{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-02-20_1_StR_35_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-02-20","aktenzeichen":"1 StR 35/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR _35,’62\n\n2190 097\n\nIm Tamn des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugschlosser Johann Zip zus NEED\n(öxrs. AU), geboren am MEMEEEEEEED 1917 in. voRERD\n(Opf.),\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u. 2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 9. Oktober 1961\ndahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) entfällt.\n\nAufgehoben wird das Urteil im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen. Insoweit wird\ndie Sache zu neuer Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den einschlägig wiederholt\nvorbestraften Angeklagten im Fall Ron wegen versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Nr. 3,\n§ 43 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern\n(§ 175 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Im übrigen\nist er mangels Beweises freigesprochen worden.\n\nSeine Revision rügt Verfahrensfehler und Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\n\nErfolg.\n\nII. 1. Entgegen der Auffassung der Revision entspricht das Urteil den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 StPO.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht hätte die Beweisaufnahme \"ausdehnen müssen\", ist unbeachtlich. Die Revision gibt nämlich, entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, nicht\ndie Beweismittel an, die der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen sollen (BGHSt 2, 168),\niiicht genügende Ausschöpfung eines verwendeten Beweismittels kann mit der Revision ohnehin nicht gerügt werden\n(EGHSt 4, 124, 126).\n\nIII. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Verführung des 14jährigen Lehrlings Karl-Heinz\nRE zu z1eichgeschiechtlicher Unzucht (§ 175.a Nr. 3,\n§ 43 StGB) ist im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden (S. 6 - 12 UA). Die Revision greift insoweit unzulässig die tatrichterlichen Feststellungen an, die keinen\niderspruch oder sonstigen Denkfenler erkennen lassen\n(§§ 261, 337 StPO). Die Strafkammer durfte aus der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Jungen ihre\n\nSchlüsse ziehen, auch soweit es sich dabei um innere Vor-\n\ngänge handelte. Das gehörte zur ureigensten Aufgabe des\nTatrichters, Die Strafkammer durfte ferner die Geldgzeschenke an Rossmann als Beeinflussungsmittel ansehen,\n\nauch soweit der Junge diese Spenden selbst erbeten oder\n\nveranlaßt hatte.\n\nFreiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch (§ 46 Nr. 1 St#B) hat das Landgericht rechtlich\nbedenkenfrei verneint (S. 11 UA). Die Einwirkungsversuche\ndes Angeklagten auf den jungen RW fanden dadurch\nihr Ende, daß der Junge eine scherzhafte Drohung des\nAngeklagten - von diesem ungewollt - ernst nahm, nun- _\nmehr alles seiner Mutter erzählte, worauf diese gegen\n‚Zeinz Strafanzeige erstattete. Daraus durfte das Landgericht entnehmen, daß der Angeklagte die weitere Durchführung seines Vorhabens nicht aus freien Stücken aufgegeben hat. Sie wurde ihm vielmehr,als - unerwartete -\nFolge seines eigenen Verhaltens, unmöglich gemacht.\n(vgl. auch BGH.Urt. vom 19. April 1956, 4 StR 409/56,\n\nSs. 9).\n\nDaß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 StGB nicht gegeben waren, hat die Strafkammer,\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, rechtlich\neinwandfrei dargelegt (S. 12 UA). Wegen des § 51 Abs. 2\nStGB vgl. die nachstehenden Ausführungen unter 4.\n\n2. Das Landgericht hat - in Tateinheit mit dem\nversuchten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB - auch\nein vollendetes Vergehen gegen § 175 StGB angenommen.