{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-16_1_StR_524_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-16","aktenzeichen":"1 StR 524/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer unter den Voraussetzungen des § 211 StGB drei\nMenschen nacheinander angreift, um sie zu töten,\nbegeht drei selbständige Mordversuche. Daß sein\nvorheriges Auflauern alle Opfer zugleich gefährdete,\nist in solchem Fall, nicht geeignet, die Annahme\ngleichartiger Tateinheit. zu begründen (im Anschluß\nan BGHSt 2, 246, 247).","text_plain":"2189 060\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja Nur zu III 1, 3 des Urteils -\n\nStGB §§ 211, 45, 73, 74\n\nWer unter den Voraussetzungen des § 211 StGB drei\nMenschen nacheinander angreift, um sie zu töten,\nbegeht drei selbständige Mordversuche. Daß sein\nvorheriges Auflauern alle Opfer zugleich gefährdete,\nist in solchem Fall, nicht geeignet, die Annahme\ngleichartiger Tateinheit. zu begründen (im Anschluß\nan BGHSt 2, 246, 247).\n\nBGH, Urt. v. 16. Januar 1962 - 1 StR 524/61 - SchwG München I]\n\n1_SiR_524/61\n\nIm Namen 'des Volkes\n\nTn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauspengloxr Richard D EEE zu: EEE\nGE (x::. :E) , geboren am EEE 1929 in mn\n\n(Krs. NEW). Schlesien, zur Zeit in dieser Sache in\nUniersuchungshafit, j\n\nwegen versuchten Mordes in drei Fällen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sivzung\nvom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatispräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner.\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreier der Bundesanwalischaft,\n“ Jusiigzangestellter MB\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht München IT\nvom 25. Juli 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hai die Kosien des Rechis-\n\nmittels zu tragen. .\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n\n26. Juli 1961, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Sirafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGxünde:;\n\nI. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen\nareier in Tatmehrheit stehender Verbrechen des versuchten Mordes unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nzur Gesamtstrafe von sicben Jahren Zuchthaus .verurteilt, ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechie\nauf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Seine\nRevision rügt Verfahrensmängel unä die Verletzung des\nsachlichen Rechis. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg\nhaben.\n\nNach den Feststellungen wohnte der Angeklagte\nmit seiner Frau und seinen beiden Söhnen Richard (geb.\nam GE 1951) und Hans (geb. m EB 1952) in\nHaus seiner Schwiegereltern. Er sprach im Lauf der Ehe\nimmer mehr dem Alkohol zu. Im Trunk war er unvarträglich und beschwor eheliche Auseinandersetzungen herauf,\ndie schließlich so weit gingen, daß er am Heiligen\nAbend des dahres 1959, in Gegenwart der Jungen, seine\nFrau im Bett würgte. Auf Grund weiteren Alkoholmißbrauchs des Angeklagten in der Woche vor der Tai zog\nseine Ehefrau aus dem gemeinsamen Schlafzimmer aus, Ihre\nAavervandten unterhiölten sich nicht mehr mit ihm. Am\nNattag (25. April 1960) sprach der Angeklagte wieder\ndem Alkohol zu. Seine Frau gab ihm zu verstehen, daß\nsie nunmehr endgültig zur Scheidung entschlossen sei.