{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-16_1_StR_532_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-16","aktenzeichen":"1 StR 532/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2190 099\nSäR. 532/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Werkzeugmacher Arno R aus H >\ngeboren an EB 1930 in\n\n2. den Verleger Franz KW von 3 en\nE I VO, Obb., geboren a 910\n\nin A\nwegen Vergehens gegen § 96 StGB u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Pr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\n Oberstaatsanwalt beim Bundosgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltier\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatisanwalischaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 2. Okiober 1961 mii den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosien des\nRechismittels, an das Landgericht zuxrückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n@z_ü nn de:\n\nDer Angeklagte Kg von Dil ist Hexraus-\n\ngeber und’ verantwortlicher Redakteur der in PB teci\nVE e:scheinenden Wochenzeitung \"Volkswarte\",\n\nIn der Nr. 49 des 3. Jahrgangs vom 4. Dezember 1959\nwurde cin von dem Angeklagten Rp verfaßter Artikel\nveröffentlicht, der folgenden Worilaut hat:\n\n\"Schwarz-Rot-Gold und nationale Würde /\nDie Wiedervereinigung hängt nicht vom\nAussehen der Fahne ab\n\nDie Fahne Schwarz-Rot-Gold hat durch die\nFolgeerscheinung zweier verlorener Weltkriege an Volkstümlichkeii eingebüßt. Die\nWeimarer Republik hat es, hauptsächlich\nbeäingt durch die innere Einstellung ihrer\nWürdenträger, nicht verstanden, mit ihrer\nFlagge einen allseits geachteten Weribegrill zu verbinden. Eine berühmt und berüchtigt gewordene Erfüllungspolitik, in\nderen Gefolge Arbeitslosigkeit und Verelendung der breiten Volksmassen auftraten,\nkonnte der Fahne Schwarz-Rot-Gold kein besonieres Ansehen veıschaffen. Nach dem\n\n2. Weltkrieg wurde sie wiederum das Zeichen\nder deutschen Internationalisten aller\nSchattierungen, die sich sowohl im Westen\n‚wie im Osien unseres Vaterlandes als Ver-\n\nr\n\\n\nI\n\nzichtspolitiker einen zweifelhaften Namen gemacht haben. Unter Schwarz-Rot-Gold ließen die\nverantwortlichen Politiker die von ihnen beherrsch.E\nten Volksteile jeweils in eine andere weltanschauliche Himmelsrichtung marschieren. Das erschien ihnen wichtiger als die Wahrung der\nwirklichen Interessen des deuischen Volkes,\ndessen vordringlichste Aufgabe die Wiedervereini-\n\ngung darstellt.\n\nVor einigen Wochen gaben die mitteldeutischen\nMachthaber dex schwarz-rot-goldenen Fahne eine\nbesondere Note, Sie wurde zusätzlich mit\n\nHammer und Zirkel im Ährenkranz versehen. Das\nveranlaßte nun die Bundesrepublik, unier Hinweis auf die neue \"Spalterflagge\" ersi recht\njeden Kontakt mit dem kommunistischen Regime\nabzulehnen. Dabei wird bewußt Üübergangen, daß\nvom Aussehen der Fahne die Wieäervereinigung\n'Eoüneswegs abhängt. Wenn weiter keine Hindernisse vorliegen, müßte die Wiedervereinigung\neigentlich eine Kleinigkeit sein. Der unnötig\naufgebauschte Flaggenstreit dient somit einzig\nder Vertiefung des Grabens zwischen den beiden\nTeilen Deutschlands. Er droht die letzten dünnen\nBande zu Aorreißen, die West- und Mitteldeuischlan& noch verbinden. Die Kommunisten konnten den\nKarolingern keinen besseren Dienst erweisen.