{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-13_1_StR_559_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-13","aktenzeichen":"1 StR 559/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2190 co\n\nPr\n(67)\nce L\nPr\n\\\n\\n\n\\D\nDS\n[e31\nm\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Redakteur und Reporter Siegfried N CD zus\nDEE zeboren am EEE 1926 in Du,\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n13. März 1962, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 26. September 1961 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist Leiter des Nr Büros und\nReporter der amerikanischen Wochenzeitung \"The 'Overseas Weelkiy\".. Nach den Feststellungen äußerte er Ende 1960 nacheinander zu drei Angehörigen der amerikanischen Armee in\nDeutschland, er habe einen ärztlichen Bericht gelesen, in\ndem festgestellt worden sei, daß der - damalige - Kommandeur der 24. US-Infantrie-Division, der jetzige Nebenkläger, an einem Tumor leide, und daß er deshalb geistig unzurechnungsfähig oder für seine Handlungen nicht verantwortlich sei. Diese Behauptung war unwahr. Die Strafkammer\nhat ihn deshalb wegen dreier Vergehen der üblen Nachrede\nzu Geldstrafen verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nbleibt erfolglos.\n\nI. Zur Rechtswi.rksamkeit des Strafantrags.\n\nDer Strafantrag ist vom Nebenkläger rechtzeitig und\nformgerecht gestellt worden (§ 61 StGB, § 158 Abs. 2 StPO).\nDer schriftliche Strafantrag enthält keine Einschränkung\ndes Verlangens auf Strafverfolgung. Der von dem Überbringer\nnündlich übermittelte Wunsch des Angeklagten, es möge mit\nden Ermittlungen vorerst noch zugewartet werden, da unter\nbestinmten Voraussetzungen möglicherweise beabsichtigt sei,\nden Strafantrag zurückzunehnen, enthält, selbst wenn man\nihn als Bestandteil des Strafantrags ansieht, keine derartige Beschränkung des Verfoilgungsverlangens, daß der\n\nAntrag als unwirksam angesehen werden müßte. Diese zusätz..\nliche Bemerkung enthält vielmehr, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, nur die Ankündigung, daß der Strafantrag\nmöglicherweise zurückgenommen werde, also den Vorbehait\neiner Befugnis, die dem Nebenkläger ohnehin zustand (§ 194\nSatz 2 StGB; vgl. RGSt 3, 89, 91). Der Hinweis hierauf erschien zweckmäßig, um zunächst Vernehmungen zu vermeiden,\ndie sich bei Zurücknahme des Antrags als unnötig erwiesen\nhätten.\n\nII. Die Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision hält die Voraussetzungen des § 338\nNr. 8 StPO für gegeben, weil die Strafkammer es abgelehnt\nhat, die Verhandlung auszusetzen und nach Art 15 des Truppenvertrages eine schriftliche Aussagegenehmigung der zuständigen Stelle der amerikanischen Armee zu erholen, Der Angeklagte sei dadurch in seiner Verteidigung unzulässig be»\nschränkt worden. Die Rüge greift nicht durch.\n\nSteht den Ausführungen von Zeugen oder Angeklagten\nzur Sache die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder zur\nGeheimhaltung entgegen, so kann es zwar zur Obliegenheit\ndes Gerichts gehören, Gdie Aussagegenehmigung von der zuständigen Behörde einzuholen und damit das Hindernis zu\nbeseitigen. Das ergibt sich schon aus der Verpflichtung des\nGerichts, den Sachverhalt aufzuklären und dem Angeklagten\nkeine Möglichkeit der Verteidigung zu entziehen. Das gilt\nauch für den'Fall des Art. 15 des Truppenvertrages. Jene\nObliegenheit besteht aber nur dann, wenn die Angaben,\näenen die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht