{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-20_1_StR_71_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-20","aktenzeichen":"1 StR 71/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_71/62 2190 078\n\num\n\n„ım Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner August DEE zus Aw, dort geboren\n\nen GE 1915;\nwegen Bereiterklärung zur Fremdabtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n| Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‘für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Dezember 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn\nbetrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent=-\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols,\nan das Landgericht zurückvorwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bereiterklärung zur Fremdabtreibung zu neun Monaten Gefängnis\nverurteilt. Dice von dem Beschwerdeführer dagegen cingelegte und auf die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachilichs\n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und\nzur Zurückverweisung der Sache.\n\nDer Schlosser SB una scince Ehefrau in Age\nBB zahnmen im Herbst 1956, damals noch nicht verheiratet,\n\nan, Frau SEE sei schwanger. Sie beschlossen, die\nLeibesfrucht abtöten zu lassen. SCEBEEEEB bat den Angeklagten, das zu tun. Dieser erklärte sich dazu bercit und\nkam an einem der nächsten Tage mit Frau SB in deren\nelterlicher Wohnung zusammen. Da kein Sagrotan zur Verfügung\nstand, richtete er eine Seifenlösung her. Anschließend\n\nnahm er mit einem Mutterspiegel bei der Frau interne Untersuchungen vor. Weitere Handlungen konnten ihm nicht nachgeviesen werden. Frau SGEEEEED zahlte dem Angeklagten\n\n150 DM. Ein oder zwei Tage später setzten bei ihr stärkere\nBlutungen ein.\n\nDie Strafkaumer hat nicht Teststellen können, daß\nFrau Sl damals wirklich schwanger war. Eine versuchte Fremdabtreibung hat das Lanägericht nicht angenommen;\nweil es in der von dem Beschwerdeführer entfulteten Tätigkeit\n\nnur eine straflose Vorbereitungshandlung zur Fremdabtreibung gesehen hat. Die Strafkanmer konnte den Verlauf\nder Zusammenkunft des Angeklagten mit Frau Su nur\nlückenhaft aufklären und nichi feststellen, daß er ein\n\nzum Einspritzen der Seifenlösung geeignetes Instrument\nmitgebracht hatte; deshalb ist sie davon ausgegangen,\n\ndaß der Angeklagte zunächst Frau I] nur untersuchen\nwolltco\n\nIn der von dem Angeklagten auf die richtig verstandene Bitte SB s, üic Leibesfrucht seiner Frau zu\ntöten, ernstlich gegebene Zusage hat die Strafkammer aber\neine Bereiterklärung zur Fremdabireibung, Verbrechen nach\n§§ 49 a Abs. 2, 218 Abs. 5 StGB, gesehen. Diese Ansicht\nsteht entgegen der Meinung der Revision nicht mii den Anzsführungen in Widerspruch, mit denen älc Strafkammer eine\nvollendete oder versuchte Fremäadireibung verneint hat.\nDor Umstand, daß der Beschwerdeführer Freu SW on.\neinen der auf die Besprechung mit deren Mann folgendem\nTage zunächst nur untersucht hat, schlicßt es nicht aus,\ndaß er zuvor, von der Richtigkeit der Darstellung SED:\nausgehend, dessen Frau für schwanger gehalten und bestimmt\nversprochen hat, ihre Frucht abzutreiben.\n\nFrau SC war allerdings, wie schon erwähnt,\nmöglicherweise nicht schwanger. Das alloin würde jedoch\nden Bestand des Urteils nicht gefährden. Bei § 49 a Abs. 2\nStGB kommt es auch im Falle der Bereiterklärung zu einen\nVerbrechen auf die Vorstellung des Täters und nicht auf die\nwirkliche Sachlage an. Insofern besteht kcin Unterschied\ngegenüber der Verbrechensverahredung, die auch dann strafbar\nist, wenn der Täter ein in Wahrheit nicht gegebenes Merkmal\ndes gesetzlichen Tatbestandes als vorhanden ansieht (BGHSt :\n\n254 für § 49 a Abs. 2 StGB a.F. und BGH IM StGB § 49 a\nNr. 29 für § 49 a Abs. 2 StGB n.F.)o\n\nDurch seine Bemerkung, es komme schon Blut, Frau\nSCEEEEED solle sofort einen Arzt aufsuchen, hat der Angeklagte nach außen erkennbar und klar zum Ausdruck gebracht, daß er die versprochene Abtreibung nicht mehr vornehmen wollte. Damit hat er seine zuvor gegebene Bereit-\n\nschaftserklärung widerrufen. Daß der Widerruf nicht gegenüber\n\ndem Empfänger der Bereiterklärung, sondern gegenüber dessen\nEhefrau erfolgte, macht keinen Unterschied (vgl. Schönka/\nSchröder, 10. Auflage, Anm. IX 3 zu 8 49 a StGB). Der\nWiderruf verschaffte dem Angeklagten nach § 49 a Abs. 3\n\nNr. 3 StGB jedoch nur dann Straffreiheit, wenn er ihn \"aus\nfreien Stücken\" ausgesprochen hat. Das Landgericht meint,\ndas treffe nicht zu.