{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-01-09_1_StR_346_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-09","aktenzeichen":"1 StR 346/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"“ Amtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 27 a\n\nGewinnsüchtiges Handeln setzt bei verbotenen\noder strafbarem Warenumsatz nicht notwendig\nvoraus, daß der Täter unangemessen hohe Gewinnspannen erzielt; es kann auch in anderen Umständen der Tat gefunden werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n“ Amtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 27 a\n\nGewinnsüchtiges Handeln setzt bei verbotenen\noder strafbarem Warenumsatz nicht notwendig\nvoraus, daß der Täter unangemessen hohe Gewinnspannen erzielt; es kann auch in anderen Umständen der Tat gefunden werden.\n\nBGH, Urt. v. 9. Januar 1962 - 1 StR 346/61 - LG Stuttgart\n\nIm Nananen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Kaufmann Walter 5 aus 5 )\nKrs. VD geboren am 1926 in S 9\n2. den Geschäftsführer Walter Fritz L aus '\nKrs. W geboren am 1913\n\nin /Ostpreußen,\n\nwegen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Schriften\nund Abbildungen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten SEE «irö\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart von\n29. Juli 1960\n\nl. dahin geändert, daß die Verurteilung wegen\nÜbertretung der Heilmittelwerbeverordnung\nund die Anordnung der Einziehung und Unbrauchbarmachung für den Einzelprospekt\n\"Yerderbt - Verdammt - Verraten\" entfallen,\n\n1Ie\n\nIV.\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nbezüglich der Zeitschrift \"La Revue\nnaturiste internationale\" Nr. 17 von Juni\n1957 auf Einziehung und Unbrauchbarmachung\nerkannt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nSCENE wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Ifiißzegen das\nvorgenannte Urteil wird verworfen; dieser Angeklagte nat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten SW; an üas\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte SEE ist Inhaber einer Anzahl von\nFirmen, darunter kosmetisch-pharmazeutischen Betrieben und\nsog. Versandhäusern, die vorwiegend mit dem Vertrieb von\nArtikeln der \"Sexualbranche\" befaßt sind. Der Angeklagte\nIB at ihn in diesem Geschäftszweige als Geschäftsführer und Prokurist beraten und unterstützt.\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte zu Geldstrafen\nverurteilt und zwar SED wegen Verbreitung unzüchtiger\nSchriften und Abbildungen, Ankündigung zum unzüchtigen Gebrauch bestimmter Gegenstände, Werbung für offensichtlich\nschwer jugendgefährdende Schriften, unlauteren Wettbewerb\nund Übertretung.der HeilmittelwerbeVO, IB wegen Beihilfe zu den als insgesamt eine fortgesetzte Tat gewerteten Vergehen des Angeklagten Sp. soweit diese unter\n§ 184 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB und 88 5, 6, 21 des Gesetzes\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Gj5)\nfallen. Es hat ferner auf Einziehung und Unbrauchbarmachung\nzahlreicher Werbsprospekte, Bücher und Bilder erkannt.\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagte und die Staataanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt.\n\nA. Zu_den Revisionen der Angeklagten\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen.\n\n1. Die Auffassung der Revisionen, daß die Verjährung der den Angeklagten zur Last liegenden Straftaten\nnach § 22 RPresseG zu beurteilen sei, ist. unzutreffend.\nIm Bereich des früheren Landes Württemberg-Baden gelten.\nkeine besonderen presserechtlichen Verjährungsbestimmungen. Das Landesgesetz über die Freiheit der Presse vom\n\n-4-\n\n1. April 1949 (RegBl S. 59) hat auf eigene presserechtliche\nStrafvorschriften verzichtet und das Reichspressegese:z\n\nfür scinen Geltungsbereich vollständig verdrängt. Diese vom\nOberlandesgericht Stuttgart vertretene Auffassung hut der\nSenat auf Vorlegung des Oberlandesgerichts Karlsruhe schon\nmit Beschluß vom 31. Januar 1958 (LM Nr. 1 z.Württ.Bad.\nPresseG) für die Frage einer Anwendbarkeit des § 19 RPresset\nim Bereiche des ehemaligen Landes Württemberg-Baden ausdrücklich gebilligt. Für die Verjährungsbestimmung des\n\n§ 22 RPresseG kann umso weniger etwas Abweichendes gelten,\nals das BVerfG die Weitergeltung des RPresseG als Bundesrecht im Umfang eines Rahmengesexzes ausdrücklich verneint\nhat (BVerfGE 7, 29, 41). Das Landgericht hat deshalb zutreffend angenommen, daß die Verjährung der Taten der Angeklagten nach 88 67 f StGB zu beurteilen ist.\n\n2. Legt man die allgemeinen Bestimmungen zu Grunde, so\n\n: ist, was auch die Revisionen nicht in Zweifel ziehen, die\nStrafverfolgung-der Vergehenstatbestände nicht verjährt. Soweit der Angeklagte SW wegen Übertretung der HeilmittelwerbeVO verurteilt wurde, ist die Strafverfolgung allerdings\nnach dem Erlaß des angefochtenen Urteils verjährt, weil von\nder Vorlage der Akten durch den Vorsitzenden der Strafkammer\ngem. § 347 Abs. 2 StPO am 19. Juni 1961 bis zu ihrem Eingang\nbeim Senat am 2. November 1961 mehr als drei Monate verstrichen sind, ohne daß die. Verjährung durch eine richterliche\nHandlung im Sinne des § 68 StGB unterbrochen wurde. Die\nVerurteilung des Angeklagten SB wegen Übertretung der\nHeilmittelwerbeVO ist deshalb aus dem Schuldspruch zu streichen. Für eine ausdrückliche Einstellung des Verfahrens\n\nin diesem Funkt ist angesichts der tateinheitlichen Begehung\nkein Raum.