{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-23_1_StR_371_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-02-20","aktenzeichen":"1 StR 371/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_371/61\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Nathan 2 MM zu: /mMEEEn\n(Belgien!, geboren am EEE 1916 in DEE Holland,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 23. Januar 1962 in der Sitzung\nvom 20. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundestichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai .\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Win der Verhandlung,\n\nJustizangestellter Wobei der Verkündung\nals Urkunäsbeamte: der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lanägerichts Bad Kreuznach vom\n%. Februar 1961 im Ausspruch über die Untersuchungshaft und über die Ersatzfreiheitsstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nxn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verwcrfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nS_ı_ö_n_d.e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten —- unter\nFreisprechung in übrigen — wegen Steuerhinterziehung\n(Erschleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile)\nzu sieben Monaten Gefängnis und 40.000.-— DM Geldstrafe verurteilt urd die Freiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte\nRevision eingelegt. Er rügt die Verletzung förmlichen\nuna sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache unvpegründet und hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.\n\n1. Veriahrensvoı aussetzunzen:\n\nDie Revision bezwasifelt, ob die Anklage rechtswirksam erhoben ist. Im Xopf der Anklageschrift ist\nneben den übrigen Angaben über die Person des Angeklagten die Bezeichnung \"Jude\" enthalten. Die Revision\nmeint, die Erwähnung des Glaubens und der rassischen\nZugehörigkeit des Angeklagten verstoße gegen Art. 3\nAbs. 3 GG und habe die Nichtigkeit üsr Anklage zur\nFolge, dem Verfahren fehle eine unentbehrliche Vorausseizung und =s müsse daher eingestellt werden. Diese\nAusicht ist nicht richtig.\n\nDas Wort \"Jude\" dient zur Bezeichnung der Zugehörigkeit zum jüdischen Volk oder zum jüdischen Glauben.\nAus der Anklageschrift selbst ergibt sich nicht, in\nwelchem Sinn es dort verwandt worden ist. Der Anklageverfasser hat die Personalangaben nicht selbst vollständig in den Entwurf der Anklageschrifi aufgenommen,\nsondern insoweit auf Bl. 201 d.A., die Anzeige über die\n\nEinlieferung des Angeklagten in das Untersuchungsgefängnis, verwiesen. Die Einlieferungsanzeige, aus\nder eine Schreibkraft die Personalangaben in den Kopf\nder Anklageschrift übertragen hat, enihält in der\nSpalte \"Religion\" die Eintragung \"Jude\". Aus diesen\nZusammenhang ergibt sich, daß das Worte \"Jude\" in der\nAnklageschrift das Bekenntnis des Angeklagten zum\njüdischen Glauben bezeichnen sollte. Die Religionszugehörigkeit eines Angeklagten soll in der Anklageschrift allerdings nur angegeben werden, wenn dazu\nbesonderer Anlaß besteht (Richtl. für das Strafverfahren Nr. 89 Abe. 7}. Solcher Anlaß kai hier nicht\nvorgelegen. Der Hinweis auf das Glaubensbekenntnis des\nAngeklagten ist daher unnötig und unangebrachi gewesen.\nSeine Aufrahme in die Anklageschrift ist aber kein\nFehler, der der Anklage jede rechtliche Wirkung nimmt.\nDice Anklage knünft an ie Religionszugehörigkeit des\nAngeklagten keinerlei tatsächliche oder rechtliche\nFolgerungen und verbindet damit keine Wertung. Sie:\nverstößt daher nicht gegen Ari. 3 Abs. 3 GG oder eine\nandere verfassungsrechtliche Norm.