\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen jedoch die\nVerneinung des strafbefreienden Rücktritts nicht. Die\nStrafkammer hat nicht festgestellt, welche Vorstellungen\nden Angeklagten bewogen haben, von der zugesagien Abtreibung abzusehen. Sie hat nur \"Furcht vor weiteren Folgen\neines Eingriffs\" als einen möglichen Bewoggrund scines\nWiderrufs unterstellt. Dabei hat das Landgericht nicht\ngesagt, welche weiteren Folgen der Angeklagto befürchtete,\n\netwa eine größere gesundheitliche Gefährdung Frau schröppuls ,\n\nals er ursprünglich angenommen hatte, oder cine alsbaldige\nEntdeckung seiner Tat und ihre Bestrafung oder andere Nachteile. Die Feststellung der tatsächlichen Vorstellungen,\naus denen dor Ängeklagte seine Zusage zur Fremdaobtreibung\nwiderrufen hat, ist jedoch zur Entscheidung derüber unentbehrlich, ob der Widerruf strafbefreiend wirkt oder nicht.\nEs ist mözlich, daß der Angeklagte von der Abtreibung abstanä, weil er auf Grund des festgestellten Ausflusses\n\na Dan 5 D Eu\n\nglaubte, die Frucht werde bereits ohne weiteres Zutun\nabgehen. Dann wäre er nicht freiwillig zurückgetreten (vgl,\nRGSt 37, 402, 403). Unter Umständen hielt der Angeklagte\nauch nach der vorgenommenen Untersuchung zwar eine Abtreibungshandlung zur Beseitigung der Frucht noch für\nmöglich, schätzte aber wegen des beobachteten Ausflusses\ndas Wagnis höher ein, als er es ursprünglich getan hatte,\nund widerrief deshalb seine Zusage. Dann hätte er die\nVerabredung der Straftat aus freien Stücken im Sinne des\n\n§ 49 a Abs. 3 StGB widerrufen (BGHSt 12, 306, 508 ff;\n\nvgl. auch für § 49 a Sts3B a.F. BGH Urt. v. 18. September\n1952 - 5 StR 581/52). Schließlich ist auch denkbar, daß\nder Angeklagte nicht wußte, wie der Ausflu? zu erklären\nsei, Ob er schon einen bevorstehenden Frucitabgang anzeigt:\noder ob er auf geflahrvolle Komplikationen hindsutcte, die\neine Abtreibung äurch ihn als zu schwierig erscheinen licoteu\nIn solchem Fall muß wegen äer bestienenden Zweifel von der\ndem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen und\nstrafbefreiende Wirkung des Widerrufs angenommen werden.\nDasselbe gilt, wenn die Gründe nicht aufklärbar sind, die\nden Angeklagten zum Widerruf bewogen haben.\n\nWegen dieses Mangels in den Feststellungen muß das\nUrteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nWegen der Erwähnung eines Vergehens gegen § 5 Heilpraktikergesetz in dem Urteil (5. 10 UA) wird folgendes\nbemerkt?\n\nGegen die Weitergeltung der genannten Strafbestimmung bestehen keine Bedenken {BGH NJW 1955, 471; 1956, 313;\nbei Herlan in GA 1953, 25). Unter die Ausübung der Heilkunde i.S. des Heilpraktikergesetzes fallen jedoch nur\n\n- 6 =\n\nTätigkeiten, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung\nvon Krankheiten, Leiden oder körperlichen Schäden bei\nMenschen ausgeübt werden. Die von dem Angeklagten vorge=-\nnommene Untersuchung Frau Schröppels kann schon deshalb\nnicht dazu gezählt werden, weil sie auf Feststellung einer\nSchwangerschaft mit dem Ziel der Abtreibung gerichtet war.\nDeshalb kam eine Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht.\nDie Frage einer Verjährung, bei der entgegen der Ansichi\ndes Landgerichts der Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten dos\nAngeklagten\" nicht eingreift {BGH Urt. v. 24. Mai 1955 -\n\n5 StR 157/55, bei Dallinger MDR 1955, 527), konnte sich\ndaher nicht stellen.\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Genaoxra)-\nbundesanwalts.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-20/1-str-71-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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