{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-16_1_StR_480_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-16","aktenzeichen":"1 StR 480/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ti»\n\n_SiR_480/61\nIm Namen des Volk e Ss\n\n. In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. Alfons H EEB zus SE:\ngeboren am EEE 1910 ir COEEEEEE.\n\nwegen fahrlässiger Steuerverkürzung U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Tr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrienhter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichver Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rt\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhanäülung und Entscheidung, auch über\ndde Kosten des Rechismititels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Verkürzung von Beförderungssievuer (§ 402 AbgO)\nund wegen Hinierziehung von Krafifahrzeugsteuer (§ 396\nAbgO) hat keinen Bestand.\n\nL. Beförderungssteuer\n\nl. Die Strafkammer hat nicht ausreichend dargetan, daß die Verkürzung von Beförderungsstieuer auf das\nVerhalien des Angeklagten zurückzuführen ist. Dieser\ngab zwar entgegen § 44 BefsSiDV 1955 keine Voranmeldungen\nbei dem Beförderungssteuerfinanzamt ab. EX erstatteie\naber jeweils die im grenzüberschreitenden Kraftfahr zeugverkehr vorgeschriebene Beförderungsanzeige bei der\nGrenzzollstelle (§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Be£fSiDV 1955).\nDiese leitete sie ordnungsmäßig an die für dic Bestouerung\nzuständige Oberfinanzdirektion weiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 2\nBe?StDV 1955 ). Dem Urteil zufolge enthielten die Anzeigen\nalle für die Steuerberechnung erforderlichen Angaben.\nwarum die Oberfinanzdirektion dennoch die Sieuer - durch\ndas Beförderungssteuerfinenzamt, dessen Hilfe sie dafür\nin Anspruch nehmen durfte (§ 1 Abs. 7 BefStiDV 1955) -\nnicht festsetzie, hat die Strafkammer nicht aufgeklärt;\nNach § 44 Abs. 9 BefSiDV 1955 hat das Beförderungssteuerfinanzamt die Sieuer ungeachtet dessen festzusetzen, daß\nder Unternehmer binnen der Voranmoldofrist keine Voranmeldung ebgibt. Es hat auch von Amts wegen die tatsächlichen unä rechtlichen Verhältnisse zu ermitieln, die für\ndie Sieuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesenvlich\nsind, insbesondere auch die Angaben des Steuerpfllichiigen\n\nzu prüfen (§ 204 Abg0). Wäre es etwaiger Untätigkeit\neiner Amisstelle zuzuschreiben, daß die Beförderungssteugr nicht erhoben wurde, so hätte nicht der Angeklagte ihre Verkürzung bewirkt - es sei denn, daß die\n\"Steuer bei vorschriftsmäßiger Voranmeldung früher als\nin dem Antsverfahren nach § 204 AbgO, 8 44 Abs. 9 BefSt\n1955 ernoben worden wäre.\n\n2. Der Beschwerdeführer meinte, wie ihm das Land\ngericht nicht widerlegen konnte, durch Abgabe der Beförderungsanzeigen bei der Grenzzollstelle seiner Steue\nerklärungspflicht genügt zu haben. Es hält ihm deshalb\neinen steuerstrafrechtlichen Verbotsirrium zugute\n(8 395 AbgO0) und ist weiter der Ansicht, er habe zugleich über einen Tatumstanä geirrt; denn § 396 AbgO er\nhalte als sogenanntes offenes Strafgesetiz im Tatbestant\nauch alle diejenigen Merkmale,\"an welche die Steuergesetze im Einzelfall bestimmte Pflichten knüpfen'\". Indessen sind Tatbestands- und Verbotsirrtum nicht nebeneinander denkbar. Der Tatbestandsirrtum setzt die Unkeı\nnis wenigstens eines Tatbestandsmerkmals voraus. Der Ve\nbotsirrtum entsieht erst auf der Grundlage dor Kenntni:\naller Tatumstände. Anders als beim Tatbestandsirrium\nweiß hier der Täter, was er tut, häli jedoch sein Tun\nfür erlaubt (BGHSI 2, 194, 196).\n\nIn welcher Art von Irrtum sich der Angeklagte b\nfand, ist aus dem Urteil nicht klar zu ersehen. Leizilich ist das dem Urteil unschädlich. Anders als im all\ngemeinen Strafrecht, das im Bewußtsein der Rechtswidri\nkeit zwar ein Schuldelement sieht, dieses aber nicht z\nden Merkmalen des Tatvorsatzes zählt, schließt im Steu\nsiraflrechi, das den Yorrang hat (§ 391 AbgO), cin steu\n\nrechtlicher Verbotsirrtum den Vorsatz aus. Ist ein\nsolcher Irrtum unverischuldet, so bleibi der Täter\nstrafirei. Verschuldeter Verbotsirrtum führt zur\nBestrafung \"wegen Fahrlässigkeit\", sofern die fahrlässige Begehungsweise mit Strafe bedroht ist\n\n(§ 395 AbgO; BGHSt 2, 194, 204 ?). Ein fahrlässiger\nTatbestanäsirrtum zieht dieselben Folgen nach sich.