\n\n-5-\n\nII, Verfahrensbeschwerde\n\nDie von den Revisionen der Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen, die auf angebliche Verstöße gegen §§ 267, 244\nStPO gestützt werden, gehen offensichtlich fehl. Zu Unrecht\nberufen sich die Revisionen auf die Entscheidung R6St 71,25.\nDort wurde ein tatrichterliches Urteil behandelt, in dem das\nVerteidigungsvorbringer des Angeklagten und die in vielen\nPunkten von diesem und voneinander abweichenden Zeugenaussagen aneinandergereiht waren, ohne daß zu erkennen war,\nwelchen für erwiesen gehaltenen Sachverhalt der Tatrichter\nseiner Entscheidung zugrundegelegt hatte. Im Gegensatz dazu\nläßt das angefochtene Urteil im vorliegenden Verfahren deutlich erkennen, auf welchen als erwiesen angesehenen Sachverhalt das Strafgesetz angewandt wurde, und die Revisionen\nvermissen nur ein ausdrückliches Eingehen auf bestimmte Einzelheiten der Beweisaufnahme. Zu solchen Erörterungen war\ndas Landgericht jedoch nicht verpflichtet. Das Gesetz schreibt\nweder eine Angabe der Beweismittel noch eine Angabe der Beweisgründe vor. Soweit eine Beweiswürdigung gegeben wird,\nbrauchen nicht alle in Betracht kommenden beweiserheblichen\nUmstände ausdrücklich dargelegt zu werden. Unerläßlich ist\nnur die Angabe der für erwiesen erachteten Matsachen, also\neine Darstellung des Sachverhalts, wie ihn das Gericht auf\nGrund der Hauptverhandlung sieht (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).\nDiesem Erfordernis hat das angefochtene Urteil genügt.\n\nIII. Zur Sachrüge\n\n1. Verurteilung des Angeklagten SB wesen unlauteren Wettbewerbs.\n\nDer Angeklagte SW vertreipt ein Haarwuchsmittel\nunter der Bezeichnung \"Haar-Neu-Recapil\", das er zunächst\nvon dem Hersteller bezog und seit Sommer 1955 nach Erwerb\n\n-6 -\n\nder Herstellungsrechte in einem eigenen pharmazeutischen Betrieb fabriziert. Das Mittel hat bei narbigem Haarausfall\nkeine, bei nichtnarbigem Haarausfall keine nachweisbar unmittelbare Wirkung. Der Angeklagte warb für das Erzeugnis\nseit 1955 in Broschüren und Prospekten. Seine Verurteilung\n\n. wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 4 UWG) hat das Landgericht\nauf die Verbreitung von zwei Prospekten gestützt. In dem\neinen, einem auch anderen Angeboten dienenden Sammelprospekt, war das Präparat als sicheres Mittel gegen Haarausfall, Geheimratsecken, kahle Stellen und Glatzköpfigkeit\nangepriesen. Die gleiche Behauptung war nach der Feststellung des Landgerichts sinngemäß in einem mehrseitigen Prospekt mit der Überschrift \"Und ich hab die Glatze doch besiegt\" enthalten, der ausschließlich diesem Präparat gewidmet war. Das Landgericht hat beide Prospekte als zur. Irreführung des Publikums geeignet befuriden und für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte -die Unwahrheit seiner Behauptung\nkannte und die bewußt unrichtigen Angaben über die Wirkungsweise und damit über die Beschaffenheit des Präparats machte, um eine möglichst breite Schicht zum Kauf anzuregen und\nzvar auch solche Personen, die das Mittel bei wahrheitsgemäßer Werbung nicht kaufen würden. Es hat darin die Absicht\ndes Angeklagten gefunden, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch.\n\nSie meint, das Landgericht habe sich mit seiner Feststellung, daß das Mittel keine sichere Wirkung habe (5.39 UA),\nzu den vorausgehenden Feststellungen (S. 36, 37 UA) in Widerspruch gesetzt, daß das Präparat bei nichtnarbigem Haarausfall keine nachweisbare unmittelbare Wirkung habe, es\nsich aber doch um ein Haarwuchsmittel handle, das seiner\nArt und seiner Güte nach über den üblichen Haarwässern\n\n- 7 -\n\nstehe; denn aus dieser Aussage lasse sich nur der Schluß\nziehen, daß dem Mittel eine mittelbare Wirkung auf den\nHaarwuchs zukomme. Dem könnte nicht einmal gefolgt werden,\nwenn man den Schluß der Revision anerkennen wollte, die\nFeststellungen auf S. 36, 37 UA also dahin deutete, daß\ndas Mittel in jedem Fall eine günstige mittelbare Wirkung\nbei nicht-narbigem Haarausfall habe. Denn die nicht auf\nbestimmte Fälle begrenzte Behauptung sicherer Wirkung °\nschiebt alle Einschränkungen beiseite, die mit der Behauptung verbunden sein könnten,daß das Mittel mindestens\n\nin Fällen bestimmter Art helfen könne, und geht damit\nüber sie weit hinaus.\n\nEbensowenig kann der Auffassung der Revision beigetreten werden, das Landgericht habe den Prospekt \"Und ich\nhab die Glatze doch besiegt\" im Sinne der Behauptung\neines sicheren Erfolges in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle von Glatzenbildung mißdeutet. Richtig ist,\ndaß es sich bei der Überschrift nach der Darstellung des\nProspekts um eine Äußerung handelte, die ein mit der Anwendung des Präparats erfolgreicher Friseur geprägt hatte.\nDas brauchte das Landgericht jedoch nicht an der Feststellung zu hindern, daß der Angeklagte. sich diese Äußerung durch die Verwendung im Prospekt zu eigen machte\nund sie damit zugleich als eine eigene Behauptung über\ndie Wirksamkeit des Präparats erscheinen ließ, zumal da\ndie anschließend wiedergegebene Schilderung des Friseurs\nals werbewirksamer Vorspann seiner eigenen Ausführungen\ndiente und in diesem Zusammenhang zu sehen ist.