{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-23_1_StR_455_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-23","aktenzeichen":"1 StR 455/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer eine Urkunde fälschlich anfertigt oder verfälscht\nund später von ihr einmal oder in mehreren Fällen\nGebrauch macht, begeht grundsätzlich rechtlich selbständige Handlungen, es sei denn, daß nach allgemeinen\nGrundsätzen zwischen einzelnen Fällen Fortsetzungszusammenhang begründet ist {in Ergänzung zu BGHSt 5, 291).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2190 0§ 6 StGB § 267\n\nWer eine Urkunde fälschlich anfertigt oder verfälscht\nund später von ihr einmal oder in mehreren Fällen\nGebrauch macht, begeht grundsätzlich rechtlich selbständige Handlungen, es sei denn, daß nach allgemeinen\nGrundsätzen zwischen einzelnen Fällen Fortsetzungszusammenhang begründet ist {in Ergänzung zu BGHSt 5, 291).\n\nBGH, Urt. v. 23. Januar 1962 - 1 StR 455/61 - LG Freiburg\n\nTım Namen des Volkes\n\n\"In der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gebrauchtwagenhändler Rudi RB aus AM:\ngeboren am EEE 1 922 in DW, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Kaufmann und Müller Emil M aus HB\ngeboren am 1916 in 2 Jugoslawien, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mr‘\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:;\n\n”. Auf die Revisionen der Angeklagten Nm\nund RB wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen II, 6 und II, 7 der Urteilsgründe,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten haben, teilweise zusammenwirkend,\ncin Gewerbe daraus gemacht, sich durch strafbare Handlungen in den Besitz von Kraftfahrzeugen zu setzen und\ndiese im Ausland zu verkaufen. Das Landgericht hat beide\nzu ciner Gesamtstrafe von je vier Jahren Gefängnis verurteilt und zwar MlBnosen Urkundenfälschung, Betrug\nän Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und\nDiebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen,\nREED Wegen schweren Diebstahls oder gewerbsmäßiger\nHohlerei in ärei Fällen, einfachen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, gewerbsmäßiger\nHehlorei in vier Fällen und Voriäuschung einer Straftat.\nEs hat beiden Angeklagien die Erlaubnis zum Führen von\nKraftliahrzeugen auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt\nodor gesperrt und zu ihren Straftaten dienende Werkzeuge\nund sonstige Gegenstände eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie haben nur teilweise\nEriolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Mit der Verfahrensrüge beanstanden beide\nRevisionen, daß die Zevein CB, die im Zusammenhang\nmit dem Fall II, 6 der Urteilsgründe vernommen wurde, nicht\nbeeidigt worden ist. Die Rügen greifen durch.\n\nDie Zeugin wurde in der Hauptverhandlung vernomwen.\nÜber ihre Beeidigung ist in der Sitzungsniederschrift\n\nnichts gesagt, insbesondere fehlen im Protokoll auch\nAngaben darüber, daß die Beeidigung aus einem geseizlichen Grunde (§§ 60 ff StPO) unterblieben sei. Ein\nAnhalt, daß ein solcher Grund bestanden haben könnte,\nist auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat\nalso gegen die Vorschrift des § 59 SiPO verstoßen,\nwelche die Vereidigung von Zeugen, abgesehen von den\ngeselzlichen Ausnahmefällen, zwingend vorschreibt.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten MED wegen\nBeirues in Tateinheit mit Urkundenfälschung und des\nAngeklagten Ro] wegen gewexrbsmäßiger Hehlerei im\nFalle II, 6 der Urteilsgründe kann auf dem Rechtsfehler beruhen.\n\n2. Die vom Angeklagten MB im Falle II, 3\n\nder Urteilsgründe erhobene Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachrügen\n\nl. Zur_Sachrüge_des Angeklagten Mg@-\n\na) Im Falle II, 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei eines PKW Mercedes 190 verurteilt. Er\ngehörte der Firma FÜ AC in Brüssel und war dieser\nFirma am 19. August 1960 abhanden gekommen. An diesem\nWagen hattc der Angeklagte, wie das Landgericht weiter\nfeststellt, bei einer Polizei-Kontrolle am 11. Juli\n1960 ein französisches Kennzeichen angebracht. Die\nRevision findet in den beiden Daten mit Recht einen\nunlösbaren Widerspruch. Wenn der Wagen erst am 19. August\n\noder später in den Besitz des Angeklagten gelangt\n\nwar, konnte dieser ihn nicht gut schon am 11. Juli\n\nmit einem falschen Kennzeichen in Benützung haben.