\nIm Ergebnis hat das Landgericht daher zu recht angenommen, daß der Angeklagte um seines Irrtiums willen\nnicht der Steuerhinierziehung, sondern nur der fahr-\n\n‘DV\n\nII Eule .. . j .\nlässigen Steuerverkürzung schuldig sein kann.\n\nDie Sirafkammer hat aber nicht berücksichtigt,\ndaß nach der Änderung des § 402 AbgO durch das Gesetz\nvom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418) nicht schon jede fahrlässige Steuerverkürzung eines Steuerpflichtigen, sondern erst die leichtfertiige Tat strafbar ist, und daß\ndiese Milderung der Strafärohung dem Angeklagten für\ndic ganze Tat zugute kommi, auch für das Stück, das\nzeitlich vor dem Inkrafttreten der Änderung liegt\n(§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Landgericht spricht\nsich nicht darüber aus, ob es das Verhalten des Angeklagten als leichtferiig ansieht. Diesen Begriff, der\nauch sonst in der Gesetzessprache verwendet wird\n(2.B. § 109 Abs. 4, § 138 Abs. 3, § 164 Abs. 5 StGB;\n§§ 21, 41 Abs. 3 Wehr$tG), versteht die Rechtsprechung\nals Fahrlässigkeit stärkeren Grades; sie setzt ihn etwa\nder groben Fahrlässigkeit gleich (zu § 164 SicB: RGSt 7,\n174; BGHSt 14, 240, 255 und IM Nr. 4; zu § 195 StGB:\nRGSt 74, 257; BGH NOW 1952, 192 Nr. 21; zu §§ 21, 41\nAbs. 3 YchrSt@: BayObLG 1958, 316. Siche ferner auch,\nDallinger MDR 1956, 394, 396 zu §§ 164, 193 StEB). Das\nGesctz vom 11. Mai 1956 hat diese insbesondere zu den\n\nant-31-\n\nelel\n\n88 164, 193 StGB entwickelte Rechtsprechung vorgefunder\nSeine Entstehungsgeschichte ergipt nicht, daß cs miü\ndemselben Ausdruck in § 402 AbgO eine andere Sinnbedeutung verbinden wollte. Vielmehr war sein Anliegen \"die\nEinschränkung des Straftatibestandes der fahrlässigen\nSteuerverkürzung (§ 402 AO) auf diejenigen Fälle, die\nleichtfertig begangen werden\" (DBT 2, Wahlp. 1953,\nDrucks. 1593 S. 4; Verhandlungen des Bundesrats 1955,\n140. Sitzung vom 6. Mai 1955, S. 98 A;B. So schon BGH\nUrt. vom 29. April 1959 - 2 StR 125/59 - bei Herlan\n\nGA 1959, 343):\n\n3. Auch den Schuldumfang hat das Landgericht\nnicht zutreffend baurteilt.\n\nWenn den Angeklagien ein Schuldvorwurf erst\ndarum triift, weil er, obschon über die Änderung in\nder Zahlungsweise der Beförderungssteuer unterrichtet, trotz mehrmonatigen Ausbleibens eines Steuerbescheides sich nicht vergewisserte, ob er die Beförderungssteuer ordnungsmäßig angemeldet habe, so\nkann ihm die Steuerverkürzung nicht schon von Anfang\nan, sondern erst von dem Zeitpunkt an zur Last. gelegt\nwerden, in dem er spätestens sich nach der vorschrifts\nmäßigen Anmeldungsart hätte. erkundigen müssen, nach\nder bisherigen Auffassung des Landgerichts also erst\n\"nach mehreren Monaten\".\n\nAndererseits verkürzie er die Beförderungssteuer nicht \"bis zum 50. September 1956\". Denn die\nBeförderungssteuer für September 1956 hätte er bis\nzum 20. des folgenden Monaies voranzumelden (8 44\nAbs. 1 BefStDV 1955). Von Oktober 1956 ab aber meldete\n\ner, wie fesigestellt ist, die Steuer vorschriftsmäßig ans\n\nFür den Umfang der Schulä des Beschwerdeführers ist es ferner von Bedeutung, in welcher\nHöhe er die Beförderungssteuer verkürzte. Entgegen\nder Ansicht der Strafkammer kommt es daher auch\ndarauf an, ob ihm aus seiner Annahme ein Vorwurf\nzu machen ist, er dürfe die Beförderungssteuer statt\nnach der tatsächlichen Beförderungsstrecke nach einer\nDurchschniitsentfernung (Koblenz-Grenzübergang) berechnen.\n\n4. Das Landgericht hält die Erhöhung der Beförderungssteuer äurch das Verkehrsfinanzgesetz 1955\n(BGB1 I, 166) nicht für verfassungswiärig. Es brauchte\ndaher das Verfahren nicht auszusetzen (Art. 100 Abs. 1\nGE).