\n\nMit der im Prospekt enthaltenen Einschränkung, daß\nbei Verbrennungen, Strahlenschäden, schwerwiegenden Erkrankungen und Vergiftungen, welche die gesamten haarbil-\n\ndenden Gewebe zerstörten, kein Kraut mehr dagegen gewachsen\nsei, hat sich das Landgericht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es hat ihr damit Rechnung getragen, daß es nur die\nBehauptung eines Erfolges in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle feststellte. Damit hat es den Sinngehalt\n\nder kinschränkung zutreffend erfaßt; denn diese trat gegenüber den populärwissenschaftlich untermalten Anpreisungen\ndes Frospektes durchaus in den Hintergründ und wurde vor\nallem sogleich wieder durch die nachfolgende Zusicherung\nentwertet, daß überall dort, wo unter kahlen Stellen nur\nscheintote Kupillen, also Haaranlagen, schlummerten, neuer,\nHaarwuchs erweckt werden könne und daß man gar nicht glaube,\nunter wieviel kahlen Skalps noch eine Menge solcher scheintoter Kapillen wieder zum Leben erweckt, ernährt und zu\nneuen Haaren gemacht werden wollten. Selbst ein aufmerksamer Leser wirä darin die Aussage finden, daß dem Präparat\nnur in verhältnismäßig seltenen Ausnahmefällen kein Erfolg\nbeschieden und deshalb ein Versuch in fast jedem Falle als,\naussichtsreich anzusehen sei.\n\nSchon deshalb geht es fehl, wenn die Revision weiter\nvorbringt, der sonst geltende: Grundsatz, daß geschäftliche\nAnkündigungen selten aufmerksam gelesen würden, gelte für\n‚die Broschüre des Angeklagten nicht, weil diese den Leser\ndurch die wiedergegebene Bildergeschichte fessle und ihn\nveranlasse, die Schrift vollständig durchzulesen. Im übrigen hat das Landgericht zutreffend nur die beim Publikum\nübliche flüchtige Gesamtwürdigung als entscheidend für\ndie Beurteilung des Sachverhalts erachtet. Es hat damit\nnicht behauptet, daß die meisten Leser von den wiedergegebenen Einschränkungen keine Kenntnis genommen hätten,\nsondern nur die Erfahrungstatsache berücksichtigt, daß die\nmeisten Menschen kein sorgfältig prüfendes, betont kriti-\n\n-9 -\n\nsches Verhalten gegenüber geschäftlichen Anpreisungen an\nden Tag legen.\n\nUnrichtig ist ferner die Meinung der Revision, die\nAnpreisungen des Angeklagten hätten nur die jeder Werbung\neigene subjektive Färbung aufgewiesen und seien deshalb im\nGegensatz zur Annahme des Landgerichts nicht zur Irreführung geeignet gewesen. Die Revision verkennt damit, daß\nes sich bei den Anpreisungen des Angeklagten weder um ein\nreines Werturteil noch um reklamehafte Übertreibungen handelte, wie sie im Verkehr üblich sind und als solche sogleich von jedermann erkannt werden. Der in dem Prospekt\n\"Und ich hab die Glatze doch besiegt\" entfaltete populärwissenschaftliche Aufwand kann nur in dem Sinne verstanden\nwerden, daß der Leser von der Ernsthaftigkeit der dargestellten Erfolgsaussichten überzeugt werden sollte. Auch\nrechnet die Ankündigung sicheren Erfolges nicht zu den\nmarktgängigen, ohne weiteres erkennbaren Übertreibungen, bei\ndenen von vornherein jede Eignung zur Irreführung fehlt. |\nDer Hinweis der Revision, daß gerade bei Haarwuchsmitteln\nübertriebene Reklame üblich sei, geht daran vorbei, daß\ndie Werbung des Angeklagten es so hinstellte, als sei nun\nendlich doch ein ernst zu nehmendes Haarwuchsmittel mit\nsicheren Erfolgschancen erfunden worden. Im übrigen kann\nein Verstoß gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß er sich in\neinem Geschäftszweig zeigt, in dem solche Verstöße besonders häufig sind. Es gilt insoweit kein Sonderrecht für\neinzelne Geschäftszweige.\n\nDaß der Angeklagte sich der Eignung seiner Werbung zur\nIrreführung bewußt war, hebt das Landgericht nicht ausarücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Feststellung,\n\n- 10 -\n\nda} der Angeklagte mit seiner Werbung auch Personen zu\nKauf anregen wollte, die das Mittel bei wahrheitsgemäßer\nwerbung nicht kaufen würden. Ein solches Ziel konnte der\nAngeklagte nur haben, wenn er davon ausging, daß seine\nVerbung zur Irreführung des Publikums geeignet sei.\n\nDie Absicht des Angeklagten, den Anschein eines besonders günstigen Angebots, nämlich eines sicher oder fast sicher wirksamen Präparats, hervorzurufen, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt. Die Strafkammer hat sich\ndamit, zu ihren sachlichen, im Zusammenhang mit der Prüfung\ndes Betrugstatbestandes angestellten Erörterungen nicht in\nWiderspruch gesetzt; denn sie hat ihre Auffassung, daß sich\nder Angeklagte keines Betrugs schuldig gemacht habe, nicht\ndamit begründet, daß dieser seine Ankündigung sicheren oder\nbeinahe sicheren Erfolgs für wahr gehalten habe, sondern\nes im Bereich jener Erörterungen:. schon genügen lassen, daß\nder Angcklagte das Präparat bei manchen Fällen nicht-narbigen Haarausfalls unwiderlegt für unmittelbar wirksam hielt.\nDiese Annahme bezog sich nur auf die Werbung des Angeklagten mit dem Fall Dimiem und dem Artikel des Dr.med.\nSCHE, für die das Landgericht die Anwendbarkeit des\n§ 4 UWG wegen Mangels am inneren Tatbestand gleichfalls\nverneint hat. Daß es in den beiden ‚Fällen, in denen es den\nAngeklagten eines Vergehens nach § 4 UWG für schuldig befand, die Anwendbarkeit des Betrugstatbestandes nicht im\nHinblick auf die bewußt unwahre Behauptung sicheren oder\nbeinahe sicheren Erfolges und die damit verbundene Täuschungsabsicht des Angeklagten prüfte, kann diesen nicht\nbeschweren.\n\n- 11 -\n\n2. Unzüchtige Schriften und Abbildungen.\n\na) Bei dem größeren Teil der vom Landgericht als unzüchtig beurteilten Schriften und Abbildungen, die von den\nVersandhäusern des Angeklagten SW verbreitet wurden,\ntrifft diese Bewertung so zweifelsfrei zu, daß es keiner\nErörterung im einzelnen bedarf. Auch die Revisionen haben\ninsoweit von besonderen Ausführungen abgesehen und sich\n\"auf die allgemeine Sachrüge beschränkt.