\n\nDie Anklage ist auch nicht aus anderem Grund\nunwirksam. Zu ihrer oränungsmäßigen Erhebung gehört\nes, daß die Anklageschrift die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Das trifft hier zu. Nach\ngen Verfahrensbestimmungen verliert solche Anklage\ndurch die Verwendung eines überflüssigen Wortes nicht\nihre rechtliche Wirksamkeit.\n\nIm Hauptverfahren hat der unangebrachte Hinweis\nauf das Glaubensbekenntnis des Angeklagten nicht fortgewirkt, im Eröffnungsbeschluß ist es nämlich nicht mehr\n\nenthalten gewesen. Die unnötige Erwähnung der\nReligionszugenörigkeit hat auch nicht in anderer Weise\nzu einem beachtlichen Verfahrensmangel geführt.\n\nInsbesondere kann der Angeklagte sich durch\nden Hinweis auf seinen Glauben nicht in seiner Verteidigung behindert gefühlt haben, wie es die Revision\nals möglich hinstellt. Sein Verteidiger ist in der\nersten Hauptverhandlung darüber unterrichtet worden,\nauf welche Weise das Wort \"Jude\" in die Anklageschrift\ngelangt ist. Er hat darauf dem Justizministerium des\nLandes Rheinland-Pfalz, bei dem er Dienstaufsichtsbeschuwerde orhoben hatte, geschrieben, daß er sich davon\nüberzeugt habe, daß das Glaubenspekenntnris des Angeklagten nur infolge eines Schreibversehens in der Anklageschriit erwähnt sei. Von diesem Zeitpunkt bis zu\nder dem Urteil zugrunde liegenden zweiten Hauptverhandlung ist auch so viel Zeit verstrichen, daß sich jeder\nbeeinträchtigende Eindruck, der vorher bei dem Angeklasten etwa entstander sein könnte, notwendigerweise\nverflüchtigt haben müßte,\n\nil. Verfahrensrügen:\n\n1. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung\nam 18. Februar 1960 das Verfahren gegen den Angeklagten\nzur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von dem gegen\ndic Mitangeklagten abgetrennt und der Staatsanwaltschaft\naufgegeben, Gie Abnehmer der Dom zu einem bestimnten\nBeweisthema als Zeugen zu vernehmen. Die Revision meint.\nnach der Eröffnung des Hauptverfahrens hätte die Strafkammer das Verfahren nicht ausseizen und eine etwa notwendige weitere Aufklärung nicht der Staatsanwaltschaft\n\nüberlassen dürfen sondern selbst vornehmen müssen.\nDieser Angriff hat keinen Erfolg.\n\na) Auch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens\n\nist es zulässig, das Verfahren zur weiteren Aufklärung\nauszusetzen. Solche Fälle kennt das Gesetz selbst (z.B.\n§§ 246 Abs. 2, 3, 265 Abs. 3, 4 StPO). Auch die Aufklärungspflicht kann die Aussetzung eines Verfahrens\nerforderlich machen (BGH Urt. v. 12. April 1957 - 5 StR\n470/56 - S. 5). Die Strafkammer hat es in der ersten\nHauptverhandlung für notwendig gehalten, die angeblichen\n\nAbnehmer der DEE als Zeugen zu vernehmen. Daß sie\ndeshalb das Verfahren zunächst ausgesetzt hat, kann nicht\nals Fehler angesehen werden. Es liegt grundsätzlich im\nErmessen des Gerichts, ob es Aufklärungen, deren Not\nwendigkeit sich in der Hauptiverhandlung ergibt, innerhalb\nderselben Hauptverhandlung vornimmt oder ob es diesen\nFragenkreis zunächst außerhalb der Hauptverhandlung\nuntersucht oder untersuchen läßt, um denn zu entscheiden,\nwelche Erhebungen es in der neuen Hauptverhandlung dur -\nführen muß.\n\nb) Das Landgericht brauchte die weitere Aufklärung '\nnicht selbst vorzunehmen, sondern äurfte sie auch in diesem Verfahrensabschnivi der Staatsanwalischaft überlassen.\nDie weitere Aufklärung sollte zunächst der Vorbereitung\nder neuen Hauptverhandlung dienen, Ermittlungen der\nStaatsanwaltschaft zu diesem Zweck sind nicht nur bis\nzur Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern auch noch\nbis zu der Hauptverhandlung zulässig, die zum abschließenden Urteil führen soll, wenn sie nicht störend in den\nGang des nunmehr in der Hand des Gerichts liegenden Ver-\n\n. T[ahrens eingreifen.