{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-06_1_StR_554_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-06","aktenzeichen":"1 StR 554/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die für eine außerordentliche Sitzung ausgelosten Schöffen\nsind nur dann zur Mitwirkung berufen, wenn die Hauptverhandlun& an dem vorgesehenen Sitzungstag stattfindet. Wenn die\nVerhandlung ausfällt und ein neuer Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wird, für den kein ordentlicher Sitzungstag frei\nist (BGHSt 16, 63, 65 ff), so müssen für die dann wiederum\n‚notwendig werdende außerordentliche Sitzung die Schöffen reu\nausgelost werden (wie RGSt 65, 298);","text_plain":"2189 004\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGVG 8848 Abs. 1, ©45; StPO § 338 Nr. 1\n\nDie für eine außerordentliche Sitzung ausgelosten Schöffen\nsind nur dann zur Mitwirkung berufen, wenn die Hauptverhandlun& an dem vorgesehenen Sitzungstag stattfindet. Wenn die\nVerhandlung ausfällt und ein neuer Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wird, für den kein ordentlicher Sitzungstag frei\nist (BGHSt 16, 63, 65 ff), so müssen für die dann wiederum\n‚notwendig werdende außerordentliche Sitzung die Schöffen reu\nausgelost werden (wie RGSt 65, 298);\n\nBGH, Urt. v. 6. März 1962 - 1 StR 554/61 - IG Augsburg\n\n1 StR 554/61\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Metzger Josef S aus Aw: zeboren\nam ai : >25 in zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Schneidermeister Wolfgang Martin 2 aus NEE\ngeboren am 1913 in W (Krs. I 9\n\n3. den Kaufmann Max Sc aus AB: geboren\nom EB 1911 in : ,\n\n4. die kaufmännische Angestellte Ursula Ivy H aus\nACEEEEEEEEED geboren am 1925 in Lettland),\n5. den Handelsvertreter si Anton I EB aus HE\n\ndort geboren am 1917,\n6. den Maschinenbau-Ingenieur Karl-Heinz R aus\nET 2cboren an 1922 in Vose,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende “ichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof wu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nl. Auf die Revision des Angeklagten Si wira\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Mai\n\n1961, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehopen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Hp, IWW und\nRO and der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels; die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sp\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Zuchthaus- und einer\nGeldstrafe und die Angeklagten Hgge IEHD un: rap\nwegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug zu Gefängnisstrafen verurteilt. Außerdem hat es SB die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und\nseine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Mitangeklagten zZ: SCHE un: KB hat das Landgericht frei-\n‚gesprochen. Gegen diese Entscheidung haben die verurteilten Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt. Die Angeklagten machen die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts geltend. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch\nder Angeklagten ZGB und SCHlB: Die Revision des\nAngeklagten SB fünrt wegen eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache.\nDie übrigen Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Si.\n\nDiese Revision rügt, die Strafkammer sei nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Der Angriff ist begründet, soweit er auf die Mitwirkung der Schöffen By\n\nGEB uni A gestützt wird.