{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-09_1_StR_309_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-09","aktenzeichen":"1 StR 309/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 309/62 | 2190 05€\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näcn Kaufmann Arnold IL EEE zu: EB: 2evoren am EB 900 in zw Schweiz, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betrugs U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshots in der Sitzung\nvon 2. Oktober 1962, an der teilgenonnen haben: oo.\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai u\nals, beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. herr |\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestöllterr WB\nale Urkundsbeamter der ‚Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des\n\nLendgerichts Freiburg im Breisgau vom 9. März 1962 im Falle .\nA (II A 6 der Urteilsgründe) und ferner im gesamten Strafausspruch je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das ‚Tandgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n14 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\nmit Unterschlagung begangen, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, Seine Revision\nführt zur Aufhebung des Schuldspruchs nur in einem Fallc, hat\njedoch zum gesamten Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Angeklagte rügt, daß die Strafkammer seinen Antrag\nauf gerichtliche Voruntersuchung abgelehnt hat; das habe in\ndor Hauptverhandlung cine ungenügende Aufklärung des. Sachveorhalts zur Folge gehabt und ihn in seiner Verteidigung behindert,\n\nDie Rüge geht fehl. Gegen die Ablehnung der Voruntersuchung\nist nur die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 183, 201 Abs. 2.\nSatz 3 StPO; BGHSt 4, 208, 210). Der Angeklagte hätte die\ngewünschte Aufklärung des Sachverhalts in der Hauptvorhandlung\nbeantragen können. Hier war er nicht in seiner Verteidigung\nbeschränkt. Nur eine. \"solche Behinderung der Verteidigung, in\nder Hauptverhandlung, wäre für § 338 Nr. 8 StPO erheblich.\n\nAls Aufklärungsrüge ist die Beanstandung mangels Angabe der\nBeweismittel, deren sich die Strafkanmer hätte bedienen sollen,\n\nnicht vorschriftsmäßig ausgeführt “ 344 Abs. 28, 2 5:70,\nBGHSt 2, 186). j\n\n2 Gleiches gilt \\ ‘von den Rügen, die Strafkanmer habe vom\nAngeklagten nicht unterzeichnete polizeiliche Vernehmungsniederschriften zur Urteilsgrundlage gemacht und Beweisamträge übergangen. Die Revision. bezeichnet weder die Niederschriften noch die Beweisamträge. Sie sind auch weder der ange-\n\nführten Urteilsstelle noch der: Sitzungsniederschrift zu entnehmen.\n\n3, Die übrigen Aufklärungsrügen sind ebenfalls unzulässig.\nDer Beschwerdeführer gibt nicht an, welche Umstände die Strafkammer hätten drängen sollen, außer den von ihr bereits erhobenen Beweisen noch die von ihm gewünschten zu erheben.\n\nII. Sachrüge\n\nSoweit die Revision hierzu bloß neue Tatsachen vorbringt\nund die Beweiswürdigung des Lendgerichts angreift, ist sie\nunzulässig (§ 337 StPO). Im übrigen sind ihre sachlichrechtlichen Ausführungen offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen deckt. die von Amts“ wegen gebotene Prüfung des Urteils durch den Senat folgende Rechtefehler auf:\n\n1. Die Strafkenner kat den Angeklagten im Falle ı 3 6\nder Urteilsgründe wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung\nverurteilt, weil er namens eines Kunstvereins, dem üonteur\nSB unter Täuschung über den Bigentümer eine 'Schreibmaschine verkaufte, die er mit Zustimmung des wahren ‚Berechtigten in die Wohnung der Frau TB verbracht hatte. Ef war\nzwar selbst bei dieser Frau untergekommen, nachdem er sich\nschweizerischer Untersuchungshaft. entzogen hatte. Das Landgericht hat aber nichts darüber festgestellt, ‘ob der Angeklagte die Schreibmaschine allein im Gewahrsam hatte, wie das\nfür § 246 StGB erforderlich ist: Da sie für. den Kunstverein\nbenutzt wurde: und Frau FEED Vorstands mitglied des Kunst\nvereins. war, sind nähere Feststellungen hierzu nicht entbehrlich. Hatte etwa Frau I Mitgewahrsen, so wäre der:\nAngeklagte des Diebstahls schuldig, je nach Sachlage in. Tat-\n'einheit oder in Tatmehrheit mit Betrug.\n\n2. Die Strafkamner hat der Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB\ndie Urteile des ‚Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom\n\n11. Januar 1937 und des Kriminalgerichts des Kantons Basel-Lendschaft von 25. August 1939 zugrundegelegt, weil sie zu\nden zahlreichen anderen früheren Verurteilungen des Angeklagten keine näheren Einzelheiten des Sachverhalts feststellen konnte. Das Urteil vom 25. August 1939 betrifft\nVerfehlungen, die er vor dem Urteil vom 11. Januar 1957 begungen hatte. § 20 a Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, daß\ndie zweite Tat der Rechtskraft des ersten Urteils nachfolgt\n\n(BUHSt 7, 178).\n\nop § 20a Ans. 2 StGB anwendbar ist, hat die Strafkammer\nbisher nicht erwogen. Das wird sie in der neuen Verhandlung\nnachholen und dann auch prüfen, ob etwa die Frist des § 20 a\nAbs. 3 StGB verstrichen ist, Sie muß weiter erörtern, ob\nder Angeklagte geführlicher Gewohnheitsbetrüger ist oder\nob sich sein verbrecherischer Hang auch auf Straftaten anderer\nArt bezieht.\n\nDr. geser on Millms 00.0. Hübner\n\n Bischr © Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-09/1-str-309-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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