{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-03-06_1_StR_42_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-03-06","aktenzeichen":"1 StR 42/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 42/62 2190 067\n\nu -_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hilfsarbeiterin Anna M EB zeborene TB\naus CB: dort zeboron am MEERE 1935\n\nwegen Kindestötung U.»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals neisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof REED\nals Vertretor der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamtiecr der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom\n\n21. November 1961 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte wurde im Jahxe 1960 von einen\naußerchelichen Geschlechtsverkehr schwanger. Sie bemühte sich vergeblich, die Leibesfrucht durch das\nEinnehmen von Medikamenten, durch heiße Bäder ‚und durch\nEinspritzen von Seifenlauge abzutreiben. Nach dem\nletzten erfolglosen Eingriff beschloß sie, \"den Dingen\nihron Lauf zu lassen\", In der Nacht zum 17. Februar 1961\nkam es zu der Geburt, für welche die Angeklagte keinerlei\nVorbereitungen getroffen hatte. Die Angeklagte tötete\ndas Neugeborene, das sie allein in ihrem Zimmer zur Welt\nbrachte, indem sie es in einen Eimer fallen, ihm keine\nHilfe angedeihen ließ und es obendrein mit der Nachgeburt\nerstiickte.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Tortgeseizter versuchter Abtreibung in Yatmehrheit mit Kindestötung zur Gesamtstriafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilte.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Was sie gegen\ndie Feststellungen zum Tötungsvorsatz der Angeklagten\nvorbringt, erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen\ngegen die Beweiswürdigung. Das gleiche gilt für die\nErwägungen, mit denen sie die Nichtanwendung des § 51\nAbs. 2 StGB auf die Abtreibungshandlungen beanstandet.\nDas Schwurgericht nat die Möglichkeit nicht ausschließen\nkönnen, daß das Hemmungsvermögen der Angeklagten, die\nes als eine primitive Natur kennzeichnet, unter den\nbesonderen Verhältnissen bei der Geburt erheblich ver--\n\n!\n\\\nI\n\nmindert war. Bei den Abtreibungshandlungen fehlte es\nan vergleichbaren Einflüssen auf den seelischen Zustand der Angeklagten, bei der keine Anhaltspunkte\ndafür bestehen, daß sie allgomein an einer krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit leidet.\n\nDas Landgericht hat den Abtreibungsversuch und\ndie Kindestötung je als selbständige Handlung beurteilt.\nDas steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang\n(BGHSt 13, 21). Tateinheit setzt voraus, daß die Willensbeiätigungen, durch welche die Tatbestände der verschiedenen Vergehen oder Verbrechen verwirklicht werden,\nwenigstens teilweise so zusamm«nfallen, daß mindestens\nein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung des\nTatbestandes sowohl des einen wie des anderen Vergehens\noder Verbrechens mitwirkt {iRGSt 66, 359, 362; BGH Urteil\nv. 6. März 1956, LM Nr. 8 zu § 177 StGB). Es genügt\nalso nicht, wenn eine Folge einer nur für den cinen\nder beiden Tatbestände maßgeblichen Handlung den Zustand\nherstellt, an den eine Willensbetätigüung anknüpft,\nwelche für sich genommen nur den anderen Tatbestand\nbetrifii. Nur wenn beide Willensbetätigungen und das\nmit ihnen verbundene Geschehen so dicht zusammenrücken,\ndaß sie als eine vom gleichen Willensimpuls beherrschte\nnatürliche Einheit erscheinen, kann es naheliegen, sic\nin dieser Zusammenfassung als Bindeglied beider Tatbestände zu bewerten. So verhielt es sich in dem vom\n5. Strafsenat entschiedenen Fall BGHSt 10, 291, auf\nden äie Bundesanwaltschaft hingewiesen hat; denn dort\nwar der Geburtsvorgang nicht nur zweifelsfrei die Folge\nder Sbireibungshandlungen, sondern gingen auch die\n\na4\n\nAbtreibungshandlungen unmittelbar in die Tötungshandlung über und verbanden sich Abtreibungs- und\nYötungsvorsatz in dem cinheitlichen Willen, den unerwünschten Femilienzuwachs unter allen Umständen so\noder so zu verhindern. Demgegenüber lagen im hier\ngegebenen Falle die Dinge grundlegend anders. Zunächst steht nicht einmal fest, ob der Eintritt der\nTrühgeburt überhaupt durch die Abtreibungshandlungen\nverursacht war. Vor allem aber lag zwischen den Abtreibungshandlungen und der Tötungshanälung ein beträchtlicher zeitlicher Zwischenraum. Zur Geburt kam\nces am 17. Februar 1961. Der letzte Eingriff zum\nZwecke der Abtreibung fand Ende Januar oder Anfang\nFebruar 1961 statt, also reicrlich zwei Wochen vorher.\nNach diesem Eingriff war die Angeklagte mit ihrer\nHuitior Üübereingekommen, den Dingen ihren Lauf zu\nlassen; sie gab damit ihr Vorhaben, die Leibesfrucht\nabzutreiben, auf. Die Tötung des Neugeborenen beruhte\nauf einem völlig neuen selbständigen Entschluß, den\nkein einheitlicher, zugleich auf beide verbrecherischen\nZicle gerichteter Willensimpuls mit dem#nbereits-äufgegebenen..- -Abtreibungsvorsatz zusammenfaßte. (vgl. auch\nSchönko/Schröder 10. Aufl. Anm. IV zu § 218 StGB).\n\nDer 5. Strafsenat würde den vorliegenden Fall ebenso\nentschieden haben wie der erkennende Senat.\n\n{in\n\nTa das angefochtene Urteil auch im übrigen\nkeinen Rechtsfehler aufweist, ist die Revision zu\nverwerfen.\n\nSeibert willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-06/1-str-42-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-06/1-str-42-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.737902+00:00"}}