ent-\n\ngegensteht, für die Entscheidung erheblich sind. Andernfalls\nwäre die Einholung der Genehmigung zweck- und sinnlos»\n\nWas der Angeklagte vorbringen wollte, bezog sich,\n\nwie die Angaben seines Verteidigers in nichtöffentlicher\nSitzung ergaben, im wesentlichen auf die Bewaffnung der\nArmee-Ninheit, deren Befehlöhaber der Nebenkläger war,\n\nund auf seine Befugnisse als Kommandeur, Die Strafkammer\nhat nähere Angaben hierüber, wie sich aus ihren ablehnenden Beschlüssen ergibt, nicht für erheblich gehalten.\n\nAuch aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, daß sie\nihnen für die Entscheidung irgendwelche Bedeutung beigemessen hat. Das kann nach Sachlage nicht beanstandet werden.\nIn Betracht kamen nähere Einzelheiten hierüber nur für die\nFrage, ob der Angeklagte in Wahrung berechtigter Interessen\ngehandelt hat.. Die vertrauliche Mitteilung der ihm angeblich zuteil gewordenen Information an Untergebene des\nNebenklägers konnte, wie die Strafkammer zutreffend im\neinzelnen dargelegt hat, keinen irgendwie anerkennenswerten\nZweck verfolgen, welche Machtbofugnisse auch immer der Nebenkläger besitzen mochte.\n\nDem Angeklagten “wurde es überdies nicht verwehrt,\nBeweisamträge, die nach seiner Meinung militärische oder\nStaatsgeheiunisse betrafen, in nicht öffentlicher Sitzung\n\nzu stellen(vgl. dazu Schäfer in Löwe-Rosenberg, GVG, 20. Aufls.,\n\nAnhang Anm. 1 zu Art 15 des Truppenvertrags). Es wurde ihm\nausdrücklich bedeutet, er sei an der Wahrnehmung seines\nRechtes zur Verteidigung nicht dadurch gehindert, daß ihm\nin einer Angelegenheit von amerikanischer Seite die Verpflichtung zum Stillschweigen auferlegt worden sei.\n\nDie in einem Beweisamtrag behaupteten Tatsachen\nzur Bewaffnung der betreffenden Armee-Einheit und zu den\nBefugnissen des Nebenklägers hat die Strafkammer übrigens\nals wahr unterstellt.\n\nSoweit es sich um die Behauptung handelte, daß es in\nder amerikanischen Armee zu Zeugenbeeinflussungen gekommen\nsei, ist nicht ersichtlich, daß durch nähere Darlegungen\nhierüber die Sicherheit der Streitkräfte hätte gefährdet\nwerden können und daß deshalb hierfür die Genehmigung nach\nArt. 15 des Truppenvertrages erforderlich gewesen wäre.\nDas war auch für den Angeklagten erkennbar.\n\nEs trifft daher nicht zu, daß durch die Nichteinholung der Genehmigung die Verteidigung des Angeklagten\nin einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist. Damit erledigt sich auch die\nauf §§ 136, 243 Abs. 3 StPO gestützte Rüge.\n\n2.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nan den Zeugen CE cie Frage gerichtet, ob der\nNebenkläger zu dem Zeugen gesagt habe, der Angeklagte sei ein\nKommunist. Diese Frage hat die Strafkammer nicht zugelassen.\nDie Revision rügt an sich mit Recht, daß der Gerichtsbeschluß keine Begründung enthält (BGHSt 2, 284). Es ist jedoch ausgeschlossen, daß die angefochtene Entscheidung\nhierauf und überhaupt auf der Nichtzulassung der Frage beruht. Mit der Tat des Angeklagten stand die behauptete\nÄußerung in keinem erkennbaren Zusammenhang. Falls die\nFrage bejaht worden wäre, hätte sich dies auch auf die Strafzumessung nicht günstig für den Angeklagten auswirken\nkönnen. Denn die Strafkammer hat gerade zu Gunsten des Ange\n\nklagten gewertet, daß er dem Nebenkläger keine persönliche\nAntipathie entgegengebracht und nicht aus gehässigen NMoti=-\nven gehandelt habe. Daß der Angeklagte vielleicht durch\ndie ihm etwa bekanntgewordene Äußerung mit zu seiner Tat\nveranlaßt wurde, hätte daher nicht zu seinen Gunsten ausschlagen können.