{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-26_1_StR_321_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-26","aktenzeichen":"1 StR 321/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_321/62 ill\n2190 039\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Alexander 1 up zu: Hamm.\n\ngeboren an U] 1916 in cu (Jugoslawien),\n- Sachbezeichnung: MER UA, -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 1.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Septemker 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beir Bundesgerichtshof GB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestsllter EB 0 |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 26. März 1962,\nsoweit er verurteilt ist, mit ‚den Feststellungen\naufgehoben. u\n\nDie Sache nirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Artegericht (Scröffengericht) Heidelberg\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nhu ner\n\n- 2 -— rn\n\nGründe:\n\nun mn un ae a rt m un dent SED a aan aan\n\nI. Durch das Urteil des Landgerichts sind - außer dem\nBeschwerdeführer ID - ier Angcklaste ve v2:\nwegen zahlreicher schwerer Diebstähle zu einer mehrjährigen\nZuchthausstrafe und der Angeklagte STB vezen im\n\nesentlichen gleicher Verbrechen zu einer längeren Ge-Pängniostrafe verurteilt. Der Angeklagte Ic ist\ndagegen, unter Freisprechung im übrigen, wegen Hehlerei\nin drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei\n' Monaten verurteilt worden. Ihm wurde Strafaussetzung\nbewilligt. |\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist Ip seit\n\ndem 15. Juli 1960 Inhaber eines kleinen Trödlerladens\nin der er Kettengasse | (5. 7 32 Un). Die Angeklagten Su und SB waren seit Sommer 1960 dazu\nübergegangen, parkende Kraftwagen aufzubrechen und aus\nihnen Wertgegenstände (hauptsächlich Fotoapparate und\nFerngläser) zu entwenden. Teilweise wirkte auch Walter Ge\nAnbei mit. Wertvollere Beutestlicke wurden von den Tätern\nin italienischen Cofes Ham: vier an ausländische |\n‚Studenten verkauft, geringwertigere wurden bei Ip\nabgesetzt. Hierzu ist bezüglich der Ankäufe äurch den\nBeschwerdeführer im einzelnen festgestellt:\n\nl. Mitte Juli 1961 bot Se dem Angeklagten LEE\nin dessen Geschäft ein Fernglas \"Kodak\" zu Kauf an. Dieses\nstammte aus einem von SB Anfang Juli ausgeführten\nAutoeinbruch (8. 9 Nr. 4; S. 18 Nr. 30 UA). —\nlehnte zunächst den Ankauf ab und bestellte SW au\ndenselben Abend wieder in sein Geschäft. SW kan denn\nauch abends wieder. Als er ausweichende Angaben üker die -\n\n- 3.\n\nHerkunft des Geräts machte, sagte ICEB :u ihn:\n\n\"Wenn du mir etwas bringst, sage am besten nichts. Es\ninteressiert mich nur, ob es \"heisse! oder 'kalte' Ware\nist\", - Nach S. 22 UA wird diese Äußerung des Angeklagten\nTED Ganin wiedergegeten: ihn interess siere es nicht,\n\nwo die Gegenstände herkämen. Er wolle nur wissen, ob\n\nes \"heisse\" Ware sei. - Er kaufte dann das Fernglas für\netwa 45,- DM an (S. 9, 18 UA). Er trug es, ebensowenig\nwie die anschließend erwähnten Gegenstände, in sein\n\n| Warenankaufsbuch ein.\n\n2. Unter den gleichen Umständen kaufte IWW von\n\nSED (3. 10 VA) an einem Tag im Juli 1961 in seinem\nGeschäft einen Fotoapparat an, der aus einem von Se\n\nnit cn ausgeführten Autoeinbruch stammte. Und zwar\n\nwar es entweder eine Kleinbildkamnera \"Zeiss Ikon\" oder\nein Fotogerät \"Airex Flex\". Leu wußte beim Ankauf,\n\ndaß es sich um \"hei sse\" Ware handelte.\n\n3 Schließlich kaufte LE = 1. August 1961 von\nSein für 15,- bis 20,- DM einen Fotoapparat \"Walzflex\"\n(Wert etwa 200.- DM), der in der vorhergehenden Nacht\n\nvon |] und sunD aus einem Kraftwagen durch Einbruch entwendet worden war. Auch hier wußte TED,\ndaß es Stehlgut war.