\n\n&s handelt sich hierbei um die Einzelprospekte\n\"Kamasutram\" (S. 61 UA), \"Sexualität der Frau\" (S. 64 UA),\n\"Liebe mal anders\" (S. 66 UA), \"O-Garant\" (S.72 UA),\n\n\"VYoici Paris en transfigaration\" (S. 74 UA), \"Thema eins\"\n(S. 77 UA), \"Der Flagellantismus in Literatur und Bildnerei\" (S. 79 UA), \"Mehr Erfolg haben\" (S. 83 UA), die\nSammelprospekte \"Glück oder Unglück\" (S. 84 UA), \"Wollen\nwir ein offenes Gespräch unter vier Augen führen\" (S.85 UA),\n\"Der Schlüssel zum Glück\" (S. 85 UA), \"Preisliste Nr.7\"\n\n(S. 85 UA) und den Sammelprospekt ohne Titel auf Dünndruckpapier (S. 86 UA), ferner die Bücher \"Kamasutram\"\n\n(S. 105 UA), \"Liebe mal anders\" (S. 146 UA), \"Das ist die\nSehnsucht aller Frauen\" (S. 159 UA), \"Aus dem Tagebuch eines\nEunuchen\" (S. 175 UA), \"Der Flagellantismus in Literatur\nund Bildnerei\" (S. 201 UA), endlich die Magazine \"Paris\n\nSex Appeal\" - Nouvelle Serie Nr. 1, 2, 5, 8, 10, 12, 14,\n\n15, 17/1950, \"Stars et Vedettes\" Nr. 28, 31, 35, 36, 38,\n\n58, 65 und das \"L + E Sex Magazin\".\n\nAls offensichtlich schwer jugendgefährdend im Sinne\ndes § 6 GjS hat das Landgericht die vorbezeichneten Bücher\nangesehen. Auch dazu bedarf es keiner näheren Ausführungen.\n\nZu den übrigen Schriften und den Aktbildreihen ist im\neinzelnen folgendes zu sagen:\n\n- 12 -\n\nDen Einzelprospekt für das Buch \"Verderbt - Verdammt -\nVerraten\", eine \"Informationsschrift\" über sexuelle Abartigkeiten Jugendlicher, die dem Landgericht nicht vorlag\nund Über deren Unzüchtigkeit infolgedessen keine Feststellungen möglich waren, hat die Strafkammer mit Rücksicht\nauf eine reißerische Inhaltsangabe des Buches, die durch\nbesonderen Druck hervorgehoben ist, als unzüchtig angesehen.\nDieser Abschnitt des Prospekts lautet:\n\n\"14jähriger als Frauenmörder, 13jähriges\nSchulmädel wird Mutter, Geschlechtsbeziehungen als Gesellschaftsspiel Halbvüchsiger, Kinder als Prostituierte, Schulklasse .\nfeiert Sexual-Orgien, Kindergespräche strotzen vor Obszönitäten, Eros in der Schulbank.\"\n\n‘Das Landgericht meint, daß die Häufung solcher Schlagzeilen über sexuelle Vorgänge, bei denen Jugendliche handelnd oder duldend beteiligt seien, schamverletzend wirkten,\nDieser Eindruck werde durch Bemerkungen des weiteren Textes.\nverstärkt, wo u.a. von \"Abgründen jugendlicher Verworfenheit |\nund sittlicher Verwahrlosung\" die Rede ist. Der Zweck des\nProspekts, meint die Strafkammer, sei deutlich darauf gerichtet, die sexuelle Neugier arzustacheln und so Leute zum\nKauf des Buches zu veranlassen.\n\nDamit verkennt das Landgericht, daß die Unzüchtigkeit.\neiner Schrift sich stets aus der Schrift selbst ergeben und |\nin ihr beschlossen sein muß, daß der Inhalt der Schrift als\nsolcher das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines normal |\n\n“empfindenden Menschen verletzen muß. Es reicht demnach nicht |\naus, daß eine Schrift die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine\nandere Schrift lenkt und in ihm die Erwartung hervorrufen\nkann, er werde dort möglicherweise unzüchtige Schilderungen\nvorfinden. Die wiedergegebenen Schlagzeilen können außerdem\n\n- 13 -\n\nweder für sich allein noch in ihrer Anhäufung das Schangefühl eines normal empfindenden Menschen verletzen, sondern\nhalten sich auf jeden Fall noch in den Grenzen bloßer Geschmacklosigkeit. Sie erinnern an Überschriften oder Kennzeichnungen, die auch bei sachlichen und unverfänglichen\nBerichten über sexuelle Verirrungen Jugendlicher denkbar sind.\nWesentlich ist, daß es sich jeweils nur um allgemein gefaßte, kennzeichnende Umschreibungen handelt, in denen die\nsexuelle Komponente nicht vordergründig sichtbar gemacht\nwird, die jeweiligen Vorgänge nur im allgemeinen Umriß bezcichnet werden und keine anstößigen Einzelheiten wiedergegeben werden. Daß die Schlagzeilen eine verdorbene Phantasie dazu anregen können, sich dergleichen auszumalen, ist\neine Möglichkeit, die selbst dann nicht genügen könnte,\nwenn die Angeklagten einen solchen Zweck im Auge hatten.\n\nHingegen hat das Landgericht den Prospekt zu dem Buch\n\"Erotik im amerikanischen Roman\" im Hinblick auf die sexuell\nbetonten Abbildungen auf der Vorderseite der Schrift zutreffend als unzüchtig beurteilt. Es hat dabei in erster Linie\nauf die als Blickfang dienende Vergewaltigungsszene hingewiesen, die Darstellung einer Frau mit entblößtem Oberkörper\nund deutlich gezeichneten Brüsten, die von einem Mann von\nhinten mit einer Hand umfaßt wird, während die andere Hand\ndes Mannes das Kleid weiter nach unten zieht. Wenn die Revision hier ebenso wie in anderen Fällen der Strafkammer\nvorwirft, sie habe mit ihrer Wertung an die Stelle des\nSchamgefühls eines unbefangenen Dritten ein eigenes überempfindliches Schamgefühl gesetzt, und dies damit begründet,\ndaß die Strafkammer es nicht für nötig befunden habe, sich\nKenntnis von den Gründen einer angeblichen Freigabe dieses\nProspektes durch die Staatsanwaltschaft in Regensburg zu\nverschaffen und sich mit diesen Gründen auseinanderzusetzen,\n\n- 14 -\n\nso kann sie damit nicht gehört werden; denn es kommt ausschließlich darauf an, ob die im Einzelfall vom Tatrichter\ngetroffenen Teststellungen den von ihm daraus abgeleiteten\nSchluß tragen. Ob und wie andere Gerichte oder Staatsanwaltschaften eine Schrift gewertet haben, kann ihm unter\nUmständen wertvolle Anregungen geben. Doch liegt es in seinem freien Ermessen, ob er sich solcher Anregungen bedienen.