\n\nDer Angabe der Daten mag ein Schreibversehen zu Grunde\nliegen, doch läßt sich das für das Revisionsgericht\n\nin Ermangelung aus dem Urteil selbst ersichtlicher\nsicherer Anhaltspunkte nur vermuten. Deshalb ist der\nWiderspruch als rechtlicher Mangel zu werten, der die\nAufhebung des Urteils in diesem Punkte notwendig macht:\n\nb) Was die Revision zur Verurteilung im Falle Il; 5\nvorbringt, erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen\nauf dic Beweiswürdigung. Die Strafkammer durfte aus den\nwicdergegebenen Tatumständen ableiten, daß es der An=\ngeklagte war, der sich den Wagen unter dem falschen\nNamen var DD zunietete, dessen er sich später auch\nin den Fällen II, 5 und II, 6 der Urteilsgründe bediente.\n\nc} Die Revision bemängelt weiter, daß die Strafkammer die fünf Fälle, in denen sie den Angeklagten wegen\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und die\nzwei Fälle, in denen sie den Angeklagten wegen Diebstahls\noder gewerbsmäßiger Hohlerei verurteilte, nicht jeweils\nals eine fortgesetzte Tat beurteilt hat. Sie verkennt\ndamit, daß der Vorsatz, sich durch Straftaten einer bestimmten Art eine Einnahmequelle zu verschaffen, für\nsich allein noch keinen Fortsetzungszusammenhang begründet. Der Täter muß vielmehr das zu verletzende\nRechtsgut und seine Träger, sowie Ort und Zeit und unscefähre Art dor Begehung von vornherein oder doch jeweils vor Beendigung der vorausgehenden Einzeltat\ndesiimmt ins Auge fassen (siehe BGHSt 1, 313, 315):\n\n-5:-\n\nDavon kann nach den Feststellungen des Handgerichts\nnicht die Rede scin. Nichts spıäücht nämlich dafür,\n\ndaß der Angeklagte etwa, als er am 2. Februar 1960\n\nden Anmietebetrug zum Nachteil der Autofirma vem-Fo in Zürich beging, schon vorgehabt hätte, im\nfolgenden Monat einen ähnlichen Anmietebetrug zum\nNachteil der Autofirma VW in Ansterdamt:zu begehen. Diese und die späteren Taten wurden vielmehr\n\nin ihrer jeweiligen besonderen Gestaltung ganz offensichtlich erst auf Grund von Entschlüssen des Angeklagtien begangen, die dieser jeweils erst nach Beendigung der vorausgehenden Tai, wenn auch in Verfolgung\ncines allgemeinen Verbrechensplanes, faßte. Andererseits werden Einzelfälle der Hehlerei nicht durch § 260\nStGB zu einer sogenannten Sammelsirafiat verbunden.\nAuch sie können nur nach den erörterien allgemeinen\nGrundsätzen eine fortgesetzte Handlung bilden (BGH NJW\n1953, 955 Nr. 24).\n\na) Bei seinen Betrugstaten bediente sich der\nAngeklagte in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe\neines auf den Namen IQ, in den Fällen 3, 5 und 6\n\neines auf den Namen var DB ausgestellten Passes-»\nBeide Pässe hatte er selbst verfälscht, indem er das\n\nLichtbild des Passinhabers durch sein eigenes Lichtbild ersetzte und den amtlichen Stempel über den\n\nRand des Lichtbilder nachzog. Er hatte diese Änderung\nin der Absicht vorgenommen, sich durch die Vorlage\ndieser Pässe auszuweisen und vor allem bei der An=-\nmietung von Kraftfahrzeugen über seine Identität zu\ntäuschen, ohne daß zu diesem Zeitpunkt schon ein bestimmier Plan bestand, wann und wo er unter Täuschung\nüber seine Person Kraftwagen annieten würde.\n\nBei dieser Sachlage sieht sich der Senat\nmit Rücksicht auf seine Rechtsprechung über das\nVerhältnis der Fälschungstat zum späteren Gebrauchmachen von dex gefälschten Urkunde durch denselben\nTäter (BGHSt 5, 291 und die dort angeführten Entscheidungen 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951, IM\nNr. 6 zu § 263 StGB; 1 StR 743/52 vom 17. März 1953)\nauf die allgemeine Sachrüge hin zur Prüfung der Frage\nveranlaßi, ob etwa alle Akte des Gebrauchmachens nur\nals vatsächliche Beendigung des mit der Vornahme der\nFälschung bereits vollendeten Vergehens gegen § 26’!