{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-30_1_StR_553_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-30","aktenzeichen":"1 StR 553/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 553/61 2190 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten, zuletzt Hilfsarbeiter\n\nKurt SD zus HEEEEB, geboren an\nGENE 1950 in S@EEWCSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sachhehlerei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9.0ktober 1961\nwird verworfen. Jedoch fällt der Ausspruch\n\nüber die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht weg.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n10. Oktober 1961 angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten\nwegen zweier Vergehen der Sachhehlerei (Wanlfeststellung), eines davon in Tateinheit mit einem Vergehen\ngegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Außerdem hat es auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nfür die Dauer von drei Jahren und die Zulässigkeit der\nPolizeiaufsicht erkannt. Die Revision des Angeklagten,\ndie das Verfahren des Landgerichts beanstandet und\ndie Sachrüge erhebt, bleibt — von einer geringfügigen Änderung äes angefochtenen Urteils abgesehen -\nohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision sieht eine Verletzung der §§ 249,\n273 StPO darin, daß das Landgericht die Kückfallvoraussetzungen nicht durch Verlesung der sich darauf bezienenden Teile der rückfallbegründenden Urteile festgestellt habe.\n\nDiese Rüge ist unbegründet, Das Landgericht hat\ndie Rückfallvoraussetzungen, wie das Verhandlungsprotokoll ergibt, in zulässiger Weise an Hand des Strafiregisterauszuges und der dazu abgegebenen Erklärungen\ndes Angeklagten festgestellt. Inwieweit es außerdem\nnoch der Teilverlesung der früheren Urteile bedurft\nhätte, ist unerfindlich. § 249 StPO läßt zwar die Verlesung früher ergangener Urteile zu, schreibt das aber\nnicht vor (RG Rspr. 2, 529, 530). Wie fehl die Revi...\n\nsion mit ihrem Vorbringen zu dieser Rüge geht, beweißt\nschon die Tatsache, daß es unmöglich ist, die Verbüßungsdaten durch Verlesung von Urteilsteilen festzustellen.\n\n2. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung darauf\nhingewiesen worden, daß er statt wegen eines einfachen\nund eines schweren Diebstahls im Rückfall auch wegen\nHehlerei verurteilt werden könnte. Einen Hinweis auf\ndie Möglichkeit einer wahlweisen Verurteilung wegen\nDiebstahls oder Hehlerei erhielt er nicht. Ob darin\nmit der Revision ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO\nzu sehen ist, kann jedoch dahinstehen (vgl. dazu\nRGSt 63, 430; RG HRR 1937 Nr. 837; Geier bei Löwe/Rosenberg § 265 Anm. 6). Denn das Urteil kann nicht auf\nder Unterlassung beruhen (BGHSt 2, 250; BGH NJW 1952,\n1585). Das Landgericht ist mit der Wahlfeststellung\nder Einlassung des Angeklagten gefolgt. Deshalb ist\nauszuschließen, daß dieser sich auf den Hinweis anderweit verteiäigen konnte,\n\nOffensichtlich unbegründet. ist die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO insoweit, als sie vorträgt, der Hinweis auf eine mögliche Verurteilung wegen Henlerei habe in einen früheren Zeitpunkt geschehen müssen, als es tatsächlich der Fall war, Der Hinweis kann bis zur Urteilsverkündung erfolgen, wenn\nnur der Angeklagte vorher noch Gelegenheit zur Verteidigung hat (RGSt 25, 340, 341). Diese hat er gehabt\n(Bl. 302 d.A.):\n\n5. Es ist der Revision zuzugeben, daß der nach\n$) 251 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderliche Beschluß des\nGerichts über die Verlesung der Aussagen der Zeuginnen\n\nFEED un: nr EEE soviie die in § 251 Abs. 4\nSatz 2 StPO vorgeschriebene Bekanntgabe des Grundes\nder Verlesung sich aus der Sitzungsniederschrift\nnicht ergibt. Das Protokoll enthält jedoch die Feststellung, daß die Verlesung mit \"allseitiger Zustimmung\" stattfand. Daraus ist ein stillschweigender Beschluß des Gerichts über die Anordnung der Verlesung\nzu entnehmen (BGH NJW 1952, 1305). Andererseits folgt\naus der \"allseitigen Zustimmung\" mit der Verlesung,\ndaß dem Gericht und allen Beteiligten die Gründe der\nVerlesung auch ohne Verkündung des vorgeschriebenen\nbegründeten Gerichtsbeschlusses ersichtlich bewußt waren, Daher kann ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruht (vgl. dazu die\nUrteile des Bundesgerichtshofs 4 StR 145/52 vom\n\n18. Juni 1955 und 5 StR 589/55 vom 19. Januar 1954).