{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-09_1_StR_459_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-09","aktenzeichen":"1 StR 459/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StB_459/8 2189 057\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Kaufmann Josef K aus REED:\ngeboren am ui 1932 in u Z2.3t. in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\n2. die Hausfrau Anneliese K eborene\na nl geboren am MED 1921\n\nin B\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dbr.Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. Mai 1961\nmit den Feststelluhgen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund im Falle BEE verurteilt sind,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn dem Eröfinungsbeschluß war den Angeklagten\nein fortgesetzter gemeinschaitlicher Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, weiter\nein fortgesetzter gemeinschaftlich begangener Siegelbruch in Tateinheit mit Arrestbruch, außerdem dem\nAngeklagten Josef KW GCläubigerbegünstigung und\nder Angeklagten Ehefrau Kup Beihilfe dazu zur Last\ngelegt worden. Das Landgericht hat die Angeklagten\nunter Freisprechung von der Anklage der Gläubigerbeeünstigung unä der Beihilfe dazu wie folgt verurteilt:\n\nDen Angeklagten Josef KW wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nwegen eines weiteren fortgesetzten Betruges,\nwegen vier weiterer Fälle des Betruges und\n\nwegen eines fortgesetzten Arrestbruches\n\nin Tateinheit mit fortgesetztem Siegelbruch\n\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft,\n\ndie Angeklagte Ehefrau Kg\n\nwegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung,\n\nwegen eines weiteren fortgesetzten Betruges,\nwegen zweier weiterer Fälle des Betruges und\nwegen fortgesetzten Arrestbruches in Tateinheit\nmit fortgesetztem Siegelbruch zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und erheben die Sachrüge. Sie haben zum großen Teil Erfolg.\n\n-3-\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nl. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO\nist unbegründet. Das Landgericht hat sich eingehend\nmit der finanziellen Entwicklung des von den Angeklagten betriebenen Möbelgeschäfts auseinandergesetzt. Es\nhat die Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten entscheidend an Hand von Tatsachen festgestellt, die es\naus eigener Sachkunde beurteilen konnte. Die Verteidigung hat es nicht für nötig gehalten, in der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht irgendwelche Beweisamträge zu stellen, um die jetzt von ihr gewünschte weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erreichen.\nEs sinä keine Umstände zu erkennen, durch die sich\ndie Strafkammer dazu hätte gedrängt sehen müssen, sich\nweiterer Beweismittel, insbesondere eines Sachverständigen, zu bedienen,\n\n‚ 2, Ob gegen den Zeugen Schmaderer ein Verdacht\nder Teilnahme bestand, hatte das Landgericht zu entscheiden. Es hat einen solchen Verdacht ersichtlich\nnicht angenommen. Das kann in tatsächlicher Beziehung\nvom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Daß\ndas Landgericht den Rechtsbegriff der Teilnahme verkannt hat, ergibt das angefochtene Urteil nicht.\n\nIm übrigen kann mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden, daß das angefochtene Urteil auf einer etwa zu\nUnrecht erfolgten Beeidigung des Zeugen SEE\nberuht.\n\nII. Die Sachrüge\n\nl. Soweit das Landgericht einen Betrug der Angeklagten darin sieht, daß sie sich zu einer Zeit, als\nsie schon zanlungsunfähig waren, Prolongationswechsel\nüber höhere Beträge, als ihre Kunden sie schuldeten,\nhaben ausstellen lassen, bestehen gegen die Verurteilung der Angeklagten rechtliche Bedenken. Hierunter fällt ein Teil der Fälle der Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung (die Fälle Hausladen, HD.\nBro@D GE , SED, :: mEEEmD-<: Mn: 7 GEB >\nsie Horn; \"ED uns TE) una üer\nvom Landgericht als selbständige Handlung angesehene\n\nroll Dog.