\n\nBedenklich ist dagegen die Urteilserwägung,\nder Angeklagte habe selbst von seinem Standpunkt aus,\ndie Steuererhöhung sei grundgesetzwidrig, die erhöhte\nSteuer unier Vorbehalt oder jedenfalls zu dem Teil\nentrichten müssen, der nach seiner Meinung der Verfassung nicht widerstreite. Die Frage kann indessen\ndahingestellt bleiben. Denn das Landgericht hat cs\ndem Beschwerdeführer nicht geglaubt, daß er die Beförderungssteuer aus dem Grunde nicht anmeldeie, weil\ner die Sieuererhöhung für verfassungswidrig hielt.\nDiese Überzeugung der Sirafkammer greift die Revision\nnur mit neuen Tatsachen an. Das ist unzulässig\n(§ 337 StPO).\n\nTI. Kraftfahr zeugsteuer\n\n1. Unbedenklich erlangte der Angeklagte zwar\ndadurch, daß das Finanzamt von der Zwangsabmeldung\nseines Krafifahrzsuganhängers Abstand nahm, im Vergleich zu anderen Kraftfahr zeugsicuerpflichtigen\neinen Steuervorteil. Auch verkürzie cr die Steuer\ndurch das Erwirken der Stundung; denn für § 396 AbgO\nkommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf\nan, ob die Sieuereinnahme, sondern ob der jeweilige\nSteueranspruch beeinträchtigt wird (B6HSt 5, 90, 92).\nDeshalb ist es - anders als beim Betrug - unerheblich.\nob die Steuerschuld ohne die Stundung überhaupt peiizeibbar gewesen wäre,\n\nUnrichtig ist jedoch die Annahme der Strafkammı\nder Angeklagte habe \"die Tatsache\" vorgespicegelt, der\n(vordatierte) Scheck werde zum Fälligkeitstag gedeck\nsein. Exst in der Zukunft liegende Ereignisse sind\nkeine Tatsachen (BGH Urt. vom 17. Mai 1960 - 1 StR 28,\n\n2. Desgleichen reichen die Feststellungen zur\ninneren Tatseite nicht aus.\n\na) Das Urteil 15ßt nicht klar erkennen, welche\nteuerbetrag der Angeklagte für das Jahr 1958 schulde\nWenn die Jahressteuer für den Anhänger, wie es schein\n920 DM beitrug, so hätte er am 17. Juli 1958 mit dem\n- später eingelösten -— Scheck über 460 DM die rückstä\ndige Sieuer für das erste Halbjahr abgedeckt. Er wäre\ndann nur noch die Steuer für Juli 1958 schuldig gebli\ndenn die Anhängersieuer muß nicht Tür das ganze Jahr,\n\nsie darf auch monatlich vorausentrichtet werden\n\ni§ 13 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 10 Abs. INr. 2\nKraftstG 1955 - BGBl I, 418 -). Daß das Finanzamt\n\nauch noch bei dieser Sachlage die Zwangsabmeldung\n\ndes Anhängerkennzeichens hätte einleiten wollen\n\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 1; § 18 Abs. 2 Krafistg 1955; § 29\nKraftStDV 1955 - BGBl I, 423 -), das dem Angeklagten\nmitteilte und dieser, um eine solche Absicht des\nFinanzamis zu vereiteln, den - vordatierten -— zweiten\nScheck über 460 DM hingab, hat die Sirafkammer bisher\nnicht festgestelli. Es spricht nicht für eine solche\nAnnahme, daß der Scheck nur um eine Woche:auf den\n\n25. Juli 1958 vordäatiert war, schon \"Ende Juli\" ein\nTeilbetirag von 200 DM unä Anfang September der Rest\nder Steuerschul&ä bezahlt wurde; ebensowenig, daß das\nFinanzamt gegen die dem Angeklagten nahesiehende Firma\nFORD KC, der sogar die Zwangsabmeläung der Krafi-Jahr zeugkennzeichen für sämtliche Fahrzeuge dıohis,\nschon aufgrund bloßen Teilzahlungsversprechens zunächst\nnichts mehr unternahm.\n\nb) Auch sonst ist nicht dargetan, daß der Beschwerdeführer stouerunehrlich handeln wollie. Ei hattr\noffengelegt, daß der Scheck augenblicklich nicht gedecki war. Seine bedrängte wirischaftliche Lage war\ngem Finanzamt bekannt. Dennoch hattc der Finanzamtsvorsieher der Annahme des vordaiierten Schecks ausärücklich zugestimmt. Dann kann er aber - nicht anders\nals dem Urteil zufolge der Angeklagte - kaum mehr als\neinc bloße Hoffnung auf Einlösung des Schecks gehabt\nhaben. Daß der Beschwerdeführer ihm bestimmte Zusicherungen über sicher zu erwartende Geldeingänge, etwa\n\niD\n\naus bestimmten Geschäften, gegeben und insofern die\nDeckung des Schecks vorgespiegelt hätte, ist bisher\nnicht festigesiellt. Die Sache liegt mithin anders als\nbei Hingabe eines ungedeckten, aber scheinbar ordnungs\nmäßigen Schecks,\n\nDr. Geier Seibert Hübnor\n\nBundesrichter Fischer\nist erkrankt und dadurch\nverhinderi, das Urteil\nzu unterschreiben.\n\nDr. Geier Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/1-str-480-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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