{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-20_1_StR_51_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-20","aktenzeichen":"1 StR 51/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Na\n\n2190 077\n\nmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt £ R aus EEE (Saar);\ngeboren ui 1909 in\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. März 1962, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\nDr. Hübner\nFischer\n\nMai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1961\nnit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluß ein fortgesetztes Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde - begangen\nen der 13jährigen Ruth SB - zur Last gelegt. Die Straikammer hav ihn \"wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB)\" zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Sie konnte nicht feststellen,\ndaß der Angeklagte das Alter des Mädchens gekannt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten macht geltend, daß\neine Verfahrensvoraussetzung fehle, weil kein wirksamer\nStrafantrag vorliege. Sie beanstandet ferner das Verfahren und\nrügtdie Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\n1. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird\nausgeführt, daß der Angeklagte durch sein Verhalten gegenüber der 13jährigen Ruth SW> sowohl diese als auch deren Eltern beleidigt habe. Hiernach hätte die Strafkammer,\nwenn, wie sie meint, der erforderliche Strafantrag gestellt\nwar, den Angeklagten wegen dreier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung verurteilen müssen. Das\nist — jedenfalls ausdrücklich - nicht geschehen.\n\nDer Senat hat von Amts wegen geprüft, ob die erforderlichen Strafanträge (§ 194 StGB) gestellt worden sind\nund hat zu diesem Zwecke auch Zeugen durch den ersuchten\nRichter vernehmen lassen.\n\nSoweit die Beleidigung des Kindes Ruth Schmeyer\nin Frage kommt, wäre ein von bniden Eltern gestellter Strafantrag zur Strafverfolgung erforderlich. Denn zur Stellung\neines Strafantrags ist für den noch nicht 18jährigen Verletzten sein gesetzlicher Vertreter berechtigt (§ 65 StcB).\nGesetzliche Vertreter eines ehelichen Kindes aber sind, da\n§ 1629 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesctzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I, 609) durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfGE 10,\n59), nach Art. 3-GG i.V. mit § 1626 Abs. 1 BGB n.F. beide\nElternteile gemeinsam (BGH Urt. v. 13. Oktober 1959,\n1 StR 437/59 - FamRZ 1960, 157). Im vorliegenden Fall hat\nnur der Vater einen Strafantrag in der Form des § 158\nAbs. 2 StPO gestellt. Zwar würde es genügen, daß die Mutter\nmündlich entweder ihren iihemann zur Strafantragstellung ermächtigt oder nachträglich seinem Antrag zugestimmt hat\n(BGH MDR 1957, 52 Nr. 62). Die durch den Senat veranlaßte\nVernehmung der Eltern der Verletzten hat jedoch ergeben,\ndaß die Mutter weder den Vater zur Strafantragstellung ermnächtigt noch seinem Antrag nachträglich zugestimmt hat. Danit ist der vom Vater allein gestellte Antrag unwirksam,\nsoweit er wegen Beleidigung der Tochter gestellt worden ist.\nAuch wegen Beleidigung ihrer eigenen Person hat die Mutter\nwodor einen Strafantrag gestellt noch durch einen anderen\nstellen lassen.\n\nDagegen liegt ein wirksamer Strafantrag des Vaters\nvor, Dieser hat bei der Anzeigeerstattung unterschriftlich\nerklärt, daß er, \"falls erforderlich\", gegen den Angeklagten Strafantrag stelle. Eine Einschränkung enthält dieser\nAntrag nicht; vielmehr kommt darin der Wille zum Ausdruck,\n\ndaß die Tat des Angeklagten unter allen in Betracht komnenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden soll\n(vgl. BGH Urt. v. 13. Februar 1962, 5 StR 643/61). Die Erklärung des Vaters bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem\nersuchten Richter spricht nicht dagegen. Daß er bei seiner\nAntragstellung gerade daran gedacht hat, daß die Tat als\nBeleidigung seiner eigenen Person gewürdigt werden könnte,\nist nicht erforderlich.\n\n2. Der Beschwerdeführer trägt in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich vor, daß er Verfahrensfehler\nrügen wolle. Er führt jedoch aus, er sei in der Hauptverhandlung nie darauf hingewiesen worden, daß er auch wegen Beleidigung der Eltern der Ruth Schmeyer bestraft werden könne.