\nStGB anzusehen seien, weil dieser Gebrauch schon\ncinem bei der Verfälschung besiehenden allgemeinen\nPlan des Täters enisprach. Verhielte es sich so, dan:\n. wären Fälschung und Gebrauch desselben Passes durch\n\nden Angeklagten insgesamt nur als ein Vergehen gegen\n§ 267 SiGB zu werten und damit auch die an sich\nselbständigen Beirugstaten zu einer Tat im Rechissinne zusammengefaßt (vgl. hierzu BGHSt 3, 165 und\ndie dort angeführte Rechtsprechung).\n\nDer Senat hat eine solche Folge verneint. Er\nist der Ansicht, daß nur der zur Begründung einer\nFortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz, auf\ndessen Erfordernisse oben unter c) näher eingegangen\nwurde, geeignet ist, verschiedene Fälle des Gebrauchs\n_ einer Falschurkunde (zugleich mit den damit verbundenen Betrugstaten) zu ciner Tai im Rechtssinne zusammenzufassen, ohne daß es dabei einen Unterschied\nnecht, ob der Täter die Urkunde selbst gefälscht oder\nverfälscht hat oder ob er sich der von einer anderen\nFeıson gefälschten oder verfälschten Urkunde pedient\n{in diesem Sinne schon BGH 3 StR 75/55 vom 28. April\n\nen un ee me er anna\n\nFRE PRDeaES\n\n1955 GA 1955, 245). Nach Auffassung des Senats muß\nseine oben angeführte Rechtsprechung auch dahin ergänzt\nwerden, daß die Verwirklichung beider Begehungsfornen\ndcs § 267 StGB, nämlich des Fälschens oder Verfälschens\nund des Gebrauchmachens nur dann als eine Tat zu werten\nist, wenn der Täter sich bereits bei der Fälschungshandlung im Sinne eines Gesamtvorsatzes bestimmte Vorstellungen über den späteren Gebrauch der Falschurkunde\nmacht. Es reicht dafür nicht aus, daß er ihre spätere\nVerwendung nur in allgemeinen Umrissen plant. Vielmehr\nmüssen, ausgenommen den Fall der fortgesetzten Handlung,\ngrundsätzlich und nichi nur dann zwei selbständige\nHandlungen angenommen werden, wenn der Täter wie in\nacm in BGHStT 5, 29 behandelten Falle die Urkunde zu\neinem gänzlich anderen Zwecke gebraucht, als er es\n\nsich bei der Fälschung vorgestellt hat.Zwar hat das\nLandgericht den Angeklagten nur wegen der Fälle des\nGebrauchmachens und nicht noch gesondert wegen dex\nVerfälschung der auf die Namen Tg und varı De ausgestellten Pässe verurteilt. Der Angeklagte ist hien--\ndurcä abon nur: damnicht beschwert, wenn man mit dem\nSenat davon ausgeht, daß das fälschliche Anfertigen\noäer die Verfälschung einer Urkunde und das Gebrauchmachen von ihr grundsätzlich selbständige Handlungen\nsind und als eine Tat im Rechtssinne nur unter den\nVoraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs angeschen werden können; denn sonst würden die mehreren\nFälle des Gebrauchmachens durch die vorangegangene\nHandlung des Verfälschens möglicherweise zu einer\nrechtlichen Einheit verbunden.\n\nDaß Fälschen einer Urkunde und mehrere Fälle\ndes Gebrauchmachens grundsätzlich selbständige Handlungen sind und nur unter den Voraussetzungen des\n\n4}\nt\n\nForisetzungszusammenhangs zu einer Handlung im Rechissinne zusammengefaßt werden können, entspricht nach\nAnsicht des Senats einem Gebot der Gerechtigkeit. Di:\ngegenteilige Ansicht würde zu unannehmbaren Ergebnissen führen. Wollte man nämlich schon einen allgemeinen Plan des Täters für den späteren Gebrauch,\nwie ihn der Angeklagte gefaßt hatte, genügen lassen;\nalle späteren Akte des diesem Plan entsprechenden\n\n“Gebrauchs mit der Fälschungshandlung zu Einem Vergehen\n\ngegen § 267 StGB zusammenzufassen, so würde damit der\nTäter, der zusätzlich selbst gefälscht unä damit\nschvierer gegen das Gesetz verstoßen hat, besser gesielli sein als ein Täter, der nur eine von anderer\nHand gefälschte Urkunde gebraucht; Genn er würde im\nGegensatz zu jenem Gurch ie zusätzliche Hanälung\nder Tälschlichen Anfertigung oder des Verfälschens\nxreichen, daß die sonsi als selbsiänäige straibare\nHandlungen zu beurteilenden mehreren Fälle das Gebrauchmachens