{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-02-06_1_StR_499_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-02-06","aktenzeichen":"1 StR 499/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1StR 499/61 2190 072\n\nim Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Kurt Theodor 5 sup zus\nSC, sort geboren an ED 1929, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 21. Juli 1961 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen, Ihm wird die Untersuchungshaft seit den\n22. Juli 1961 angerechnet, soweit sie drei Monave übersteigt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen 34 teilweise geneinschaftlich und teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener Verbrechen des Betrugs im Rückfall zur Gesanstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu\n\nGelästrafen verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts,\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß\ndas Landgericht von der Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung abgesehen hat.\n\nI. Zur Revision des Anseklasten.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet. Sie wendet sich insofern ausdrücklich nur dagegen, daß das Landgericht nicht für sämtliche Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Mit\n\nihren Ausführungen hierzu verkennt sie die von der Recht-\n\nsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nentwickelten Grundsätze zur fortgesetzten Handlung\n(siehe BGHSt 1, 313, 315). Das Landgericht hat festgestelt, daß der Angeklage zwar allgemein dem Plare folgte,\nsich als Unterstützungswürdiger unter falschem Namen\nbei Pfarrern Darlehen zu erschwindeln, an deren Rückzahlung er von vornherein nicht dachte, und daß er von den\nauf diese Weise erlangten Geldbeträgen lebte. Es sagt\njedoch ausdrücklich, daß der Angeklagte jeweils erst\nnach Beendigung der vorausgehenden Tat sich nach einem\nneuen Opfer umsah und einen dementsprechenden Vorsatz\n\nzur neuen Betrugstat faßte. Bei dieser Sachlage hat das\nLandgericht zutreffend 34 selbständige Betrüge angenommen\nund nur in den beiden unter Nr. 22 der Urteilsgründe\nbehandelten Einzelfällen, in denen der Angeklagte auf\nGrund eines einheitlichen Yillensentschlusses kurz\naufeinander zweimal denselben Pfarrer betrog, eine fort-\n\ngesetzte Handlung bejaht.\n\n2. Die unter Nr. 32, 33 und 34 behandelten Betrüge hätten durch die mit ihnen in Tateinheit stehenden vom Landgericht als Fortsetzungstat angesprochenen\nUrkundenfälschungen schon deshalb nicht zu einer Tat\nim Rechtssinne zusammengefaßt werden dürfen, weil es\nsich bei den im Rückfall begangenen Betrugstaten jeweils um Verbrechen, bei der Urkundenfälschung dagegen\num ein Vergehen, also um eine minderschwere Straftat\nhandelt (BGHSt 1, 67). Im übrigen hätte das Landgericht\nrichtigerweise auch hier drei selbständige Vergehen\nder Urkundenfälschung annehmen müssen, da der Ängeklagte\nnach den Feststellungen nicht ein- und dasselbe, sondern jeweils ein anderes, wenn auch inhaltlich ähnliches\ngefälschtes Empfehlungsschreiben benutzte und nicht\nfestgestellt ist, daß alle drei Empfehlungsschreiben\nvon vornherein auf Grund eines einheitlichen Entschlusses fälschlich angefertigt wurden. Indessen ist der\nAngeklagte durch die Verurteilung wegen fortgesetzter\nUrkundenfälschung in den genannten Fällen nicht beschvert.\n\n3. Das Landgericht schildert zunächst in Form\neiner von seiner Überzeugung getragenen Sachverhaltsdarstellung, daß der Angeklagte, der die Pfarrhäuser\nstets persönlich aufsuchte, bei dem größeren Teil seiner Betrügereien nit einem Komplicen zusammenarbeitete,\n\ndem Gdie Aufgabe zufiel, diese Besuche vorher fernmündlich anzukündigen und den Bittsteller zu empfehlen.\n\nBei der Bevweiswürdigung teilt es jedoch mit, daß der\nAngeklagte erstmalig in der Hauptverhandlung von diesem\nMittäter berichtete, und äußert Zweifel daran, daß\ndieser Mittäter überhaupt vorhanden sei, hält die entsprechenden Angaben des Angeklagten nur für nicht widerlegt. Nach alledem war das Landgericht nicht davon überzeugt, daß der Angeklagte die Betrüge in den Fällen 5\nbis 34 der Urteilsgründe gemeinschaftlich mit einen\nanderen ausführte, sondern hielt daneben auch seine\nAlleintäterschaft für möglich. Es hätte ihn unter diesen\nUmständen auf wahldeutiger Grundlage als Täter oder Mittäter verurteilen müssen, konnte sich allerdings auch\n\nin diesem Falle auf äie Wiedergabe der zweiten Möglichkeit im Urteilsausspruch beschränken (vgl. für den Fall\nder Anstiftung oder Täterschaft BGHSt 1, 127 a.E.). Der\nAngeklagte. ist also im Ergebnis nicht beschwert.\n\n4. Was die Revision im einzelnen zum Strafausspruch vorbringt, geht offensichtlich fehl. Auch die\nauf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung hat\nkeinen Rechtsfehler erkennen lassen. Daß der Angeklagte\nseine Betrügereien aus einem eingewurzelten Hang beging,\nalso Gewohnheitsverbrecher ist, hat das Landgericht überzeugend dargelegt. Seine Gefährlichkeit hat es nicht besonders begründet. Indessen ist dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe zu entnehmen, daß es davon überzeugt war,\nder Angeklagte werde ohne die Einwirkung einer längeren\nFreiheitsstrafe weitere Betrugstaten von gleicher Art\nund Schwere wie die bisherigen begehen. Das genügt.\n\n1I. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nno\n\ndie der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet. Mit ihrem Vorbringen setzt sie der tatrich-\n\nEr eat m\n\nRETTEN ni\n\nEN\nI\n\nterlichen Würdigung des Landgerichts zur Entscheidung\nnach § 42 e StGB nur ihre eigene Auffassung entgegen.\nDas Landgericht hat widerspruchsfrei dargetan, daß der\nAngeklagte nach der Strafverbüßung wahrscheinlich keine\nweiteren Betrügereien mehr begehen werde, Wenn es davon\nvor allem nach seinem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten überzeugt war, so durfte es, wie geschehen,\ndie Sicherungsverwahrung nicht anordnen.\n\nDr. Geier Willms Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/1-str-499-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/1-str-499-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.207053+00:00"}}