\n\nBei der rechtlichen Würdigung legt das Landgericht\ndar, der Beschwerdeführer DEE ae in den genannten\ndrei Fällen seines Vorteils wegen Sachen, von denen er\n‚wüßte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß sie,\nmittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, angekauft und sei daher in drei’ Fällen als Hehler zu bestrafen. Eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung\nhielt das Landgericht nicht für nachgewiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Is rüst die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel muß aus einem verfahrensrechtlichen Grund Erfolg haben.\n\nAs Die Revision beanstandet in erster Linie, die erkennende Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt\ngewesen. Sie weist darauf hin, daß als richterliche itglieder der Strafkammer die Landgerichtsrätin Dr. Erg\nals Vorsitzende und die Gerichtsassessoren Dr. Dogg |\nund SCH 21: beisitsende Richter mitgewirkt hätten.\nDie Nitwirkung von zwei Gerichtsassessoren sei grundsätzlich gesetzwidrig gewesen. Im übrigen habe die Be-\n\"setzung der Strafkammer nicht dem Geschäfteverteilungs-.\nplan des Landgerichts entsprochen.\nHierzu ist zu. bemerken:\n\na) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Landgerichtsrätin Dr. Erf den Vorsitz geführt hat. Sie war nach\ndem Geschäftsverteilungsplan ein ordentliches Hitglied\nder Kammer. Durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und die dienstliche Äußerung der Landgerichtsrätin (beides dem Verteidiger zugegangen) ist dargetan,\ndaß der ordentliche Vorsitzende, sein regelmäßiger\nStellvertreter. und die dienstält eren Hitglieder der\nKaumer verhindert waren (8 66 Abs. 1 GVG, zweiter. Halbsatz). Fehl geht die Auffassung der Verteidigung, daß |\nanstelle der Landgerichtsrätin der Hilfsrichter,\nAssessor Sc den Vorsitz hätte führen müssen.\nDen Vorsitz konnte nur ein ordentliches Kamner- -Mitglied\ninnehaben (BGHSt 1, 265; 13, 262, 266). Diese Auslegung\ndes § 66 GVG ist seit dem 1. Oktober 1879 nie ernstlich\nin Zweifel gezogen worden.\n\nb) Dagegen ist die Rüge bezüglich des Gerichtsassessors\nDr. EagB vesründet. Das ordentliche Kammerwitglied\nLandgerichtsrat ke@@war schon seit Sommer 1961 nit der\nVorbereitung der umfangreichen Strafsache gezen Sale va.\nbeschäftigt... Mit Rücksicht darauf wurde der dem Landgericht ab 4. September 1961 als Hilfsrichter zugewiesene Gerichtsassessor Dr. Ba@p ris auf weiteres\n\nder erkennenden Strafkammer 1 (und einer Zivilkammer)}\n\nals Kitglied zugeteilt. Er hatte die Dienstgeschäfte\n\ndes Landgerichtsrets Kegg, nit Ausnahme der genannten -\nStrafsache Soggb. zu übernehmen und erhielt die\n\"Respiziatsnummer\" 16 a. (Beschluß des Präsidiums vom\n\n4. Septenber 1961).\n\n‚Dieser Beschluß änderte aber nur die Geschäftsverteilung für das_ Jahr 1961. Er wirkte nicht - etwa\nautomatisch - für das neue Geschäftsjahr 1962 fort,\nauch nicht dadurch, daß die Zuteilung Ipis auf weiteres\"\ngeschehen war. Derit auch Änderungen nach § 63 Abs. 2 GVvG\nwirken nur für das betreffende laufende Geschäftsjahr.\nAuch sie unterliegen der Begrenzung des Abs. 1 dieser\nVorschrift (\"auf seine Dauer\"). Für das folgende Geschäftsjahr 1962 mußte vielmehr das Präsidium (BGHSt 13,\n53, 56) nach $° 63 Abs. 1 GV6 die Geschäftsverteilung“\nund die Besetzung der Kammern insgesamt neu regeln\nund somit auch über die Verwendung des. Gerichtsassessors\nDr. Begin erneut bestimmen (Urteil des Senats vom\n4. Juli 1961 - 1 StR 225/61 = IN EVG § 63 Abs. 2 Nr. 21).\nDas ist. hier jedoch nicht geschehen. Gerichtsasseseor\nDr. BaB ist im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Geschäftsjahr 1962 (vgl. Abschn. IV A)\nder erkennenden Strafkammer nicht als Richter zugeteilt\n\nAbschnitt X des Geschäftsverteilungsplans für 1962 unter\nder Überschrift: \"Nummerneinteilung für den inneren\nDienstbetrieb\" erwähnt, und zwar, hinter Landgerichts-\n\ne Dr. Ba schon durch die Anoränung vom 4.September 1961\n‚erhalten hatte. Eine solche innerdienstliche Numtern-\n\nkennender Richter nicht ersetzen. Dies würde .auch der\n\"% ne das 'Recht der Gerichtsverfassung beherrschende -\n‚Grundsatz. der. Klarheit (BEHSt. 