\nDer darüber erbosie Angeklagte versetzte ihr daraufhin\ncinen Faustschlag und drohte, heute werde \"noch was\"\ngoschehen. Gegen Abend besuchte die Frau des Angeklagten\nfür kurze Zeit mit ihren Eltern und den beiden Kindern\n\neine Hochzeit in Wartenberg. Der Angeklagte {der\nnicht eingeladen war) blieb allein zurück und trank\n\nWOELTIGTo\n\nDie Ehefrau des Angeklagten begab sich dann\nmit den Kindern schon kurz vor 21 Uhr wieder auf den\nHeimweg. Als der Angeklagte Frau und Kinder sich dem\nHaus nähern sah, stellte er sich im dunklen Flur\nhinter der Eingangstür mit einem Zimmermannsbeil auf,\num seine Familie zu töten. Die Frau, von Richard und\nHans gefolgt, schloß inzwischen die Tür auf. In diese\nAugenblick versetzte ihr der Angeklagte mit der stum\nSeite des Beils einen Schlag gegen die Stirn. Der\nnächste Schlag traf mit der Schneide den Sohn Richart\nan der Stirn. Beide stürzten zu Boden. Nunmehr ergri!\nder jüngste Sohn Hans die Flucht. Der Angeklagte konı\nie nicht sofort hinter ihm dreinsetzen, da er zunäch:\nüber die beiden anderen Opfer hinwegsteigen mußte. T«\nVorsprung von Hans erschien ihm daher zu groß, um ih\nnoch rechtzeitig vor dem Dazwischentreten dritter Pe:\nsonen einholen zu können. Deshalb schleuderte er das\nBeil mit gezielten Wurf nach dem flüchtenden Jungen ı\ntraf ihn zwischen den Schulterblättern. Dann lief de:\nAngeklagte davon. Die Ehefrau trug durch den Schlag ı\nlange Quetschwunde, einen Schädelbasäisbruch, eine sci\nGehirnerschütterung und eine Sehschwäche davon, der\nSohn Richard eine 8 - 10 cm lange Weichteilverletzun,\nan der Stirn und eine Spaltung des Stirnknochens, und\nder Sohn Hans eine schwere Prellung. Bei der Frau ha’\n6er behandelnde Arzt zunächst ernstlich befürchtet,\nwerde ihren Verletzungen erliegen.\n\n>m\nfon\n\nand\n\nr\nsine\nawore\n\ntte\nsie\n\nII, Verfahrensrüsenz\n1. Die auf § 358 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 SiPO. Sie befaßt sich\nzwar kritisch mit dem das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluß, teilt die Begründung dieser Entscheidung\n\njedoch nicht mit. Die Rüge ist daher unbeachtlich\n\n(BGHStG 3, 213 ff).\n\n2, Der Verteidiger behauptet eine Verletzung\ndes § 338 Nr. 1 StPO, weil am 1. Verhandlungstag der\n(aus der Sicht des Angeklagien) rechts neben Amtsgerichtsrat Dr. KB sitzende Geschworene währond\neines längeren Zeitraums fest geschlafen habe. Durch\ndie Äußerungen der Geschworenen (Anlage 6 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) ist diese Behauptung\nwiderlegi. Der Geschworene Dı MB, den der Verteidiger\noffenbar meint, hatte zwar, wie er angibt, infolge einer\nAugenentzündung ab und zu ülie Augen geschlossen gehalten. Dies ereigneie sich aber am letzien Sitzungsitag,\nauf den sich die Rüge nicht bezieht (§ 352 Abs. 1 StPO).\nAuf ein solches bloß äußerliches Geschehen könnte ein\nRevisionsangriff auch nicht mit Erfolg gestützt werden\n(BGHSt 2, 14 f£; 11, 74, 77T). Abgesehen davon ist es\nschwer zu verstehen, warum nicht der Verteidiger, ein\nOrgan der Rechtspflege (§ 1 BRAO), den Vorsitzenden\nauf das von ihm, dem Anwalt;; angenommene Schlafen eines\nGeschworenen sofort aufmerksam gemacht hat. Ein Verteidiger, der dies unterläßt, vielmehr statt dessen später\neins Rüge aus § 338 Nx. 1 StPO erhebt, muß damit rechnen, daß das Revisionsgericht im Rahmen des Freibeweises\nauch das »assive Verhalten des Anwalts entsprechend .\nwürdigt.\n\n53. Die Rüge A 3 der Revisionsbegründung ist\nganz abwegig. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen de\nVorsitzenden, die Hauptverhandlung, die am 18. Juli\n1961 wider Erwarten nicht zu Ende gebrachi werden\nkonnte, am 25. Juli 1961 fortzusetzen {§ 213, § 228\nAbs. 1 Satz 2 SWPO; Urteil des Senats vom 28. Novemb\n1961, 1 StR 452/61 S. 9 - 11). Die Frist des § 229\nStPO blieb gewahrt. Das Gesetz geht davon aus, daß\nbei Unterbrechungen im Rahmen dieser Frist der leben\ndige Eindruck der mündlichen Verhandlung nichi leide\nund die Zuverlässigkeit der Erinnerung der Richter\n(RGSt 57, 266; 60, 163) nicht beeinträchtigt wird. V\ncinem Ermessensmißbrauch des Vorsitzenden kann gar\nkeine Rede sein.