{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-20_1_StR_47_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-20","aktenzeichen":"1 StR 47/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StB_47/62 2190 076\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bautechniker Karl-Heinz B EEEEEEEB zu: \\ GERD:\ndort getoren am EB 1924,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seitkbert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals kbeisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 22. September 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war Mitte Juli 1960 von dem Gastwirt\nFEB tei einer tätlichen Auseinandersetzung überwältigt\nworden. Um sich zu rächen, fiel er am 11. August 1960 auf\nder Straße über Presser her und schoß ihn mit einer Pistole\nin den rechten Unterarm. Er war deshalk u.a. wegen versuchten Totschlags angeklagt. Das Schwurgericht hat ihn\nwegen gefährlicher Körperverletzung und vertotenen Waffentesitzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier. Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat sowohl einen Ausschluß wie eine\nerhebliche Verminderung der Zurechnur sfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat verneint. Was die Revision\nhiergegen vorkringt, geht fehl.\n\nDas Schwurgericht hat sich dem Gutachten des Sachverständigen nicht einfach angeschlossen, sondern die Frage\nselbständig geprüft. Es hat dabei nicht verkannt, daß auch\nein im höchsten Erregungszustand handelnder Täter allein\nauf Grund dieses Zustandes erheblich vermindert zurechnungsfähig oder sogar zurechnungsunfähig sein kann (BGHSt 11,\n20). Es hat jedoch festgestellt, daß ein solcher Zustand\nbeim Angeklagten nicht vorlag. Daran ist der Senat zebunden. Die Feststellung ist vom Schwurgericht widerspruchsfrei getroffen worden. Insbesondere sind die Erwägungen\nnicht zu beanstanden, mit denen der Tatrichter seine Üterzeugung begründet hat, daß eine echte Erinnerungslücke,\ndie ein Anhaltspunkt für hochgradige Erregung ist, beim\nAngeklagten nicht gegeben war. In diesem Zusammenhang besonders auf die Eifersucht des Angeklagten einzugehen,\n\n- 3 -\n\nhatte das Schwurgericht keinen Anlaß; denn Beckers Eifersucht bezog sich nicht auf TEE, sondern auf einen\nanderen Mann.\n\nAuch die Annahme von Tatmehrheit zwischen. dem Vergehen nach § 223 a StGB und dem Vergehen nach §§ 13 Abs. 1,\n21 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Gesetzes über Waffen\nund Munition in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. August 1959 (Amtstl. S. 1206) ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen auf S. 6 UA war das\nSchwurgericht von der Richtigkeit der Einlassung des Aneeklagten überzeugt, daß er die Pistole an dem fraglichen\nAbend nur ganz zufällig mit sich führte und sie schon\neinige Zeit vor dem Streit mit TB zekauft hatte.\n\nEs handelt sich also ersichtlich nur um eine unklare\nAusdrucksweise, wenn bei der rechtlichen Würdigung\n\n(S. 10 UA) insoweit von einer unwiderlegten Einlassung\ndes Angeklagten die Rede ist. Unter diesen Umständen kann\ndahingestellt kleiben, ob mit Rücksicht auf die Fassung\ndes Tatbestandes im Saarländischen Waffengesetz auch\naann Tatmehrheit anzunehmen wäre, wenn der Angeklagte\ndie Waffe von vornherein zu dem Zweck mitgenommen hätte,\nsich ihrer bei einem Angriff auf PB zu tedienen,\noder wenn eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen\nwerden könnte (zur Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit\nvgl. im übrigen RGSt 59, 359; RG HRR 1941, Nr. 945;\n\nBGH 1 StR 700/53 vom 27. April 1954, 1 StR 204/54 vom\n15. Juli 1954 und 2 StR 303/52 vom 11. Juli 1952).\n\nAuch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie enthält keine sachlichen Widersprüche.\nDas Schwurgericht durfte berücksichtigen, daß der Angeklagte sich ein früheres, aus tatsächlichen Gründen ein-\n\n-4-\n\ngestelltes Ermittlunfsverfahren gegen ihn wegen verbotenen\nYWaffenbesitzes nicht hatte zur Warnung diener lassen (siehe\nEGH Urt. v. 5. Januar 1954, Dallinger MDR 1954, 151; BGH Urt.\nv. 16. Juni 1961, 5 StR 181/61 und die in der Anmerkung\nzu NW 1061, 1491 Nr. 41 weitere angeführte Entscheidung\ndes EGH).\n\nSeibert Wwillms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-20/1-str-47-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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