17, 176, 178) verbieten.\nAus sich selbst war diese Numerierung (16 a) auch garnicht verständlich, ‚sondern allenfalls im Zusammenhang\nmit dem früheren Beschluß vom 4. September 1961, auf\nden aber nicht einmel Bezug genommen worden ist. Be-\n\nworden. Das rügt die Verteidigung, und die Vorsitzende\nstellt dies in ihrer dienstlichen Äußerung vom 28.Juni 1962\n(S. 3) nicht in Abrede. Eine ausdrückliche Zuteilung des\nAssessors wurde offenbar deshalb nicht für erforderlich\ngehalten, weil man der Auffassung war, der Fräsidialbeschluß vom 4. September 1961 wirke ohne weiteres für\ndas Geschäftsjahr 1962 fort (vgl. den letzten Satz der\nStellungnahme der Vorsitzenden). Diese Ansicht /die entsprechend auch in der schon erwähnten Sache BGH 1 StR\n225/61 = 3 KLe 6/60 Bad Kreuznach vom dortigen Landgerichtspräsidenten vertreten worden war: \"Es ist nicht\nersichtlich, warum diese Verfügung am 1.1. ... noch einmal hätte: wiederholt werden sollen!'7 ist t jedoch, wie\noben dargelegt, unzutreffend. -\n\nNun wird allerdings Gerichtsassessor Dr. Be in\n\nrat Kg, mit ‘derselben \"Respiziatnummer\" 16 a, die\n\nZuweisung. konnte jedoch die nach dem Gesetz gebotene .\nausdrückliche, erneute. Zuteilung des Assossors als er-\n\nzeichnenderweise berufen sich denn auch weder die Gegen-\n\nerklärung der örtlichen Staatsanwaltschaft noch die\nVorsitzende auf den Abschnitt X des Geschäftsverteilungsplans.\n\nDas erkennende Gericht war daher in der Person des\nmitwirkenden Assessors Dr. Beggp nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt. Dieser von der Verteidigung zerügte Verfahrensfehler zwingt ohne weiteres zur Aufhebung der ange-\n\"fochtenen Entscheidung gegenüber dem Angeklagten 7)\n(§ 338 Nr. 1 StPO). Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt. | 2 |\n\nce). . Einer Entscheidung der Frage, ob es nach den Grundsitzen des Urteils. ‚des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n3. Juli 1962 (NW 1962, 1495 Nr. 2) zulässig war, daß\nzwei Assessoren mitwirkten, bedarf es daher nicht. Der\nletzte Absatz der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft\n(S. 5 a.E.) gibt jedoch Anlaß, zu bemerken: In der angeführten Strafssche ./. TAG Hatte die dortige Revision eine Besetzungsrüge überhaupt nicht erhoben.\n\nDer Senat war also damals garnicht befugt gewesen, diese\nFrage nachzuprüfen (§ 352 Abs. 1 StPO). - Seit dem\n\n1. Juli 1962 gilt jetzt der § 29 des Richtergesetzes.\n\nB. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist nur zu sagen:\n1. Die wahlweise Feststellung im 2. Fall (S. 19 UA)\nist nicht zu beanstanden (vgl. die Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 1957, 1886 Nr. 15). |\n\nBo Die Ausführungen S. 22 UA (\"mußte er ... annehmen o..\nDaß er davon Kenntnis hatte ...”) und 8. 27 Nr. 3 UA\ngeben Anlaß, auf die einschlägige Rechtsprechung zum\n\ninneren Tattestand des § 259 StGB hinzuweisen (RGSt 55,\n\n204 ff; BGH NJW 1953, 552 Nr. 11). Der Tatrichter hat\n\nauch Gelegenheit, deutlicher zu sagen, was der Beschwerdeführer mit seinen Äußerungen über \"heisse\" und \"kalte!\nWare gemeint hat. Es ist allerdings nögrlich, daß der Angeklagte durch derartige Redensarten nur \"das Gesicht\nwahren\" wollte. Das würde der Feststellung der inneren\nTatseite hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs an sich\nnicht entgegenstehen. Für diese genügt insoweit auch bedingter Vorsatz (vgl. auch Börker, DRiZ 1956 S. 11).\n\n3. Im Urteilsspruch ist übrigens dem Angeklagten die\n\n\"yon 25. Oktober tis 30. November 1961 erlittene. Untersuchungshaft angerechnet worden ($..2 UA). In den Urteile-\n\ngründen (8: TUR unten) ist dagegen von einer tyom\n\n22049. ‚bis 22. 9 161\" dauerden Untersuchungshaft. die Rede.\n\nSI. Die Sache war gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amts-\n. gericht (Schöffengericht) zurückzuverweisen.\n\nDr. Geier 0... Seibert Fischer\nMi 00. 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