\n\nzu den letzten Berührungspunkten gehört auch dio\ngesamtädeutsche Olympiamannschaft. Ihr gemeinsames\nAuftreten wird von Bonn tornedieri. Dort stellte\n\nman fest, die beiden deutschen Mannschaften\nkönnten allein unter dem bundesrepublikanischen\nSchwarz-Rot-Gold zu den Spielen antreten. Jede\nandere Flagge sei mit der \"nationalen Würde nicht\nvereinbar\". Damit wandte sich die Bundesregierung\ngegen die von den deutschen Sportlern angenommene\nÜbereinkunft einer schwarz-roi-goldenen Fahne\n\nmit 5 olympischen Ringen.\n\nDieser Grund Bonns hinterläßt keinen sehr überzeugenden Eindruck, Seit 1945 haben wir kaum jemals erlebt, daß einer der deutschen Politiker\nseine Handlungen in irgendeiner Form von der\nRücksicht auf die nationale Würde beeinflussen\nließ.\n\nHat man ein Gefühl für nationale Würde, dann\n\nwird man sich in jedem Fallo gegen ihre Verletzung zur Wehr setzen. Wer aber nur gelegeni- .\nlich, falls es ihm ausnahmsweise einmal in die\nkrumme Wege laufende pölitische Linie paßt, von\nnationaler Würde spricht, der verzapft billigen |\nPhrasendrusch. ur\n\nAuch wenn die nationale Würde nicht für das ganze\ndeuische Volk Geltung hat unä statt dessen nur\nauf den Bonner Staat bezogen werden darf, der\nbekannilich gerne als \"Vaierland\" gewertet werden\nmöchte, stehen wir staunend vor einer völlig\nneven Erfindung. Mit Ausnahme des Protesibrie- ;\nfes an Frankreich wegen der Kaperung des deut- |\nschen Frachters Bilbao hat Bonn seit Gründung\n\n-5.-\n\nder Bundesrepublik niemals gegen einen auslän-\n‚dischen Angriff suf seine nationale Würde Einspruch erhoben. Von dem würdelosen Benchmen\nvieler Deutscher innerhalb der Bundesrepublik\nganz zu schweigen. Bis zum November 1959 war\n\nfast keinem der westdeutschen Lizenzpolitiker\n\n- über die Anhänger des Herrn Ulbricht ist\n\njeder Kommentar sinnlos — die nationale Würde\nauch nur das Schwarze unter dem Fingernagel wert.\n\nIm 20. Jahrhundert wurde Schwarz-Rot-Gold\n\nzweimal nach einer Tragödie unseres Volkes aufgezogen, bejubelt von Menschen, die zum Teil\nrückhaltlos ihre Freude an den deutschen Niederlagen bekundeten. Sie vergaßen jedesmal,\n\ndaß außer der jeweiligen Staatsform auch noch das\nganze Geutsche Volk in den Abgrund. gestürzt\n\nwar. Es fällt unweigerlich auf die Fahne zurück,\nwenn ihre Träger im Unglück weitgehend jegliche\nWürde vermissen lassen. |\n\nDoch möge sie ruhig weiterflattern, die Fahne\nSchwarz-Rot-Gold, vielleicht gibt eine junge\nGeneration ihr eine.Bedeutung, die allen\nDeutschen zu Herzen geht, Dazu müßte sie\n\naber zum Zeichen einer nicht allein auf materielle Werte beschränkten deutschen Wiedergeburt\nwerden, deren sichtbarster Ausdruck die unter\n\nder Flagge Schwarz-Rot-@old errungene Wiedervereinigung wöre.\n\ner )\n\nDas Lanägerichi hat beide Angeklagte wegen\ngemeinschaftlicher Beleidigung zu Geldstrafen verurteili und den Verletzien (Bundeskanzler und Bundesregierung) die Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen. Die Revision der Staatsanwalischaft rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Mit näherer Begründung wendet sie sich gegen die Nichtanwendung\n\n. des § 96 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel, das\n\nvom Generalbundesanwalt verireten wird, ist begründei.