\n\nDie Hauptverhandlung hatte zu der ursprünglich dafür vorgesehenen Zeit in der ersten Oktoberhälfte 1960\n\naus dienstlichen Gründen nicht durchgeführt werden können (Bd. IV Bl, 679, 691 d.A.). Die Sache sollte dann\n\nin einer außerordentlichen Sitzung behandelt werden,\nweil ihr Umfang und die sonstige Belastung der nach der\nGeschäftsverteilung des Landgerichts dafür zuständigen\nStrafkammer es nicht gestatteten, die Hauptverhandlung\nan den ordentlichen Sitzungstagen der Kammer durchzuführen. Für diese außerordentliche Sitzung waren die Tage\nvom 27. Februar bis zum 7. März 1961 vorgesehen, Dafür\nwaren am 13. Januar 1961 der Schneidermeister BEE»\nund der Rentner AB als Schöffen ausgelost worden.\n\nAm 22, Februar 1961 hat dann der Vorsitzende den Hauptverhandlungstermin in die Zeit vom 2. bis 10. Mai 1961\nverlegt, hauptsächiich weil der bisherige Wahlverteidiger des Hauptangeklagten SEE = 7. Februar 1961\ndie Verteidigung niedergelegt haltt’&:Die Hauptverhandlung ist daraufhin als außerordentliche Sitzung in der\nZeit zwischen dem 2. und 15. Mai 1961 durchgeführt worden.\nHierfür sind die Schöffen nicht neu ausgelost worden;\n\nin ihr haben vielmehr die am 13. Januar 1961 ausgelosten\nSchöffen mitgewirkt.\n\nDaß die Hauptverhandlung nicht an den regelmäßigen\nSitzungstagen, sondern in einer außerordentlichen Sitzung Gurchgeführt wurde;,. ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Nach der überzeugenden dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden der Strafkammer waren bei\nder Verlegung der Hauptverhandlung auf Anfang Mai 1961\ndie in diese Zeit fallenden ordentlichen Sitzungstage\nbereits mit anderen Sachen besetzt. Der Fall liegt also\nanders als die in BGHSt 16, 63 ff entschiedene Sache.\n\nMit Recht rügt die Revision jedoch, daß für die\nHauptverhandlung keine neuen Schöffen ausgelost worden\nsind:\n\nNach §§ 77, 45 GVG wird durch die Auslosung bestimmt, in welcher Reihenfolge die Hauptschöffen an den\neinzelnen für das ganze Jahr im voraus festgelegten ordentlichen Sitzungstagen teilnehmen. An diesen Sitzungen sind\ndie Schöffen zur Ausübung des Richteramtes berechtigt und\nverpflichtet. Daraus ergibt sich, äaß die Schöffen nicht für\nbestimmte Strafsachen, sondern für bestimmte Sitzungen zur\nMitwirkung als Richter berufen werden. Dasselbe gilt für\ndie Schöffen einer außerordentlichen Sitzung. Sie sind nach\n§ 48 Abs. 1 GVG \"vor dem Sitzungstag\" auszulosen. Das kann jsdoch nicht lediglich rein sprachlich bedeuten, daß die Schöffen zeitlich vor der Hauptverhandlung ausgelost werden müssen.\nSolche Regelung wäre überflüssig, weil eine Hauptverhandlung\nohne rechtzeitige vorherige Bestimmung der Schöffen nicht\noränungsmäßig vorbereitet und durchgeführt werden kann. Nach\nseinem Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen über die\n\nSchöffenauslosung kann § 48 Abs. 1 GVGE nur so verstanden werden,\n\ndaß die für eine außerordentliche Sitzung notwendigen Schöffen\nfür den Sitzungstag auszulosen sind, an dem die Verhandlung\nstattfinden soll. Nur an diesem Tag - vorbehaltlich des § 50\nGVG - sind sie berechtigt, ihr Amt auszuüben. Das hat das\nReichsgericht bereits in RGSt 65, 298 entschieden. Das .\nSchrifttum ist dem einhellig gefolgt: Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO.und zum GVG § 48 Anm. II 2; Schäfer in\nLöwe/Rosenberg, StPO und GVG 20. Aufl. GVG § 48 Anm. 3;\nMüller in KM, 4. Aufl. GVG § 48 Anm. 3; Schorn, Der Laienrichter in der Strafrechtspflege S. 88. Es besteht kein\nAnlaß, von dieser Auffassung, der sich der Bundesgerichtshof\n\nee\nEEE ZEN m\n\nER\n\nschon in BGHSt 8, 250, 25l- wenn auch mehr beiläufig -\nangeschlossen hat, abzugehen. +ies um so weniger, als lu\nGrundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 G6), heute besondere Be- |\ndeutung beigemessen wird. Mit anderen Worten: Die Schöffen\nstehen und fallen mit der Sitzung, für die sie ausgelost\nsind. Das ist eine klare und einfache Regel, wie sie das\n\nRecht der Gerichtsverfassung erfordert.