\n\nI\no\\\nJ\n\nc: Die Staatsanwaltschaft hat allerdings die\nAbnehmer der DIEB nicht vernommen. Soweit es sich dabei, wie das Urteil nun feststellt (UA 9), um erdachte\nFirmen handelte, war das nicht möglich. Soweit es möglich gewesen wäre, beanstandet die Revision die Unterlassung nicht.\n\n2. Die Revision bemängelt, daß die Staatsanwaltschaft die inzwischen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten KPD: EEEEB und TB und außeräen\nden Kaufmann MWWzum Teil selbst angehört und zum Teil\nzichterlich als Zeugen hat vernehmen lassen, omme den\nAngeklagten unä seinen Verteidiger von den Terminen zu\nbenachrichtiger und ihnen die Anwesenheit zu gestatten,\nDiese Rüge ist unbegründet.\n\na) Daß auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens\nbis zu der dem Urteil zugrunde liegerden Hauptverhandlung noch staatsanwaltschaftliche Ermitilungshandlungen\nzulässig sind. ist bereits dargelegt worden. Dasselbe\nmuß von richterlicnen Untersuchungshandlungen gelten,\ndie die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahrens&bschnitt\nnoch für erforderlich hält und nach § 162 StPO bei dem\nzuständigen Amtsgericht beantragt. Darum handelte 68\nsich bei der richterlichen Vernehmung der früheren Mitangeklagten und des Kaufmanns WB;\n\nb) Die Ausführungen, diese Vernehmungen seien\nunzulässig gewesen, weil dadurch die Aussagen der Zeugen\nin unstatihafter Weise \"festgelegt\" worden seien, sind\nverfehlt. Aus denselben Gründen müßte man jedes dem HauptverTahren vorausgehende Ermiitlungsverfahren für unzulässig halten. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob\n\nAuskunftspersonen vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens zum Gegenstand der Untersuchung vernommen\nwerden. Daß dies geschieht, sicht das Gesetz ausdrücklich vor, weil ohne solche Ermittlungen nicht darüber\nentschieden werden kann, ob der Beschuldigte der ihm\nzur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig ist.\n\nc) Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger\nhatten einen Anspruch darauf, an den Vernehmungen der\nStaatsanwaltschaft teilzunehmen. Ebenso stand ihner.\nkein Recht auf Benachrichtigung von dem richterlichen\nVernehmungstermin und auf Anwesenneit darin zu. für\ndie Teilnahme des Angeklagten und seines Verteidigers\nan der richterlichen Untersuchungshandlung gelten nach\n§ 169 StPO die Bestimmungen für die Voruntersuchung,\nhier also § 193 StPO. Danach hätten der Angeklagte und\nsein Verteidiger nur dann das Recht gehabt, der Vernehmung der Zeugen beiwohnen zu dürfen, wenn diese\nnach § 195 Abs. 2 StPO gehört worden wären, Das traf\nhier nicht zu. Es handelte sich bei der richterlichen\nVernehmung der. früheren Mitangeklagten und des Kaufmanns N nicht um einen vorweggenommenen Teil der\nHauptverhandlung, sondern um nachgeholte Ermittlungen.\nDeshalb hatten der Angeklagte und sein Verteidiger keinen\nAnspruch darauf, davon benachrichtigt zu werden und daran\nteilzunehmen (vgl. BGHSt 1, 269, 271). Im übrigen sind\nalle Zeugen bis auf den früheren litangeklagten KB\nin der Hauptverhandlung noch einmal vernommen worden.\nDer Angeklagte hatte Gelegenheit, dabei Fragen an die\nZeugen zu richten und zu ihrer Aussage Stellung zu\nnehmen: KEEP: Aussage ist in dem Urteil nicht ver--\nwertet worden.\n\n3. Die Darlegungen der Revision, das Lanägericht\nhabe bei der Beweiswürdigung die vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der früheren Mitangeklagten\nDE. TED und ücs Kaufmanns ME verwertet, ohne\nsie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu\nhaben, und habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen,\ntreffen nicht zu. Aus den Frörterungen des Urteils über\ndie Glaubwürdigkeit der Kaufleute BB und rn\n(UA 19) ergibt sich, daß den Zeugen ihre außerhalb\nder Hauptverhandlung gemachten Aussagen vorgehalten worden\nsind unä daß sie sich dazu erklärt haben. Das war\nzulässig. Verwertbar für die Urteilsfindung waren dann\nallerdings nicht die Vorhalte, sondern mur die von den\nZeugen darauf gegebenen Erklärungen. Daß das Landge-\n\n. richt mehr als diese Erklärungen dem Urteil zugrunde\ngelegt hat, ist nicht dargetan.