{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-02-15_1_StR_33_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-02-15","aktenzeichen":"1 StR 33/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 53R_33/62 2190 095\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ludwig Siegfried M EB ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren ar EEE : 937 ir Te:\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat dex \\. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rd\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. November\n1961 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls im Rückfall verurteilt\nworden ist,\n\nb) im übrigen im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneucr Verhanälung unä Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\neines schweren Diebstahls im Rückfall und wegen eines\nweiteren fortgesetztien schweren Diebstahls im Rückfall\nzur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nwendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung. Trotz des allgemein\ngestellten Aufhebungsamtıages ist daraus zu entnehmen,\ndaß die Revision auf die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall unä im übrigen auf den\nStrafausspruch beschränkt ist. In Giesem Umfang hat\nsie auch Erfolg.\n\nDer Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls\nim Rückfall liegt zugrunde, daß Ger Angeklagte in\nder Zeit vom 27. Dezember 1960 bis 25. Januar 1961\nin 25 Fällen in verschiedenen Kirchen Geldbeträge aus\nOnpferstöcken um sonstigen Sammelbüchsen, meistens\nunter Erbrechen der Behältnisse, gestohlen, ferner\neinen Automaten ausgeraubt, in mehreren Schulen in\nReutlingen Kleidungsstücke nach Geld durchsucht und\ndaraus ca. AO DM entwendet, sowie in den Turnhallen\nzweier Frankfurter Schulen Geldbeträge aus einer\nAktentasche unä einer Hanätasche an sich genommen\nhat. Die Annahme einer fTortgesetzten Handlung hält\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer meint, allen diesen Diebstählen\nliege ein einheitlicher Gesamtvorsatz zugrunde. Das\nWollen des Augeklagten sei von vornherein auf einen\n\n\\n\n1\n\nannähernd bestimmten, durch mehrere unselbständige\nEinzelakte abschnittsweise zu verwirklichenden Gesanmterfolg gerichtet gewesen. Er habe, als er bei seiner\nMutter in Stadtprozelten nicht untergekommen Sei,\ndanach gestrebt, wieder in ein georänetes Arbeits.\nverhältnis und zwar im Betrieb des Vaters oder doch\nzumindest in der Nähe des Vaters in Hornberg zu kommen\nund sich vorher die fürs erste notwendigen Mittel zu\nverschaffen. Um dieses Endziel zu erreichen, habe er\nsich zucıst aufs Betteln verlegt und, nachdem er damit\nschlechie Erfahrungen gemacht hatte, den Entschluß\ngefaßt, durch Ausrauben von Opferstöcken und Geldkästen in Kirchen und durch Entwenden von Geld aus\nKleidern oder sonstigen Gegenständen in Schulen und\nTurnhallen sein Ziel zu erreichen.\n\nDie Annahme, daß der Angeklagte bei seinen Diebstählen dieses Endzicel im Auge hatte, ist aber schon\nmit dem Umstand kaum zu vereinen, daß der Angeklagte,\nder mit den Opferstockäiebstählen am 27. Dezemper 1960\nbegann, bereits Mitte Jamuar wieder in Hornberg war,\nsich von dort aber wieder entfernte und bis zum Tag\nseiner Fesinahme am 25. Januar 1961 weitere 15 Diebstähle u.a. in Karlsruhe, Frankfurt, Wiesbaden, Mainz\nund Bingen verübte. Außerdem stellt die Strafkammer\nim Rakmen ihrer Ausführungen zur Strafzumessung fest,\ndaß Ger Angeklagte einen Großteil seiner Beute verjubelt habe. Auch das widerspricht der Ännanme, daß\nder Angeklagte die Diebstähle ausgeführt habe, um sich\nGeldmittel zur Bestreitung seines Unterhalts für die\nerste Zeit seines Aufenthalts in Hornberg zu beschaffen.\n\nOb der Angeklagte ein solches \"Endziel\" hatte,\nist jedocsh für die Annahme einer fortigesetziwen Handlung\n\nu pe\n\nohnehin nicht entscheidend. Der einheitliche Zweck,\n\nzu dem ein Täter seine Beute aus einer Reihe von\nStraftaten verwenden will, vermag die Einzeltaten\nnicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzufassen und begründet keinen Gesamtvorsatz. Hierzu ist\nvielmehr erforderlich, daß der Täter spätestens bei\nVerwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten\nHandiunssreihe die mehreren weiteren Akte zwar nicht\nin allen Einzelheiten, aber doch mindestens insoweit\nin seinen Willen aufgenommen hat, als das zu verletzenäe Rechisgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit\nund ungefähre Art der Begehung in Betracht kommt\n(BEHSt 1, 313. 515). Die Feststellungen der Strafkammer reichen hiernach für die Annanme eines solchen\nGesamtvorsaizes nicht aus. Sie lassen vielmehr eı-\nkennen, daß der Angeklagte nur allgemein den Entscnluß\ngelant hatte, sich äurch Opferstock- und andere Diebstähle Gelä zu verschaffen, daß er aber jeweils nach\nVollenäung einer Tat nach einer neuen Gelegenheit\nAusschau hielt und nach Auskundschaftung einer solchen\nerst den Vorsatz zur Ausführung der neuen Tat faßte.\nEs iot von vornherein ganz unwahrscheinlich, daß der\nAngeklagte zur Zeit seiner ersten Opferstockdiebstähle\nin Heilbronn und Umgebung schon den Entschluß gefaßt\nhaben sollte, solche Diebstähle etwa auch gegen Ende\nJanuar 1961 in Mainz und Bingen auszuführen, ganz abgesehen von den Diebstählen in Reutlinger Schulen und\nFrankfurter Furnhallen sowie dem Automatendiebstahl in\nReutlingen, die schon nach der Art der Ausführung aus\ndem Rahmen der übrigen Taten völlig herausfallen.\n\nTa hiernach die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Diebstahls auf Rechtsirrtum beruht, ist das\nUrteil insoweit aufzuheben. Aber auch im übrigen kann\n\nder Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Frage,\n\nob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nist, wird bei der Strafzumessung erneut zu prüfen sein.\nSie kann nach Sachlage für alle Taten nur einheitlich\nbeantwortet werden. Hierbei wird die Strafkammer zu beachten haben, daß entgegen der im angefochtenen Urteil\nvertretenen Meinung die Jugendstrafe von sechs Monaten,\nzu welcher der Angeklagte früher verurteilt worden ist,\nals Gefängnisstrafe im Sinne des § 20 a Abs. 1 SiGB anzusehen ist (BGHSt 12, 139)»\n\nNit dem Wegfall der Einzelstrafen entfallen auch\ndie Gesamtstrafie und die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\nDr. Geier Seibert Willns\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-15/1-str-33-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-15/1-str-33-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.777188+00:00"}}