\n\nDemnach waren die Schöffen BED uns AB nur\nfür die außerordentliche Sitzung ausgelost, die am\n27. Februar 1961 beginnen sollte und dann ausfiel. Da:--\ngegen waren sie für die — übrigens mehr als zwei Monate\nspäter -— am 2. Mai 1961 beginnende Sondersitzung nicht ausgelost und konnten auch nicht dafür als ausgelost gelten.\nDaher waren sie zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung\nin dieser außerordentlichen Sitzung nicht berufen. Hierfür hätten nach §§ 48 Abs. 1, 45 GVG erneut Schöffen ausgelost werden müssen. Das ist nicht geschehen, Deshalb war\ndie Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Auf=-\nfassung war auch der Generalbundesanwalt. Nach § 338 Nr. 1\nStPO muß das Urteil als auf dieser Gesetzesverletzung\nberuhend angesehen und deshalb aufgehoben werden, soweit\nes den Angeklagten SEE vetrifft, der diese Rüge erhoben hat. 5\n\nAuf die Verurteilung der Mitangeklagten Ha;\nICEB und REED ist sie Urteilsaufhebung nicht zu\nerstrecken. Die Hinzuziehung nicht vorschriftsmäßig ausgeloster Schöffen bedeutet nicht, daß es an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt oder daß ein Verfahrenshin--\ndernis besteht. Sie ist ein Verfahrensfehler (vgl. § 338\n\nDe}\nCo _\n\nNr. 1 StPO) und führt zur Aufhebung des Urteils nur\n\nbei dem Beschwerdeführer, der den Verstoß entweder selbst\ngerügrt hat oder zu dessan Gunsten ihn die Staatsanwaltschaft\ngeltend gemacht hat. Er rechtfertigt aber nicht die Erstreckung der Urteilsaufhebung nach der Ausnahmevorschrift\ndes § 357 StPO auf andere Mitangeklagte (BGH IM StPO § 357\nNr. 1; BGH JR 1954, 271; BGH Urt. vo 21. März 1961 - 1 StR\n14/61). Es bleibt vielmehr insoweit bei der Regel des\n\n§ 352 StPO,\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndas Landgericht - außer den Ausführungen im Abschnitt II\n2 & -— folgendes zu beachten haben:\n\nl. Wegen der Veriesung des Sröffnungsbeschlusses\n(§ 243 Abs. 2 StPO) wird auf BGHSt 5, 261 und 16, 653, 64\nverwiesen.\n\n2. Im Fall Mg hat die Strafkammer dem Angeklagten\nZB Pisher nicht widerlegen können, daß er von vornherein willig und fähig war, das geliehene Geld zurückzuzahlen. Wenn das zutrifft, bedarf es einer genaueren\nErörterung, inwiefern Mgps Vermögenslage sich durch die\nHingabe des Darlehens an SB und Zanı als Gesamtschuldner verschlechtert hat.\n\n3. Bei der Frage eines Fortsetzungszusammenhanges\nwerden die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten\nGrundsätze zu beachten sein (BGHSt 1, 313, 315; 16, 124,\n128, 129).\n\n4. Wenn die Strafkammer SED wieder zu einer\nFreiheits- und einer Geldstrafe verurteilt, wird sie\n\n-8-\n\nbei der Entscheidung nach § 60 StGB auch zu bestimmen\nhaben, auf welche dieser beiden'Sitrafenoder in welcher\nWeise sie die Untersuchungshaft anrechnet (vgl. RGSt 54,\n24; OLG Tübingen MDR 1949, 121).\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Hg IE und\n\nFOEEEB sinä unbegründet.\n\n1. Die von den Angeklagten Hggp und REED ernovenen\nAufklärungsrügen sind unzulässig, Die Revisionen geben\nnämlich entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an, worüber\noder mit Hilfe welcher Beweismittel das Landgericht weitere\nBeweise hätte erheben sollen (BGHSt 2, 168). |\n\n2. Die von diesen drei Angeklagten geltend gemachten\nsachlichrechtlichen Beanstandungen haben ebenfalls keizen\nErfolgs\n\na) Die Ausführungen greifen im wesentlichen die\nBeweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer\nan. Darauf können die Revisionen nicht gestützt werden\n(88 261, 337 StPO). |\n\nb) Das Landgericht hat in dem Urteil jeweils angegeben, weshalb es den Mitangeklagten Schbtrotz\naller äußeren Verdachtsgründe in den verschiedenen\nFällen für gutgläubig und im Gegensatz dazu die Angeklagten Hg: WEB un: FE für pösgläubig gehalten hat,\nWidersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder\ndie Lebenserfahrung lassen sich in diesen Ausführungen\nnicht feststellen.