\n\nDie Ausführungen der Revision, das Landgericht\nhätte die Aussagen des Kaufmanns EB vor dem Amtsgericht unä der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des\nAngeklagten verwerten müssen, richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und müssen\ndeshalb unbeachtet bleiben.\n\n4. Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe\nihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den eı-\nkrankten früheren Mitangeklagten KB nicht vernomnen\nhabe, ist unbegründet. Der Kaufmann KB war über\n75 Jahre alt. Er hatte vor dem Amtsgericht bekundet,\ner habe zwei Schlaganfälle exrlitien und könne sich nicht\nmehr an Einzelheiten der über sechs Jahre zurückliagenden Vergänge entsinnen. In der Hauptverhandlung war\nnach der Sitzungsniederschrift allseits auf seine Vernehmung verzichtet worden. Irgendwelche Umstände, die\n\ndie Strafkammer dazu gedrängt haben könnten, ihn\ntrotzdem als Zeugen zu hören, sind nicht ersichtlich.\nAuch die Aussage, die Kan 23. Juli 1954 vor der\nZollfahndungsstelle in Köln gemacht hat, hat es nicht\nnahe gelegt, ihn in der Hauptverhandlung noch einnal\nzu vornehmen. Aus dieser Bekundung geht nämlich nicht\nhervor, daß die Gründung der DEE entgegen den\nUrteilsfeststellungen nicht von der \"beißischen Seite\",\nsondern von der Firma KB & BED angeregt woräen\nsei. Daß dieses Unternehmen bei der Teilnahme an der\nGründung der DW eigene wirtschaftliche Interessen\nverfolgte, hat die Strafkammer ohnehin festgestellt.\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Verteidiger\nerklärt, er habe mit der Rüge auch beanstanden wollen,\ndaß KEEB5 frühere Aussagen nicht verlesen werden\nseien. Ein Angriff dieser Art kann der schriftlichen\nRevisionsbegründung nicht entnommen werden. Die in\nder Hauptverhandlung mündlich erhobene Rüge ist verspätet.\n\n5. Die Revision beanstandet, daß das Landgericht\ndie vertraulichen Erlasse des Bundesministers der\nFinanzen vom 2. Januaf 1952 und vom 22. Januar 1955,\nbetreffend den Veredelungsverkehr mit Diamanten, verwertet hat, und rügt, daß es diese Bestimmungen in\nder Hauptverhandlung nicht verlesen hat. Der Angriff\nhat keinen Erfolg. =\n\na) Nach der Sitzungsniederschrift sind die beiden\nAnordnungen in der dem Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Ihre Verwertung in\ndem Urteil verstößt gleichwohl nicht gegen § 261 StPO.\nDen Erlaß vom 2. Januar 1952 kannte der Angeklagte seit\n\nlangem {UA 8. 14). Außerdem waren beide Erlasse in\n\nder früheren Hauptverhandlung am 18. Februar 1960 in\nseiner und seiner Verteidiger Gegenwart verlesen worden. Die Strafkammer durfte deshalb in der neuen\nHauptverhandlung, in der von keiner Seite beantragt\nworden war, die Bestimmungen noch einmal zu verlesen.\ndavon ausgehen, daß der Angeklagte beide Erlasse kannte.\n\nb) Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht brauchte das Landgericht die beiden Anordnungen\nnicht zu verlesen unä ihren Verfasser nicht als Zeugen\nzu vernehmen. Die Revision gibt nicht an, was durch\neine Verlesung der Vorschriften oder durch eine Vernehmung ihres Verfassers zu Gunsten des Angeklagten\nhätte festgestellt werden können.