{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-02-13_1_StR_5_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-02-13","aktenzeichen":"1 StR 5/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 5/62\nIm Namen des vorre 2190 093\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrci Albin H aus T\n(Ikr. Y ‚„ dort geboren am 1921, zur\n\nZeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober\n1961 wirä verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft seit dem\n20. Oktober 1961, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu\neiner Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\nzwei Jahre aberkannt.\n\nSeine Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nNach den Feststellungen ist der Argeklagte wegen\nfortgesetzter Unzucht an seiner Tochter Ursula mit Gefängnis vorbestraft.\n\nZu den Spielgefährten seines Sohnes Rudolf gehörte die am ED 1951 geborene Schülerin Irmgard\nIB: Dieses Määchen nahm Rudolf während der Abwesenheit sciner Eltern des öfteren mit in die Wohnung und\nspielte dort in der Weise an dessen Geschlechtsteil,\ndaß er ein mit Watte Üüberzogenes Streichholz einführte.\nEnde 1959 oder Anfang 1960 erzählte Irmgarddcm Angeklagten von diesem Verhalten Rudolfs. Der Angeklagte\nnahn hierauf beide Kinder mit in das Schlafzimmer und\nforderte sie aui, ihm ihre unsittlichen Spiele vorzumachen. Irmgard mußte dabei ihre Hose ausziehen, So\ndaß der Angeklagte ihren Geschlechtsteil sehen konnte.\nDieser Vorgang brachte den Angeklagten in geschlechtliche Erregung und auf den Gedanken, sich in der Folgecit bei jeder sich bietenden Gelegenheit dem Mädchen\nzu nähern und unzüchtige Handlungen mit ihm vorzunenmen.\n\nEr hat dann in der Zeit von Februar bis April 1961\nin mindestens drei Fällen das Kind zu sich in die Woh-\n\nnung gerufen. Er ließ Irmgard ihren Schlüpfer ausziehen, entblößte sein Glied und führte beischlafähnliche Bewegungen in der Nähe des Geschlechtsteils\ndes Kindes aus. Auch zog er einmal beim Fernsehen\n\ndem Mädchen die Trainingshose und den Schlüpfer herunter und betrachtete kurz den Geschlechtsteil Irmgards,\nobwohl noch andere Kinder zugegen waren.\n\n1. Zu den Feststellungen der Vorgeschichte (Vorführenlassen der unsittlichen Spiele; Entstehen des\nTatentschlusses usw.) ist der Tatrichter auf Grund\nder Beweisaufnahme gelangt (S.4 UA, 2.Absatz; § 261\nStPO). Was der Verteidiger hierzu sonst noch anführt,\nist ‘schon wegen mangelnder Bestimmtheit des Vorbringens unbeachtlich, 1äßt auch erkennen, daß er den\nUrteilswortlaut nicht richtig gewürdigt hat. Die\nnachfolgenden Einzelfeststellungen beziehen sich eindcutig auf die \"Tolgezeit\",\n\n2. Es wäre zwar bei der gegebenen Sachlage zweckmäßig gewesen, wenn das Landgericht sich im Urteil\nmit der Aussage der in der Hauptverhandlung vom\n19. Oktober 1961 vernommenen Lehrerin Armide DB»\n(B1.89 ä.A.) eigens befaßt hätte. Denn ihre vom Verteidiger beantragte Vernehmung über Eigenarten des\nMädchens Irmgard AB war mit der Anlaß gewesen, daß\ndie frühere Hauptverhandlung ausgesetzt worden war\n(B1.70, 71 d.A.). Indes war der Tatrichter nicht verpflichtet, sich mit dieser Aussage ausdrücklich auseinanderzusetzen, vor allem wenn sie, möglicherveise\nin Gegensatz etwa zu einem Schulgutachten, keine für\ndic Entscheidung wesentlichen Angaben enthalten haben sollte. Was der Verteidiger als Inhalt dieser\n\nAussage mitteilt, kann das Revisionsgericht\nnicht berücksichtigen.\n\nUnrichtig ist die Behauptung der Revision,\ndas Landgericht habe die Aussagen anderer Zeugen über das sonstige Verhalten Irmgards (in\nsittlicher Hinsicht) nicht gewürdigt. Die Jugendkammer erwähnt als Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich, daß Irmgard \"sexuelle Erleb- i\nnisse mit anderen Jugendlichen\" (also nicht nur\nmit Rudolf) gehabt hat (S.6 oben UA).\n\n3. In Wirklichkeit wendet sich der Verteidiger\nin unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen\nFeststellungen (§§ 261, 337 StPO). Der gerichtliche Sachverständige ist auch Jugendpsychiater\n(B1.41 d.A.). Er hat, an Hand eingehender Explorationen und Untersuchungen und seiner Beobach-\n\ntungen des Määchens in zwei Hauptverhandlungen,\ndic kindliche Belastungszeugin Irmgard Auer für\nglaubwürdig befunden. Der Gutachter hat dabei n2-\nturgemäß die Aussagen der anderen Zeugen, auch der\nLchrerin, berücksichtigt. Seiner Beurteilung ist\ndie Jugendkammer auf Grund ihrer eigenen ausführlich begründeten Eindrücke gefolgt (S.4 - 6 UA).\nDie Verantwortung für seine Feststellungen trägt\nder Tatrichter. Den Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" hat das Landgericht beachtet, dagegen verkennt ihn die Revision (vgl. dazu:\nNJV 1955,172). - Ein Bedenken, das übrigens die\nVerteidigung nicht ausdrücklich geltend macht,\nkönnte nur in folgendem Punkt bestehen: Das Land-\n\ngericht führt für die Richtigkeit der Aussage\nIrmgards noch an, daß ihre Angaben in einem\n\nFall durch den Zeugen Rudi TEE bestätigt\nworden seien (5.5 UA). Dieser\"bekundete nämlich,\ndaß Irmgard während des Fernsehens einmal unmittelbar neben dem Angeklagten gestanden sei und\nsie dabei ihre Trainingshose und den rosa Schlüpfer bis zum Boden heruntergezogen habe\", Dies\nist aber nur ein scheinbarer Widerspruch zu der\nFeststellung S.4 oben UA, wonach der Angeklagte\ndem Kind die Hose und den Schlüpfer heruntergezogen hat. Ersichtlich hat Rudi Ep: ser\n\nja am Fernsehen teilnahm und auf den Bildschirm\nschaute, die sonstigen Geschehnisse nur teilweise\n\nwahrgenommen. Er hat eben nur gesehen, wie das\nKind mit heruntergezogener Unterbekleidung dastand. Rudi Eisenberger hat dann, wie er weiter\naussagte, sofort wieder weggeblickt, weil er den\nVorgang (d.h. den beobachteten Zustand) als unanständig empfand. Daß seine Aussage die Darstellung\nIrmgards zu diesem Fall nicht in vollem Umfang bestätigte, hat der Tatrichter sicherlich erkannt.\nEr hat sich bei der betreffenden Wendung nur etwas unscharf ausgedrückt. - Dieses Entblößen und\nBetrachten des Mädchens durch den Angeklagten\nduritc das Landgericht ebenfalls als unzüchtige\nHandlung im Sinne des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB würdigen. Wesentliches Gewicht hat der Tatrichter\ndiesem Vorfall übrigens nicht beigemessen [vgl.\nS.7 III UA).\n\n4. Nach alledem ist die Revision als unbegrün-\n\ndet zu verwerfen.\n\nDr.Geier Seibert Willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-13/1-str-5-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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