\nwill. Man kann ihm das so wenig vorschreiben, wie die Benutzung eines bestimmten Erläuterungsbuchs. Das Gesetz verlangt von ihm, daß er den Tatsachenstoff in eigener Verantwortung würdigt. Daß er dabei die richtigen rechtlichen\nMaßstäbe angelegt hat, hängt nicht davon ab, ob er die Beurteilung gleicher oder ähnlicher Vorgänge durch andere\nTatsachengerichte oder Staatsanwaltschaften zur Kenntnis\nnahm, und unterliegt letzten Endes immer nur auf Grund seiner eigenen Feststellungen und Wertungen, wie sie in den\nUrteilsgründen niedergelegt sind, der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht (vergl. BGHSt 5, 346, 348).\n\nDie gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich des Prospekts für Gligro-Spezialsalbe, ein Mittel gegen Mikrogeni- -\ntalie (S. 69 UA). Die ins einzelne gehenden Ausführungen\nüber die Anwendung des Mittels und dessen angebliche Erfolge, die mit grob anstößigen Detailangaben geschildert\nwerden, hat das Landgericht in Gegensatz zu einer früheren\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart\nmit Recht als unzüchtig beurteilt. ..\n\nDas .Buch \"Die Erotik im amerikanischen Roman! faßt\nAuszüge aus 26 Romanen vorwiegend auch in Deutschland bekannter amerikanischer Autoren der Gegenwart zu seiner, wie\nes in der Reklame heißt, \"Parade des Lasters und der Schande, harter, ja grausamer Brutalität, faunischer Erotik und\n\n- 15 -\n\nnackter Sexualität\" zusammen. Das Landgericht stellt fest,\ndaß damit die der Zusammenstellung innewohnende Tendenz\n\nin der Sache richtig wiedergegeben ist. Das Herausschneiden aus dem großen Zusammenhang des einzelnen Werks nimmt,\nwie das Landgericht zutreffend bemerkt, den wiedergegebenen\nTeilen den literarischen Wert, der gerade beim modernen\nRoman entscheidend in der Gesamtkomposition des Werkes\nliegt. Andererseits hat auch die Zusammenfügung durch die\nZwischenbemerkungen äes Verfassers keine Arbeit von wissenschaftlichem Rang entstehen lassen. Das Bemühen der Revisionen, das Buch als eine populärwissenschaftliche Arbeit\nzu rechtfertigen, geht schon deshalb fehl, weil ein soziales Bedürfnis, breite Schichten des deutschen Publikums\nüber diesen Sachgegenstand zu unterrichten, nicht anzuerkennen ist. Was das angefochtene Urteil aus dem Buche\nwörtlich - insbesondere auch von den Begleittexten des Verfassers - wiedergibt, reicht aus, um seine Wertungen zu\nbestätigen.\n\nAuch die beiden Bücher \"Gipfelpunkte der Erotik\" und\n\"Erotische Liebesperlen\" hat das Landgericht mit Recht als\nunzüchtig beurteilt. Nach seinen Feststellungen ist auszuschließen, daß es sich dabei um nicht obszöne, sachlich\nernst zu nehmende Aufklärungsschriften handelt.\n\nIm Falle der Magazine und Fotoserien hat das Landgericht durchweg Feststellungen getroffen, welche die objektive Unzüchtigkeit des Materials belegen. Es geht deshalb - bis auf einen gesondert zu erörternden Fall - fehl,\nwenn die Revision die Verletzung der Grundsätze beanstandet, welche die Rechtsprechung zur sogenannten relativen\nUnzüchtigkeit entwickelt hat (BGHSt 5, 346, 348 f, 5 StR\n550/60 vom 2. Juni 1961; vgl. auch RGSt 24, 365). Es geht\nnicht an, einen solchen Verstoß schon daraus abzuleiten,\n\n- 165 -\n\ndaß der Tatrichter Feststellungen über die in der Werbung\nzum Ausdruck kommende Einstellung der Verbreiter solcher\nBildserien und ihre Spekulation auf niedere Instinkte getroffen hat. Solche Feststellungen sind allein schon für\ndie innere Tatseite und den Schuldgrad von Bedeutung. Ver\nfür unzüchtige Bilder in einer Form Reklame macht, die\ndeutlich auf die Unzüchtigkeit solcher Bilder hinweist\nund entsprechende Erwartungen erwecken soll, wird kaum\nGlauben finden, wenn er behauptet, daß er eine objektiv\nvorhandene Unzüchtigkeit der Bilder nicht erkannt oder\nnicht zum mindesten für möglich gehalten und bewußt in\nKauf genommen habe. Wenn das Landgericht trotzdem die Angeklagten nur im Falle der Aktserie \"Stahl und Eisen\" für\nschuldig befand, so kann das die Angeklagten nicht beschweren. |\n\nBei dieser Aktbildserie hat das Landgericht festgestellt, daß die Positionen des Modells, eines nackten Man-.\nnes, stets so gewählt seien, daß stets und mit möglichster\nSchärfe der Geschlechtsteil zu sehen sei, und dazu gesagt,\ndaß dies absichtlich und im Hinblick auf einen bestimmten\nKäuferkreis, d.h. zur Befriedigung homosexueller Neigungen,\ngeschehen sei. Das ist im Gegensatz zur Meinung der Revi-:\nsion rechtlich unbedenklich; denn das Lanägericht wollte\ndamit, wie der weitere Zusammenhang der Gründe erkennen\n158t, zum Ausdruck bringen, daß die Hersteller der Serie\nnicht bloß auf unzüchtige, nämlich homosexuelle Neigungen\nder Käuferschicht spekulierten, sondern es auch fertig gebracht hatten, dieser Tendenz in den \"künstlerisch wertlosen Bildern eines nackten, nur der Darbietung seines Ge-Schlechtsteils wegen in meist läppisch wirkenden Stellungen vor der Kamera posierenden Mannes\" objektiv Ausdruck\nzu geben,\n\n- 17 -\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen insofern nur bei\neinem Stück der Nacktkulturzeitschrift \"La revue naturiste\",\nwo das Landgericht sagt, daß für die Bewertung als unzüchtig neben dem teilweise ans Obszöne grenzenden Inhalt die\nArt und Zweckbestimmung der Verbreitung durch die Angeklagten, nümlich das Angebot an alle nur denkbaren Interessenten und nicht bloß an erklärte Anhänger der Nackkultur gewesen sei, und das Urteil keine Beschreibung der Abbildungen gibt, die für sich genommen eine Nachprüfung ermöglichen könnte, ob die Kennzeichnung als unzüchtig auf die\nSchrift und ihre Abbildungen als solche bei Anwendung der\ngebotenen objektiven Betrachtungsweise geboten wäre.