{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-23_1_StR_536_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-23","aktenzeichen":"1 StR 536/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_536/61 2i°0 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Maurerumschüler Adolf SE zus LEE,\ndort geboren an EB 1954, zur Zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung uU.3:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 13.September 1961\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nDie Untersuchungshaft seit dem 14. September\n\n1961 wird, soweit sie drei Honate übersteigt;\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen räuberischer\nErpressung in verschiedenen Begehungsformen zu einer\nGesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt,\nihm dis bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten SWerhebt eine\nVerfahrensbeschwerde und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg\nhaben.\n\nII. 1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht\nder Verteidiger nur geltend, die Verhandlungsniederschrift enthalte keinen Hinweis, daß der Zeuge ED\ngemäß § 57 StPO belehrt worden sei. Dies ist eine\nunzulässige Protokollrüge (BGHSt 7, 162 - 165). Der\n§§ 57 StPO ist übrigens nur eine Sollvorschrift.\n\n2.) Durch das in Anschlag gebrachte oder zur Verwendung vorgesehene Pistolenmodell wollte der Angeklagte in den Betroffenen die Vorstellung erwecken,\ner bedrohe sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben. Tatsächlich nahmen sie das in den Fällen\nAM und Dr.EEEB auch an. Daß die angeäronte Gefahr wirklich bestehen müsse, ist von der Rechtsprechung niemals verlangt worden. Aus ihr ergibt sich\ndas Gegenteil. Das Reichsgericht hat schon am\n24. Dezeuber 1879 (Bd. 2, 286) so entschieden und in\nRGSt 3, 262, 265 darauf hingewiesen, daß eine derartige Einschränkung des Begriffs der Drohung dem\n\nZweck des Gesetzes widersprechen würde. \"Ein wirksamer Zwang auf die Entschließung (des Betroffenen)\nkann auch durch Androhung eines nicht ausführbaren\nNachteils ausgeübt werden, sofern nur der Bedrohte,\nindem er die Ausführung für möglich hielt, in Furcht\nversetzt und durch die Furcht sein Entschluß beeinflußt wird\"; vgl. ferner BGH LM § 255 StGB Nr. 5\n(\"wirkliche oder vermeintliche Gefährlichkeit der\nLrohung\"). Hat die Drohung keinen Erfolg gehabt (wie\nhier in Fall Xrgp), kommt es nur darauf an, ob sie\ngeeignet sein sollte, auf den Betroffenen einzuwirken. Das ist ebenfalls festgestellt; S. 20/21 UA.\n\nIn BGHSt 15, 522 {f. hat der Senat übrigens die Verurteilung eines Täters, der eine Spielzeugpistole verwendet hatte, wegen Autostraßenraubs und schwerer\nräuberischer Erpressung gebilligt, ohne über die vorliegend von der Verteidigung aufgeworfene Frage auch\nnur ein Wort zu verlieren. Die Behauptung der Revision, die Bedrohten oder als Opfer in Aussicht genonmenen ‘Personen hätten erkennen können, daß es sich\nnur um eine Modellpistole handelte, widerspricht\n\nden Feststellungen. Die vom Angeklagten verwendete\n Atrappe war einer Pistole 08 vollkommen nachgebildet\n\n. (5.4 UA). Darauf beruhte gerade sein Plan (S. 29 UA).\n\n3.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe in keinem Fall seinen Plan aus freien Stücken\naufgegeben oder sei freiwillig zurückgetreten (Fälle\nKr und Rei), wir von üer Revision bezüglich\nder Vorkommnisse: Lotto-Annahmsstelle, Y:ı EEEREEED.\n\nSHE und eEEEtt. Bei den 1etzt-\n\ngenannten drei Fällen ist die Rechtsauifassung des\n\n-4-\n\nLandgerichts, daß der Angeklagte seinen Verbrechensplan nicht freiwillig aufgegeben- nabe, ganz unbedenklich. Die angetroffenen äußeren Umstände gaben für\nSie beiden Angeklagten im Hinblick auf das, was sie\nplanten, einen zwingenden Grund ab, ihr Vorhaben aufzugeben (RGSt 37, 402, 405; BGH Urt. von 19.Februar\n1954 - 2 StR 604/53 bei Dallinger MDR 1954, 334;\nBeHst 9, 48, 51, 52).