{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-02-13_1_StR_11_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-02-13","aktenzeichen":"1 StR 11/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i_StR_ 11/62\n\nIm Namen des volkes\n\n\"n der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauunternehmer Wilheim LED aus vB Kıs:.\nED, zevo:cn ar EEE 1900 in NER >\n\nKrs. Merzig-Wadern, '\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals veisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n20. Oktober 1960, soweit es den Angeklagten wilhein\nIgpbetriitt, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist Bauunternehmer. Eine von\nihm für den Kassenraum einer Bank erstellte weitgespannte Stahlbetondecke, die am 14. November 1958\nmit Beton ausgegossen worden war, brach am 25. November\n1958 kurz vor Beendigung des Entschalens zusammen. Da--\nbei fanden zwei Arbeiter den Tod. Ein ärittier wurde\nschwer verletzt. Der Einsturz der Decke war auf die\nmangelnde Qualität des Betons, der mit der Stahlarmierung keine Bindung eingegangen war, und die 'vorzeitige)\nAusschalung ohne Verwendung von Notstützen zurückzuführen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem\nVorwurf der fahrlässigen Tötung, der Tahrlässigen\nKörperverletzung und der Baugefährdung freigesprochen.\n\nHiergegen tichtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg»\n\nI. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Vorzeitigkeit der Ausschalung nicht zum Vorwurf gemacht und dies\ndamit begründet, daß der Angeklagte seiner Sorgfaltspflicht genügt habe, indem er dem Polier TB den\nAuftrag gab, nur nach vorheriger Prüfung der Erhärtung\ndes Betons mit dem Ausschalen zu beginnen. Der Angeklagte habe dem Polier in dieser Hinsicht ausreichende\nund, wie die Sachverständigen bestätigt hätten, auch\nsachgemäße Weisungen erteilt. Daß dann infolge des unentschuldigten Fernbleibens des Poliers von der Baustelle\nunä anderer unglücklicher Umstände ohne Prüfung der Verfestigung des Betons zur Ausschalung geschritten worden\nsei, sei für den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen.\n\nDiese Ausführungen unterliegen grundlegenden\nBedenken, soweit das Landgericht den Entschalungsauftrag |\nals unbedenklich befunden hat. Es übersieht dabei, daß\n\nes sich bei der in § 13 der DIN 1045 vorgesehenen Frist\nvon drei Wochen um eine Mindestfrist handelt, die bei\ngünstiger Witterung (niedrigste Temperatur über 5° co)\n\nin Betracht kommt, unä daß der allgemeine Grundsatz,\nwonach nur nach ausreichender Erhärtung des Betons\nentschalt werden darf, sich meist dahin auswirkt. daß\n\ndie angegebene Mindestfrist beträchtlich überschritten\nwird. Allerdings mag es nicht ausgeschlossen sein, daß\nbereits vor dem Ablauf der Erfahrungsfrist eine ausreichende, die Entschalung möglich machende Erhärtung\n\ndes Betons tatsächlich eintritt. Das wird jedoch im\nEinzelfall nur dann mit einiger Sicherheit festzustellen\nscin, wenn eine verläßliche Güteprüfung stattfindet.\n\nEine Güteprüfung durch Abpressen von Probewürfuin erfordert\njedoch eine längere Frist; denn nach § 8 der DIN 1048\n\nist die Druckfestigkeit von 28 Tage alten Würfeln für\n\n. die zulässige Spannung des Betons maßgebend {DIN 1048\n\n§ 29), und die Abpressung eines Probewürfeis zu einem\nfrüheren Zeitpunkt ist nur für die Eignungsprüfung vorgesehen (DIE 1048 § 6 Ziffer 3 a). Unter äiesen Umständen\nmüßte für den Nachweis der Betondruckfestigkeit vor Ablauf der Mindestfrist jedenfalls die Vornahme einer Ku=-\ngelschlagprüfung nach DIN 4240 erforderlich erscheinen.