{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-16_1_StR_389_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-16","aktenzeichen":"1 StR 389/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1\n.057\n\nIn Namen dcs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann Peter TED zus Ta, geboren\n\nu EEE 1913 in Same.\nwegen Monopolhinterziehung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8, Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. SEEEEBND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n»\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 16. März 1962,\nsoweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über di’e Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Monopolhinterziehung in\n32 Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und\nzu Geldstrafen, ferner zu Wertersatzstrafen verurtcilt.\nDie Treiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Eine\nVasserbadbhrennerei mit Zubehör und 4 112 1 Kernobst hat\n\nes eingezogen.\n\nMit sciner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte, der Inhaber einer Abfindungsbrennerci\nist, hatte in zahlreichen Fällen auf Abfindungsanmeldungen\nvon Stoffbesitzern (§ 36 BrMonG,§ 9 Brennerei0), die auf\neine bestimmte - überhöhte - Mänge lautete; auch andere\nRohstoffe innerhalb dieser Menge mit abgebrannt. In anderen Fällen hat cr auf die Abfindungsanneldungen angeblicher\nStoffbesitzer ausschlicoßlich Stoffe abgebrannt, die nicht\nden Unterzeichnern der Anmeldungen gehörten. Die Strafkemmer hat in allen diesen Fällen den Tatbestand der Monopolhinterzichung im Sinne der §§ 119 ff BriionG gefunden.\nIhre Feststellungen und Darlegungen sind jedoch zum Teil\nunklar und widersprüchlich, vor allem aber auch für die\nVerurteilung unzureichend.\n\nBei der Darstellung einzelner Fälle (so II 2, 4, 5,\n23, 24, 29 der Urteilsgründe) ist jeweils angegeben, welche Weingeistmenge nach der Abfindungsanmeldung auf die\nangegcbene Rohstoffmenge \"ablieferungspflichtig\" gewesen\n\nsei, In anderen Fällen wird von der \"abgabepflichtigen\"\nlonge Weingeist oder einfach von \"Abgabe!\" gesprochen. Ob\nnit dem anderen Ausdruck jeweils auch ein anderer Sinn\nverbunden ist, ob etwa gemeint ist, daß sich der Branntwcinaufschlag als \"Abgabe\" aus der betreffenden Menge\nYWeingeist errechnen sollte, ist nicht ersichtlich. Mindestens ist das Wort \"ablieferungspflichtig\" ungenau, Denn\nda es sich nach den Abfindungsanmeldungen um Rohstoffe von\nStoifbesitzern handelte, die diese im Rahnen ihrer Berechtigung nach § 36 BrMonG verarbeiten ließen, bestand für\ndic gewonnene \\Veingeistmenge keine Ablieferungspflicht\n(§ 76 Abs. 1 Nr. 2 BrMonG). Der Branntwein konnte allerdings zur Übernahme durch die Monopolverwaltung angemeldet\nwerden und mußte dann von ihr abgenommen werden (§ 76\nAbs. 2 BrMonG). Daß dies in all den Fällen geschehen ist,\nin denen das Urteil von Ablieferungs- oder Abgabepflicht\nspricht und daß auf Grund der Anmeläung jeweils die errechnetc Weingeistmenge von der Monopolverwaltung abgenommen\nwurde, ist jedenfalls nach den Feststellungen nicht eussuschlicßen. Damit stehen aber die rechtlichen Erörterungen\nder Strafkammer nicht im Einklang. Sie führt insbesondere\nauf S, 24 UA aus:\n\n\"Der gemäß den Abfindungsanmeldungen erzeugte Branntwein ist nicht in einem oräünungsgemäß angcmeldeten und\näurchgeführten Verfahren gewonnen worden, wie oben ausscführt wurde. Er unterlag damit der Ablieferungspflicht an\ndie Monopolverwaltung zum Branntweinübernahmepreis (§ 58\nRrNonG), da die Frivilegierung der Ausnahmcbestimmung des\n§ 76 BrMon& durch das vorschriftswidrige Verfahren in der\nAktfindungsbrennerci des Angeklagten ausgeschlossen wird.