{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-16_1_StR_534_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-16","aktenzeichen":"1 StR 534/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_534/61 2190 084\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Ernst RE zus si: zeboren am EEE 1907 ir m\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nB als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Lr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Vertreter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Weiden/Opf. vom 19.Oktober\n1961 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von der Anklage der Entführung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt\nund ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\ndrei Jahren entzogen. |\n\nDie allgemein mit der Verletzung des sachlichen\nRechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Notzucht in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen, Die Feststellungen des\nLandgerichts sind frei von Widersprüchen, seine Beweiswürdigung enthält keine Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder\ndie Denkgesetze.\n\nRechtsfehlerfrei sind auch die Strafzumessungsgründe.\n\nEbenso begegnet die Entziehüng der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zwar davon auszugehen, daß der Angeklagte\nzunächst damit rechnete, Leni Gi werde freiwillig\nmit ihm geschlechtlich verkehren, als er mit ihr\nin den Wald fuhr. Trotzdem ist die nach dem Anhalten\n\n—\n\nder Führung eines Kraftfahrzeugs\" begangen. Ein\nsolcher Zusammenhang liegt nicht nur vor, wenn der\nTäter sein Opfer mit Hilfe seines Fahrzeugs an\n\neinen geeigneten Ort schafft, um sich dort entsprechend seiner vorgefaßten Absicht an ihm zu vergenen (BGHSt 7, 165; BGH NIW 1954, 1167 Nr. 16);\nvielmehr besteht ein Zusammenhang schon dann, wenn\nder Täter besondere erst durch das Führen des Kraftfahrzeugs geschaffene Möglichkeiten ausnutzt (vgl.\nMaurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil,\n\n2. Aufl. § 66 VI 1 a). Ein Anzeichen dafür, daß\n\nder Täter eine strafbare Handlung unter Ausnutzung\neiner aus der Fünrung eines Kraftfahrzeugs sich ergebenden Lage begangen hat, kann schon darin gefunden werden, daß es zu der strafbaren Handlung so,\nwie sie vom Täter begangen wurde, nicht gekommen\nwäre und nicht hätte kommen können, wenn er nicht\nein Kraftfahrzeug geführt hätte. Der vom Landgericht\nfestgestellte Sachverhalt läßt deutlich erkennen,\ndaß diese Voraussetzung vorlag. Der Angeklagte befand sich mit seinem Opfer in seinem Wagen an einer\neinsamen Stelle im Walde.Er hatte es dorthin gefahren,\nund es war ihm nur auf sich allein gestellt in der\n'Abgeschlossenheit des Wagens ausgeliefert. Auch das\nAusnutzen einer durch die Führung eines Kraftfahrzeugs geschaffenen Lage zur Begehung eines Verbrechens steht noch \"im Zusammenhang mit der Führung\neines Kraftfahrzeugs\" und kann die mangelnde Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs offenbaren,\n\nDie entgegenstehende Ansicht Schönke-Schröders\n(Strafgesetzbuch 10. Aufl. § 42 m Anm. II 2 e),\nnach der ein Zusammenhang mit dem Führen eines\nKraftfahrzeugs nur dann vorliegen soll, wenn der\nTäter sein Opfer mit Hilfe des Wagens in vorgefaßter Absicht an einen für sein geplantes Verbrechen geeigneten Ort schafft, erscheint dem\nSenat zu eng.\n\nDaß das Landgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis nur kurz begründet hat, ist unter den\nbesonderen Umständen des Falles nicht zu beanstanden. Hat der Angeklagte \"im Zusammenhang mit der\nFührung eines Kraftfahrzeugs\" eine versuchte Notzucht begangen, so bietet ein derart schweres\nVerbrechen schon ganz allgemein einen erheblichen\nAnhaltspunkt dafür, daß er sich als ungeeignet\nzur Führung von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nur\n\ndann würde die versuchte Notzucht als Symptomtat ausscheiden, wenn sie zu dem allgemeinen\nPersönlichkeitsbild des Angeklagten in keiner Beziehung stünde (vgl. Urteil des BGH 5 StR 475/54\nvom 19. November 1954). So liegt es hier jedoch\nnicht. Ganz abgesehen davon bestehen bei der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner körperlichen Verfassung, wie sie das angefochtene Urteil feststellt (13 UA), schon unabhängig von\nder Begehung strafbarer Handlungen Bedenken dagegen, daß er sich überhaupt an das Steuer eines\nKraftfanrzeugs setzt.\n\nDie kevision des Angeklagten ist daher zu ver-\n\nwerfen,\n\nDr.,Geier Seibert\n\nBundesrichter Fischer\nist erkrankt und dadurch verhindert, das\nUrteil zu unterschreiben.\n\nDLr.Geier\n\nSanders\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/1-str-534-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/1-str-534-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.146241+00:00"}}