\n\nDas Landgericht hat über die Temperatur in der\nZeit vom Ausgießen der Decke bis zur Entschalung keine\nnäheren Feststellungen getroffen. Es sagt allerdings, |\ndaß zur Zeit des Unfalls im Nachgang einer Schlechtwetterperiode niederschlagsfreies Wetter mit einen\nPeuchtigkeitsgehalt von 85 - 90 % bei Temperaturen\nvon O bis 5° C herrschte. Das spricht dafür, daß weit\n\neher eine Verlängerung der Ausschalungsfrist in\nBetracht kommen konnte. Das Landgericht sagt auch\n\n. nichts darüber, welcher Methoden sich der Angeklagte\nund seine Arbeiter bedienten, um die Erhärtung des\nBetons zu prüfen. Nach dem, was das Urteil sonst über\ndie Geräteausstaitung des Unternehmens und den Ausbildungsstand des Angeklagten und seines Personals\nfeststellt, kann es jedoch als ausgeschlossen gelten,\ndaß überhaupi ein Feder- oder Pendelhammer zur Vornahme einer solchen Prüfung vorhanden war und daß sich\ncin Beteiligter auf die Arbeit mit diesem Gerät verstand. Probewürfel waren, wie das Urteil ausdrücklich\nsagt, nicht hergestellt worden. Danach aber vliebe\n\nnur die Erklärung übrig, daß äie \"Prüfung\" der Erhärtung\ndes Betons durch TB unter Benutzung eines Maurerhammers oder einer Bauklammer erfolgen sollte, eine\nprimitive Methode, die kaum verbindlichen Aufschluß\nüber die Betondruckfestigkeit weitgespannter Decken\nvernitteln kann. Dem Senat bleibt es mangels näherer\nDarlegungen im angefochtenen Urteii aus diesem Grunde\nauch uneriindlich, wie ein Bausachverständiger die vom\nAngeklagten an TB rür das vorzeitige Ausschalen\ngegebenen Anweisungen als ausreichend und sachgemäß\nbeurteilen konnte, zumal da an anderer Stelle des\nUrteils gesagt ist, daß sich der mit der Ausarbeitung\n“er statischen Grundlagen befaßte Angestellte des\nbauleitenden Architekten dem Angeklagten gegenüber\nausärücklicn gegen eine vorzeitige Ausschalung ausgesprochen hatte.\n\nDoch kann das alles in diesem Zusammenhang außer\nBetracht bleiben, da - worauf der Generalbundesanwalt\nzutreffend hingeviesen hat - die Vorzeitigkeit der Ausschalung deshalb als selbständige Ursache des Einsturzes\n\nausscheidet, weil infolge des mangelhaften Betons\n\ndie Betonmasse keine Bindung mit der Stahlbewehrung\neingegangen war {und auch bei längerem Zuwarten eine\nsolche Bindung nicht zustande gekommen wäre}. Infolgedessen würde sich der Beton auch nach Verstreichen\neiner längeren Frist von dem Gestänge gelöst und die\ndurch die Mangelhaftigkeit des Betons verursachte\nEinsturzgefahr fortbestanden haben»\n\nII. Das Landgericht hat ein Verschulden des\nAngeklagten für die Nichtverwendung von Notstützen\nverneint. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nZwar hatte der Angeklagte es entgegen der Vorschrift\n\nder Ziffer 18.5 im Abschnitt 66 der Unfallverhütungsvorschriften der Landesversicherungsanstalt für das\nSaarland, die aufgrund der §§ 123 Abs. 1, 126 Abs. 1 des\nsaarländischen Baugesetzes vom 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes 1955 S. 1059) mit verbindlicher\nKraft zum Schutz der auf der Baustelle beschäftigten\nPersonen gelten, verabsäumt, eine Anzahl von Stützen\n\nvon vornherein so anzubringen, daß