\n\nWenn die Angeklagten sich zur Zeit ihrer Zahlungs-\n\nunfähigkeit von ihren Kunden Prolongationswechsel ausstellen ließen, so wurde dadurch kein neuer Schaden\nangerichtet. Da die Angeklagten selbst zur Einlösung\nder \\iechsel nicht in der Lage waren, hätten die Kunden,\nwenn keine Prolongationswechsel ausgestellt worden\nwären, die vorangegangenen Wechsel einlösen müssen.\n\nzer Sachverhalt ergibt, daß die Angeklagten die Prolongawionswechsel, hinsichtlich derer ihnen Betrug zur\nLast gelegt wird, dazu benutzen wollten und auch benutzt haben, um die vorangegangenen Wechsel abzudecken.\nDurch das Akzeptieren der Prolongationswechsel erlitten dic Kunden also jedenfalls keinen Schaden, sondern sie hatten allenfalls den Vorteil, nicht sofort\nwechselrechtlich in Anspruch genommen zu werden.\n\nDas Landgericht begründet seine Annahme, die\nKunden der Angeklagten hätten durch die Hergabe von\nProlongationsakzepten zur Zeit der Zanlungsunfähigkeit der Angeklagten einen Vermögensschaden erlitten, auch mit folgender Erwägung. Die Kunden hätten\nsich, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit\nder Angeklagten keine Prolongationswechsel mehr ausgestellt hätten und dann aus ihren Akzepten in Anspruch genommen worden wären, an anderen Werten,\ninsbesondere dem noch vorhandenen Möbellager der Angeklagten schaälos halten können, eine Möglichkeit,\ndie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestand.\nDiese Erwägungen des Landgerichts sind aber zu unbe--\nstimmt. Es stellt weder fest, welche dem Zugriff der\nWechselakzeptanten unterliegenäen Werte denn derzeit\nüberhaupt vorhanden waren, vor allem, wie groß der\nUmfang und der Wert des Möbellagers war, noch stellt\nes Erörterungen darüber an, ob die Kunden des Angeklagten die Wöglichkeit einer rechtzeitigen, also\n\nschadenverhütenden Vollstreckung auch wirklich ergrif-\n\nfen hätten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs\nvom 16. Februar 1954 - 5 StR 688/53).\n\nIn diesen Fällen hätte die Strafkammer aber prüfen müssen, ob nicht bereits in dem vorangegangenen\nVerhalten der Angeklagten eine strafbare Handlung,\ninsbesondere ein Betrug lag. Die bisher getroffenen\nFeststellungen schließen solche Möglichkeiten nicht\naus. Ein solcher Betrug könnte schon in eine Zeit Zallen, in der die Angeklagten sich zuerst Wechsel über\nnicht oder nur zum Teil geschuldete Summen von ihren\nKunden haben ausstellen lassen oder zu der sie noch\nnicht zahlungsunfähig waren und sich Prolongations-Wechsel über nicht oder nur zum Teil geschuldete Sum-\n\nEEE SEES ETRBRNN TITTEN\n\nrer\n\nTREE N TRETEN.\n\nDe EEE,\n\n-6-\n\nmen von ihren Kunden haben geben lassen. Ein Betrug\nkönnte auch darin liegen, daß die Angeklagten ihre\nKunden zum Abschluß von Kaufkreditanträgen bestimuten, obvohl sie die auf Grund der Kaufkreditverträge\nin ihren Besitz gekommenen Gelder nicht zur Abdekkung der von den Kunden akzeptierten und von ihnen\nzum Diskont gegebenen Wechsel verwenden wollten. Ein\nBetrug könnte auch darin gesehen werden, daß die Angeklagten Gelder in der Absicht in Empfang nahmen,\nsie auftragswidrig: nicht weiterzuleiten, so in den\nFällen, in denen Kunden zu einer Zeit, in der die Angeklagten bereits zahlungsunfähig waren, auf ihre\nSchuld Zanlungen leisteten, die die Angexlagten zur\nAbdeckung fälliger Wechselverbinälicnkeiten der Kunden\nverwenden sollten, es aber vorgefaßter Absicht entsprechend nicht taten. Auch Untreue kann in einzelnen Fällen in Betracht kommen, so im Fall Wim:\nals die Angeklagten das in ihrem Besitz befindliche\nzweite von den Eheleuten Wi >ereits blanko\nunterschriebene Wechselformular mit einer Summe ausfüllten, bei der die inzwischen erfolgten Zahlungen\nnicht berücksichtigt waren, und diesen Wechsel zum\nDiskont einreichten /RG HRR 1959 Nr. 2027.\n\n2. Es ist kein Widerspruch, wenn das Landgericht\neinerseits feststellt, daß die Angeklagten im August\n1959 von ihren Lieferanten nicht mehr oder nur gegen\nBarzahlung beliefert wurden, und andererseits ausführt,\ndaß der Geschädigte Br sich im August 1959 von den -\nAngeklagten hätte Möbel liefern lassen können, wenn\ndie Wechsel zu. Protest gegangen wären; denn die Angeklagten hatten ja noch Möbel in ihrem Lager.