{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-16_1_StR_501_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-06-11","aktenzeichen":"1 StR 501/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Fehlerhafte Ausführungen in den Urteilsgründen zur\nAblchnung eines Beweisamtrags in der Hauptverhandlung\nkönnen zur Aufhebung des Urteils führen.","text_plain":"u\n\nNachschlagewerk: ja 2 1 6 8 0 8 9\n\nAmtliche Sammlung: ja\nStPO § 244 Abs. 2, 3, 6\n\nFehlerhafte Ausführungen in den Urteilsgründen zur\nAblchnung eines Beweisamtrags in der Hauptverhandlung\nkönnen zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juni 1963 - 1 StR 501/62 - Schw& Stuttgart\n\n—\n\nden\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Straflsache\n\ngegen\n\nInnenarchitekten Felix ICE zu: SCREEN:\n\ngcboren am ED 9:0 in EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat\nvom\n\nfür\n\nder 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr, Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\n- Schwurgcrichts in Stuttgart vom 16. März 1962 im Fall\n\nFliegner mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht in Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n+\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten vregen Mordes\nan zwanzig Menschen und wegen eines weiteren Mordes (Fall\nTEE) zu zweimal lcebenslangem Zuchthaus verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.\nDie mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat nur im Fall 00]\nErfolg.\n\nI. Der Falı TB\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, die\nZeugen Harry ZB una Holf HB die schon vernommen\nund bereits entlassen waren, nochmals darüber zu hören,\ndaR EM nit Zeugen Absprachen getroffen und z.B. einem\nZeugen erklärt habe, was er aussagen solle.\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag durch Beschluß \"als\nBeweisermittlungsamtrag\" abgelehnt. Zur Begründung hat es\ngesagt: \"Der Antrag 15ßt nicht erkennen, welche Zeugen beeinflußt sein sollen, zumal der Verteidiger auf Vorhalt |\nkeine weiteren Angaben hierzu machte.\"\n\nIn den Gründen des angefochtenen Urteils führt es dazu\nnoch folgendes aus:\n\nDie Behauptung des Angeklagten, die jüdischen Zeugen\nhätten sich während ihrer gemeinsamen Unterbringung im\nHotel \"Alter Ritter\" in S bezüglich ihrer Aussagen in der HauptvorbandTung abgesprochen, ist haltlos.\nErstens wohnten nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen\nSc die Zeugen Dr, Do EEE , Ben\nDr. R nicht im Hotel \"Alter Ritter\". Zweitens\n\n- 5.\n\nhaben sich mit wenig Ausnahmen, die im Urteil erläutert\nwurden, bci allen Zeugen keine abweichenden Aussagen\n\nzu den früheren Vernehmungen ergeben. Die jüdischen\nZeugen machten auf das Gericht einen durchaus zuverlässigen Eindruck.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet sowohl die:\nAblehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen ZB und\nHg :15 Beweisermittlungsamtrag durch den Gerichtsbeschluß vom 16. März 1962 als auch die Ausführungen in den\nUrteilsgründen, die sich mit dem Beweisamtrag befassen.\n\nSoweit sich die Angriffe der Revision gegen den in der\nHauptverhandlung verkündeten Beschluß richten, hält sie\nder Senat allerdings für unbegründet. Daß das Schwurgericht im Antrag die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache vermißte und ihn deshalb als bloßen Beweisermittlungsamtrag ansah, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDurch die Begründung des Beschlusses wurde der Verteidiger\ndarüber unterrichtet, daß das Schwurgericht die Behauptung\neiner hinreichend bestehenden Beweistatsache vermißte.