{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-02-06_1_StR_506_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-02-06","aktenzeichen":"1 StR 506/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2190 097\n\nIm Nanen des Yolkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gustav D aus M 9\ngeboren an ip 93 in ® zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Sta:tsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 21. September 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben,\na) soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls\nin Rückfall zum Nachteil des Kaufmanns N verurteilt worden ist,\nb) zur Sesamtstrafe.\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Vernhenälung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen Betrugs\nzur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die\nStaatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils, soweit der\nAngeklagte wegen schweren Diebstahls zum Nachteil des\nKaufmanns NED verurteilt worden ist, ferner im Strafausspruch in den beiden übrigen Fällen des schweren\nDiebstahls im Rückfall. Das auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat nur zum Teil\nSrTolgs\n\nl.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls zum Nachteil des Kaufmanns NW kann keinen\nBestand haben. Der Angeklagte hatte in diesem Falle ein\nDrehfenster des verschlossenen Personenkraftwagens\n\nNabers eingeschlagen, dann die Wagentür geöffnet und aus\ndem Wagen eine Aktentasche, ein Paar Lederhandschune und\neinen YWäschebeutel mit Inhalt in Zueignungsabsicht an\n\nsich genommen, Die Strafkammer hat diese Tat als Einbruchäiebstahl nach § 2453 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Das ist\nzyar zutreffend; denn der Innenraum eines Personenkraftwagens ist ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs, 1\nNr. 2 StGB (BGHSt 1, 158; 2, 214). Die Strafkamner hätte\naber weiter prüfen müssen, ob die Tat des Angeklagten |\nnicht auch den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB |\nerfüllt Die vom Angeklagten aus dem Wagen gestohlenen\n\nSachen waren offenbar Gegenstände der Beförderung.\n\nDer ‘!agen war auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße abgestellt. Entgegen der Meinung des Verteidigers des Angeklagten ist der verschlossene fersonenbeförderungsteil eines äraftwagens nicht nur Teil des\nBefäürderungsmittels sondern auch Verwahrungsmittel für\ndie darin befindlichen Sachen. Die Abschließung des Yageninneren soll nicht nur verhüten, daß der Wazen von\nUnbefugten zum Fahren bemutzt wird - das könnte durch\nAnbringen eines Lenkraäschlosses viel besser geschehen -, sondern soll auch die im Wagen befindlichen Gegenstände vor dem Zugriff anderer schützen. Wer den\nWagen gewaltsam erbricht und Sachen daraus in Zueignungsabsicht wegnimmt, stiehTt-t diese Sachen \"mittels\nAblösens der Verwahrungsmittel\". So hat der Bundesgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des\nReichsgerichts (RGSt 53, 277; 71, 198; RG JW 1939, 401)\nschon durch Urteil vom 20. Februar 1953 - 2 StR 624/52 -\n(NV! 1953, 592 Ir. 16, insoweit in BGHSt 4, 16 nicht\nabgedruckt) entschieden. Unter \"Ablösen!\" ist jede\n\n- auch gewaltsame — Aufhebung der Verbindung zwischen\ndeu Verwahrungsmittel und dem Beförderungsgegen-\n\nstand zu verstehen (BGHSt 5, 60, 61). Dies hat der Angeklagte hier getan.\n\nDie Anwendung des § 243 Abs. I1Nr. 4 wird\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß zugleich auch die\nVoraussetzungen des Zinbruchsdiebstahls vorliegen.\nBeide Begehwngsweisen des schweren Diebstahls stehen\nselbständig nebeneinander, Sie schließen sich weder,\nwie etwa Nr. 2 und 3 des § 243 StGB, gegenseitig\n\naus (BGH NJW 1956, 279), noch sind sie einander in\ndem Sinne untergeordnet, daß die eine Begehungsweise\nzurückzutreten hätte, wenn und soweit die andere\nverwirklicht ist. Das folgt aus der Ungleichheit\nihrer tatbestandlichen Voraussetzungen und der Verschiedenheit des Grundes der erhöhten Strafbarkeit.\nStrafschärfungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist\nder Schutz des verstärkt zum Ausdruck gebrachten und\ngesicherten Gewahrsans und die durch erhöhte verbrecherische Energie gekennzeichnete Gefährlichkeit\nvon Täter und Tat (BGHSt 1, 158, 164). § 243 Abs. 1\nNr. 4 StGB will dagegen den erhöhten Schutz von Beförderungsgegenständen gewährleisten, weil diese mehr\nals andere der Gefahr des Diebstahls ausgesetzt sind\n(vgl. RGSt 54, 194; 67, 362, BGHSt 2, 2560). Bei der\nVerwirklichung des Tatbestandes von Nr. 2 und är. 4\n“des § 243 Abs, 1 StGB würde die Anwendung nur der\neinen Vorschrift den Unrechtsgehalt der Tat nicht\nerschöpfen.\n\nDie Nichtanwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB\nnötigt zur Aufhebung des Urteils samt der zugrunde\nliegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte im\nDiebstahlsfalle NP verurteilt worden ist. Der Schuld-\n.spruch wegen schweren Diebstahls wird zwar an sich dadurch nicht berührt, daß eine Tat mehrere Erschwerungstatbestände des 3 243 StGB erfüllt. Denn auch bei der\nVerwirklichung mehrerer Strafschärfungsgründe nach\ndieser Vorschrift durch eine Tat liegen nicht mehrere\nStraftaten in Tateinheit, sondern nur eine einzige\n\nu Be en u\n\nera\n\naan\n\nStraftat vor (RGSt 43, 332; BGH NJW 1953, 592 Nr. 15;\nBGH GA 1957, 85). Die mehreren straferhöhenden Unstände\nwerden allerdings regelmäßig im Strafausspruch zum Äus-\n\ndruck kommen.\n\nDie zusätzliche Annahme des § 243 Abs. I Nr. -ı ..t6B\nim Falle NWBerweitert jedoch den Umfang des Schulävorwurfs. Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage,\nentsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den\nSchuläspruch selbst zu ändern. Sowohl in der Anklage--\nschrift als auch im Eröffnungsbeschluß ist im Falle\nNE als anzuwendendes Strafgesetz nur der § 243\nAbs. 1 Nr, 2 StGB angeführt. Auf eine: Änderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte in der\nHauptverhandlung laut Sitzungsprotokoll nicht hingewiesen worden. Das Revisionsgericht kann deshalb\nnicht beurteilen, ob der Angeklagte sich durch\nneues Vorbringen wirksam gegen den Vorwurf des schweren\nDiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB hätte verteidigen können. Es muß ihm daher in einer erneuten Hauptverhandlung Gelegenheit dazu gegeben werden (§ 265 StPO):\n\nDie Aufhebung des Urteils in einem Einzelfalle\nzwingt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n2.) Dagegen kann die Revision nicht durchäringen,\nsoweit sie sich gegen den Strafausspruch in den\nbeiden anderen Diebstahlsfällen richtet. Die Strafzumessung ist im wesentlichen Sache des Tatrichters.\n\nDer Revision ist sie im Einzelfall nur zugänglich,\nsoweit die Strafzumessungsgründe auf rechtsirrtümlichen\nErwägungen beruhen. Solche sind hier nicht ersichtlich.\n\nDie Strafkammer hat zwar in sehr hohen Waße Milde\n\nwalten lassen, indem sie bei dem erheblich vorbestraften\n\nAngeklagten mildernde Umstände im Sinne des Gesetzes\nannahm. Sie hat dies aber im einzelnen noch ausreichend begründet. Ihre Ausführungen lassen erkennen,\ndaß sie dabei auch die Erschwerungsgründe nicht außer\nacht gelassen und sie gegen die Milderungsgründe abgewogen hat. Bin Rechtsfehler ist hierbei nicht zu\nTage getreten. Insbesondere liegt der in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. August\n1960 (Die Justiz 1960 $. 213) gekennzeichnete Rechts-Tenler nicht vor. Es genügte auch, daß die Straikammer\näie wesentlichen Strafzumessungsgründe anführte. Zur\nausdrücklichen Anführung aller für die Strafhöhe in\nBetracht kommenden Umstände war sie nicht verpflichtet.\n\nDie Revision ist daher insoweit - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts -\nzu verwerfen.\n\nDa die Gesamtstrafe aufgehoben ist, hat die\nStrafkammer im neuen Urteil auch von neuem über\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden»\n\nFür die Untersuchungshaft nach Verkündung des angefochtenen Urteils gilt § 450 StPO.\n\nDr. Geier Willms Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/1-str-506-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/1-str-506-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.223223+00:00"}}