sie stehen bleiben\nkonnten, ohne daß daran und an den darüberliegenden\nSchalbrettern gerührt zu werden brauchte. Er hatte jedoch den mit dem Entschalen beauftragten Polier Tg\nangewiesen, während des Entschalens laufend Nobstützen\nanzubringen. Dabei sollten die zum Abstützen der Decke |\ngebrauchten Träger verwendet werden, die mit Hebelvorrichtungen versehen waren und deshahk mit einem\nNindestmaß an Erschütterungen aus- und eingespannt\nwerden und durch das Unterlegen von Kanthölzern als\nNobstützen Verwendung finden konnten. Daß nicht nach ı\ndiesen Anweisungen verfahren wurde, kann dem Angeklagten\nnicht zum Vorwurf gemacht werden; denn er konnte nicht\nvoraussehen, daß TE von der Baustelle fernpleiben\nwerde und daß dann trotzdem aufgrunä einer unvollständigen\n\n®\n\nWeitergabe der Anweisung unter Außerachtlassung dieser\nwichtigen Vorkehrungen entschalt werden würde. Wäre\n\nman andererseits nach den Anweisungen des Angeklagten\nverfahren, so würde dadurch der Eintritt der besonderen\nGefahr vermieden worden sein, der die Vorschrift über\ndas Anbringer von Notsitützen begegnen will.\n\nIII. Dagegen hat der Angeklagte die mangelhafte\nQualität des verarbeiteten Betons nicht nur verursacht,\nsondern entgegen der Meinung äer Strafkammer nach den\nbisherigen Feststellungen auch verschuldet.\n\nBenötigt wurde ein Beton der Güteklasse B 225:\nBei der Herstellung dieses Betons müssen die Zuschlagsstoffe (Kies und dergl.) getrennt in zwei verschiedenen\nKörnungen, unter 7 mm und über 7 mm, angeliefert und\nbeim Mischen derart zugegeben werden, daß das Gewichtsverhältnis zwischen Feinem und Grobem im Gesamtgemenge\nnicht größer als 60 zu 40 ist. Werden die Zuschläge\nnicht nach Gewicht zugegeben, sondern nach Raumteilen\nabgemessen, so sind die Gewichte der abgemessenen Zuschlagsmengen häufig nachzumessen. Der Zement darf\nüberhaupt nur nach Gewicht zugemessen werden.\n\nAn diese in § 8 der DIN 1045 niedergelegten\nGrundsätze, die nach Abschnitt 68 der gesetzlich\nverbindlichen Unfallverhütungsvorschrifier der Landesversicherungsanstalt zu beachten waren, hat sich der\nAngeklagte nicht zehalten, indem er nur eine Kiessor'te\nverarbeitete und Kies und Zement schaufelweise, also\nnicht nach Gewicht in den Mischer geben ließ. Die Folge\nwar, daß der Beton im allgemeinen einen zu hohen Gehalt an Feinsand besaß unä zu wenig Zement enthielt.\n\n—- 1.\n\nDas Landgericht hätte nun zur inneren Tatseite\nzunächst einmal eine Feststellung darüber treffen\nmüssen, ob der Angeklagte die angeführten Vorschriften\nkannte, ihnen also bewußt zuwiderhardelte oder ob er\nsie nicht kannte, es also in Verletzung seiner Pflichten\nals Bauunternehmer unterlassen hatte, sich über diese\nVorschriften zu unterrichten. Den Darlegungen des angefochtenen Urteils ist über diese wesentliche Frage\nnichts zu entnchmen. Das Landgericht verneint vielmehr\nkurzer Hand sowohl eine vorsätzliche wie eine fahrlässige Zuwiderhanälung gegen § 330 StGB, weil der\nAngeklagte die aufgrund seiner beruflichen Vorbildung\nund in 30-jähriger Baupraxis erworbenen Kenntnisse und\nErfahrungen angewendet habe. Das bedeutet im Ergebnis\nnichts anderes, als daß es dem Angeklagten zubilligt,\ndie von ihm in seinem eigenen engen Bereich und ohne\njede wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiete der\nStatik gewonnenen begrenzten Kenntnisse über Grundsätze\nzu stellen, die aufgrund jahrzehntelanger umfassender\nErfahrungen der Bautechnik und eingehender wissenschaft-.