\n\n4. Der Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf\nAnhörung eines chirurgischen Sachverständigen ist, e\ngegen der Revision, in den Urteilsgründen einwandfre\nbeschieden worden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 SIBO;: S. 19,\nund 15 UA). Das Schwurgericht hat allein aus der Hef\nwigkeit der Schläge und dem gezielten Wurf (auf Hans\nauf den Tötungswillen des Angeklagten geschlossen un\ndaher die Beweisbehauptung - die Verletzungen der 0p\nseien als solche nicht lebensgefährlich gewesen - mi\nRecht als bedeutungslos angesehen.\n\n5. Der Antrag des Verteidigers, der psychilatr\nsche Sachvorständise Pxiof. Dr. Luxemburger, solle auß\nhalb des Gerichtssaals alloin mit dem Zeugen EN\ndarüber sprechen, Ob er gegen seinen Vater aussagen\nwolle oder nicht, war unzulässig (§ 8 52 Abs. 2, 238\n\nAbs. 1, 80 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 97, 106; 9, 195, 19\n\non\n\n- Das Schwurgericht hat die einschlägige Rechispiechung (BGHSt 12, 235, 240; 14, 159 ff) beachtei. Es kam in Übereinstimmung mii der Auffassung\ndcs Sachverständigen zu der Überzeugung, daß der\nneunjährige Hans DEE sic für das Verständnis\nseines Zeugaisverweigserungstechts erforderliche Reife\nbesaß (S. 17, 18 UA). Was die Revision hiergegen\nvorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die vaivichtexrliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO).\n\n6. Angesichts des Schweigens der Verhandlungsniederschrift muß zwar davon ausgegangen werden, daß\nder Grund für die Nichtvereidigung von Hans De\nnicht bekannt gegeben worden ist (8§ 64, 274 StPO).\nDas Urteil beruht aber auf diesem Versehen nicht. Denn\n\n.cs lag hier auch für den Angeklagten und seinen Ver-\n\nteidiger klar zutage, daß von der Vereidigung des\nJungen mit Rücksicht auf seine Eidesunmündigkeit abgesehen werden mußie (§ 60 Nr. 1 StPO; vgl. auch BGH\nUrteil vom 29. September 1955, 4 StR 247/55, bei\nKleinknocht/Müller, Ann. 3 zu § 64 StPO angeführt).\nFür eine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 2 war\ngegenüber der zwingenden Vorschrift des § 60 Nr. 1\nStPO kein Raum. Nach alledem kann die Verteidigung\ndurch die erwähnte Unterlassung nicht beeinträchtigt\nworden sein,\n\n7. Am zweiten Verhandlungstag wurde unter anderem auch Hans DEE vernommen. Im Gegensatz zu\nseinem Bruder Richard sagte Hans, nach Belehrung über\nsein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechi (88 52,\n55 StPO), aus. Er wurde schließlich im allseitigen Ein-\n\nVerlauf dieser Verhandlung beantragte der Staatsanwalt, den Kriminalmeister HOW de: s.Zi. Hans\nDEE po1izcilich vernommen hatte, als Zeugen zu\nladen. Darauf beantragte der Verteidiger, falls diesem Antrag stattgegeben werde, auch Hans DENE\nnochmals vorzuladen. Es wurde nunmehr beschlossen,\nin der nächsten Verhandlung den Beamten HB :1\nZeugen zu vernehmen. Zu diesem Termin sollte unter\nanderem auch Hans TOD exneui exscheinen. In\ndieser Verhandlung wurde, nach Vernehmung Hui >:\nHans DW nochmals vorgerufen. Diesmal verweigerie er die Aussage (Bl. 187 d.A.).\n\nDas Schwurgericht hat mit Rücksicht auf diese\nAussageverweigerung die Bekundung des Kriminalbeamte:\nHOEB über seine damalige Vernehmung des Jungen\naußer Betracht gelassen. Es hat jedoch bei seiner Be:\n weiswürdigung das. verwertet, was Hans DE vorn\nvor dem Scnwurgericht ausgesagi hatte.