\n\nEs wäre seine Aufgabe gewesen, als Antwort darauf die\nBeweistatsachen genauer zu umschreiben. Er behauptet nicht,\ndaß er das getan habe. Dagegen’ halten die Erwägungen\n\nin den Gründen des schwurgerichtlichen Urteils, die sich\nersichtlich auf denselben Beweisamtrag beziehen, einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nZum Teil sind sie unverständlich; es ist nicht einzusehen, warum sich die jüdischen Zeugen nicht über ihre\nAussagen verständigt haben könnten, auch wenn ein Teil\n‘von ihnen nicht im Hotel \"Alter Ritter\" in SD :--\nwohnt haben sollte. Abgesehen davon nehmen sie das Beweisergebnis in unzulässiger Weise 'vorweg. Sie laufen\ndarauf hinaus, daß der Zeuge ZU anäere Zeugen nicht\n\n-4-\n\nbeeinflußt haben kann, daß jedenfalls das bisherige Beweisergebnis einer solchen Annahme entgegenstehe. Diese\nMängel sind nicht deshalb bedeutungslos, weil der in der\nHauptverhandlung verkündete Beschluß nicht zu beanstanden\nist. Denn es war dem Schwurgericht nicht verwehrt, auf\nden in der Verhandlung durch den begründeten Beschluß\n\nvom 16. März 1962 abgelehnten Antrag auf Vernehmung der\nZeugen ZU una HB auch in den Urteilsgründen einzugehen. Nimmt der Tatrichter - ohne daß er dazu verpflichtet ist (§ 267 StPO) - im Urteil zu einem schon\n\nin der Hauptverhandlung abgelehnten Beweisamtrag nochmals\nStellung, so zeigt er damit die Erwägungen auf, aus denen\ner bei der Urteilsfällung am Ablehnungsbeschluß festhält\n(BayObLG NJW 1952, 1387.= BayObLG6St 1952, 174).\n\nMängel des Ablehnungsbeschlusses können freilich durch\nNachschieben von Gründen im Urteil nicht geheilt werden.\nDie Aufklärung, die dem Antragsteller nachträglich in den\n. Urteilsgründen geboten wird, ist nicht geeignet, den Verstoß zu heilen, der darin liegt, daß das Gericht versäumt\nhat, die Ablehnungsgründe vor Schluß der Beweisaufnahme\nvollständig bekannt zu geben. Der Mangel des einen Beweis-\n-antrag ablehnenden Gerichtsbeschlusses kann auf solche\nWeise deshalb nicht behoben werden, weil der Antragsteller\nGelegenheit erhalten muß, sich bei der weiteren Verfolgung\nseiner Rechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu\nrichten (RG HRR 1938 Nr. 1381 .und 1939 Nr. 216; BGH NJW 1951,\n368 Nr. 24; vel. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n28. April 1953 - 1 StR 755/52 -).\n\nUmgekehrt sind jedoch Fehler, die dem Gericht bei der\nBehandlung eines Antrags in den Urteilsgründen unterlaufen,\nnicht deshalb bedeutungslos, weil es den Antrag in der\n\n-5-\n\nVerhandiung ohne Rechtsfehler abgelehnt hat. Denn entscheidend für das Urteil ist die Urteilsberatung. In ihr\nkann das Gericht einen Beweisamtrag oder einen Beweisermittlungsamtrag und die seine Ablehnung ermöglichenden\nGründe in einem etwas anderen Licht sehen als zur Zeit der\nBeschlußfassung in der Hauptverhandlung. Es kann Bedenken\nbekommen, ob die in der Verhandlung bekannt gegebenen\n\nGründe die Ablehnung rechtfertigen und sich deshalb ver-\n\nanlaßt sehen, sie im Urteil zu ergänzen. Unter dem Ge-\n\n\" sichtspunkt der Aufklärungspflicht kann es für das Gericht\n\nsogar notwendig sein, erneut in die Hauptverhandlung einzutreten und den Angeklagten und seinen Verteidiger darüber\nzu unterrichten, daß es den Beweisamtrag nunmehr aus\nanderen als den ursprünglich bekanntgegebenen Gründen ablehnt. Das Urteil kann darum auf seinen eigenen Aus-\n\n- führungen zur Ablehnung des Beweisamtrags beruhen, auch\n\nwenn der in der Verhandlung verkündete Beschluß aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden ist.