\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat in dem veröffentlichten\nArtikel zwar den. Tatbestanä der Beleidigung der\nBundesregierung und damit auch des Bundeskanzleıs\ngefunden, einen Verstoß gegen § 96 StGB darin aber\nnicht zu sehen vermocht. Mit ihren Ausführungen hier-\n\nzu wird sie jedoch dem Sinngehalt der Veröffentlichung\n\nnicht gerecht.\n\n§ 96 StGB bedroht u.a. denjenigen mit Strafe,\nder Öffentlich die Farben oder die Flagge der Bundesrepublik verunglimpft. Die Bestimmung i9T durch\ndas erste Sirafrechtsänderungsgesetz vom 30. August\n1951 (BGBl I S. 739) eingefügt worden. Der Entwurf\nder Bundesregierung sah ursprünglich die Bestrafung\nnur für den Fall vor, daß die Farben oder die Flagge\nder Bundesrepublik beschimpft oder bösvillig verächtilich gemacht werden [§ 101 des Entwurfs). In den\nVerhandlungen des Rechtsausschusses des Bundestags\nwurden hiergegen Bedenken erhoben und dic Ausäshnung\n\nann nn\n\nder Strafbestimmung auf jede Art von Beleidigung gefordert (Abg. Dr. Arndt, Protokoll der 102. Sitzung\ndes Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht\nvom 7. Mai 1951 S. 2). Der Rechisausschuß einigte\nsich auf die Fassung \"wer ....- verunglimpft\". In\ndieser Fassung wurde die Bestimmung vom Bundestag\nangenommen. Sie geht also nicht unwesentlich über\ndie einschlägige Bestimmung in den beiden Republikschutzgeseizen der Weimarer Zeit hinaus, die, wie\nder durch Notveroxrdnung eingefügte § 134 a StGB,\n\nnur die Beschimpfung oder böswillige Verächtlichmachung der Reichsfarben unter Strafe siellten.\n\nUnter Verunglimpfen versteht das Stirafgesetzbuch, soweit es Personen oder das Andenken verstorbener Personen betrifft (s. 9% 95, 97, 1§ 9 StGB) jede\nerhebliche Ehrenkränkung, mag sie unter § 185 oder\nunter die §§ 186, 187 SiGB Zallen, so daß nur geringere, unwesentliche Entgleisungen außer Betracht\nbleiben (BGHSt 12, 364, 366 mit Nachweisen). Als\n. Verunglimpfen der Bundesfarben oder der Bundesflagge\n3 muß daher jedenfalls jede nicht geringfügige Herab-\n® würdigung ihres Ansehens durch vorsätzliche Kundgebung\nder Mißachtung oder Nichtachtung angesehen werden.\n\nGeht man hiervon aus, so sind dic auf die\nBundesflagge bezüglichen Äußerungen in dem Artikel\ndes Angeklagten Rp, in ihrer Gesamtheit und im\nZusammenhang betrachtet, als Verunglimpfung zu erachten.\n\nDie Strafkammer legt besonderes Gewicht darauf,\ndaß in dem Artikel weder wörtlich noch sinngemäß\nausgesprochen sei, die schwarz-ırot-goldene Flagge\nder Bundesrepublik sei würdelos. Darauf kommt es\njedoch nicht entscheidend an. Der Ausdruck Würde\nbezeichnei eine menschliche Eigenschaft,nur in schr\nüberiragenem Sinn kann diese einem anderen Gegenstand\nbeigelegt. werden. Würdelos kann ein menschliches\nVerhalten sein, ebenso auch der Mensch, der ein\nsolches Verhalten an äen Tag legt. Eine Fahne, eine\nFlagge als würdelos zu bezeichnen, entspricht dagegen nicht dem Sprachgebrauch,\n\nIn dem Artikel wirä einleitend dargelegt, daß\ndie Fahne Schwarz-rot-golä schon in der Weimarer\nRepublik \"kein besonderes Ansehen\" hatte. Wenn anschließend hieran ausgeführt wird, daß die Fahne\nnach dem zweiten Weltkrieg wiederum \"das Zeichen\nder deutschen Internationalisten aller Schattierungen\"\ngeworden sei, die sich sowohl im Westen wie im Osten\nunseres Vaterlandes als Verzichispolitiker einen\nzweifelhaften Namen gemacht hätten, so werden hierdurch nicht nur diejenigen Deutschen geringschätzig\nbeurteilt, ja beschimpft, die nach dem völligen\nZusammenbruch des von