\nlicher Forschung aufgestellt worder sind (vgl. RGSt 73,\n370, 373). Es hat damit verkannt, daß es für die Frage,\nob der Täter fahrlässig gehandelt hat, nicht dabei\nbewenden kann, ob er die Folge seines Handelns oder\nUnterlassensrvorausgesehen hat, sondern daß es darauf\nankommt, ob er sie bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt voraussehen konnte. Dabei ist auf die sich aus\neinem Beruf ergebenden Pflichten: besonderes Gewicht\nzu legen. Wer eine Aufgabe übernimmt, der er nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen nicht gewachsen ist;\nkann dem Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht dadurch entgehen, daß er sich auf eben diese unzureichenden Kennt--\nnisse und Erfahrunger beruft (vgl. RG GA 41, 195; BGH\nNV 57, 719 Nr. 18; BGH 4 StR 569/56 vom 11. Juli 1957\nS. 12),\n\nDeshalb geht auch die Meinung des Landgerichts\nfehl, der Angeklagte habe sich darauf verlassen dürfen,\ndaß andere Bauunternehmer die von ihm verarbeitete\nKiessorte ungetrennt verwerteten und den Zement nicht\nnach Gewicht, sondern schaufelweise in den Mischer\neinfüllen liceßen. Hiermit setzte es sich bereits zu\nseinen eigenen zutreffenden Ausführungen auf S. 18 UA\nin Widerspruch, wo gesagt ist, daß es nicht darauf ankommen kann, ob einzelne Personen oder Personengruppen\ndie in der Praxis der Fachleute erprobten und bewährten\nRegeln nicht anerkennen oder nicht kennen. Es scheint\neine mißliche Nebererscheinung der Hochkonjunktur zu\nsein, daß im Interesse der Übernahme und Erledigung\nmöglichst vieler gewinnbringender Aufträge Sicherheitsvorkehrunger unterbleiben, die erhöhte Aufwendungen an\nHilismitteln und Zeit erfordern. Aufgabe der Gerichte\nkann es nicht sein, einer solchen Entwicklung nachzu-\n\n‘geben; sie müssen ihr vielmehr mit Entschiedenheit\n\nentgegentireten. Das gilt vor allem dann, wenn ein Unternehmer sich bewußt einer solchen mißbräuchlichen\nÜbung anschließt und zugleich alles unterläßt, um\n\netwa darzus entstehenden Gefahren zu begegnen. Ob und\n\nin welchem Umfange dies für den Angeklagten zutraf,\n\nist der Urteilsgründen allerdings nicht vollständig zu\nentnehmen. Es fehlt, wie bereits oben beanstandet wurde,\nan einer Feststellung darüber, ob dem Angeklagten das\nErfordernis getrennter Verarbeitung der Zuschlagssioffe\nund der Abmessung des Zements nach Gewichisteilen bekannt war. Andererseits spricht es für einen hohen Grad\nvon Nachlässigkeit, daß er trotz der behelfsmäßigen\nZubereitung des Betons die verbindlich vorgeschriebene\nEntnahme von Würfelproben verabsäumte und es anscheinenä auch nicht für nötig hielt, eine Kugelschlazprüfung\nnach DIN 4241 vornehmen zu lassen, ehe er eine frühzeitige\n\nEnischalung der Decke in Erwägung zog \\vgl. hierzu\n\ndie Ausführungen unter I). Die neue Verhandlung wird |\ndem Landgericht Gelegenheit geben, in dieser Richtung\nbestimmtere Feststellungen zu +reffen.