\n\n3. Die Ablehnung von Beweisamträgen.\n\na)Die Strafkammer hat mehrere Beweisamträge mit der\nBerründung abgelehnt, daß die zu beweisenden «Tatsachen\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Einwendungen\nder Revision hiergegen dringen nicht durch.\n\nEine unter Beweis gestellte Tatsache ist dann bedeutungslos, wenn. sie ungeeignet erscheint, die zu treffende\nEntscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 432, 433)\nOb dies im Einzelfall zutrifft, gehört zur Beweiswürdigung,\ndie dem Tatrichter zusteht und die der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht nur insoweit unterliegt, als sie mit\nanerkannten ärfahrungssätzen oder mit Denkgesetzen in Widerspruch steht (RGSt 29, 368, 369; 39, 258, 259; 63, 329,\n330; BGH Urt. v. 3. Oktober 1961 - 1 StR 314/61 -). Solche\nWidersprüche haben sich bei der Nachprüfung nicht ergeben.\n\nb) Soweit die Strafkammer einen Beweisamtrag mit der\nBegründung abgelehnt hat, daß die behaupteten Tatsachen\nso behandelt werden könnten, als seien sie wahr, ergibt\ndas angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, daß\ndie Strafkammer im Gegensatz hierzu jene Zusage nicht\neingehalten hat. Die von der Revision zitierten Ausführungen auf Seite 16 unten und Seite 17 oben UA beweisen nicht das Gegenteil. Sie ergeben auch nicht, daß die\n\nStrafkammer den Sinn des Beweisamtrages nicht voll erfaßt hat. Die Strafkammer hat vielmehr auf 5. 2 UA\nausdrücklich ausgeführt, daß der Nebenkläger \"als Kommandeur einer modern ausgerüsteten Division mit großer und\nweittragender Machtfülle ausgestattet war\". Sie war\nallerdings nicht genötigt, aus den als wahr unterstellten\nTatsachen dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte\n(§ 261 StPO).\n\n4.) Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nDie Revision rügt, durch die Ablehnung von Beweisermittlungsamträgen und auch von Beweisamträgen habe die\nStrafkammer ihre Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2\nStPO) verletzt. Das trifft nicht zu.\n\nSoweit die Strafkammer die unter Beweis gestellten\nTatsachen ohne Rechtsfehler für bedeutungslos erachtet\nhat, war sie auch nicht verpflichtet, über sie nach\n§ 244 Abs. 2 StPO Beweis zu erheben.\n\nSoweit Beweisermittlungsamträge gestellt waren, vermag die Revision nicht darzutun, daß die Strafkammer zur\nVornahme der von der Verteidigung angeregten Beweisaufnahme\ngedrängt war. Sie hat ersichtlich den Tatsachen, die in\nden Beweisermittlungsamträgen nicht bestimmt behauptet,\nsondern nur als möglich hingestellt wurden, nicht die Bedeutung und die Tragweite beigemessen wie der Angeklagte.\nEin Rechtsirrtum ist hierin nicht erkennbar.\n\nIII. Die Sachrüge\n\nAuf die Sachrüge, die von der Revision nicht näher\nausgeführt ist, hat der Senat das angefochtene Urteil\nin vollem Umfange nachgeprüft, Rechtsfehler haben sich\nhierbei nicht ergeben. Der Tatbestand dreier Vergehen der\n'üblen Nachrede ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zu\nRecht hat die Strafkammer es verneint, daß der Angeklagte\nin Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe.\nhuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirr-\n\ntum ersehen.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-13/1-str-559-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-13/1-str-559-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.694030+00:00"}}