{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-02-06_1_StR_547_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-02-06","aktenzeichen":"1 StR 547/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 547/61 2189\nm 062\nIm Namen des Volkes\n\nIn dex Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Johann RB aus EB:\n\ngeboren am EEE 1916 in va,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwali Dr. EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizangestellter (>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n\n31. Oktober 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechisnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ne_r_ü_n_d_e:\n\n—|on\n\nDas Landgericht hat den Angeklagien wegen\nMeineids zu einsr Gefängnisstirafe von einem Jahr\nverurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Was der Beschwerdeführer im einzolnen vorbringt, erschöpft\nsich im wesenvlichen in Angriffen gegen die tati--\nrichierlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde |\nliegende Beweiswürdigung, welche in diesem Rechiszuge unbeachtlich sind. Auch die Strafzumessung\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Daß der Angeklagte, als er in der Sirafsache gegen JW als\nZeuge vernommen wurde, auch vereidigt und bei seiner\nVernehmung nicht ausdrücklich über das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 SiP® belehrt wurde, war\nverfahrensrechtlich einwandfrei. Deshalb entfallen\nalle Strafmilderungsgründe, die eiwa daraus hergeleiieti werden könnten, daß dem Gericht bei der Vernehmung und Vereidigung des Angeklagten ein Fehler\nunterlaufen sei. Nach den Feststellungen war und ist\nkein Anhalt dafür gegeben, daß der Angeklagte den\nFabrikanten Ip in strafbarer Weise begünstigen\nwollio, als er für den Unfallhergang Zeugen ausfindig\nnachte unä diese über ihre Beobachtungen befragie.\nAuch zu einer Belehrung des Angeklagten über ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestand infolgedessen kein Anlaß. Ein solcher lag auch nicht deshalh\nvor, weil die private Brmittlungstätigkeit des Angeklagten als Dienstvergehen beurteilt werden konnte;\ndenn nur die Gefahr strafgerichtlicher, nicht aber die\nGefahr ciner Disziplinarverfolgung gibt ein Recht zur\nVerweigerung der Auskunft (RG GA 43, 242). Wenn das\n\n\\\nt\n\nLandgericht schließlich sagt, der Angeklagte habe\nmit seiner Falschaussage über den Grund seiner Nachforschungen im Full Janson auch die Gefahr einer\nBestrafung nach § 331 StGB abwenden wollen, so läßt\nsich, da dieser Tatbestand ganz zweifelsfrei nicht\ngegeben war, auch hieraus nichts für eine etwa\nversäumte Belehrungspflicht nach § 55 StPO ableiten.\nNach alledem war die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Wwillms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/1-str-547-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/1-str-547-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.243621+00:00"}}