Hitler geführten Reiches wenigsiens außerhalb des sowjetischen Machtbereiches\neinen neuen Anfang suchten und den neurn Staatsaufbau im Zeichen der Demokratie und der Völkerversöhnung\nins Werk seizien, sondern es wird auch das Symbol des\nneuen Staates in seinem Ansehen erheblich herabgewürdigt. Denn wenn die Bundesflagge das \"Zeichen der\ndeutschen Internationalisten aller Schattierungen\"\nist, zu denen auch die Machthaber der Sowjceizone ge-\n\nao\n\nzählt werden, dann ist sie eben nicht das, was sie\nnach üem Grundgesetz sein solls. nämlich das würdige\nSinnbild der staatlichen Einheit des ganzen deutschen Volkes, Nur noch bekräftigt wird diese Herabwürdigung dadurch, daß nach weiteren herabsetzenden\nÄußerungen über maßgebende Staatsmänner der Bundesrepublik ausgeführt wird, es falle \"unweigerlich auf die\nFahne zurück, wenn ihre Träger im Unglück weitgehend\njegliche Würde vermissen lassen\". Durch den letzten\nAbsatz des Artikels, den die Strafkammer woiltgehend\nzur Entlastung der Angeklagten herangezogen hat, wird\ndie Herabwürdigung entgegen der Ansicht des Landgerichts weder zurückgenommen noch gemindert. Durch die\nBemerkung, vielleicht gebe eine junge\nGeneration ihr eine Bedeutung, äie allen Deutschen\n\nzu Herzen geht, wird vielmenr deutlich ausgeärückt,\ndaß nach Neinung Ges Verfassers die Fahne jedenfalls\nin der Gegenwart keine solche Bedeutung beanspruchen\nkann. Unerwähnt bleibt hierbei, daß das Grundgesetz.\nder Bundesrepublik Deutschland, das in Artikel 22\nSchwarz-Rov-Gold zur Bundesflagge arklärt, in seinem\nVorspruch das gesamte deuische Volk aufıuft, die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbsibestimmung zu vollenden.\n\nZu einer Verunglimpfung der Flagge gehört nicht,\ndaß in der herabsetzenden Äußerung zum Ausdruck kommt,\ndie Bundesflagge sei für alle Zeiten \"mit einem negaiivan Sinngehalt\" verbunden. Deshalb schließt es die\nVerunglimpfung nicht aus, daß in dem Artikel die entfernte Möglichkeit offen gelassen wird, eine spätere\nGeneration könne der Fahne zu höherem Ansehen verhelfen.\n\nDie Gesamiwürdigung des Artikels 1äßt nicht\nie Deutung zu, daß der Verfasser mit seinen Ausführungen in Sorge über das geringe Ansehen der\nBundesflagge nur zum Ausdruck habe bringen wollen,\ndie Fahne sei durch ihre \"unwürdigen Träger beleidigt und verunglimpft\" und daß er die Forderung erhebe \"ihr Sühne und Genmugtuung zu verschaffen\",\nVielmehr ersibt sich aus dem Artikel klar, daß der\nVerfasser/sich aus dey Bundesflagge das für ein\nstaatliches Symbol erforderliche Ansehen abspricht.\n\nDe die Verunglimpfung in Tateinheit mit dem\nVergehen der Beleidigung stehen würde, wegen dessen\ndie Angeklagien verurteili worden sind, muß das\n. Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück-\n\\ verwiesen werden. Die Strafkammer wird nun inshesondere prüfen müssen, ob der innere Tatbestand des\n§ 96 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist.\n\nDer Senat hat die angefochtene Knischeidung\nauch insoweit nachgeprüft, als die Angeklagten verurteilt worden sind. Die Nachprüfung gibt Anlaß zu\nfolgenden Bemerkungen:\n\nl. Soweit die Strafkammer in den Ausführungen\ndes oben angeführten Artikels eine Beleidigung der\nBundesregierung und des Bundeskanzlers sieht, begegnen\nihre Darlegungen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nI TARBIE,\n\n2. Widersprüchlich sind jedoch die Ausführungen\n\ndex Strafkammer zur Rechiswirksamkeit des gestellten\nStrafantrags. Sie führt hierzu aus, die zur Zeit der\nStrafantragsstellung amtierende Bundesregierung stelle\nals solche einen klar abgrenzbaren unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung zusammenfaßbaren und somit\nunter dieser auch kollektiv beleidigungsfähigen Personenkreis dar. Hiernach scheint es, als 08 die Strafkammer eine sog Kollektivbeleidigung im Auge hatte,\nbei der unter einer Kollektivbezeichnung eine Mehrheit einzelner Personen beleidigt werden. Würde man\neine solche annehmen, so wäre nicht die Bundesregierung\nals solche, sondern es wären ihre einzelnen Mitglieder\nbeleidigt. Es wäre dann auch nur jeäer Beleidigte für\nsich berechtigt, Strafantrag zu siellen und keinesfalls\n\n\\ wäre der Bundeskanzler bei der Strafantragstellung\n\nfür die übrigen Kabinetismitglieder \"zu ihrer Ver-\n\n\\ tretung berufen\".\n\nEs liegt jedoch nahe, daß unter dem Ausdruck\n\"Bonn\", der hier unbedenklich der \"Bundesregierung\"\ngleichgesetzt werden kann, nicht die einzelnen Regierungsmitglieder, sondern das verfassungsmäßige\nRegierungsorgan selbst verächtlich gemacht werden\nsollte. Gegen die Beleidigungsfähigkeit der Bundes-\n\nu regierung als solche, deren Verunglimpfung in § 97\nStGB unter bestimmten Voraussetzungen noch besonders\nunter Strafe gestellt ist, bestehen keine Bedenken.\nWird sin solches Organ beleidigt, so werden hierdurch\nallerdings nicht unbedingt alle seine Mitglieder\nebenfalls beleidigt (RGSt 4, 264, 265 f; 7, 404, 408).\nJeäoch ist im vorliegenden Falle, in dem an dem\n\npolitischen Verhalten der Bundesregierung Kritik geübt wurde, nichts dagegen einzuwenden, daß die Strafkammer den Bundeskanzler als denjenigen Staatsmann,\nder die Richtlinien der Politik der Bundesregierung\nbestimmt, ebenfalls als beleidigt angesehen hat. Insowoii liegt auch ein wirksamer Strafantrag vor.\n\nSoweit der Bundeskanzler für die Bundesregierung\nStrafantrag gestellt hat, bezieht sich die Strafkammer\nfür die Rechtswirksamkeit des Antrages auf § 196 StGB.\nDie Bundesregierung ist jedoch als verfassungsmäßiges\nRegierungsorgan keine Behörde im Sinne des Verwaltungsrechts (vgl. v. Mangolät-Klein, Vorbem. IV 5 d vor\nArt. 62 GG; Rasch in Verwaltungsarchiv Bü. 50 S. 1, 22).\nOb sie als Behörde im Sinne äes § 196 angesehen werden\nkönnte, kann dahinstehen, da der Bundeskanzler jedenfalls nicht der Vorgeseizte der Bundesminister ist. Er\nbestimmt zwar die Richtlinien der Bundespolitik, die\nauch für die Bundesminister verbindlich sind, er hat\naber ihnen gegenüber keine Einzelweisungsbefugnis\n(vgl. Maunz-Düring ‚Anm. 7 zu Art. 62 GG). Auch 5 197\nStGB scheidet aus, da die Bundesregierung keine !\"Körperschaft\" ist. Soweit die Bundesregierung als kollegiales\nRegiorungsorgan beleidigt ist, hat daher nur sie selbst\ndas Recht, Strafantrag zu stellen. Ihre Willensbildung\nals eines Kollegialorgans geschieht durch Beschluß-\n\n dassung (vgl. BVerfGE 6, 309, 323). Nur auf Grund einer\nsolchen Willensäußerung könnte also der Bundeskanzler\nfür sie Strafantrag stellen. Die Sirafkammer wird\naaher zu prüfen haben, ob dem Strafantrag, soweit\ner für die Bundesregierung gestellt wurde, ein Regierungsbeschluß zugrunde liegt {vgl. auch Geschäfts-\n\n- 13 -\n\nordnung der Bundesregierung, insbesondere § 15;\nGemeinsames MinBl. 