\n\nIm Verabredungsfall Lotto-Annahmestelle ist es\nim Ergebnis richt anders. Der Angeklagte und sein Gefährte Fi gaben ihren Plan auf, weil sie bei\nAnnäherung an die Annahmestelle feststellten, daß es\nfür die Ausführung Ger Tat noch zu nell war. Sie befürchteien daher, im Fall der Durchführung des Überfalls beim Verlassen des Tatorts erkannt und alsbalä festgenommen zu werden (S. 10, 21 UA). Der Ein=-\nwand des Verteidigers, der Angeklagte (und Fi)\nhätten ja den Eintritt der Dunkelheit abwarten und\ndann die Tat planmäßig ausführen können, läßt die\naus dem Urteilszusammenhang ersichtlichen besonderen\nUmstände dieses Falles außer acht. Bei dieser Verbrechensverabredung war nicht ein Überfall auf Bewohner\neines Hauses, sondern auf Angestellte eines Betriebes\nvorgesehen, die nach Beendigung ihrer Tätigxeit nach\nHause zu gehen pflegten. Ein Überfall konnte nach dem\nPlan beider nur kurz vor Geschäftsschluß in Betracht\nkommen. Um diese Zeit war es aber, wie die Angeklagten feststellten, in März schon zu hell. Je mehr die\nJahreszeit vorrückte, desto heller wäre es gewesen.\nInfolge dieser, von ihrem Willen unabhängigen äußeren Umstände erwies sich das Vorhaben für sie als un-Gurchführbar. Ein Angriff wänrend der Dunkelheit,\n\nalso auf eine schon geschlossene Geschäftsstelle,\n' war nicht vorgesehen,\n\n4.) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die\nAnwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Verab-\n\nredungsfällen EI mm, CHE und va-EEE, ic :211 ReBun: Dr. (Ss. 10,\n22, 23 UA). Die Feststellung einer Verbindung jst\nausreichend getroffen. Nach der Rechtsprechung genügt sogar ein stillschweigendes Übereinkommen (RGSt\n90). Die Behauptung der Verteidigung, es sei eine\nfestgelegte Reihe von Überfällen an bestirmten\nPlätzen verabredet worden, widerspricht den Feststellungen, Im übrigen kann auf die Ausführungen des\nSenats in seinem auf eine frünere Revision des Angeklagten hin ergangenen Urteil vom 5l. Mai 1957;\n\n1 StR 164/57, S. 2 verwiesen werden, wo die Annahme\nvon Bandendiebstahl, § 245 Abs. 1 Nr. 6 StGB, bestätigt worden war.\n\n5.) Auch sonst weist der Schuldspruch keinen\nRechtsfenler auf.\n\n6.) Zum Strafausspruch:\n\n&) Das Landgericht hätte zwar strafmildernd berücksichtigen können, daß die vom Angeklagten verwendete \"Waffe\" in Wirklichkeit nur eine harmlose\nAtrappe war. Es ist aber kein Rechtsfehler, wenn\ndie Strafkammer, vermutlich mit Rücksicht auf sein\nrafiiniertes Gesamtverhalten, in jenem Umstand keinen Jilderungsgrund gefunden hat.\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs.1 StGB) ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Gesamtwürdigung (BGH NIW 1953, 675 Nr. 16) in den Urteilsgründen\nnicht sehr übersichtlich vorgenommen ist, stellt nach\nSachlage keinen Rechtsfehler dar.\n\nNach der Überzeugung des Tatrichters hatte sich\nbei dem Angeklagten schon in den Jahren 1951 und 1952\nein fest eingewurzelter Hang zur Verletzung fremden\nEigentums entwickelt. Seine jetzt zu ahndenden Taten\nseien Ausäruck desselben Wesenszuges, nämlich der\nNichtachtung fremden Zigentuns und der Genußsucht.\nEine Notlage habe nicht vorgelegen. Frühere Bestrafungen und Strafverbüßungen hätten ihn nicht beeinäruckt.\n\nDer von der Verteidigung gerügte Widerspruch\nliegt nicht vor. Das Landgericht hat nicht übersehen,\ndaß die letzte Strafe Mitte Februar 1960 verbüßt war,\nund daß die erste der jetzt abzuurteilenden Straftaten, der Raubüberfall Aumer, im Dezember 1960 begangen wurde (S. 3,4 UA). Die Strafkammer hat ersichtlich\nangenommen, daß sich der Angeklagte nach der Entlassung im Februar 1960 nur scheinbar \"gebessert\" hatte\nund sein verbrecherischer Hang nach nicht allzu langer Zeit um so gefährlicher wieder hervortrat. Sn\nfand zwar im März 1960 Arbeit, kam aber besonders dadurch in Schwierigkeiten, daß er sich schon im April\n1960 ein Moped zum Preis von 865,- DM anschaffte, für\ndas er dann die Raten nicht immer bezahlen konnte. Er\nverfiel zusehends dem Alkohol unä lebte auch sonst\nüber seine Vernältnisse. Etwa Anfang Dezember 1960 er-\n\n- 1 -\n\nkannte er, daß er seinen Zahlungspflichten nicht mehr\nnachkommen konnte. Aus diesem Grund, ferner um sein\nHAnsehen\" bei