\n\nb) Zur inneren Tatseite des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nund der §§ 5, 21 6jS wird das Urteil von den Feststellun-\n\ngen getragen.\n\nSoweit die Revisionen allgemein geltend machen, daß\nbestimmte Schriften in anderen gerichtlichen Entscheidungen\nals nicht unzüchtig angesehen worden seien und das Landgericht dies zur inneren Tatseite nicht hinreichend beach- |\ntet habe, liegt darin im Ergebnis nur ein im Revisionsrechtszuge unbeachtlicher Angriff auf die tatrichterlichen Feststellungen. Allerdings enthält das angefochtene\nUrteil gewisse Wendungen, die dafür sprechen könnten, daß\ndas Landgericht eine solche Einlassung der Angeklagten\nirrig als Berufung auf einen Verbotsirrtum angesehen hat\n(s. dazu BGH IM Nr. 6 zu § 1§ 4 StGB). Doch gefährdet das\nden Bestand des Urteils nicht, weil die Strafkammer in\nall den Einzelfällen, die es dem Schuldspruch zugrundelegte,\ndie Überzeugung gewonnen hat, daß sich auch die Angeklagten\nder Unzüchtigkeit der Schriften oder Bilder bewußt waren.\n\n- 18 -\n\nHinsichtlich der Sammelprospekte hatten sich die Angeklagten auf die Entscheidung BGHSt 8, 125 berufen und\ngeltend gemacht, daß diese Entscheidung,: welche auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft einen Freispruch des\nTatsachengerichts bestätigt hatte, ganz ähnliche Prospekte\neines anderen Versandhauses nicht als unzüchtig angesehen\nhabe. Das Landgericht ist diesem Vorbringen damit begegnet,\ndaß die in der angeführten Entscheidung des 5. Strafsenats\nbehandelten Prospekte nur unter den Gesichtspunkt des\n6j8 und nicht unter dem des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB geprüft, eine Entscheidung über die Frage der Unzüchtigkeit\nalso nicht getroffen worden sei. Das ist unrichtig. Dem .\nder 5. Strafsenat mußte auf die allgemeine Sachrüge hin\nauch die Anwendbarkeit .des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB prüfen.\nEr hat dies auch getan unä die Anwendbarkeit dieses Tatbestandes, wenn auch ohne besondere Begründung, ausdrücklich verneint. (Der diesen Punkt behandelnde Teil der\nEntscheidung ist in der amtlichen Sammlung nicht mit abgedruckt).\n\nDieses an sich als sachlicher Mangel zu wertende Versehen des Landgerichts kann jedoch der Revision nicht zum\nErfolg verhelfen. Denn das Urteil. des 5. Strafsenats hebt .\nausdrücklich hervor, daß die Texte der ihm vorliegenden\nWerbeschrift durchweg in einem nicht anstößigen, nüchter- |\nnen Tone gehalten waren. Davon konnte aber nach den eingehenden Feststellungen des angefochtenen Urteils bei den .\nTexten der vom Angeklagten DD] versandten Werbeprospekte nicht die Rede sein. -Sie ermangelten also der von den\nAngeklagten behaupteten Ähnlichkeit gerade in dem entscheidenden, für die Beurteilung des Merkmals der Unzüchtigkeit\nwesentlichen Punkte.\n\n- 19 -\n\nDie Revisionen sind weiter der Ansicht, daß die Verurteilung der Angeklagten nach dem GjS auch deshalb nicht\nzu halten sei, weil zur Zeit der Verbreitung der vom Landgericht als offensichtlich schwer gefährdend beurteilten\nBücher 'noch die in BGHSt 8, 125 niedergelegte, später in\nBGHSt 12, 360 aufgegebene Rechtsauffassung maßgeblich gewesen sei, wonach es auf die Zugänglichkeit der Schrift\nfür Jugendliche ankam. Den Angeklagten habe es deshalb insoweit am Vorsatz gefehlt. Dieses Vorbringen, das als Berufung der Angeklagten auf einen Verbotsirrtum zu verstehen\nist, ist neu und schon deshalb im Revisionsrechtszuge unbeachtlich. Davon abgesehen wäre es auch deshalb abwegig,weil\ndie Angeklagten im Gegensatz zu dem in BGHSt 8, 125 behandelten Fall nicht wegen Versendung der vom Landgericht als\nschwer jugendgefährsend angesprochenen Bücher (vgl. dazu\nauch BGHSt 9, 270), sondern wegen geschäftlicher Werbung\nfür sie durch Übermittlung von Werbematerial (§ 5 Abs.2 GjS)\nverurteilt worden sind, deren uneingeschränktes Verbot in\nder Entscheidung des 5. Strafsenats nicht in Zweifel gezogen wurde. Abgesehen davon stand die Entscheidung BE&USt 8,\n125 von vornherein zu einer in BGHSt 8, 80 veröffentlichten\nEntscheidung des erkennenden Senats in Widerspruch.\n\n. Was die Revisionen, insbesondere die Revision des Angeklagten Linka zu seiner Verurteilung wegen Beihilfe zu\nden Vergehen des Angeklagten SW, außerden noch vorbringen, geht an den widerspruchsfreien Feststellungen des\nLandgerichts vorbei, nach denen die beratende Tätigkeit\ndes Angeklagten IWW in einverständlichen Wissen beider\nAngeklagter gerade nicht den Zweck hatte, die Begehung\nstrafbarer Handlungen im Sinne des § 1§ 4 StGB und des GjS\nzu vermeiden, sondern der Abschirmung solcher strafbarer\nHandlungen gegen den Zugriff der Strafjustiz diente und\ndienen sollte. Die Überzeugung des Landgerichts, daß In\n\n- 20 -\n\nkeine Zweifel an dieser ihm zugedachten Sicherungsrolle\nhatte und bewußt mit dazu beitrug, deß SW sich zu\nden genannten strafbaren Handlungen entschloß, ist für\nden Senat bindend und trägt den Schuldspruch zur inneren .\nTatseite.\n\n\"3. Gegenstände zu unzüchtigem Gebrauch.