\n\nFür diesen entgegen der Abliceferungspflicht nicht abgelicferten Brarntwein war der Branntweinaufschlag in Höhe\n\ngelmäßigen Verkaufspreises zu zahlen (§ 8§ 75, 79\n);, Die Anforderung ist durch Unkenntnis der Monorolverwaltung infolge des angeführten monopolfeinälichen\nVerhaltens des Angeklagten unterblieben, die Monorcleinnahmen sind damit verkürzt worden.\"\n\nDiese Ausführungen können nach dem Zusammenhang\nlahin verstanden werden, daß überhaupt kein Branntwein\n\nabscliefert wurde.\n\nFreilich ist dann, wenn der Branntwein nicht in\neincm ordnungsmäßig angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen ist, nicht nur der amtliche Ausbeutesatz\nfür die abzuliefernde Weingeistmenge zugrunde zu legen,\nsondern die tatsächliche Ausbeute, die meist wesentlich\nhöher ist. Da nach den Feststellungen der Angeklagte die\n!ichrausbeute als Brennlohn für sich behalten hat, ist also\nin den oben angegebenen Fällen der Ablicferungspflicht\nwenigstens nicht in vollem Umfange nachgekommen worden.\nAber es bleibt nach den Urteilsausführungen unklar, ob\ndic Strafkammer es berücksichtigt hat, daß die abzuliefernde Weingeistmenge möglicherweise zum größten Teil — wenn\nauch viclleicht gegen Zahlung eines zu hohen Übernahmegeides — tatsächlich abgeliefert worden ist.\n\nDaß dic Strafkammer von dem zutreffenden Schuldumfang\nausgegangen ist, 1äßt sich dem Urteil umsoweniger entnehmen, als sic in keinem einzigen Falle den Betrag zahlenmäßig festgestellt hat, um den nach ihrer Ansicht die Monopoleinnahmen verkürzt worden sind. Da die Höhe der Einnehnenverkürzung wesentlich den Grad der Schuld des Täters\neiner Monopolhinterziehung bestimmt, muß sie so genau wie\nmöglich festgestellt werden. In der Unterlassung liegt ein\n\nsschlichrechtlicher Mangel, wie der Bundesgerichtshof in\nden entsprechenden Falle der Steuerhinterziehung im Urteil\nvom 27. August 1953, 4 StR 832/52 bereits ausgesprochen\n\nhat:\n\nDie Strefkammer hat (S. 17 UA) ausgeführt, es lasse\neich die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen, er\nhebe in keinem Falle eigene Stoffe zugesetzt; es sei nur\ndie Sitte des gemeinsamen Eirschlagens fortgesetzt worden,\nwobei üblicherweise ein Stoffbesitzer zum Deklarieren der\nMenge aus einem Gefäß herausgegriffen worden sci, der dann\nallein die Abfindungserklärung unterschrieben habe, Obwohl\ndicse Einlassung des Angeklagten cigentlich nur die Fälle\nbetreffen kann, in denen überhaupt cin Stoffbesitzer Rohstoffe zur Verarbeitung geliefert hattc, scheint die Strafkamner dic Möglichkeit, daß der Angeklagte auch in den anderen Fällen nur Rohstoffe vor Stoffbesitzern verwendet\nhat, für nicht widerlegt zu halten; denn selbst im Falle II\n12, in dem der angebliche Stoffbesitzer Plunien in Wirklichkeit nur cine Gefälligkeitsunterschrift unter eine Abfindungsanmeldung geleistet hat, ohne irgendvelche Rohstoffe\nzu liefern, spricht die Strafkammer nur von dem \"besonders\nstarken Verdacht\",daß der Angeklagte eigene Stoffe abgetrannt habe (S. 29 UA). Damit steht aber wiederum in Widerspruch die Annahme, daß die Bereicherung des Angeklagten\nu.a, in der \"Schonung seines Kontingents\" bestanden habe\n(S. 25, 27 UA). Wenn er nur Rohstoffe von Stoffbesitzern\nfür diese im Rahmen ihres Brennrechts verarbeitete, so\nhatte sein cigenes Brennrecht damit nichts zu tun. Es\nbleibt freilich unerklärlich, warum der Angeklagte Gefälligkeitsunterschriften brauchte, wenn er nur Rohstoffe von\nberechtigten Stoffbesitzern verarbeitet hat.\n\nAuch die Begründung zum Ausspruch über den Wertersatz ist unzureichend. Zutreffend hat die Strafkammer\n3 414 a AbgO n.F. angewendet (§ 128 BrMonG, § 2 Abs. 2\nSatz 2 StGB, vgl. RGSt 74, 132). Zu den Voraussetzungen\nder Einzichung des Wertes einer Sache in Geld gehört hiernach, daß die Einziehung der Sache selbst zulässig wäre,\nwenn sic sich noch im Besitz des Täters befände. Zwar\nkommt es für die Einziehung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen nach § 123 Abs. 3 BrMonG grundsätzlich\nnicht darauf an, wem die einzuziehenden Sachen gehören.