{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-30_1_StR_540_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-30","aktenzeichen":"1 StR 540/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2190 082\n\n1 StR 540/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Hans Egon L ED zu: TEE, sort\ngeboren am EEE 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n— Sachbezeichnung: rm ı.. a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwatt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 18. Oktober 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen V 17, 19, 20,\n22,. 26 und 27 der Urteilsgründe wegen versuchten\nDiebstahls und in den Fällen V 23, 24, 25 wegen\nDiebstahls verurteilt worden ist,\n\nkb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Lübeck lt.\nUrteilsspruch wegen schweren Diebstahls in 15 Fällen,\nwegen eines versuchten schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls in 15 Fällen und wegen versuchten\nDiebstahls in 8 Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen\nVerteidiger zunächst uneingeschränkt Revision eingelegt. Mit dem Revisionsamtrag des Verteidigers wird\nzwar die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange begehrt. Aus der Begründung ergibt sich jedoch eindeutig,\ndaß das Urteil nur in den Fällen V 17, 19, 20, 22, 23,\n24, 25, 26 und 27 äer Urteilsgründe angefochten wird»\nDarin liegt eine nachträgliche zulässige Beschränkung\nder Revision, die hinsichtlich der weiteren Fälle auch\nder erforderlichen Begründung (§ 344 StPO) ermangeln\nwürde. Das auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer zu V 17,\n19, 20, 22, 26 und 27 der Urteilsgründe hat der Angeklagte in diesen Fällen versucht, gemeinsam mit jugendlichen Mittätern Kraftwagen zu \"entwenden\" oder mit\nihnen wegzufahren, was jedoch nicht gelungen ist. Die\nStrafkammer hat den Angeklagten in diesen Fällen wegen versuchten Diebstahls bestraft. Zum Merkmal der\nZueignungsabsicht führt sie aus, der Wille des Angeklagten sei darauf gerichtet gewesen, \"mit diesen\nFahrzeugen wegzufahren und sie ggfls. auf freier Strecke\nstehen zu lassen, wo es dem Zufall überlassen bleiben\nmußte, ob sie der Berechtigte wiederfinde\", Für diese\nWillensrichtung spreche es, daß er in anderen Fällen\n\nFahrzeuge weggenommen und dann auf freier Strecke,\n\nzum Teil in beschädigtem Zustand stehen gelassen habe.\nEs stehe daher zur Überzeugung der Kammer fest, daß\nder Angeklagte auch in den oben angeführten Fällen die\nAbsicht verfolgt habe, die Fahrzeuge den berechtigten\nInhabern nicht mehr zurückzubringen. \"Zumindest\" habe\ner \"die Möglichkeit billigend in Kauf genommen, die\nWagen, an denen er sich bereits zu schaffen gemacht\nhatte, nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen und\n\nsie so dem Zugriff irgend eines Dritten auszusetzen.\"\n\nDiese Ausführungen reichen zur Feststellung der\nZueignungsabsicht nicht aus.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BGHSt 5, 205, 206; 13, 43, 44; BGH in VRS 13, 41;\nBCH 5 StR 540/53 vom 8. Dezember 1953) kann zwar die\nZueignungsabsicht schon darin gefunden werden, daß\nder Täter ein Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt\nund benutzt, es nach Gebrauch nicht zurückzubringen,\nsondern es an beliebiger Stelle stehen zu lassen, So\ndaß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist. Unter\nAbsicht ist in § 242 StGB aber nurder unmittelbar auf\nden Erfolg gerichtete Wille zu verstehen; es genügt\nalso nicht der bedingte Vorsatz (vgl. BGH VRS 14, 199).\nWer nur mit der Möglichkeit rechnet und sie billigend\nin Kauf nimmt, daß er den entwendeten Kraftwagen \"gegebenenfalls\", also etwa mangels Treibstoffs oder infolge eingetretener Beschädigung, an irgend einer Stelle\nstehen lassen werde, wo er dem Zugriff Dritter preisgegeben ist, hat demnach die in § 242 StGB vorausgesetzte Absicht nicht. Die Ausführungen der Strafkammer\n\nerwecken jedoch den Eindruck, daß sie einen bedingten\nVorsatz für ausreichend hält. Jedenfalls ist es nicht\nausgeschlossen, daß sie bei ihrer rechtlichen Beurteilung von dieser irrigen Ansicht ausgegangen ist. Sie\nbezieht sich zwar für die Zueignungsabsicht des Angeklagten auch auf die Fälle III 4 und 6, V 130, 12 und\n13 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte die weggenommenen und benutzten Wagen nicht mehr zurückgebracht hat. In allen diesen Fällen wurden aber die\nJagen in beschädigtem Zustand wieder aufgefunden, so\ndaß die Möglichkeit besteht, daß die Wagen nur aus\ndiesem Grunde stehen gelassen wurden. Mit dieser Möglichkeit hat sich die Strafkammer nicht ausdrücklich\nauseinandergesetzt. Das mag vielleicht damit zusammenhängen, daß der Angeklagte insoweit - möglicherweise -\nseine Zueignungsabsicht nicht bestritten hat, zumal\n\ner in diesen Fällen kein Rechtsmittel eingelegt hat.