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens\nnach § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB und Beihilfe zu einem solchen Vergehen hat die Strafkammer auf die Ankündigung\nsog. Spezialpräservative und anderer Hilfsmittel zur Erhöhung der Libido beim Geschlechtsverkehr gestützt. Auch\ninsoweit werden die Verurteilungen der Angeklagten von\nden Feststellungen getragen. Die Meinung der Revisionen,\ndaß die im angefochtenen Urteil näher beschriebenen Spezialpräservative nach § 184 Abs. . 1 Nr. 3 a StGB als Mittel anzusehen sind, welche der Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, ‚vermag der Senat nicht zu billigen.\nDenn von einer solchen dienenden Zweckbestimmung kann\nnur die Rede sein, wenn die Eignung zur Verhütung von\nGeschlechtskrankheiten einem Gegenstande das bestimmende\nGepräge gibt, nicht aber dann, wenn diese Eignung gegenüber dem in der besonderen Ausstattung eines solchen.\nGegenstandes sich ausprägenden Hauptzweck, einer unnatürlichen Aufpeitschung geschlechtlicher Reize zu dienen,\nvöllig zurücktritt. Daß auch Belange der Heilkunde einer\nBeurteilung dieser Gegenstände als unzüchtig nicht entgegenstehen, hat die Strafkammer, die hierzu. Sachverständige hörte, gleichfalls überzeugend dargetan.\n\nBei den ausschließlich zur Reizsteigerung bestimmten,\nzur Verhütung von Geschlechtskrankheiten völlig untaugli-\n\n- 21 -\n\nchen Hilfsmitteln O-Garant, Combiring und Monte amore\nhaben die Revisionen. besonders auf die Tatsache hingewiesen, daß diese Artikel patentiert worden sind, obwohl\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG Patente nicht für Erfindungen\nerteilt werden, deren Verwertung den Gesetzen oder den\nguten Sitten zuwiderliefe. Sie meinen, daß das Landgericht dies verkannt und deshalb nicht hinreichend bei\nseinen Feststellungen zur inneren Tatseite berücksichtigt\nhabe. Indessen hat die Strafkammer diesem Umstand ersichtlich deshalb keine wesentliche Bedeutung beigemessen,\nweil ihr schon die eingehenden Schilderungen der reizsteigernden Wirkung in der unterschiedslos für ein breites Publikum bestimmten Werbung der Angeklagten die Überzeugung vermittelten, daß die Angeklagten sich über die\nunzüchtige Bestimmung dieser Gegenstände klar waren und\nsich nicht in einem durch die Patentbewilligung begründeten Tatbestandsirrtum befanden. Einen Verbotsirrtum\n\nin dem Sinne, daß sie die Ankündigung zum unzüchtigen Gebrauch bestimmter Gegenstände mit Rücksicht auf die Patentierung für erlaubt gehalten hätten, haben die Angeklagten nicht behauptet. Bei ihrer ständigen rechtskundigen\nBeratung wäre ein solcher Einwand. nicht ernst zu nehmen\ngewiesen. |\n\nWas das Vorbringen derRexisisnen zur inneren Tatseite\nim übrigen betrifit, so kern_=auf. die oben zu 2 b gemachten Ausführungen verwiesen werden.\n\n4. Der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen. Die sich durch die Revision ergebende geringfügige Einschränkung des Schuldspruchs könnte ihn nicht beeinflußt haben.\n\n- 22 -\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben demnach folgende Änderungen des angefochtenen Urteils zur Folge:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten SW vegen Übertretung der HeilmittelwerbeVO entfällt.\n\nDer Schuldspruch aus § 184 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt\nsich bei beiden Angeklagten nicht auf den Prospekt zu\ndem Buch \"Verderbt - Verdammt - Verraten\", doch bleibt\ndies mit Rücksicht auf die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 oder Beihilfe hierzu auf den Urteilsausspruch ohne Einfluß.\n\nDer Ausspruch über die Einziehung und Unbrauchbarmachung ist bei diesem Prospekt zu streichen.\n\nFerner ist der Ausspruch über die Einziehung und Unbrauchbarmachung der beim Schuldspruch aus Gründen der\ninneren Tatseite außer Betracht gebliebenen Zeitschrift\n\"La revue naturiste\" auf die Revision des Angeklagten\nsum aufzuheben. Nur insofern wird das Landgericht\n\nauf die Revision eines der Angeklagten neu zu verhandeln\nund entscheiden haben. Es sollte dabei beachten, daß die\nAnordnung nach § 41 StGB sich nur auf Gegenstände beziehen\nkann, die sich innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes\nbefinden oder dorthin gelangen. Wenn auch jeder Ausspruch\nnach § 41 StGB mit dieser Einschränkung zu verstehen ist,\nso empfiehlt es sich zur Vermeidung von Mißverständnissen\ndöch, dies bei im Ausland erschienenen Druckerzeugnissen\nbesonders hervorzuheben.\n\n- 23 -\n\nB. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie vom Generalbundesanwält vertretene Revision der\nStautsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen die Erwägungen richtet, mit denen das Landgericht sein Absehen von'Freiheitsstrafen begründet hat, vermöchte sie freilich nicht durchzudringen. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters, der\nsich allein auf Grund der Hauptverhandlung ein umfassendes\nBild von der Person des Angeklagten und seiner Tat zu bilden\nvermag und die Verantwortung für die richtige Abwägung der\nStrafzwecke zu tragen hat. Das Revisionsgericht kann im\nallgemeinen nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen der\nTatrichter Strafart und Strafmaß begründet hat, in sich\nrechtlich fehlerhaft sind oder wenn die Nachprüfung ergibt,\ndaß der Tatrichter einen der rechtlich anerkannten Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Ein Rechtsfehler dieser Art ist jedoch den\nAusführungen, mit denen das Landgericht das Absehen von\neiner: Freiheitsstrafe begründet hat, nicht zu entnehmen.