1951, 137). Der Senat würde allerdings keine Bedenken tragen, das Vorliegen eines\nentsprechenden Beschlusses dem Strafantrag und dem\nBegleitschreiben des Bundesministers der Justiz zu\neni nehmen.\n\n3. Bezüglich des Angeklagten Karg von Bebenburg\nhat die Sirafkammer § 11 Abs. 2 des bayeı. Pressegesetzes angewendet, welcher lautei;\n\n\"Zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs\neines periodischen Druckwerkes wird vermutet,\ndaß Er den Inhalt eines unter seiner Verantwortung erschienenen Textes gekannt und den\nAbdruck gebilligt hat.\"\n\nDiese Bestimmung entspricht ihrem sachlichen\nGehalt nach dem § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes,\nder zwar wörtlich anders lautet, aber scit dem Beschluß der Vereinigten Sirafsenate des Reichsgerichts\nin RGSt 22, 65 einheitlich dahin ausgelogt wird, daß\ner eine Beweisvermutung dahin enthält, der verantwortlich\nRedakteur habe die Veröffentlichung eines erschienenen\nToxtes in Kenntnis soines Wortsinnes verursacht.\n\nDer Bundesgerichtshof hat § 20 Abs. 2\nRPresse@ bisher für gültig angesehen (vgl. die\nUrtoile vom 25. Mai 1954 - 5 StR 41/54 und vom\n6. Oktober 1954 - 6 StR 45/54). Auch der Sonat\nhat gegen die Gültigkeit keine rechtlichen Bedenken,\nauch wenn man zugeben wollie, daß die Bestimmung\nihrem korilaut nach eine Ausnanme von dem allgemeinen\n\nGrundsatz zu enthalten scheini, daß dem Täter die\n\nTat in allen Einzelheiten nachgewiesen werden muß,\nund daß die Entwicklung dahin gehi, alle Boweisvermutungen zu beseitigen (vgl. die Erläuterungen\n\nzu § 386 des Strafgesetzentwurfes 1960 - Hehlorci -).\nEin näheres Eingehen hierauf erübrigt sich hior schon\ndeshalb, weil der Angeklagte Kb von EEB zugibt, den Artikel des Angeklagten RE gelesen und\nsodann seine Aufnahme in die \"Volkswarte\" veranlaßti\nzu haben, die Straikammer also, wenn sie dieser Einlassung folgt, die Beweisvermutung nicht zu Hilfe\n\nzu nehmen braucht.\n\nDie Strafkammer hat allerdings möglicherweise\ndie Beweisregeln zu weit ausgelegi, indem sie ausführt, der Angeklagte von EEE sic11c gieichfalls\nden \"Beleidigungsgehalt äes inkriminierien Textes\n\n“nicht in Abrede; die übrigen Komponenten des Vorsatzes\ni.5. des § 1§ 5 StGB sinä Gegenstanä der gesetzlichen\nBeweisveruutung\", Vermutei wird nur, daß der Redaktour\nden Inhalt des veröffentlichten Texies gekannt und den\nAbdruck gebilligt hat. Daraus wird sich zwar in den\nmeisten Fällen von selbst ergeben, daß der Redakteur\nauch in dem Bewußtsein gehandelt hat, der Inhalt sci\nfür bestimmte Personen heleidigend. Vermutei wird das\njedoch nicht. Die Strafkammer wird daher in der neuen\nHaupiverhandlung entsprechende Feststellungen zu\ntreifien haben.\n\n4. Die Ansicht der Sirafkammor, daß die Angeklagten nur wegen eines Vergehens der Beleidigung bestraft werden könnten, vermag der Senat nicht zu teilen. Sind durch einen Zeitungsartikol sowohl die\n\nBundesregierung als solche als auch der Bundeskanzler persönlich beleidigt worden unäü haben beide\nStrafanirag gestellt, so sind die Täter wegen\nzweier, allerdings rechtlich zusammenireffender\nVergehen der Beleidigung zu besirafen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sandeıs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/1-str-532-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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