\n\nNach den Feststellungen war es dem Angeklagten\nnicht bekannt, daß das Grobkorn beim Abladen des Kieses\nmeist nach unten abrollt und daß infoigedessen beim\nEinschaufeln unverhältnismäßig viel Feinsand erfaßt\nwerden kann. Auch diese Unkenntnis hat das Landgericht\nnicht als vorwerfbar angesehen und offenbar als einen\nUmstand gewertet, der einer Annahme fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten entgegenstehe. indessen han=\ndelte es sich hier um eine Nebererscheinung, die den\nwesentlichen Fehler, nämlich die nicht getrennte Verarbeitung der Zuschläge, unberührt 1äßt. Im übrigen\nkönnte gerade diese Unkenntnis für die Sorglosigkeit\nkennzeichnend sein, mit welcher der Angeklagte seinen\nObliegenheiten als Bauunternenmer nachging. Im Normalfall kann davon ausgegangen werden, daß ein Bauunternehmer sich darüber im klaren ist, welche Bedeutung\neiner gleichmäßigen Körnung für die Güte des Betons\nzukommt. Ein gewissenhafter Unternehmer wird deshalb\nbei Herstellung des Betons einer besonderen Güteklasse\nimmer das Bestreben haben, Fehlerquellen für die Erzielung eines richtigen Mischungsverhältnisses auszuschalten. Dabei kann es ihm in langjähriger Praxis\ngar nicht entgehen, daß sich im Kieshaufen schon beim\nAbladen, aber auch im Laufe der Lagerung, das grobe\nKorn zunehmend nach den Seiten absetzt und aus dem\nBereich gerät, der in erster Linie beim Schaufein er-Taßt wird. Im übrigen ist, worauf der Generalbundesanwalt\nzutreffend hinweist, gerade diese Erscheinung möglicher-\n\n- 10 -\n\nweise mit ein Grund dafür gewesen, eine getrennte Anlieferung und Verarbeitung der Zuschläge vorzuschreiben.\n\nWenn das Landgericht den Angeklagten schließlich\ndeshalb für entschuldigt hält, weil er auf seine Weise\nbereits mehrere Betondecken von einwandfreier Beschaffenheit hergestellt nabe, so l1äßi es dabei außer\nBetracht, daß der Angeklagte die im vorliegenden Fall\nverwendete Zementsorte noch nicht erprobt hatte. Davon\nabgeschen ist es eine Erfahrungstatsache, daß nicht\nJeder Verstoß gegen anerkannie Regeln der Baukunst\nunbedingt zu einer Katastrophe führt, zumal die Tragfähigkeit von Decken unäa sonstigen Bauteilen niemals\nso bemessen wird, daß sie nur knanp Über der Gefahrengrenze liegt. Ein Bauleiter kann sich deshalb grundsätzlich nicht darauf berufen, daß er bei früheren\nVerstößen gegen bindende Sicherungsbestimmungen Glück\ngehabt hat, und daraus die Berechtigung ableiten, solche\nVorschriften für die Zukunft in den Wind zu schlagen.\n\nZusammenfassend wäre auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen folgendes zu sagens\n\nFür die Bejahung eines fahrlässigen Handelns\ndes Angeklagten hinsichtlich der hier in Betracht\nkommenden Tatbestände kommt es nicht darauf an, ob\nder Angeklagte die eingetretenen Schadensfolgen im\neinzelnen bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt im\nvoraus erkennen konnte, Wer einen:allgemeinen Gefahrenzustand schafft, wird regelmäßig nur abschätzen können,\nGa? dieser Zustand sich irgendwann und irgendwie\nnachteilig auswirkt, Bei welchem Anlaß die Gefahr\nsich verwirklicht und gegen welche bestimmten Personen\n\n- 11:\n\nsie ausschlägt, kann in solchen Fällen nur selten\nvorhersehbar sein. Das kann aber, wie gerade auch\ndie Sonderregelung des § 330 StGB zeigt, nicht bedeuten, daß damit die Fahrlässigkeit entfiele. Diese\nist vielmehr immer dann gegeben, wenn der Täter die\nallgemeine Gefährlichkeit des von ihm geschaffenen\nZustandes erkennen und dementsprechend allgemein mit\nSchadensfolgen von der Art rechnen mußte, wie sie\ndenn tatsächlich eingetreten sind. Wer in vorwerfbarer Weise Sicherheitsvorschriften unbeachtet 1äßt,\ndie der Vermeidung bestimmter typischer Gefahren\n\n= wie hier dem Einstürzen von Decken - dienen, ist\nfür die Folgen verantwortlich, die sich aus einer\n\nsolchen Gefahr ergeben.