\nZwar hat das Landgericht das Absehen von Freiheitsstrafe\nmit Umständen begründet, die in der Person des Angeklagten\nSGB !iegen und nach Ansicht des Landgerichts insbesondere sein künftiges Wohlvezhalten erwarten lassen.iüs\nhat damit insoweit ausschlaggebend beachtet, daß dem Gesichtspunkt der Spezialprävention nach seiner Auffassung\ntrotz der einschlägigen Vorstrafe SW: nur geringes\nGewicht beizulegen war. Es hat jedoch diese Erwägungen\nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Erörterung jener\nUmstände angestellt, die aus Gründen der Sühne und der\nallgemeinen Abschreckung für eine empfindliche Strafe\nsprechen und welche die Strafkammer auch unter diesen\n\n- 24 -\n\nGesichtspunkten gesehen hat. Hiernach 1äßt sich nicht sagen, daß das Landgericht diese Strafzwecke nicht in Anschlag\ngebracht habe. Ob es sie dem Grade nach richtig bewertet\nhat, könnte nur in den Ausnahmefällen eines offenkundig\ngroben Mißverhältnisses von Schuld und Strafe einem Eingreifen des Revisionsgerichts zugänglich sein. Der Senat\nmacht allerdings kein Hehl daraus, daß er an der Stelle des\nTatrichters wahrscheinlich auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen erkannt hätte. Er hätte sich dabei vor allem durch\ndie Erwägung leiten lassen, daß die vergiftenden Auswüchse\ndes von gen Angeklagten betriebenen Gewerbes sich in miB-\nbräuchlicher Ausnutzung gerade jener von der Verfassung verbürgten bürgerlichen Freiheiten entfalteten, deren in der\nsittlichen Würde des Menschen beschlossene Wertsubstanz\n\ndie Angeklagten mit ihrer Tat mißachteten und untergruben,\nwomit sie zugleich der Agitation verfassungsfeindlicher, |\nauf die Beseitigung der bürgerlichen Freiheiten ausgehender\nKrüfte Beweise für die angebliche innere Fäulnis der freien\nWelt lieferten. Daß das Landgericht diese Erwägungen nicht\nselbst angestellt hat, ist aber kein Rechtsfehler, der die\nAufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen könnte.\n\n2. Die Revision greift jedoch deshalb durch, weil das\nLandgericht bei der Bemessung der Geldstrafe des Angeklagten\nSum den § 27 a StGB fehlerhaft ausgelegt hat. Nach dieser Vorschrift kann bei einem Verbrechen und Vergehen, das\nauf Gewinnsucht beruht, die Geldstrafe über das in § 27\nAbs. 2 Nr. 1 StGB bestimmte Höchstmaß von 10.000 DM hinaus\nbis zu 100.000 DM erhöht werden. Das Landgericht hat die Anwendbagkeit dieser Bestimmung auf die Tat des Angeklagten\nverneint und dies damit begründet, daß die vom Angeklagten\nverlangten Preise und erzielten Gewinnsrannen sich im Rahmen des bei dem als lukrativ bekannten sogenannten HKygiene-\n\n- 25 -\n\nversandhandel Üblichen hielten, nicht ungerechtfertigt hoch\nwaren und von den Kunden stets anstandslos bezahlt wurden.\nDamit hat es einen zu engen Maßstab angelegt. Ein Täter\nhandelt aus Gewinnsucht, wenn er seinen Erwerbssinn in\neinem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstöfize\nMaße betätigt. Dies hat der Bundesgerichtshof z.B. in einem\nFalle bejaht, in dem ein Angeklagter zur Mehrung seines\nohnehin recht bedeutenden Einkommens noch zu dem verwerfli- .\nchen Mittel des fortgesetzten Ankaufs von unredlich erworbencm Altmetall gegriffen und diese Erwerbsmöglichksit ohne\njede sittliche Hemmung ausgenutzt hatte (BGH GA 1955\nS.154). Es kommt also nicht allein darauf an, welche Gevinnspannc bei einem verbotenen Warenumsatz erzielt wird.\nHandeln aus Gewinnsucht kann auch schon in Fällen zu be-\n'jahen sein, in denen der Täter in strafbarer Weise einen\nGelderwerb sucht, obwohl er nach seinen Einkommens- und\n\n: Vermögensverhältnissen darauf nicht angewiesen ist. Sie\nkann ebenso in Geschäftspraktiken ihren Ausdruck finden,\naie sich um der Umsatzsteigerung willen rücksichtslos über\nSitte und Anstand hinwegsetzen. Beides traf, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, für den Angeklagten Sms\nzu. Daß dabei auch Umstände mitberücksichtigt werden, die\ntatbestandsmäßig sind, ist im Rahmen des § 27 a StGB nicht\nausgeschlossen (vgl. BGHSt 3, 30).\n\n3. Die fehlerhafte Nichtanwendung des § 27 a StGB beim\nAngeklagten SCEEMB mus auch zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Angeklagten IB fünren. Zwar findet\n§ 27 a StGB keine Anwendung, wenn der Täter durch.seine Tat\n. nur die Gewinnsucht eines anderen gefördert hat und nicht\nselbrt aus Gewinnsucht handelte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß auch bei der Tat des Angeklagten TB eigene\ngewinnsüchtige Motive (etwaige Tantiemen!) im Spiele waren,\n\n- 26 -\n\nund daß das Landgericht nur deshalb keine näheren Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen hat, weil es den § 27 a\nStGB unrichtig verstand. Zwar würde nach den festgestellten\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen I eine Überschreitung der Höchststrafe des § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nschwerlich in Betracht kommen. Doch liegt es angesichts\n\nder Tatsache, daß sich die Ausführungen des Landgerichts\nzur Strefzumessung bei diesem Angeklagten sehr eng an die\nentsprechenden ausführlicheren Erwägungen im Falle des\nıngekingten SED anicehnen, nahe, daß das Landgericht\nbeide Geldstrafen aufeinander abgestimmt hat und die Strafhöhe bei IM mittelbar durch die gegen den Angeklagten\nSEE :usgesprochene, auf rechtsirrigen Erwägungen beruhende Strafe beeinflußt worden ist.\n\nDr. Geier \\ Willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-09/1-str-346-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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