{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-23_1_StR_375_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-23","aktenzeichen":"1 StR 375/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_375/61\n\n2190 085\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Friedhelm G EB au:\ngeboren am EEE 1934 in <EEED.\n\n- Sachbezeichnung: VB ..2. -\n\nwegen gemeinschaftlicher Gewaltunzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willns\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesricnter Mai\nals beisitzende Kichter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Friedhelm\nGEB gegen das Urteil des Landgerichts Bad\nKreuznach vom 13. April 1961 wird die Sache\nbezüglich des Beschwerdeführers zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.\nDieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Beschwerdeführers wirä verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n\\ Das Landgericht hat am 13, April 1961 die\nAngeklagten Friedhelm Cg9 Yilneln cm EEE\nund SED wegen gemeinschaftlich begangener Gewaltunzucht in Tateinheit mit 'gefänrlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar\nFrieähelm GP zu neun Monaten Gefängnis. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n(Außerdem wurde der Angeklagte Sc vesen unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Er hat keine\nRevision eingelegt.)\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer handelt\nes sich um Straftaten, welche die Angeklagten in der\nNacht zum 24. Juni 1960 im Anschluß an ein Richtfest\nan der Hausgehilfin Alwine Gr vezangen haben.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Wiechert, Wilhelm\nGEB una SEE Hat der Senat durch Beschluß vom\n24. November 1960 nach § 349 Aba. 2 StPO verworfen.\n\nWas die Revision des Angeklagten Friedhelm c(\nin verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher\nHinsicht geltend macht, geht zwar ebenfalls offensichtlich fenl (§§ 261, 357 StPO),\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge (S. 1 der\nRev.-Begründung vom 17. Juli 1961) gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung (§§ 344 Abs. 2, 352 Abs. 2\nStPO) hat jedoch ein Bedenken zu Tage gefördert: Das\nLandgericht erwähnt in den Urteilsgründen, der Beschwerdeführer Friedhelm Ge sei wegen eines im\n\nPe\n\nHerbst 1960 begangenen Diebstahls zu fünf Wochen Gefängnis (unter Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt worden (S. 7, B unten UA). Die Annahme liegt\nnahe, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung den\n§ 79 StGB übersehen oder irrig für nicht anwendbar\n\ngehalten hat. Wann der Angeklagte zu fünf Wochen Gefängnis verurteilt worden ist, wird zwar im jetzigen\nUrteil nicht mitgeteilt. Da „jene Tat aber nach dem\n\n. Herbst 1960 abgeurteilt sein muß, ist die jetzt abgeurteilte Tat vom 24. Juni 1960 vor der früheren Verurteilung begangen. Dieıfrüher verhängte Strafe von\nfünf Wocnen Gefängnis war, wie schon erwähnt, zur Bewährung ausgesetzt worden, also noch nicht verbüßt.,\nEs ist demnach nicht ersichtlich,. warum die :Strafkammer keine Gesamtstrafe nach § 79 StGB gebildet\nhat. Jene Strafaussetzung bezüglich der fünf Wochen\nGefängnis stand der Anwendung des § 79 StGB nicht\nentgegen (BGHSt 7, 180; BGH LM § 79 StGB Nr. 14; BGH\nvom 2. März 1960 - 2 StR 55/60, S. 3, 4).\n\nDiesen möglichen Rechtsfehler muß das Revisionsgericht berücksichtigen (BGHSt 12, 3 ff). Es kommt\nnicht darauf an, daß der Beschwerdeführer auf eine\nneue Verhandlung in so beschränkten Umfang vielleicht\nkeinen Wert legt. Wenn die Strafkammer jetzt nach § 79\nverfährt, müßte die danach zu bildende Gesamtstrafe\nneun Monate Gefängnis übersteigen, weil die vom Landgericht im vorliegenden Falle verhängte Einzelstrafe\nsich schon auf neun Monate beläuft (§§ 79, 74 Abs.?\nStGB). Die wegen der Strafe von fünf Wochen Gefängnis\nseinerzeit bewilligte Strafaussetzung (falls sie\nnicht inzwischen nach § 25 Abs. 2 StGB widerrufen ist)\nwüräe gegenstandslos, und für die nunmehr zu bilden-\n\nSstt\n\nde Gesamtstrafe könnte Strafaussetzung nicht in\nBetracht kommen, vreil die neue Strafe die Neunmonatsgrenze des § 23 Abs. 1 StGB überstiege.\n\nDas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs.2\nStPO) steht nicht entgegen, Denn die Frage der Aussetzung oder Nichtaussetzung einer Strafe betrifft\nnicht Art und Höhe der Strafe, sondern die Vollstreckung (vgl. BGH LM § 358 Abs. 2 StPO Nr. 16).\nAnderseits muß der Angeklagte nach dem Grundgedanken\nder §§ 79, 74 StGB so gestellt werden, als wenn\nalle in Betracht kommenden Taten in einem Verfahren\nabgeurteilt worden wären. Die Vorteile des § 74 StGB\nsollen ihm auch für den Fall einer mehrfachen, getrennten Aburteilung erhalten bleiben (RGSt 48, 277,\n278). Das geschieht denn auch, wenn nunmehr nach\n§ 79 StGB verfahren wird. Daß infolge der Höhe der\nsich danach ergebenden Gesamtstrafe eine Strafaussetzung ausgeschlossen ist, ist eine Folge des § 23\nStGB und hat mit § 74 StGB nichts zu tun (BGHSt 7;\n180 - 185). Daß möglicherweise eine Gesamtstrafe gebildet werden muß, für die keine Strafaussetzung\nmehr in Betracht kommt, weil die unter Beachtung\ndes § 74 StGB zu bildende Gesamtstrafe die Grenze\nvon neun Monaten übersteigt, ist keine Folge, die\nder Angeklagte hätte vermeiden können, Hätte der Angeklagte nämlich kein Rechtsmittel eingelegt, müßte\neine fälschlicherweise unterbliebene Gesamtstrafenbildung in Wege eines Beschlusses gemäß § 460 StPO\nnachgeholt werden. Die Einlegung der Revision führt\n\n“nur dazu, daß diese Gesamtstrafe auf Grund einer Haupt-\n\nverhandlung durch Urteil gebildet und begründet verden muß und nicht im Beschlußwege ohne mündliche\nVerhanälung.\n\nrn ET nn\n\nAmer Omen armen nn mm ar mh tn nn anne en a nn a ne ee\n\n-5 .-\n\nDie Sache ist somit bezüglich des Beschwerdeführers zur Nachholung einer Entscheidung über die Bilung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird.\n\nSeine weitergehende Revision ist als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nDr.Geier Seibert willms\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-23/1-str-375-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-23/1-str-375-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.686080+00:00"}}