\n\nSo liegt es hier. In der Verhandlung glaubte das\nSchwurgericht, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf zu machen\nist, den Antrag der Verteidigung als bloßen Beweisermittlungsamtrag ablehnen zu können. Bei der - maßgeblichen -\nUrteilsberatung sah sich das Schwurgericht, offenbar im\nHinblick auf zwischenzeitliche Erklärungen des Angeklagten, genötigt, den Antrag als Beweisamtrag (und nicht\nnur als Beweisermittlungsamtrag) zu behandeln. Da es den\njetzt als Beweisamtrag angesehenen Antrag nicht aus einen\nder Gründe des § 244 Abs. 3.StPO abgelehnt hat, sondern\naus fehlerhaften Gründen geglaubt hat, von der Erhebung\ndes Beweises absehen zu dürfen, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht\n(BayObLG aa0; KM § 244 StPO Anm. 22 b a.E.;5 vgl. auch\nBGHSt 1, 175, 178).\n\n2. Die Sachrüge\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere\nkonnte das Schwurgericht aus den von ihm festgestellten\nTatsachen auf einen Tötungsvorsatz des Angeklagten schließen,\nauch wenn der tödliche Schuß auf Fin aus einem |\nFlobert-Gewehr abgegeben worden war und ein Schuß aus\neinem solchen Gewehr nur unter besonderen Umständen tödlich wirken kann.\n\nDaß der Kriminalrat Wege bereits vor Pfingsten 1942\nnach Schneidemühl versetzt worden war, der vom Schwurgericht festgestellte Tattag, der 14. Juni 1942, aber nach\ndiesem Zeitpunkt lag, ist unerheblich. Ganz abgesehen davon,\ndaß sich die Zeit der Versetzung Ws nach Schneidemühl\nnicht aus dem angefochtenen Urteil ergibt, dieses vielmehr\ndavon ausgeht, daß Wenzel von Oktober 1941 bis Sommer 1942\nLeiter der SS-Dienststelle in Drohobycz war, besagt die\nTatsache ciner Versetzung noch nichts darüber, wann der\nVersetzte seinen bisherigen Dienst aufgegeben und die neue\nDienststellung angetreten hat.\n\nII. Mord an zwanzig Menschen\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Der in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht\ngestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen ZUM un: Tu\nbezog sich, wie die Ausführungen auf S. 4 bis 9 der Revisionsbegründung vom 1./5. Oktober 1962 und auf S. 2 bis 4\nder verspätet eingegangenen Revisionsbegründung vom\n16./19. Oktober 1962, (die aber zur Auslegung des Vorbringens\nder Revision herangezogen werden kann), ergeben, mur auf\nden Fall TB: Er sollte die Glaubwürdigkeit des Zeugen\n\n- T-\n\nZUEEED <7schüttern. Da ZB zun Falı TB genaue und\n\nbelastende Angaben gemacht hatte, konnte das Urteil des\nSchwurgerichts auf den fehlerhaften Ausführungen in seinen\nGründen beruhen, die sich mit der Ablehnung der Vernehmung\nder Zeugen ZB und Hggp befassen. Zum Fall der Erschießung der zwanzig Juden in der Nacht vom 22. zum\n\n23. Juli 1941 hat Zw keine Angaben machen können. Wie\ndas Urteil des Schwurgerichts (UA S. 34) ausdrücklich fest-\n\nstellt, wußte er von dem Vorfall nur vom Hörensagen und konnte\n\ndazu nichts Bestimmtes aussagen. Auf seinen Angaben kann\ndas Urteil darum in diesem Fall nicht beruhen.\n\nDie in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Ansicht der Verteidigung, der vom Schwurgericht abgelehnte\nBeweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen ZB uni Tg\nhabe sich zuch auf den Fall der Ermordung der zwanzig Juden\nin der Nacht vom 22. zum 253. Juli 1941 bezogen, geht darun\nfehl.\n\nb) Der Verteidiger des Angeklagten hatte am 26. März 1962\nbeantragt, die Beweisaufnahme wieder zu eröffnen und den\nZeugen Kup: ser im Juli 1941 in Drohobycz Leiter\nder Abteilung IV des Kommandos der Sicherheitspolizei war;\n‘darüber zu vernehmen, daß die Gruppenerschießung vom\n22. Juli 1941 als vorbeugende Kollektivmaßnahme erfolgte,\num zu verhindern, daß sich im Raum von Drohobycz im Zuge\ndes Stalinbefehls vom 3. Juli 1941 starker aktiver Widerstand bildete; die Anschrift des Zeugen sollte nachgebracht werden.\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, da die Anschrift des Zeugen nicht bekannt sei und selbst nach Bekanntwerden der Anschrift keine Wahrscheinlichkeit dafür\nbestehe, daß er zu der Strafsache vernommen werden könne.