\nDas Revisionsgericht kann aber nur von den Urteilsfeststellungen ausgehen. Diese reichen jedenfalls nicht\naus, um ihnen. in den durch die Revision angegriffenen\nFällen die Zueignungsabsicht widerspruchsfrei entnehmen\nzu können.\n\nZwar könnte im Falle der versuchten Wegnahme\neines Kraftwagens der Schluß auf die Zueignungsabsicht nicht nur daraus gezogen werden, daß der Täter\nin anderen Fällen weggenommene Kraftwagen nicht zurückgebracht hat, sondern sie anderswo hat stehen lassen. Vielmehr könnte auch das sonstige Verhalten des\nTäters Anhaltspunkte für seine Zueignungsabsicht geben.\nWer allgemein jede Achtung vor dem Eigentum anderer\nvermissen läßt und häufig Diebstähle begeht, wird regelmäßig wenig Glauben finden, wenn er behauptet, er\n\nhabe den Wagen, den er wegzufahren versucht hat,\n\nnach Gebrauch wieder an seinen Standort zurückbringen\nwollen. Entsprechende Schlüsse aus dem Sachverhalt\n\nzu ziehen, ist aber allein Sache des Tatrichters,\nnicht des Revisionsgerichts (§ 261 StPO).\n\nDas angefochtene Urteil muß daher, soweit der\nAngeklagte wegen versuchten Diebstahls an Kraftfahrzeugen verurteilt wurde, aufgehoben werden. Es kann\naber auch in den Fälien V 23, 24 und 25 der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben, in denen der Angeklagte\nwegen vollendeten Diebstahls verurteilt worden ist.\n\nAuch in den Fällen V 23 und 24 hat der Angeklagte\nvergeblich versucht, mit einem Kraftfahrzeug wegzufahren. Er ist wegen vollendeten Diebstahls bestraft\nworden, weil er aus dem einen Wagen (Nr. 23) eine\nSonnenbrille, aus dem anderen (Nr. 24) den Zündschlüssel entwendet hat. Die Urteilsgründe lassen jedoch.\nerkennen, daß die Strafkammer die versuchte Wegnahme\nder Kraftwagen als Diebstahlsversuch gewertet’hat,\nder allerdings neben dem vollendeten Diebstahl an\nden kleineren Gegenständen nicht gesondert im Urteilsspruch zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH NJW 1952,\n1184 Nr. 21). Der in den Fällen des versuchten Diebstahls aufgezeigte Rechtsfehler betrifft hier also\nden Schuldumfang.\n\nIm Falle V 25, in dem der Angeklagte zusammen\nmit dem Jugendlichen WB einen Kraftwagen benutzt\nhat, der dann später in einer anderen Straße wieder\naufgefunden wurde, hat die Strafkammer den Angeklagten\n\nwegen vollendeten Diebstahls verurteilt, ohne sich\nzur Frage der Zueignungsabsicht zu äußern. Allerdings haben die Täter aus dem Wagen auch einen\nLenkradschoner mitgenommen. Da die Strafkammer aber\nauch diesen Fall zum Beweis dafür anführt, daß der\nAngeklagte auch in den Fällen der versuchten Wegnahme von Kraftfahrzeugen nicht die Absicht gehabt\nhabe, die Wagen den Geschädigten wieder zurückzubringen, sieht sie offenbar den ganzen Wagen als gestohlen an. ‚Wenn hier auch von einer Beschädigung\ndes Wagens nicht die Rede ist, die Tatsache des Stehenlassens in einer anderen Straße also als Anzeichen\nfür die Zueignungsabsicht des Angeklagten gewertet\nwerden könnte, so ist doch nicht auszuschließen, daß\ndie Strafkammer auch hierbei von einer irrigen Auslegung des Merkmals der Zueignungsabsicht ausgegangen ist. Auch in diesem Falle ist daher das Urteil\naufzuheben.\n\nWegen teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs\nentfällt auch die Gesamtstrafe.\n\nIm neuen Urteil wird die Strafkammer auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshait zu entscheiden haben.\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der\nAngeklagte im Fall V 15 der Urteilsgründe eines Vergehens gegen § 248 b StGB für schuldig befunden und\nhierwegen aıch eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen wurde, die bei der Bildung der\nGesamtstrafe berücksichtigt worden ist. Da dies bei\nder mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe bekannt-\n\ngr\n\ngegeben wurde, beruht die Nichtaufnahme dieser\nVerurteilung in die Urteilsformel auf einem offensichtlichen Versehen, so daß die Strafkammer trotz\ninsoweit eingetretener Rechtskraft nicht gehindert\nist, diese entsprechend zu berichtigen (vgl. BGH\nNJW 1954, 730 Nr. 21; Urteil des Senats vom 22. November 1960, 1 StR 426/60).\n\nSeibert “illms Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/1-str-540-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/1-str-540-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.876955+00:00"}}