\n\nDas gilt auch dann, wenn der Schaden nicht allein\ndurch das schuldhafite Handeln oder Unterlassen des Täters,\nsondern wie hier durch andere Umstände mitverursacht |\n' worden ist, die dem Täter nicht zur Schuld anzurechnen\nsind. Der Angeklagte kann deshalb den Vorwurf der fahr- |\nlässigen Tötung der zwei Arbeiter und der fahrlässigen\nKörperverletzung des dritten nicht dadurch von sich\nabwenden, daß er etwa geltend macht, er have geglaubt,\ndiese Folgen durch das Setzen von Notstützen vermeiden\nzu können. Es mag allerdings sein, daß die Decke bei\nder Anbringung von Notstützen nicht so rasch und nicht\nin solchem Umfang eingestürzt wäre. ‚Mindestens ebenso\ndenkbar ist es aber andererseits, daß die Decke ohne\nNotstützen gehalten hätte, wenn sie mit vorschriftsmäßigem\nBeton ausgegossen gewesen wäre. Beide Ursachen - der\nschlechte Beton und die fehlenden No&tstüszen - haben\nzusammen den Erfolg bewirkt, und wer auch nur eine der\nbeiden Ursachen schuldhaft gesetzt hat, ist für seinen\n\nTeil an der eingetretenen Folgen im ganzen schuldig\n:vgl. auch BGH VRS 21. 426, 427', wobei sich freilich\nder für das Strafmaß wesentliche Grad seiner Schuld\nnur nach dem Tatbeitrag bemessen kann, für den er\neinzustehen hat.\n\nIV. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung\nwird das Landgericht aueh zu berücksichtigen haben, ob\nder Angeklagte bei der Herstellung der Betonmischung\ndie Vorschriften über die Wasserzugabe beachtet hat.\n\nEs wird ferner darauf hingewiesen. daß ein Rüttiler nicht,\nwie das Landgericht meint, zur Herstellung von Beton\nverwendet wird, sondern dazu dient, dem Beton beim Ausgießen der mit der Bewehrung versehenen Schalung die\nerforderliche Dichte zu geben.\n\nDie besondere Sachgestaltung läßt es schließlich\nangebracht erscheinen, zum Tatbestand des § 350 StGB\nTolgende Erläuterungen zu gebent Eine gegenwärtige\nGefahr, wie sie dieser Tatbestand erfordert, ist auch\ndann vorhanden, wenn der Zustand, aus dem die Gefahr\nentspringt, schon besteht, mag auch die Verwirklichung\nder Gefahr von einem späteren Ereignis - wie hier dem\nEnischalen - abhängig sein {BGH 5 StR 39/55 vom 10. Mai\n19551. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte von vornherein gewillt gewesen wäre, das schädi--\nsende Ereignis zu verhindern und dcmentsprechende Maßregeln getroffen nätte {RGSt 31, 180, 182}. Dies wäre\nnur dann der Fall gewesen, wenn er die Entfernung von\nSchalung un‘ Stützen von einer vorschriftsmäßigen und\nverläßiichen Prüfung des Betons abhängig gemacht und\nbei einem negativen Ergebnis dieser Prüfung den Abbruch der Decke in Aussicht genommen hätte.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nhat der Angeklagte tatsächliche Angaben gemacht,\ndie gegenüber den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils neu waren. Mit diesen Angaben kann sich der\nSenat als Revisionsgericht nicht auseinandersetzen»\nIhre sachliche Richtigkeit und rechtliche Erheblichkeit\nhätte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nzu prüfen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-13/1-str-11-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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