\n\n4\n\nMit der Begründung hat das: Schwurgericht erkennbar zum\nAusdruck gebracht, daß es den Zeugen Ku 21: unerreichbares Beweismittel ansah.\n\nDas ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Nähere Angaben zur Person des Zeugen, seine Anschrift oder Tatsachen, die zu seiner Ermittlung führen\nkonnten, ergaben sich aus den Akten nicht. Auch der Verteidiger konnte keine Anschrift angeben, Er hat in seinem\nBeweisamtrag nichts dafür vorgebracht, daß er innerhalb\nder Frist von zwei Tagen, die er nach der Revisionsbegründung erbeten haben will, um die Anschrift des Zeugen\nbeizubringen, eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen werde\nbeibringen können. In der Revisionsbegründung hat er nur\nvorgetragen, der Staatsanwaltschaft sei bekannt gewesen,\ndaß der Zeuge in Südamerika (Argentinien) lebe.\n\nEin Zeuge ist dann unerreichbar, wenn seine Heranziehung zur Aussage daran scheitert, daß man nicht weiß\nund nicht ermitteln kann, wer er ist oder wo er sich aufhält. Der zuletzt genannte Grund traf hier zu. Zwar ist\nim allgemeinen die Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen:\nwegen Unerreichbarkeit nur dann gerechtfertigt, wenn das\nGericht entsprechend seiner sich aus § 244 Abs. 2 StPO\nergebenden Pflicht, alles zur Aufklärung Erforderliche zu\ntun, sich vergeblich bemüht hat, den Zeugen durch geeignete\nNachforschungen aufzufinden. Von solchen Ermittlungen darf\nes nur dann abschen, wenn sie mangels eines zulänglichen\nAnhalts, etwa weil der Zeuge sich ohne nähere Mitteilung\nüber den künftigen Aufenthalt ins Ausland begeben hat,\nvon vornherein aussichtslos erscheinen (RGSt 52, 42;\nRG JW 1931, 949 Nr. 22: ein namentlich bekannter Zeuge\nsollte in Brasilien leben, ohne daß nähere Anhaltspunkte\nangegeben waren, die zu seiner Ermittlung führen konnten;\nvgl. auch Urteil des BGH vom 21. Februar 1961 - 5 StR 12/61 -:\n\n- 9 -\nein Zeuge hatte sich polizeilich \"für die SB2\" abgemeldet,\nohne daß Anhaltspunkte ersichtlich waren, an welchem Ort\nder 5BZ nach ihm geforscht werden konnte).\n\nUm einen solchen Fall handelte es sich auch hier. Das\nSchwurgericht hatte keinerlei Anhaltspunkte, die zur\nErmittlung des Zeugen Ku führen konnten. Es konnte\ndavon ausgehen, daß er, wenn er überhaupt noch lebte,\nNuntergetaucht! war (wie es sich ja auch aus dem Vortrag\nder Revisionsbegründung ergibt, er lebe in Argentinien).\n\nDazu kam, daß der Zeuge, wenn seine Aussage überhaupt\neinen Wert haben sollte, hätte vor dem Prozeßgericht vernommen werden müssen. Das Schwurgericht durfte aber angesichts der Stellung, die Kl in Drohobycz gehabt hatte,\nunbedenklich davon ausgehen, er werde, selbst wenn er zu\nermitteln sei, keinesfalls vor dem Schwurgericht erscheinen\nund dort aussagen (so sind die Ausführungen des Schwurgerichts zu verstehen, selbst nach Bekanntwerden der Anschrift des Zeugen bestche keine Wahrscheinlichkeit dafür,\ndeß er zu der Strafsache vernommen werden könne). Auch\naus diesem Grunde durfte das Schwurgericht den Zeugen als\nunerreichbares Beweismittel ansehen (BGH NJW 1953, 1522 »\n\nNr. 22; BGHSt 13, 300; ferner Urteile des Bundesgerichtshofs\nvom 19. Februar 1953 - 3 StR 196/52, vom 18. Juni 1953\n\n-. 4 StR 145/52, vom 23. April 1954 - 5 StR 68/54 und vom\n\n8. Juli 1954 - 3 StR 755/53).\n\nce) Der Verteidiger des Angeklagten hatte weiter beantragt,\nDr. Seraphim von der Universität Göttingen als Sachverständigen über die Frage zu hören, \"daß der Erlaß von\nMai 1941 (877. 38) über die Behandlung der feindlichen\nZivilbevölkerung im Barbarossa-Raum nicht nur die Repressalien-Erschießungen im Kampfgebiet für absolut not-\n\nAU\n\n- 10 —\n\nwendig erklärt, sondern auch die Exekution als Kollektivmaßnahme im rückwärtigen Heeresgebiet zur Vorbeugung eines\ngrößeren aktiven Widerstandes bei kleinsten Widerstandsanzeichen.