\n\nIm übrigen betrafen die vertraulichen Bestimmungen des Bundesministers der Finanzen ausschließlich\ndie Einfuhr von Rohdiamanten zum Schleifen und die\nWiederausfuhr dieser Edelsteine nach ihrer Bearbeitung\n(sog. Lohnveredelungsverkehr). Solange die Tätigkeit\ndes Angeklagten sich auf diesem Gebiet bewegte, wurde\ndaraus kein Vorwurf gegen ihn hergeleitet. Angeklagt\nund verurteilt wurde er, weil er vom Februar 1954 ab\nzusammen mit den früheren Mitangeklagten und Leo\nvorgab, an schweizerische Abnehmer, die nicht vorhanden\nwaren oder mit denen keine Geschäftsbeziehungen be»\nstanden, Edelsteine auszuführen, und durch diese Täuschung Ausfuhrvergütungen erschlich, die ihm und den\nanderen Beteiligten nächt zustanden. Daher könnte das\nLanögericht dadurch, daß es die beiden Geheimerlasse\nnicht verlesen hat, seine Aufklärungspflicht nur verletzt haben, wenn sich durch eine Yerlesung der Vorschriften ergeben hätte, daß Ger DW auch für die\n\n11 -\n\nAusfuhr von Edelsteinen an Abnehmer, die nicht bestenden oder mit denen sie keine Geschäftsbeziehungen\nunterhielt, eine Ausfuhryergütung zustand. Das hat\ndie Revision nicht geltend gemacht, und das geht auch\naus den beiden Geheimerlassen nicht hervor.\n\n6. Die Beanstandung, die Strafkammer habe die\nAkten Nr. 100/56 des Hauptzollamts in Idar-Oberstein\nin größerem Umfang dem Urteil zugrunde gelegt, als es\nsie \"zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\" habe,\nverhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Die\nRevision gibt nämlich entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht\nan, welche Teile dieser Akten die Strafkammer in den\nUrteil unzulässigerweise verwertet haben soll.\n\nTo Die Rüge, üas Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es dem kaufmännischen\nAngestellten Pi bei seiner Vernehmung nicht seine\nam 21. Oktober 1960 vor der Staatsanwaltschaft ge»\nmachte Aussage vorgehalten habe, ist unzulässig. Die\nAufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß\neinem Zeugen ein bestimmter Vorhalt nicht gemacht worden\nsei. Überdies sind Pl nach dem Urteil sowohl von\ndem Gericht als auch von den Verteidigern des Angeklagten\n' erhebliche Vorhaltungen\" gemacht worden (U4 19}. Der\n\nZeugen FR pei seiner Vernehmüng am 21. Oktober 1960\nersichtlich bekannt. Aus dem Urteil und den Ausführungen\nder Revisionsbegründäung geht nichts Gegenteiliges hervor.\nDer Verteidiger wäre deshalb in der Lage und berechtigt\ngewesen, die von der Revision vermißten Vorhaltungen\nselbst zu machen, Es ist nicht recht einzusehen, inwiefern dem Gericht das Unterbleiben eines Vorhalts als\n\nPflichtverstoß zur Last gelegt werden könnte, den\nder Verteidiger selbst nicht als erforderlich ange-\n\nsehen hat.\nIII. Sachrüges\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Das Landgericht hat die der DEM zewährte\nAusfuhrvergütung zutreffend als einen Steuervorteii\nim Sinne des § 396 Abs. 1 AbgO angesehen iPlückebaum/\nMalitzky, UmsatzsteuerG 8. Aufl. Ranänummer 6405;\nTıoeger/Meyer, Steuerstrafrecht S. 198).\n\nDiesen Vorteil nahm die Gesellschaft vom Februar\n1954 ab zu Unrecht in Anspruch. Ob das allerdings, wie\ndas Lanägericht gemeint hat, allein schon deshalb anzunehmen ist, weil die DEM von diesem Zeitpunkt ab\nnur noch als Zwischenstation für die von der Firma\nKU : ZB für die EWR üurchgeführte Lohnveredelung wirken sollte, kann ebenso dahingestellt bleiben\nwie die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die\nRückführung der geschliffenen Edelsteine an die EM\nnach Belgien nicht als Ausfuhr im umsatzsteuerlichen\nSinn Zu beurteilen ist. Nach den Feststellungen der\nStrafkammer beantragte und erhielt die DWMWM Ausfuhrvergütungen für die Ausfuhr von Edelsteinen an schweizerische Abnehmer, die es entweder überhaupt nicht gab oder\nmit denen keine Geschäftsbeziehungen besianden. Als\nUnterlagen dafür heftete sie fingierte Rechnungen ab,\ndie vom Angeklagten oder Leo Gunter dem Namen der\nangeblichen Abnehmer über die Schweiz beglichen wurden,\n\n13 -\n\nwährend die geschliffenen Edelsteine der EEE in\nBelgien zugeführt wurden (UA 9}. Danach war die Ausfuhr der Edelsteine an schweizerische Abnehmer, für\ndic die DER die Ausfuhrvergütungen beantragte und\nbekam, vorgetäuscht. Dafür stand der Gesellschaft nach\n\ndem Gesetz der Stevervorteil nicht zu.