\n\nDies war, entgegen der Meinung der Revision,\nzulässig. Der Tatxichter hat hierbei zutreffenä die\nvom Senat in BGHSt 2, 99, 106-108 ausgesprochenen\nGrundsätze angewendet, denen sich der 5. Strafsenat\n(Urteil vom 5: Juli 1955:- 5 StR 249/55) angeschloss:\nhat. Gegenüber dem Vorbringen der Revision kann auf\ndas vorsiehend zu II 5 (am Ende) Ausgeführte verwies:\nwerden. | |\n\n8. Die Verteidigung beanstandet schließlich;d:\ndie Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Maria DEN\nobvohl ihre Vernehmung noch nicht abgeschlossen war,\n\n[69)\n\nsm zweiien Verhandlungstag nicht erneut über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO und im\nletzten Termin nicht über ihr Auskunftisverweigerungsrecht aus § 55 StPO belehrt worden ist. Auch diese\nRüge greift nicht durch. Die Unterlassung einer\nBelehrung aus § 55 StPO kann der Angeklagte mit der\nRevision ohnehin nicht geliend machen (BGHSt 11,\n213). Was § 52 SUPO anlangt, so hat zwar die Be-Ichrung \"vor jeder Vernehmung\" des Zeugen zu geschehen. Die Zeugin war aber schon am ersten Terminstag über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (nach\n\n§ 52 StPO) belehrt worden (BI. 182 R d.A.). Ihre Vernehmung wurde weder an diesem noch am zweiten Tag,\nsondern erst am letzten Verhandlungstag abgeschlossen.\nIhre weiteren Vernehmungen seizten nur die vorhergchenden Tori und ergänzien sie. Im ganzen gesehen\nhandelte es sich um eine Vernehmung. Daher genügte\ndie eine Belehrung (BGH IM § 52 StPO Nr. 5 und\nständig; Kleinknecht/Müller, Anm. 3 d zu § 52 StPO).\n\nIII. - Sachlichrechtliche Erörterung -\n\nAuch in dieser Hinsicht weist das Urteil keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\n1. Nach den bedenkenfreien Feststellungen des\nSchwurgerichts war der Angeklagte entschlossen, Frau\nund Kinder mit dem Beil zu töten {S. 20 bis 23 UA)»\nEr ging dabei heimtückisch zu Werke. Denn er nützie\nden Umstand eus, daß seine Familienangsehörigen\nnichisahnend und damit arglos dem unbeleuchteien\nHaus zustrebten, er dagegen, für die Herankommenden\nnicht sichtbar, im dunklen Flur hinter der Tür mit\n\nI\nwc\nj\n\ndem Beil bereit siand, so daß sie seinem geplanten\nAngriff wehrlos ausgesetzt waren. Schon in diesen\nZeitpunkt hatte gegenüber jedem der Bedrohten und\nspäteren Opfer (vgl. hierzu weiter Nr. 3 nachstehend)\ndic Ausführung des in Aussicht genommenen Tuns ihren\nAnfang genommen (§ 43 Abs. 1 StGB;:BGH LM § 211 StGB\nNr. 22). Was das Vorgehen des Angeklagten gegen den\njüngsion Sohn Hans betrifft, so war auch dieses ein\neinziger Tötungsversuch (vgl.BGHSt 10, 129, 131). Daß\nder Junge gerade noch im letzten Augenblick fortspran\nänderte nichts an der Arg- und Wehrlosigkeit auch\ndiases Opfers (vel. BGH Urteil vom 29. März 1960\n\n- 1 StR 69/60 - 5. T). Diese Wenäung zur Flucht war\nübrigens, wie das Schwurgericht darlegt, eine nicht\nverstandesmäßig gesteuerte Abwehrbewegung (S. 21 UA).\nDaß der Angeklagte, als er das Beil nach Hans schleuderte, diesen nicht mehr als arglos ansehen mochte,\nist ohne rechtliche Bedeutung (BGH Urteil vom\n\n13. Oktober 1959 - 1 StR :405/59 - S. 7).\n\nEs beschwert den Angeklagten nicht, daß der Ta\nrichter das Vorliegen niedriger Beweggründe (vgl. BGH\nUrteil vom 31. Oktober 1961 - 5 StR 454/61, S. 2) nic\nerörtert hat.\n\n2. Die rechtsbedenkenfrei Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 46 Nr. 1, 2 StGB;\nBGHSt 14, 75 ff) gegenüber der Frau und dem älteren\nJungen (8. 