\n\nce) Zu Unrecht vermißt die Revision des Angeklagten\nLulei eine nähere Erörterung, daß dieser Angeklagte noch\nBeihilfe zu SEE: Betrug habe leisten können, als der\nGeschädigte Golling schon über dessen Person und Vorleben\nunterrichtet worden war. Die Revision übersieht dabei,\ndaß Go trotz der Warnungen SB zlaunte und\nden ihm zur Vorsicht ratenden Personen mißtraute (UA 107\noben, 108 oben). Abgesehen davon braucht der Tatbeitrag\ndes Gehilfen nicht ursächlich für den Erfolg des Täters\nzu sein; es genügt;. daß er diesen erleichtert oder fördert.\nDaß das für die Mitwirkung des Angeklagten IiW:utrifrt,\nhat die Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt.\n\nd) Im Fall XI 5 (UA 136, 137) ließ sich der Bauineerinur\n\nHi nicht bestimmen, auch die geforderten weiteren\n\n20 000 DM zu zahlen.Insoweit ist Ss Verhalten als\nBetrugsverfsuch zu werten. Das hat die Strafkammer nicht\nverkannt; sie hat jenen Umstand in der zusammengefaßten\nrechtlichen Würdigung (UA 170) offenbar nur deshalb nicht\nbesonders hervorgehoben, weil ersfürrdiesBeurteilungsder\nGesamnttat SEE: als fortgesetzter Betrug keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt hat. Dementsprechend hat\ndie Strafkammer bei der Wertung des Verhaltens des\nAngeklagten Lulei auch nicht ausdrücklich erwähnt, daß\n\ner in diesem Fall Beihilfe nur zum versuchten Betrug geleistet hat. Auch dies schadet nicht. An dem Schulädspruch,\ndurch den Ig9 der fortgesetzten Beihilfe zum Betrug\nschuldig befunden worden ist, ändert sich nichts. Auf\n\ndie Strafzumessung hat sich die dem Landgericht in diesen\nPunkt unterlaufene Ungenauigkeit erkennbar nicht ausgewirkt; denn die Strafkammer hat es hierbei zutreffenä\n\ndarauf abgestellt, daß IB viermal zur Unterstützung\n\nSCHE: aufgetreten ist (UA 175).\n\nIII. Die gegen die Freisprüche der Angeklagten 72\nund Sc zerichtete Revision der Staatsanwaltschaft macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend.\nDas Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, greift ebenfalls nicht durch.\n\n1. Die Ausführung:der Revision, ZB habe bei\nAbschluß des Darlenensvertrages nicht den Willen gezeigt, das geliehene Geld zurückzuzahlen, steht im\nWiderspruch zu der Feststeliung, es habe diesem Angeklagten nicht widerlegt werden können, daß er selbst\ndas Darlehen habe zurückzahlen wollen und können (UA\n35). Ob in der Mitwirkung Z@s bei der Absendung der\nTelegramme am 2. Februar und 9. Juni 1959 ein betrügerisches\nVerhalten zu finden ist, brauchte die Strafkammer nicht\nzu erörtern, da sie Zahl nicht widerlegen konnte, daß\ner glaubte, SCEEEEEB „erie entsprechend seiner Zusage\nmit dem Gläubiger abrechnen (UA 36).\n\n2. Die Angriffe gegen den Freispruch Schreibers\nrichten sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung und\ndie Feststellungen des Landgerichts. Darauf kann die\nRevision nicht gestützt werden (§§ 261, 337 StPO). Das\nLandgericht hat in dem Urteil stets dargelegt, weshalb\nes SEE trotz aller äußeren Verdachtsgründe im Gegensatz zu den Angeklagten Hp IMiiWBun: Fü a1s\ngutgläubig angesehen hat. Aus Rechtsgründen ist das nicht\nzu beanstanden, wie oben schon hervorgehoben worden ist\n(vgl. auch BGHSt 10, 208 ff).\n\n- 1 -\n\n3. &s bestand kein Anlaß, die den Angeklagten 7g>\nund Sc surch die Revision der Staatsanwaltschaft\nerwachsenen notwendigen Auslagen nach § 473 Abs. 1 Satz 2\nStPO der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nSeibert willms Fischer\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-06/1-str-554-61","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-06/1-str-554-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.764903+00:00"}}