\nDamit wird die Verletzung des § 265 StPO behauptet. Die Ausführungen lassen erkennen, daß die Revision dies beanstenden will. Die Rüge ist auch begründet.\n\nAus dem Sitzungsprotokoll geht nur hervor, daß der\nAngeklagte darauf hingewiesen wurde, er könne statt wegen\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Beleidigung\nnach §§ 1§ 5 StGB verurteilt werden. Damit wurde der Vorschrift des § 265 Abs. 1: StPO nicht genügt, wenn die Strafkammer, wie sie es schließlich getan hat, den Angeklagten\nnicht nur wegen Beleidigung des unmittelbar verletzten Mädchens, sondern auch wegen Beleidigung der Eltern verurteilen wollte. Für den Angeklagten und seinen Verteidiger war\neine solche Möglichkeit aus dem Hinweis nicht ohne weiteres\nerkennbar. Wäre der Angeklagte darauf hingewiesen worden,\ndaß er wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen der\n\nBeleidigung verurteilt werden könne, so hätte er sich\nhiergegen wirksamer verteidigen können, als er es getan\nhat. Dies geht schon aus den obigen Ausführungen über die\nerforderlichen Strafanträge hervor. Das Urteil kann also\nauf der Gesetzesverletzung beruhen.\n\n3. Mit der Sachrüge wendet die Revision ein, daß\n\ndie getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Beleidigung der Eltern nicht rechtfertigen könnten. Das trifft\nhinsichtlich des äußeren Tatbestands nicht zu»\n\nRichtig ist zwar, daß nicht jede unsittliche Handlung an einem minderjährigen Kind zugleich eine Beleidigung\nseiner Eltern enthält. Es müssen hierfür noch besondere Umstände hinzutreten. Solche sind jedoch hier näch den Urteilsfeststellungen gegeben, Dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nist zu entnehmen, daß Ruth Se im Haushalt ihrer E1-\ntern lebt, von ihnen erzogen und behütet wird. Die Eltern\nhatten, indem sie ihr Kind zu dem Angeklagten zur zahnärztlichen Behendlung schickten, ihm das Vertrauen entgegengebracht, das man normalerweise einem Arzt entgegenbringen.\nkann. Der Angeklagte ist ein verheirateter Mann in vorgerückten Jahren, der das Mädchen nur zur Befriedigung seiner\nSinnenlust unzüchtig berührte. In den Angriffen auf die\nGeschlechtsehre des Mädchens kann unter diesen Umständen\ngleichzeitig eine Kundgebung der Mißachtung gegenüber den\num die Erziehung und damit auch um die sittliche Entwicklung ihrer Tochter besorgten Eltern gefunden werden (vgl.\ndas schon angeführte Urteil des BGH v. 13. Februar 1962;\nferner BGH NJW 1951, 531 Nr. 21).\n\nDagegen bleibt es unklar, ob die Strafkammer den\ninneren Tatbestand einer Beleidigung des Vaters hinreichend geprüft und festgestellt hat. In ihren Erwägungen\nzur Strafzumessung führt sie zwar aus, daß sich der Angeklagte gegenüber den Eltern des Mädchens \"in gröblichenm\nMaße eines Vertrauensbruchs schuldig gemacht! habe, Das\nkönnte dafür sprechen, daß die Strafkammer annimmt, der Angeklagte sei sich auch der beleidigenden Wirkung seiner\nHandlungsweise gegenüber den Eltern bewußt gewesen. Ob hierin\neine tatsächliche Feststellung liegt, ist jedoch nicht\nganz sicher. Klarheit hierüber muß aber schon deshalb gefordert werden, weil sich das Bewußtsein des Täters, daß\ndie unsittliche Handlung gegenüber einem Kinde auch dessen\nEltern in ihrer Ehre kränke, nicht von selbst versteht\n(vgl. auch BGHSt 16, 58, 60, 61). Das Urteil kann daher\naus sachlichrechtlichen Gründen auch insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen Beleidigung des\nVaters von Ruth Schmeyer verurteilt worden ist.\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung, in welcher der\ngesamte Sachverhalt neu festzustellen ist, wird die Strafkammer wiederum zu prüfen haben, ob der Tatbestand des\n8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt ist, insbesondere ob der\nAngeklagte das Alter der Verletzten Ruth SW gekannt\noder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß sie\n\nnoch nicht 14 Jahre alt war und dennoch die Tat beging.\nHierbei wird zu erwägen sein, ob zur weiteren Aufklärung\nnicht die Sprechstundenhilfe des Angeklagten als Zeugin\ngehört werden sollte. Auch könnte von Bedeutung sein, daß\nes sich bei Ensdorf offenbar um einen kleinen Ort handelt.\n\nSeibert willms . Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-20/1-str-51-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-20/1-str-51-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.112597+00:00"}}