seinen Bekannten durch Geldbesitz zu\nheben und schließlich aus Haß (als früherer Sträfling)\ngegen seine Umwelt faßte er den Entschluß, nun-\n\nmehr durch einen Raubüberfall seine wirtschaftliche\nLage zu verbessern (S. 3, 4 UA). Als die Beute aus\ndem Überfall im Textilwarengeschäft Ag verbraucht\nwar, entschloß er sich zu weiteren Straftaten dieser\nArt (S. 6, 7 UA). Er ist also nicht, wie die Verteidigung meint, durch besondere Umstände aus einem\nordentlichen und regelmäßigen Leben \"herausgerissen\"\nworden. Haltlosigkeit unä verbrecherischer Hang sind\nmiteinander vereinbar (RGSt 75, 44, 46). - Richtig\nist allerdings, daß die letzte Strafverbüßung.den Angeklagter doch beeinäruckt hatte, aber nicht in günstigem Sinne. Sie hat ihn vielmehr, wie die Strafkamner feststellt, zum Menschenfeind gemacht.\n\nc) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e\nStGB) hat die Strafkammer damit begründet, daß auch\ndie zehnjährige Zuchthausstrafe den verbrecherischen\nHang des Angeklagten nicht brechen werde. Nach den\nbis jetzt gemachten Erfahrungen sei nicht zu erwarten,\ndaß er sich nach Strafverbüßung als dann 37-jähriger\nMann von seiner bisherigen Lebensweise abwenden werde. Es bestehe vielmehr angesichts seiner Persönlichkeit die Gefahr ( d.h. die begründete Besorgnis),\ndaß er auch nach Vollstreckung der Zuchthausstrafe\nerheblichere Angriffe gegen fremdes Eigentum unternehmen werde,\n\nDiese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet\nliegende Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nLer § 42 e StGB setzt, entgegen der Auffassung der Verteidigung, nicht voraus, daß der Verurteilte schon eine\nZuchthausstrafe verbüßt hat (RG JW 1939, 49 Nr.2; BGH\nUrteil vom 26. Hai 1955 - 4 StR 153/55, S. 7,8). Die\nvon der Verteidigung hervorgehobene \"Jugend\" des Angeklagten (27 Jahre), die das Landgericht nicht übersehen hat, stand der Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB\nnicht grundsätzlich entgegen (BGH Urteile vom 10.April\n1952 - 4 StR 989/51 und 19. November 1953 - 4 StR 488/53;\nvel. auch § 106 Abs. 2 JGG, der sogar bei Heranwachsenden die Sicherungsverwahrung unter Umständen zuläßt;\nvgl. Zferner Dreher, DRiZ 1957, 51 £ff.). Die für die Anoränung der Sicherungsverwahrung nach dem geltenden\nRechtszustand dem Tatrichter obliegende Zukunftsvoraussage mag mitunter bei Angeklagten schwierig sein, die\nzur Tatzcit erst knapp über 21 Jahre alt waren. So war\nes in den Fällen,die den Entscheidungen des 3GH vom\n\n17. November und 15. Dezember 1955 - 4 StR 596 und\n\"432/55 - zugrundelagen (22 bzw, 23 Jahre alte Väter).\nIm vorliegenden Fall ergibt jedenfalls der Urteilszusammenhang die rechtlich nicht angreifbare Überzeu-.\ngung des Landgericnts, daß bei dem immerhin 27 Jahre\nalten Angeklagten Se eine \"NWachreife\" im guten\nSinne nicht zu erwarten ist. Dabei mag dahinstehen,\n\nob sich im Zuchthaus - mit späteren, der Allgemeinheit\nnachteiligen Folgen - der Menschenhaß des Angeklagten\nnicht noch steigern wird. - Das kommende Strafrecht,\n\nwie ei/geplant ist, würde zu keiner anderen Entscheidung zwingen. Nach § 85 Abs. 1 des Entwurfs 1960 genügt\nes für die Anoränung der Sicherungsverwahrung eines\nHangtäters künftig, daß er auch nur eine von drei vorsätzlichen Straftaten nach Vollendung des 25.Lebensjahres begeht (vgl. auch S. 204, 205 der Begründung zum\nEntwurf).\n\n-9 -\n\nDas Landgericht hat ferner dargelegt, daß andere,\nmildere Maßnahmen nicht geeignet sind, eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten nach Entlassung aus dem Zuchthaus auszuschließen.\n\nDie Sicherungsverwahrung dauert übrigens nur so\nlange, als ihr Zweck es erfordert (§ 42 f StGB; vgl.\nferner: Rudolph, DRiZ 1956, 173 ££f.).\n\nIII. Nach alledem muß die Kevision des Angeklagten als unbegründet verworfen werden.\n\nDr.Geier ‘ Seibert wWillms\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-23/1-str-536-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-23/1-str-536-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.731960+00:00"}}