von einer Falschurkunde rechtlich als eine\nHandlung angesehen werden müßten mit der Folge, daß\nfür die eine Tat nur die in § 267 StGB angedrohte\nStrafe verhängt werden könnte, während sonst für die\nmehreren Fälle § 74 Abs. 3 StGB die Verurteilung zu\neiner höheren Gesamtstrafe erlauben könnte, Wegen des\nGrundsatzes, daß niemanä wegen derselben Tat auf Grund\nder allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden\ngdaıf (Art. 103 Abs. 3 GG}, und unter dem Gesichtspunkt\ndes Verbrauchs der Strafklage würde der Täter, der\nselbst eine Urkunde fälscht,,. Gen Vorteil gewinnen,\ndaß mit der Aburteilung dieser Jat auch alle Fälle\ndes Gebrauchmachens mitabgeurteilt sind, mögen sie im\nZeitpunkt des Urteils auch noch nicht bekannt sein\nund nicht im Forisetzungszusammenhang zueinander stehen,\n\nwenn nur die Fälle des Gebrauchmachens sich ganz allgemein innerhalb der Vorstellungen hielten, die sich\nder Täter bei der Fälschung über die spätere Verwendung machte. Demgegenüber müßte ein Täter, der von\neiner von fremder Hand gefälschten Urkunde mehrmals\nGebrauch macht, ohne daß zwischen den mehreren Fällen\nFortsetzungszusammenhang besteht, für jeden Fall zesondert einstehen und die Verurteilung wegen eines\nFalles würde die Strafklage hinsichtlich der anderen\nFälle nicht verbrauchen. Für eine solche unterschiedliche Behandlung ist kein innerer Rechifertigungsgrund ersichtlich. Die Gerechtigkeit fordert vielmehr,\neinen Täter, der nicht nur von faischen Urkunden Gebrauch macht, sondern diese Urkunden sogar selbst\ngefälschi hat, deswegen nichi zu begünstigen. Deshalb\nmuß jede rechtliche Betrachtung als unzutreffend abgelehnt werden, die zu einem solchen Ergebnis führen\nkönnte.\n\ne) Soweit sich die Revision mit der allgemeinen\nSachrüge gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nim Falle der Verfälschung des später nicht nachweisbar\nzu Täuschungszwecken verwendeten Passes auf den Namen\nCremer und gegen die wahldeutige Verurteilung wegen\nDiebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei im Falle II, 8\nder Urteilsgründe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagien ergeben. Offensichtlich fehl geht, was die Revision gegen\ndie Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung\nvorıbringt. So wendet sie sich zu Unrecht dagegen, daß\ncas Landgericht die Begehung der Taten innerhalb kurzer\n\n- 0 -\n\nZeit und an weit auseinanderliegenden Orten sirafschärfend berücksichtigt hat. Denn die Strafkammer\nhat darin ersichtlich ein Anzeichen dafür gesehen,\naaß es sich bei dem Angeklagten um einen besonders\nralflinierten und gefährlichen Betrüger handeli.\n\n2. Zux_Sachrüge des Angeklagten Row\n\nDer Angeklagte Resch kann mit der Sachrüge\nkeinen E<folg haben. Der von ihm behauptete Widerspruch besteht nicht. Zur Frage des Forisetzungszusammenhangs kann auf die entsprechenden Aus-Tührungen zur Revision des Angeklagien Me verwiesen werden. Auch die Sirafzumessung 1äßi keinen\nRechisfehler erkennen. Es ist selbsiverständlich\nfür das Schuldmaß von Belang, ob der Täter (nur)\nein Kraftfahrzeug stieh%t oder ob er sich auch die\ndarin vorgefundenen wertvollen Sachen aneignet.\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Seine Revision konnte deshalb nur auf die\nVerfahrensrüge in Falle II, 6 der Urteilsgründe\nErfolg haben.\n\n3. Da die bei beiden Angeklagten gebotene\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe auch\ndie Entscheidung über die Aberkennung der Fahrerlaubnis,das Berufsverbot, gie Einziehung und die Anrechnung der Untersuchungshaft ergreift [§ 76 StGB}, wird\ndie Strafkammer auch in diesen Punkten neu zu ent-\n\nScheiden haben. Vom Boden der bisherigen Feststellungen zur Schuldfrage zeigte sich in diesen\nEntscheidungen zur Straffrage kein Rechtsfehler.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-23/1-str-455-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-23/1-str-455-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.706940+00:00"}}