\nTateinheit ist insoweit an sich rechtlich möglich (BCH\nIM Nr. 10 zu § 73 StGB). Der von der Strafkammer zu\n§ 175 StGB festgestellte Sachverhalt rechtfertigt jedoch\n\nnicht die Anwendung dieser Strafvorschrift. Diese Bestimmung will nur wirklich erhebliche Betätigungen\ngleichgeschlechtlicher Art erfassen (BGH Urteil vom\n\n23, Juni 1955 - 4 StR 187/55 -, S. 3). Es werden also\nHandlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vorausgesetzt (BGHSt 9, 111, 113), Davon kann hier nicht gesprochen werden. Die bloße Ankündigung des Angeklagten\nüber das \"Traktieren\" des Geschlechtsteils des Jungen\nim Talä (S. 9, 10 UA) war im Sinne des § 175 StGB überhaupt nicht tatbestandsmäßig. Zu diesem vom Angeklagten\ngeplanten Ausflug ist es nicht gekommen. Der kurze Griff\nan den Geschlechtste:il des Jungen, als der Angeklagte\nihn \"herumwirbelte\", und sein Kuß auf dessen Mund (S. 8,\n10 UA) erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Dafür, daß\nes ein Zungenkuß (wie im Fall RGSt 70, 224, 225) war,\ni5t nichts festgestellt, besteht auch kein Anhalt.\n\nDiese Handlungen - wie auch die bei früheren Gelegenheiten vorgenommenen, nicht sehr nachädrücklichen\nBerührungen - waren zwar Mittel der beabsichtigten Verführung, aber kein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB.\nDieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt. Da\nweitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen,\nkann die Verurteilung aus § 175 StGB von hier aus beseitigt werden (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\n3. Infolgedessen ist das Urteil im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, dagegen\ndie Revision im übrigen zu verwerfen.\n\n4. Das Landgericht wird nun wegen des versuchten\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB die Strafe neu zu\nbilden haben. Der Tatrichter hat dabei Gelegenheit, zur\ntrage eines etwaigen Eingreifens des S 51 Abs. 2 StGB\n\neingehender Stellung zu nehmen als bisher. Das Landgericht hat selbst eingangs der Urteilsgründe (S. 2 UA)\nfestgestellt, der Angeklagte besitze \"eine für ihn fast\nunbezähmbare homosexuelle Veranlagung\". Bei der Verneinung des § 51 Abs. 2 StGB (S., 12 UA) ist der Tatrichter hierauf nicht ausdrücklich zurückgekommen. Er hat\nvielmehr als Auffassung des Sachverständigen Dr. Jung\nangeführt, beim Angeklagten möge eine gewisse Willensschwäche vorliegen, was aber keine Anwendung des § 51\nAbs. 2 StGB erlaube. Dem hat sich die Strafkammer auf\nGrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten angeschlossen. Es ist nun bekannt, daß die Schulmedizin in\nFällen dieser Art von strengen Grundsätzen ausgeht\n(vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl.\nS. 100, 101; anderseits die in BVerfGE Bd. 6, 400 ff\nmitgeteilten gutachtiichen Äußerungen). Nach der Rechtsprechung (BGHSt 14, 30 £f) kann jedenfalls auch eine\nnaturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit unter § 51\nStGB fallen, wenn ihr Träger ihr, insbesondere infolge\nEntartung seiner Persönlichkeit nicht ausreichend zu\nwiderstehen vermag (vgl. auch BGH NJW 1955, 1726 Nr. 19).\nEine völlige Aufhebung der Zurechnungsfänigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 StGB) scheidet hier zwar ohne\nweiteres aus. Das Lanägericht mag aber ernevt prüfen,\nob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war, oder sich eine solche Möglichkeit nicht\nsicher ausschließen läßt (BGHSt 8, 113, 124), Die Ablehnung des § 51 Abs. 2 StGB ist mit der \"fast unbezähmbaren\" Veranlagung schwer zu vereinen; falls =.\nnicht ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vorliegen sollte\n(vgl. BGH Urt. v. 10. Januar 1961, 1 StR 576/60, S. 4).\n\nNach den Feststellungen hat der junge TEEEED\nmit dem Angeklagten Verbindung aufgenommen, obwohl er\n\nvor ihm gewarnt war. Auch hat er dessen Zuneigung zu\nseinen Vorteil ausgenutzt. Ob das Landgericht auch\ndiese Umstände zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen will oder nicht, bleibt seinem tatrichterlichen\nErmessen überlassen (vgl: schließlich BGH NJW 1962,\n355 Nr. 16 zu 2 ce).\n\nDr, Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-20/1-str-35-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-20/1-str-35-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.964458+00:00"}}