die bereits vorgenommene Vereidigung in der Hauptverhandlung nicht mehr\nentsprechend der Ankündigung des Angeklagten begründet.\nAuch der - ebenfalls rechtskundige - Angeklagte hat seine\nim Vernehmungstermin geäußerten Bedenken in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Danach spricht vieles dafür,\ndaß der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine ursprünglichen Einwendungen nicht mehr aufrecht erhalten hat\n(vgl. schon sein Schreiten v. 16.. November 1959; Akschr.\nBl. 43 R d.A.). Doch kann dies letztlich dahingestellt\ntleiben. |\n\nDie Strafkammer hat nämlich die von dem beauftragten\nRichter vorgenommene Vereidigung auf jeden Fall genehmigt\n(vgl. BGH Urt.v. 29. April 1955 - 2 StR 38/55 bei Dallinger\nEDR 1955, 397; RGSt 58, 100, 101). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist im Anschluß an die Verlesung des Vernekmungsprotokolls festgestellt worden, \"daß die Zeugin\n\nordnungsgemäß vereidigt wurde\". Mit der Feststellung der\nVereidigung hat das Landgericht dem § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO\nentsprochen, Der Zusatz \"ordnungsgemäß\" zeigt aber, daß\nes mehr getan hat, als diese Vorschrift bestimmt. Nach\ndem Zusammenhang ist die besondere Erwähnung, daß die\nZeugin \"oränungsgemäß\" vereidigt wurde, die Entscheidung\nder Strafkammer auf die ihr durch die Verlesung der Vernehmungsniederschrift bekannt gewordenen Einwendungen\ndes Angeklagten. Die Erläuterung \"ordnungsgemäß\" enthält\nkeine Einschränkung. Daraus ergibt sich, daß das landgericht durch die Feststellung der ordnungsgemäßen Vereidigung der Zeugin bestätigt hat, daß auch nach seiner\nAuffassung die Vereidigung vorzunehmen war und in der\ngesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt wurde.\nEiner näheren Begründung bedurfte diese Entscheidung\nnicht, weil, wie schon erwähnt, die Vereidigung eines\nZeugen nach dem Gesetz die Regel bildet.\n\nDurch die Genehmigung von Frau Lg Vereisigung hat\ndie Strafkammer weder § 60 Nr. 3 StPO noch §§ 61 Nr. 2 StPO\nverletzt.\n\nOt ein die Vereidigung ausschließender Verdacht im\nSinne des § 60 Nr. 3 StPO vorliegt, entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe erkennen lassen,\nsolchen Verdacht verneint. Diese Entscheidung keruht auf\ntatsächlichen Erwägungen und kann aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden. Ein Ermessensfehler des Landgerichts\nist nieht ersichtlich.\n\nVerletzt im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO war Frau lauth\n\nnicht durch die Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, sondern bezüglich eines weiteren Tat-\n\n-6 -\n\nvorwurfs; insoweit ist der Angeklagte jedoch freigesprochen\nworden. Die Zeugin war daher zu vereidigen, soweit sie\n\nzu den der Verurteilung zugrundeliegenden Vorgängen verrommen worden ist (RG HRR 1937 Nr. 359; BGH Urt.v. 7. Oktober 1954 - 3 StR 613/53 S. 14, 15; KM, 4. Aufl. § 61\nArm. 4 a am Ende). Ot stichhaltige Gründe vorgelegen\nhaben, von ihrer Vereidigung nach 8 61 Nr. 2 StPO insoweit otzuscehen, als sie über die Vorfälle gehört worden\nist, in denen ursprünglich ein Betrug zu ihrem Nachteil\nerblickt worden war, kann dahingestellt bleiben. Die\nVerurteilung des Angeklagten beruht nämlich nicht darauf,\ndaß die Zeugin auch wegen der Bekundung über Vorgänge\nvereidigt worden ist, die dem ?reisprechenden und von\n\nder Revision nicht angerriffenen Teil des Urteils zugrunde liegen.\n\nt) Der sachlichen Nachprüfung hält das Urteil ebenfalls stand.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Ansicht der Revision, der Angeklagte habe Regierungsrat WB in dem rechtlich gebotenen Umfang zutreffend\nüber die Kosten für den Erwert des Igg9'schen Grundstücks unterrichtet, trifft nicht zu. Die Revision gibt\nselbst zu, daß der Angeklagte den Regierungsrat VYgg>\ndarüber getäuscht hat, wie viel sie zusammen für das\nGrundstück aufbringen mußten. Diese Gesamtkosten hätte\nder Angeklagte jedoch VD :ichtig nennen müssen.