\nist aber der Täter nicht Eigentümer, so kann von der Einzichung abgeschen werden, wenn der Eigentümer die Tat bei\nAnwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern\nkonnte und wenn die Tat auch nicht zu seinem Vorteil begangen worden ist. Die Strafkammer hat sich im Zusammenhang\nnit dem Wertersatz weder mit der Frage befaßt, ob der Anscklagte Eigentümer des Branntweines war (ihre Bemerkungen\nzum Fall Plunien lassen erkennen, daß sie das nicht für\nbewiesen hält), noch ob im Verneinungsfall die Einziehung\nnach der angeführten Bestimmung angezeigt wäre. Die allgemein gehaltene Feststellung, daß die Einziehung \"infolge\nvon Veräußerung, Verbrauch, Vermischung oder sonstiger\nUmstände nicht mchr möglich\" sei, läßt im übrigen für das\nRevisionsgericht nicht mit Sicherheit erkennen, ob die\nsonstigen Voraussetzungen des § 414 a AbgO n.F. gegeben\nsind. Sic geht ebenso wie der Vorwurf, der Angeklagte habe\nin den Fällen, in denen der Wertersatz eingezogen wurde, in\nbesonders verwerflicher Weise dic Einziehung vereitcit,\nan dem Umstand vorbci, daß der gewonnene Weingeist auch\nin dicsen Fällen möglicherweise zum größten Teil an die\n»ionopolbehörde abgeliefert worden ist.\n\nDas Urteil muß aus diesen Gründen, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben werden.\n\nIm Hinblick auf die neue Hauptverhandiung wird\nbemerkt:\n\n1. Wird auch in der neuen Hauptverhandlung festgestellt, daß der Angeklagte auf Abfindungsanmeldungen von\nStoffbesitzern oder von Strohmännern Branntwein ganz oder\nteilweise aus Rohstoffen hergestellt hat, die nicht den\nUnterzeichnern der Anmeldungen gehörten, so ist der Branntwein in diesen Fällen nicht in eincm ordnungsmäßig angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen worden. Er\nwer daher nicht von der Ablieferungspflicht ausgenomnen\n(§ 76 Abs. 1 Satz 2 BrMonG) und hätte in vollem Umfange\nabgenommen werden müssen (§ 59 BrMonG). Hat der Angeklagte\ndie WHonopolbehörde durch seine Täuschungshandlungen davon\nabgehalten, den Branntwcein - zum mindesten in der vollen\ngewonnenen Menge - abzunehmen, so ist der Tatbestand des\n§ 121 Nr. 1 BrMonG erfüllt. Der - allerdings naheliegende -\nEinwand, daß der Verstoß, der den Anspruch auf Ablieferung\ndcs Branntweins entstehen ließ, nicht gleichzeitig diesen\nAnspruch verciteln könne (so Bitzer ZfZ 1957, 303), ist\nnicht begründet. Der Angeklegte kannte die einschlägigen\nBestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes, er wußte also\nvon vornkcerein, daß infolge seiner Handlungsweise die Pflicht\nzur Ablieferung entstehen werde. War er von vornherein\nentschlossen, dieser Verpflichtung nicht nachzukommen, so\nhat er die erst nach der Täuschungshandlung mit der Herstellung des Branntweins entstandene Pflicht vorsätzlich\nverletzt und demit die Monopoleinnahme Branntwein verkürzt,\nDie Branntweinaufschlagschuld, die bei ordnungsmäßiger Anmeldung und Herstellung mit der Gewinnung des Branntweins\n\nentstanden wäre (§ 80 Abs: 1 Brilon#), ist nicht entstanden.\nSic kann schon aus diesem Grunde nicht verkürzt sein.