\"\n\nDas Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt, da es\nselbst die erforderliche Sachkunde besitze, an Hand des\nvorliegenden Wortlaut des Erlasses seine Reichweite zu\ninterpretieren.\n\nDarin liegt angesichts der gesamten Umstände des Falles\nkein Rechtsfehler (§ 244 Abs, 4 StPO).\n\n2. Di.e\"Sachrüge\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Insowcit\nrichten sich die Ausführungen der Revision im wesentlichen\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keine Rechtsfehler enthält, insbesondere frei von Widersprüchen oder\nVerstößen gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze oder den Satz \"im Zweifel für den Angeklagten\" ist.\n\n‚ Zweifelhaft kann allerdings sein, ob die Annahme des\nSchwurgerichts, ein möglicherweise von der Dienststelle\ndes Angeklagten an diesen ergangener Befehl, 20 Juden\nzur Erschießung zu bringen, sei darum kein Befehl in Dienstsachen im Sinne des § 47 MStGB gewesen, weil er keine\ngenau bestimmte Handlung des Angeklagten ohne eigenen Ermessensspielraum zum Inhalt gehabt habe. Darauf kommt es\nindessen nicht an. Auf einen Befehl in Dienstsachen konnte\nsich der Angeklagte schon darum nicht berufen, weil er\nnach den Feststellungen des Schwurgerichts einen solchen\nBefehl, wäre er ergangen, selbst herbeigeführt, ja sogar\ndurch die unwahre Behauptung, unter den Juden sei eine\n\noppositionelle Gruppe vorhanden (UA 17), geradezu erschlichen hätte, Dieser Gedanke liegt erkennbar auch den\nAusführungen des Schwurgerichts (UA 44) zugrunde,\n\nÜberdies trügen insoweit die weiteren Ausführungen des\nSchvwurgerichts UA 44 unten f über die Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB seine\nVerurteilung.\n\nOhne Erfolg bleiben müssen ferner die Ausführungen der\nRevision, die sich mit angeblichen ellgemeinen Befehlen\nzur Anwendung kollektiver Gewaltmaßnahmen auch bei nur\npassivem Widerstand befassen. Das angefochtene : Urteil\nstellt mit hinreichender Bestimmtheit fest, daß die 17\ndie Arbeit verweigernden Juden darum weggcelaufen sind,\nweil sie Angst vor den Brutalitäten des Angeklagten hatten,\nder bereits am Tage zuvor Arbeiter durch Schläge mißhandelt\nhatte (UA 16). Im übrigen würden solche allgemeinen Anordnungen, mit denen sich das Schwurgericht auf UA 45\nauch auseinandergesetzt hat, ohne jede rechtliche Verbindlichkeit sein, wie der Bundesgerichtshof bereits in\nBGHSt 2, 334 f erörtert hat. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils ergeben schließlich zur Genüge die Überzeugung des Schwurgericht, daß der Angeklagte die Unverbindlichkeit solcher allgemeiner Anordnungen kannte.\n\nAuf die Anweisung vom 23. Juli 1941 könnte sich der Angeklagte zudem schon darum nicht berufen, weil sie erst nach\nder Tat ergangen ist.\n\nDafür, daß das Schwurgericht einen möglichen Unterschied\nzwischen Bestimmungen, die für den Barbarossa-Raum, und\nsolchen, die für das Generalgouvernement galten, verkannt\nhat, besteht entgegen der Meinung der Revision kein An-\n\nhaltspunkt,\n\nDie Verfahrensrüge im Fall TB nu? zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils in diesem Falle und insoweit\nzur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht führen.\nAuf die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes an\nzwanzig Menschen hat die Aufhebung des Urteils im Fail\nTOD keinen Einfluß. Die weitergehende Revision ist\ndaher zu verwerten,\n\nDr. Geier Seibert Wıilims\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-11/1-str-501-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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