\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Die wahlweise Verurteilung des Angeklagten\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. dazu:\nBGHSt 12, 386; 1 StR 435/60 v. 18. Oktober 1960,\n\nS. 4-6). Das angefochtene Urteil läßt mit genügender\nKlarheit die volle Überzeugung des Lanägerichts erkennen, daß der Angeklagte entweder eines einfachen\nund eines schweren Diebstahls im Rückfall oder zweier\nHehlereihandlungen schuldig ist. Es bringt. insbesondere deutlich genug die Überzeugung des Lanägerichts zum Ausdruck, daß der Angeklagte dann, wenn er\nnicht Dieb, sondern Hehler ist, diese Hehlerei in\nzwei getrennten Handlungen an den Pelzen und an dem\nKrafifahrzeug begengen hat.\n\n-5-\n\nAuch gegen die Fassung des Urteilsspruchs bestehen keinerlei Bedenken (BGHSt 1, 302; BGH 5 StR 575/59\nvom 5. Januar 1960; vgl. auch § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO),\nDurch den Zusatz: \"Wahlfeststellung\" wird der Angeklagte gegen eine unzulässige Verwertung des landgerichtlichen Urteils zur Begründung einer Rückfallhehlerei gerade geschützt (BGH NJW 1952, 114 Nr. 19).\nEs ist nicht zu ersehen, warum die Verteidigung die\n\ndem Angeklagten ungünstigere Möglichkeit, daß er einen\neinfachen und einen schweren Diebstahl im Rückfall\nbegangen hat, auch noch in den Urteilsspruch aufgenommen wissen will,\n\n2. Einer besonderen Erörterung bedarf auf die |\nallgemeine Sachrüge nur der —- von der Revision nicht\nausdrücklich beanstandete — Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. Auf sie durfte das Landgericht nur erkennen, wenn sie sowohl bei einer Verurteilung wegen Diebstahls als auch bei einer Verur-\n\nteilung wegen Hehlerei ausgesprochen werden durfte;\ndenn bei einer wahlweisen Verurteilung ist die Strafe\n\naus dem Gesetz zu nehmen, das nach der besonderen Lage des Falles die mildeste Strafe zuläßt, während Nebenstrafen und Nebenfolgen nur verhängt werden dürfen,\n\nwenn auch das andere in Betracht kommende Gesetz sie\nandroht (RGSt 68, 257, 263). Nach § 262 StGB kann\nneben jeder Verurteilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden, nach\n\n§ 2458 StGB dagegen nur neben einer wegen Diebstahls\nverhängten Zuchthausstrafe. Das Landgericht hat nun\n\n®\n\n-6 -\n\nkeine Zuchthaus-, sondern eine Gefängnisstrafe ausgesprochen, wie sie § 259 StGB, den das Landgericht der Bestrafung zugrundelegen mußte, allein vorsieht. Bei der\nEntscheidung, ob auf Zulässigkeit der Polizeieufsicht\nauch bei einer Verurteilung wegen Diebstahls erkannt\nwerden durfte, kommt es nach Ansicht des Senats darauf\nan, welche Strafe tatsächlich verhängt ist, und nicht\ndarauf, ob bei seiner Verurteilung wegen Diebstahls\n\neinc Zuchthausstrafe möglich gewesen wäre. Da nun das\nLandgericht den Angeklagten nur zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilt hat und neben einer wegen Diebstahls ausgesprochenen Gerfängnisstrafe die Anordnung von Polizeiaufsicht nicht statthaft ist (§ 38 Abs. 1 StGB), bedarf das\nangefochtene Urteil insofern der Änderung. Diese konnte\nder Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1l StPO\nselbst dadurch vornehmen, daß er den Ausspruch über dic\nZulässigkeit der Polizeiaufsicht wegfallen ließ.\n\nMit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Willms Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/1-str-553-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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