{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-13_1_StR_56_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-13","aktenzeichen":"1 StR 56/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2190 074\n\n1 StR 56/652\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Jürgen FT EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1940 ir >, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Nordes u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. März 1962, an der teilgenomnen haben:\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in ier verhandlun\nOberstaatsanwalt veim Bundesgerichtshof MD\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 15. November 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu nzuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosteü des Rechts- .\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten, der zur\nZeit der ihm zur Last gelegten Tat Heranwachsender im Sinne des\nJugenägerichtsgesetzes: war, unter Freisprechung im übrigen wegen\nversuchten Mordes in Tateinneit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und macht die Verletzung\ndes sachlichen Rechts geltend. Die Verfahrensrüge führt zur\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch und in diesem Umfang\nzur Zurückverveisung der Sache an das Lanägericht. Die weitergehende Revision dagegen ist zu verwerfen,\n\n1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltenä,\ndaß das Landgericht es unterlassen habe, zur Hauptverhandlung einen Vertreter der Jugenägerichtshilfe heranzuziehen.\nDie Rüge greift durch.\n\nDem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit\nder Hauptverhandlung nicht mitgeteilt worden. Auch war aus=\nweislich des Sitzungssprotokolls ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Zwar hat die\nJugendgerichtshilfe sich. während des Ermittlungsverfahrens\neingehend geäußert (Bl. 100 ff d.A.). Diesen Bericht hat die\nStaatsanwaltschaft dem Landesjugendarzt Obermedizinalrat Dr.\nEyrich zugeleitet (Bl. 99 d.A.), def ihn in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 91 ff d.A.) verwertet hat (Bl. 94 dA.)\nund der auch in der Hauptverhandlung als Sachverständiger\ngehört worden ist (Bl. 126 d.A.). Dadurch wurde indes die in\n§ 50 Abs. 3 Satz 1 J6G vorgeschriebene Mitteilung von Ort\nunä Zeit der Hauptverhandlung nicht überflüssig. Denn die\nHeranziehung der Jugendgerichtshilfe ist im gesamten Verfahren\n\nauch gegen einen Heranwachsenden - von den hier nicht in\nBetracht kommenden Ausnahmefällen der § 3 38 Abs. 3 Satz 3\n\nund 104 Abs. 3 JGG abgesehen - zwingend vorg:schrieben\n\n(§§ 38 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 3, 107, 109 Abs. 1 Satz 1\n\nJGG). Diese Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes sind auch\nanzuwenden, wenn der Angeklagte wie hier zur Zeit der Hauptverhandlurg nicht mehr Heranwachsender ist (BGHSt 6, 354 und\n\nBCH Urt. vs 26. Oktober 1955 -- 6 StR 87/55 bei Dallinger,\n\nMDR 1956, 146).\n\nEs kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, dem nach 9 50 Abs. 3 Satz 2\nJGG in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort zu erteilen\nwar, in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesene\nAufgaben weitere bisher unbekannt gebliebene Umstände, vor\nellem zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung\nund der Umwelt des Täters vorgebracht hätte, die die Entscheidung des Landgerichts zugunsten des Angeklagten hätten\nbeeinflussen können (BGHSt 6, 354;BGH:Urt. v. 5. Oktober 1955\n- 6 StR 89/55 bei Dallinger MDR 1956, 12 und v. 13. Mai 1960\n= 4 StR 93/60; Ullrich und Berg, Recht der Jugend 1959 Ss. 275\nbzw. 1960 S. 88).\n\nIn einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden kann aber\ndurch die Nichtbeteiligung (oder nicht genügende Heranziehung) der Jugendgerichtshilfe nur der Strafausspruch, nicht\nauch der Schuläspruch berührt werden (BGH Urt. v. 26. Oktober\n1955 - 56 StR 87/55 bei Dallinger MDR 1956, 146 und v. 13. Mai\n1960 - 4 StR 93/60). Die für die Schuldfrage maßgebende, die\nVerantwortlichkeit eines Jugendlichen - abweichend vom allgemeinen Strafrecht — regelnde Vorschrift des § 3 JGG gilt im\nVerfahren gegen Heranwachsende nicht (§ 105 Abs. 1 JGG). Die\n\nVerantwortlichkeit eines Heranwachsenden bestimmt sich also\nnach allgemeinem Strafrecht. Die Gesichtspunkte, die der Vertreter der Jugendgerichtshilfe vorbringen kann, erstrecken sich\nnur auf das Maß der Verantwortung des Täters und auf die\nWaßnahmen, die wegen der Tat gegen ihn zu ergreifen sind.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet, Insvesondere hat das Landgericht die Tat des Angeklagten zutreffend als versuchten Mord\nangesehen, weil er gehandelt hat, um eine andere Straftat zu\nverdecken. Hierzu genügt es, daß der Täter noch unbekannt ist,\n„ag die Tat auch bereits entdeckt sein. Eine Verdeckungsabsicht liezt auch dann vor, wenn der Täter der Festnahme =ntgehen will, von der er die Aufklärung früher von ihm begangener Straftaten befürchtet (BGHSt 15, 291, 295). Auch die\nbisherigen Strafzumessungsgründe bieten im äirgebnis zu Beanstandungen keinen Anlaß.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-13/1-str-56-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-13/1-str-56-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.733796+00:00"}}