{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-09_1_StR_516_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-09","aktenzeichen":"1 StR 516/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 516/61 2189 058\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Nikolaus Josef‘ x EEE.\n\nzus SC, Sort geboren an MED 1900,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nlanägerichtsraet un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nN\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 12. Oktober 1961 wird\n\nverworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung einer inländischen Amtsbezeichnung und\naines akademischen Grades zu zwei Jahren Zuchthaus urä\n500 DM Geldstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagien unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs im Rückfall\nin fünf Fällen und wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall, jeweils in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung einer inländischen Amtsbezeichnung und eines\nakademischen Titels zur Gesamtzuchthausstrafe von einem\n. Jahr und zehn Monaten und zu Geldstrafen verurteilt. Auf\ndie Freiheitsstrafe hat es die bis zum 1. Üktober 1960\nerlittene Uutersuchungshaft angerechnet. Die kevision\ndes Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte die Feststellungen der Straikammer angreift und einen anderen Sachverhalt vorträgt,\nals die Strafkammer festgestellt hat, kann er Gamit im\nRevisionsverfahren nicht gshört werden (§ 337 StPO).\n\nIn allen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt\nwurde, ist der Tatbestand des versuchten oder vollendoten Betrugs im Rückfall rechtsirrtunsfrei festgestellt.\n\"idersprüche, Aie den Bestand des Urteils auch nur teil-\n\nweise gefährden könnten, sind in den Urteilsgründen\nnicht ersichtlich. Wenn der Angeklagte auch im Juli\n1959 von der Stadtsparkasse Tg einen Barkredit\nerhielt, so benötigte er doch das erhaltene Darlehen, wie aus den weiteren Feststellungen hervorgent,\nallein für seinen dringenden Lebensbedarf, so daß ihm\nfür die Erfüllung weiterer Verbindlichkeiten nichts\nübrig blieb. a\n\nRechtlich bedenklich ist es allerdings, daß\ndie Strafkammer im Fall Nr. 6 (S. 8/9 UA) eine natürliche Handiungseinheit angenommen hat. Denn nach\nden Feststellungen hat der Angeklagte an sechs verschiedenen Tagen in der Zeit vom 1. Juli bis 10. August 1959 auf Grund jeweils einer besonderen Bestellung Wein und Sekt geliefert erhalten. \\lenn diese\nBestellungen einem \"einzigen Willensakt entsprungen\"\nsind, so vermag dies die zeitlich auseinanderliegenden Einzelhanälungen zwar zu einer fortgesetzten Tat\nzusammenzufassen, aber keine natürliche Handlungseinheit zu begründen. Indessen ist. der Angeklagte in\ndiesem wie im Falle 4 (iiBäruckerei) durch\ndie Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht\nbeschwert.\n\nSoweit der Angeklagte - in Tateinheit mit Betrug — auch wegen fortgesetzter Führung einer inländischen Amtsbezeichnung und eines akademischen\nTitels verurteilt worden ist, fehlt es zwar in den\nUrteilsgründen an einer rechtlichen Würdigung und\n\nER ETET T\n\nes sind auch - entgegen § 267 Abs. 3 StPO - die angewendeten Strafgesetze nicht angeführt. Es unterliegt\njedoch nach den Urteilsgründen keinem Zweifel, daß\n\ndie Strafkammer die unberechtigte Führung einer Antsbezeichnung und eines akademischen Titels darin gesehen hat, daß der Angeklagte sich als \"Oberregierungsrat\" oder \"Oberregierungsrat a.D.' ausgegeben und sich\nals Dr. jur. bezeichnet hat, Die unberechtigte Führung\neiner Amtsbezeichnung ist in § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB,\ndie unberechtigte Führung eines akademischen Grades |\nin § 5 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Führung\nakademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I 985)\n\nmit Strafe bedroht.\n\nDaß die Strafkamner bei der Strafzumessung auf\ndie Verstöße gegen diese Vorschriften nicht eingegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht, zumal\nde die Strafen dem § 264 StGB zu entnehmen waren\n(§ 73 SteB).\n\nAuch im übrigen läßt die Strafzumessung keinen\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ersehen.\nDie Strafkammer wäre allerdings durch das Verschlechterungsverbot nicht - wie sie meint - gehindert gewesen, im Gegensatz zu ihrem früheren Urteil die\nVoraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB zu bejahen. Denn\nin seinen Feststellungen ist der Tatrichter in der\nerneuten Hauptverhandlung frei; nur in der Höhe der\nStrafe sind ihm durch § 358 Abs. 2 StPO Grenzen ge-\n\nsetzt. Auch durch die Nichtanwendung des § 20 a StGB\nist der Angeklagte aber nicht beschwert.\n\nVergebens wendet sich der Angeklagte ferner degegen, daß ihm die Untersuchungshaft nicht völlig angerechnet worden ist. Der Angeklagte war nach der\nersten Hauptverhandlung mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden, wobei ihm zulässigerweise nach § 117 StPO auferlegt worden war, seinen\nWohnsitz entsprechend seiner kundgegebenen Absicht\nin Sulzbach/Saar zu nehmen und sich in regelmäßigen\nAbständen bei der dortigen Polizei zu melden. Da\nder Angeklagte diese Auflagen nicht erfüllt hat\nund eine Zeitlang nicht auffindbar war, wurde der\nHaftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Diese neuerliche Untersuchungshaft hat die Strafkammer mit\nder Begründung nicht angerechnet, daß der Angeklagte\nsie selbst verschuldet habe und der Strafzweck\nauch eine längere Verbüßung der Zuchthausstrafe not=-\nwendig mache.\n\nDagegen ist im Ergebnis nichts einzuwenden.\nDie Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB\nliegt im örmessen des Gerichts. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob die Strafkammer die Anrechnung der Untersuchungshaft allein schon deshalb hätte ablehnen\naürfen, weil der Angeklagte den Vollzug verschuldet hatte. Jedenfalls wird die teilweise Nichtanrechnung durch die wei:sere Begründung getragen.\n\nDie Untersuchungshaft dient freilich, wie die Revision richtig bemerkt, nicht dem Strafzweck, sondern der Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens und des späteren Strafvollzugs. Dem § 60\nStPO liegt jedoch mit der Gedanke zugrunde, daß der\nZweck der Strafe, mag dieser in der Erziehung liegen,\nwie besonders im Jugendstrafrecht (vgl. hierzu § 52\nJGG) oder mehr in der Sühne oder Abschreckung wie\nbei erwachsenen Tätern, durch die Wirkung der Untersuchungshaft ganz oder teilweise bereits erreicht\nsein kann (vgl. RGSt 75, 279, 282), Es ist daher\nkeine unzulässige Erwägung, daß der Tatrichter die\nAnrechnung davon abhängig gemacht hat, ob und\n\nin wolchem Maße durch die Untersuchungshaft der\nStrafzweck erreicht worden ist (s. BGHSt 6, 215,\n218; BGH in IM Nr. 8 zu § 60 StGB = NJW 1956,\n\n1164; BGH Urt. v. 19. Oktober 1956, 5 StR 291/56).\nDaß die Strafkammer mit der Nichtanrechnung nicht\n\n}\n!\n\ngegen § 358 Abs. 2 StPO verstoßen hat,\nkeiner weiteren Darlegung.\n\nDr. Geier willms\n| Mai Sanders\n\ndate\n\nbedarf\n\nFischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-09/1-str-516-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-09/1-str-516-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.640447+00:00"}}