\n\nDer Ansicht der Strafkammer, daß in solchem Fall\ndes § 121 Ür. 2 BriionG gegeben sei, weil der Angeklagte\nden - erhöhten — Branntweinaufschlag nicht oder nicht in\nvoller Höhe entrichtet habe, kann der Senat nicht beivflichten. Zwar ist für Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert wird, der Branntweinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Verkaufspreiscs zu entrichten (§§ 78, 79 Abs. 2 Nr. 2 BriionG). Diese monopolrechtliche Folge der Nichtablieferung ist aber für den\nstrafrechtlichen Tatbestand nicht mehr wesentlich,\n\nFür die auszusprechende Strafe wird es jedoch nicht\ndarauf ankommen, ob § 121 Nr. 1 oder § 121 Nr. 2 BrMonG\nanzuwenden ist. Auf jeden Fall muß aber beachtet werden,\ndaß auf Grund der unrichtigen Abfindungsanneldungen bereits Branntvein abgelicfert oder Branntweinaufschlag, wenn\nauch nicht in der wirklich angefallenen Höhe, entrichtet\nvorden ist.\n\nSoweit der Angeklagte auf die Abfindungsanmeldungen\nvon Stoffbesitzern deren Rohstoffe, wenn auch in geringerer\nlienge als angeneldct, verarbeitet hat, ist noch zu berücksichtigen:\n\nDic Stoffbesitzer waren hier selbst Hersteller des\naus ihren Stoffen gewonnenen Branntweins und hatten die\necnst dem Brennereibesitzer obliegenden Pflichten gegenüber\nder Monopolverwaltung (§ 174 Abs. 2 Brennerci0). Das\nschließt zwar nicht aus, daß der Angeklagte auch insoweit\n(Iit- oder Allein-) Täter einer in Bezug auf diesen Brannt-\n\nwein begangenen Monopolhinterzichung sein konnte, Auch\näicser Branntwcein unterlag der Ablieierungspflicht, da\n\n8 76 Abs. 1 S. 2 BrHorG kein Verschulden des Herstellers\nfür das ordnungswidrige Verfahren voraussetzt. Es wird\naber insoweit besonders zu prüfen sein, ob die innere Tatseite der Monopolhinterziehung gegeben ist, ob der Angeklogte insbesondere wußte oder wenigstens damit rechnete,\ndaß auch in Bezug auf diese Teilmenge die Ablieferungspllicht für den gesamten tatsächlich hergestellten Branntwein entstanden ist (§ 207 Abs. 2 Brennerei0).\n\n2. Die Strafkammer hat für 1 Liter Weingeist als\nWertersatz den Betrag von 12,70 DU angesetzt, ohne diesen\nSatz näher zu begründen. Offenbar legt sie damit den von\nder Bundesmonppolverwaltung durch Bekanntmachung von\n30. Oktober 1954 (Bundesanzeiger Nr, 214 S. 2) festgesetzten\nVerkaufspreis von 1270 IM für 1 Hektoliter Weingeist zugrunde. Die Einwendungen der Revision gegen diesen Ansatz\nsind unbegründet. Maßgebend für die Bemessung des Wertersatzes ist der Wert, den die nicht mehr einziehbare Sache\nzur Zeit des tatrichterlichen Urteils hat (BGHS+t 4, 305).\nAls Vert ist der gewöhnliche inländische Verkaufspreis anzusctzen. Es besteht kein Zweifel, daß die Monopolverwaltung\nden Branntwcin zu dem von ihr festgesetzten Verkaufspreis\nhätte verwerten Können,\n\nDie Revision hält unter Bezugnahme auf ein Urteil\ndes Yinanzgerichts Rheinland - Pfalz in Neustadt an der\nWeinstraße vom 1. März 1962 die Feotsetzung des Verkaufspreiscs durch die Bundesmonopolverwaltung für rechtsunwirksam, weil dic Ermächtigung in § 89 BrifionG gemäß\nArt. 129 Abs. 3 erloschen sci. Dem kann nicht zugestimmt\nwerden, bs kann dahingestellt bleiben, ob die Bundesmonopol-\n\n- 10 —\n\nverwaltung noch ermächtigt ist, Rechtsverordnungen zu erlassen. Denn dic Festsetzung des Verkaufspreises für\nBranntwein ist keine Rechtsvorschrift, sondern eine im\nwirtschaftlichen und kaufmännischen Bereich liegende\nallgemeine Verwaltungsmaßnahme (so auch BFinH in BStBl 1959\nIII S. 126, 131). Das Bundesverfassungsgericht hat im\nBeschluß vom 22. Mai 1962 1 BvR 301/59 una 302/59 (abgedr,\n2f2 1962, 208) die Festsetzung des sog. Überbrandabzuges\ndurch dic Monopolverwaltung auf Grund des § 74 BrMonG\nebenfalls nicht als Rechtssetzung sondern als eine nconopolwirtschaftliche Maßnahme angesehen. Daß die Monopolverwaltung den Verkaufspreis festsetzt, ist auch sachgemäß.\nDenn sic kann am besten bestimmen, welcher Preis den ihr\ngesetzten finanzwirtschaftlichen und sonstigen Aufgaben\nentspricht.\n\nDr, Geier Seibert Willns\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-16/1-str-389-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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