23,24 WM)greift die Revision nicht ausdrück\nlich an. Aber auch in Fall des Jüngsten kann nach den\nFeststellungen des Schwurgerichis von einen freiwilli\nRücktritt - insoweit vom nicht beendigten Versuch -\n\nkeine Rede sein. Dex Angeklagie sah sich an der\nVollendung der Tat durch die Flucht dieses Sohnes,\ndes unmittelbaren Tatzeugen, und die Gefahr des zu\nerwartenden sofortigen Eintreffens von Hilfe gehindert. Sein Plan war nach seiner Vorstellung\nvereiteli. Die Angst, noch am Tatort festgenommen\n\nzu werden, nicht die Furcht vor späterer Bestrafung,\ntrieb ihn in die Flucht, Nach den Feststellungen\n\nhat der Angeklagte aiese von seinem Willen unabhängigen Umstände als zwingende Hindernisse angeschen. Das ist entscheidend (RGSt 37, 405; BGHSi 9,\n48, 51, 52). Hieran scheitern alle Einwände der\nVerteidigung, die von einer unzutreffenien Rechtisaufflassung ausgeht oder mit vatsächlichem Vorbringen\ndie bindenien Feststellungen des Tatrichters angreift.\n\n3. Auch die Annahme äreier Mordversuche {§ 74\nSiGB), wogegen sich die Revision übrigens nicht wendei,\nist rechtlich einwandfrei. Wie der Senat schon in\nBGHSt 2,246, 247 und der 2. Strafsenat im Urteil vom\n1. Oktober 1958 - 2 StR 214/58 (S. 7 - 9) ausgesprochen\nhaben, würde gleichartige Tateinheit (§ 73 StGB) z.B.\nanzunehmen sein bei einem Sprengstoffanschlag oder beim\nBrandlegen gegen mehrere Bewohner eines Hauses, allen-\n\nfalls bei der Abgabe eines Feuerstoßes aus einer Na-\n\nschinenpistole auf mehrere Menschen zugleich. Entsprechendes müßte gelten, wenn dex Angeklagte gegen seines drei\nAngehörigen zusammen nur einen einzigen Hieb mit dem\n\nBeil geführt hätte. So war es aber hier nicht. Jeder\n\nHichb mit dem Beil wie der Wurf mit ihm richteie sich\njeweils nur gegen ein Opfer. Es lagen insoweit ge-\n\ntrennte Willensbeiätigungen, ü.h. geirennte Handlungen\n\nI\nI\n!\n\nim natürlichen Sinne vor, die, weil sie sich jeweils\ngegen das Leben einer anderen Person, also gegen\nhöchstpersönliche Rechisgdier richtetsen,unter keinem\nGesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden\nlassen. Zwar gefährdete der Angeklagte, als er im\nHausflur seiner Frau und den Kindern auflauorte,\nnicht nur - wenn auch in erster Linie - die Frau\n(S. 27 UA), sondern zugleich die Kinder. Wäre der\nAngeklagte in diesem Zeitpunkt gestellt und an\nweiterem Tun gehindert worden, so hätte sich die\nAnnahme dreier Moräversuche in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB) nicht umgehen lassen. Der Angeklagte ist jedoch, und das ist nach Ansicht des\nScnats enischeidend, im weiteren Verlauf der Entwicklung gegen jeden Änr Bedrohten Zesondert tätig\ngeworden. Er hat seine Angehörigen nacheinander an-\n\ngegriffen, um sie zu vöten. Bei einer solchen Sachlage kann von einer einheitlichen, gegen alle drei\nOpfer zugleich gerichteten Tötungshandlung keine Rede\nsein (BGHSt 2, 247). Zwar fielen die Ausführungshandlungen in einem früheren Abschnitt des Geschehens\nzusammen; äuch zeigie gerade dieses frühere Verhalten\n- wenn auch nicht allein - äie Merkmale heimtückische:\nHandelns. Dieses Zusammentreffen im Stadium bloßer\nGofährdung hat aber nicht die Kraft, das gesamte, in\nseinem Schwerpunkt gegen jedes Opfer einzeln und nach\neinander gerichtete Tun des Angeklagten nit dem recht\nlich-konstruktiven Band gleichartiger Tateinheit zu\nverknüpfen. Der Gefährdungsgesichtspunkt verliert\ninsoweit mit Rücksicht auf den Verletzungstatbestand\nscine Bedeutung (RGSt 68, 407, 409). Eine andere Beurteilung würde bei Verbrechen gegen das Leben einer\n\n15\n\nund unter Umständen solche Täter unverdient besser\nstellen, die, anstati gleich loszuschlagen, ihren\nOpfern zuvor noch hinterlistig auflauern.\n\n4. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nist erkrankt und dadurch\nverhindort, das Urteil\nzu unierschreiben\n\nDr. Geier Sandeıs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/1-str-524-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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