\n\nEntgegen der Meinung der Revision erschlich sich\ndie Dimpex einen ungerechtfertigten Steuervorteil auch\ndann, wenn sie bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise für die Rückführung der Edelsteine nach Belgien\neine Vergütung hätte beanspruchen können. Ebenso wird\ndas Erschleichen des Steuervorteils auch nicht etwa\ndadurch in Frage gestellt, daß dem Staat durch die.\nEinschaltung der DW und durch die von den Beteiligten gewählte Gestaltung ihrer geschäftlichen Beziehungen Einnahmen in Gestalt von Körperschafts-,\nUmsatz - und Gewerbesteuern zuflossen,. die ihm nicht\nerwachsen wären, wenn die EMMEP und die Firma x\n& BAM ihre Geschäfte offen als Lohnveredelung abgewickelt hätten.\n\nb} Die inneren Tatbestandsmerkmale hat die Strafkammer ausreichend festgestellt. Sie hat dabei nicht\nnur, wie die Revision geltend macht, angenommen, daß.\nder Angeklagte wissen mußte; daß der Dim die vom\nFebruar 1954 ab beanspruchte Ausfuhrvergütungen nicht\nzustanden. Die Strafkammer hat vielmehr ausdrücklich\nfestgestellt, daß der Angeklagte wußte, daß der Steuervorteil mit fingierten Rechnungen in Anspruch genommen\nwurde, die entweder er selbst oder Leo GW unter dem\nE Namen Ger angeblichen Abnehmer über die Schweiz bezahitten, und daß die DW für solche vorgetäuschten Geschäfte keine Ausfuhrvergütung fordern konnte (UA 8, 9).\n\nu\n\nc) Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend\nals Mittäter und nicht nur als Gehilfen der früheren\nMitangeklagten angesehen. Die Entscheidung wird insoweit\ndurch die Feststellungen und Überlegungen des Landgerichts\ngetragen, daß der Angeklagte die entscheidende wirtsehaftliche Machtstellung einnahm, die es ihm erlaubte,\nvon den übrigen Beteiligten ein Verhalten zu fordern\nund durchzusetzen, das sie ohne den Einfluß des Angeklagten aus eigener Verantwortung nicht eingenommen\nhätten.\n\n2. Die Bemessung der Freiheits- und der Geldstrafe\nund die Entscheidung über die Bewährungsaussetzung sind.\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanäen,\n\n5. Die Anrechnung der Untersuchungshaft unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat es aber verabsäunt zu bestimmen, ob sie\ndie Untersuchungshaft auf die Freiheits- oder die Geldstrafe angere@hnöt wissen will. Damit sie diese Lücke\nschließen kann, mußte die Entscheidung über die Untersuchungshaft aufgehoben werden.\n\n4. Die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe ist\nfehlerhaft und kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.\nDie Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in gerichtlichem Verfahren richtet sich auch bei Vergehen gegen\n§ 396 AbgO nach § 29 StGB. Danach ist die Dauer der\nkrsatzfreiheitsstrafe bei Gefängnis höchstens ein\nJahr (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SiGB). Diese Grenze hat die\nStrafkammer nicht beachtet; denn bei dem von ihr gewählten Umrechnungsmaßstab von einem Tag Gefängnis\n\nanstelle von je 100.-- DM dex Geldstrafe würde die\nErsatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe 400 Tage\nGefängnis betragen.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-20/1-str-371-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-20/1-str-371-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.659914+00:00"}}