\n\nNach den Feststellungen hatten sie verabredet, daß die\nEheleute \"gw ärei Fünftel und der Angeklagte und seine\nEhefrau zwei Fünftel des Grundstücks der Frau Tg erhalten sollten (UA 4). Dementsprechend hatte der Angeklagte\n\n-1T -\n\nmit dem Rechtsteistand FB vereintart, daß der Preis für\ndas Frau | zu übereignende Ersatzgrundstück zu drei\nFünftel von den Eheleuten vB und zu zwei Fünftel von\nihm und seiner Ehefrau bezahlt werden sollte (UA 9). Daraus\nhat die Strafkammer in rechtlich nicht angreiftarer Weise\ngeschlossen, daß der Angeklagte und Wg8 atzesprochen\nhatten, die Aufwendungen für den Grundstückserwerk im\nVerhältnis der auf sie entfallenden Grundstücksteile zu\ntragen. Diese Absprache verpflichtete den Angeklagten,\nVG Sie Kosten des gesamten Grundstücke richtig anzurebene\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat der Angeklagte\ndic Eheleute WgWwauch geschädigt. Diese waren zwar\ngrundsätzlich bereit, tis zu 5,00 DE je Guadratmeter zu\nbezahlen. Nach der festrestellten Vereinbarung waren sie\njedoch nur verpflichtet, drei Fünftel der tatsächlich entstandenen Erwertskosten aufzubringen. Durch die Vortäuschung\neines höheren Gesamtpreises und einer von ihm und seiner\nEhefrau an Frau IQ tereits bewirkten Teilzahlung bestimmte der Angeklagte die Eheleute WB einen größeren\nTeil der Erwerbskosten zu begleichen, als dem auf sie entfallenden Grundstücksamteil entsprach, und damit mehr zu\nbezahlen, als sie verpflichtet waren. In dieser Mehrleistung\nhat das Landgericht zutreffend einen Vermögensschaden im\nSinne des § 263 StGB gesehen. Auch zum inneren Tatbestand\nbestehen keinerlei rechtliche Bedenken.\n\nDie Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen\nUntreue (8 266 Abs. 1 StGB). Die Revision meint, zwischen\ndem Angeklagten und den Eheleuten WEB Hate kein Treueverhältnis bestanden. Diese Auffassung ist nicht richtig.\nDie Eheleute WB waren an der Abrundung ihres Grund-\n\ntesitzes um ihr neu erkautes Wohnhaus lethaft interessiert;\nsie mußten dafür erhebliche Kosten aufbringen. Die Besorgung dieser für sie wichtigen Angelegenheit übertrugen\nsie dem Angeklagten; sie taten das, weil er ihr Nachbar\nund in ähnlicher Weise interessiert war und weil sie zu\nihm wegen seiner beruflichen Stellung besonderes Vertrauen hatten. Der Angeklagte sollte nach außen zunächst\nauch allein verhandeln, während der Ehemann We vor -\nerst nicht in Erscheinung treten wollte. In den so gestalteten Beziehungen zwischen dem Angeklagten und den\nEheleuten VW nat das Landgericht mit Recht ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB gesehen. Darauf, wie\ndiese Beziehungen im einzeln bürgerlichrechtlich zu beurteilen sind (etwa als Geschäftskesorgungsauftrag mit\ngesellschaftlichem Einschlag), kommt es nicht an. Auch\naje übrigen Voraussetzungen der Untreue sind vom Landgericht einwandfrei dargetan.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDieses - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene -\nRechtsmittel ist in zulässiger Weise auf das Strafmaß\nbeschränkt. Es bietet Anlaß nur zur Erörterung, ob das\nLandgericht die neben der Freiheitsstrafe verhängte\nGeldstrafe rechtsfehlerfrei bemessen hat.\n\nDie Revision beanstandet einmal, daß die Strafkammer\n-keine weiteren Feststellungen über die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Angeklagten getroffen habe. Diese Rüge\nist unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Aks. 2\nSatz 2 StPO nicht angibt, mit Hilfe welcher Beweismittel\ndas Landgericht die vermißten Feststellungen hätte treffen\nsollen (BGHSt 2, 168).\n\n- 9 -\n\nDie Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Straikammer\nnat § 27 ce Abs. 2 StGB nicht übersehen. Sie hat ausdrücklich\nhervorgehoben, daß sie die Verfehlung vorwiegend äurch die\nFreiheitsstrafe ahnden und deshalk die zusätzliche Geldstrafe\nbewußt nicht nach dem Gewinn des Angeklagten aus der Tat temcssen wollte. Das war nicht unzulässig. Der § 27 c Aks. 2 StGB\nist eine Sollvorschrift; bei seiner Anwendung ist ebenso wie\nbei den übrigen Strafzumessungserwägungen das Ermessen des Tatrichters maßgebend (RG HRR 1939 Nr. 708; BGH Urt.vom 3.Juni 1954\n- 3 StR 433/53). Er muß dabei nach § 27 c Aks. 1 StGB zwar\nauch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigen\n(RSSt 66, 91, 93; BGH aa0). Das hat die Strafkammer indes beachtet. Sie hat allerdings die Einkommens- und Vermögensverhültnisse des Angeklagten in den Strafzumessungsgründen nicht\nnoch einmal zusammengefaßt dargestellt. Diese Unterlassung\nschadet jedoch nicht. Aus den Feststellungen über die Grundslürkskäufe des Angeklagten, den Bau eines Einfamilienhauses\nund seine Stellung im Berufsleben ergibt sich, daß er nach der\nArsicent-des Landgerichts wirtschaftlich imstande gewesen wäre,\nauch eine höhere Geldstrafe zu bezahlen. Daß die Strafkammer\nderen Verhängung aus den erwähnten Gründen nicht für angemessen gehalten hat, kann aus Nechtsgründen nicht beanstandet\nwerden.\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalia.\n\nSeibert willms Bundesrichter Dr.Hübner\nist durch Urlaubsatwesenheit am Unterzeichnen\nverhindert.\n\nSeibert\n\na4 ‚ ER\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-27/1-str-545-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-27/1-str-545-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.316667+00:00"}}