\n\n3. Das angefochtene Urteil stellt in jeden Fall\nfest, wieweit die Angeklagten beteiligt sind, ob Josef\nKB vier die Ehefrau “B allein tätig waren oder\nob sie zusammen handelten. Es ist darum unschädlich,\nwenn das angefochtene Urteil gelegentlich allgemein\nvon den Angeklagten und ihren Geschäften spricht,\n\nDie Täterschaft auch der Ehefrau Ki ist senügend festgestellt. Insbesondere ergibt der Zusammenhang des angefochtenen Urteils deutlich, daß auch sie\ndie Tatherrschaft hatte.\n\nEin gewisser Widerspruch liegt nur darin, daß\ndas Landgericht im ersten Punkt der Verurteilung das\nTun der beiden Angeklagten als einen fortgesetzten\n\nBetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung ansieht,\nwährend es in einzelnen Fällen Täterschaft der Ehefrau\nKEB und Anstiftung durch den Ehemann KB annimnt,\ndie in der Täterschaft aufgehe. Hatte die Ehefrau\nKGB sen für die fortgesetzte Handlung erforderlichen\nGesamtvorsatz, woran nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kein Zweifel bestehen kann, so\nkonnte sie nicht mehr angestiftet werden. Auch in diesen Fällen liegt nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt die Annahme nahe, daß der Angeklagte\nEhemann Köppl Mittäter war. Es ist nämlich nicht erforderlich, daß der Mittäter selbst ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht oder sich an der Ausführungshandlung beteiligt; es genügt vielmehr eine bloße Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung (vgl. BGH NJW 1951,\n410 und 1960, 973).\n\na a net\n\nDaß die Angeklagten teilweise als Alleintäter,\nteilveise als Mittäter gehandelt haben, schließt\neine fortgesetzte Handlung nicht aus (RGSt 66, 51):\n\n4. Die Entscheidung darüber, ob einzelne Fälle\naus der fortgesetzten Handlung herausfielen, war Sache des Tatrichters. Es ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden, daß das Landgericht nicht wie der\nEröffnungsbeschluß eine einzige fortgesetzte Handlung\nangenommen, sondern einzelne Fälle als selbständige\nHandlungen angesehen nat.\n\nEntgegen der Meinung der Revision war auch ein\nbesonderer Freispruch in den Fällen nicht erforderlich, in denen das Lanägericht keine strafbare Handlung als erwiesen angesehen hat. Das Lanägericht hat\nzum Unterschieä vom Eröffnungsbeschluß, der alle Fälle des Betruges als eine fortgesetzte Handlung ansah,\neinzelne Fälle als selbständige Handlungen beurteilt.\nDavon wurde die im übrigen bestehen bleibende fortgesetzte Handlung nicht berührt, so daß es wegen der\nvom Eröffnungsbeschluß in diese einbezogenen Fälle,\nin denen die Strafkammer einen Beweis nicht als er=-\nbracht angesehen hat, keines besonderen Preispruchs\nbedurfte. Das Landgericht ist darum nicht gehindert,\nin der neuen Verhandlung auch insoweit zu einer Verurteilung zu kommen, wenn es in ihnen nunmehr den\nTatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt sieht.\nDas könnte etwa im Fall Eheleute Hg (E ı 23,\n\n110 UA) der Fall sein, in dem die Frage der Untreue\ndurch die Weitergabe des Wechsels über 249 DM zum\nLiskont nach der Zahlung . der 100 DM zu prüfen sein\nwird (vgl. RG HRR 1939 Nr. 202). Das Lanägericht hat\nhierbei lediglich den § 358 Abs.l StPO zu beachten.\n\n-9 -\n\n5. Die übrigen Rügen der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nDanach ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen\nfortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und im Fall Bergbauer verurteilt sind. Da nicht\nauszuschließen ist, daß die Verurteilung der Angeklagten in diesen Fällen die Strafzumessung auch in den\nanderen Fällen beeinflußt hat, muß der Strafausspruch\ninsgesamt aufgehoben werden. Die weitergehende Revision der Angeklagten ist dagegen zu verwerfen.\n\nDr.Geier wWillms Fischer\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-09/1-str-459-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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