{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-19_1_StR_489_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-12-19","aktenzeichen":"1 StR 489/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9108 021\n\n1_StR_489/61\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Josefine H EP zu: «ui\ngeboren am EEE 1925 ir ro zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Lr.Willms\nBundesrichter Dr,Hübner\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter many |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 12. September 1961 im\nStrafausspruch müt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Angeklagte wegen eines am 21.Februar\n1960 in der A Har in rgggp vegangenen Betruges verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe\ngebildet worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten\nZuchthaus und zu vier Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagte hat wegen der Strafhöhe Revision eingelegt. Dem\nRechtsmittel kann der Erfolg zum Teil nicht versagt\nwerden.\n\n1. Nach dem .Urteil hat die Angeklagte die wegen\neines im September 1957 verübten Betrugs im Rückfall\nverhängte Freiheitsstrafe verbüßt, danach im August 1959\neinen neuen Rückfallbetrug begangen und die deshalb\nam 1. April 1960 ausgesprochene weitere Freiheitsstrafe bis zum 28. Juli 1960 verbüßt. Damit hat die Strafkammer die Voraussetzungen des Rückfalls für die drei\nletzten, hier .abgeurteilten Taten rechtsfenierfrei belegt.\n\nDie erste der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten hat die Angeklagse am 21. Februar 1960\nsusgeführt, also vor der Verurteilung wegen des im\nAugust 1959 begangenen Betruges. Auf sie findet die Anwendung des § 264 StGB in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Es fehlt die Feststellung,\ndaß die Angeklagte vor dieser Tat eine zweite\nBetrugsstrafe in der in § 264 Abs. 1 StGB näher bezeichneten Weise ganz oder zum Teil verbüßt oder erlassen bekommen hat. Die allgemeine Angabe der Vorstrafen, unter denen sich neun Strafen wegen Betrugs\nund Betrugs im Rückfall befinden, und die Bezeichnung\nder im September 1957 verübten Tat als \"Rückfallbetrug\"\ngenügen nicht. Sie lassen nämlich nicht erkennen, wann\ndie Angeklagte die Taten verübt und die dafür verhängten Strafen verbüßt hat, durch die sie die Rückfallvoraussetzungen für den im September 1957 ausgeführten Be-\n\ntrug erfüllt hat. Auch die Erwähnung der Akten 5 DLs\n8/55 des Amtsgerichts Limburg schließt diese Lücke\nnicht, da in dem Urteil nicht gesagt ist, weshalb die\nAngeklagte in jenem Verfahren verurteilt worden ist\nund wann sie die darin ausgesprochene Strafe verbüßt\nnat,\n\nDieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Feststellungen zum Rückfall, sovreit\ndie Angeklagte wegen des am 21. Februar 1960 in der\nME Ber in TED Hegangenen Betruges verurteilt worden ist,\n\n2, Im übrigen hält das Urteil jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Revisionsrüge, die Strafkammer habe bei dem\nBetrug gegenüber dem Mietwagenunternehmer Römer nicht\ngeprüft, ob die Angeklagte infolge des zuvor genossenen Alkohols vermindert zurechnungsfähig war, ist\nunbegründet. Die Strafkammer hat die Angeklagte im Betrugsfall Freudenberger wegen der Alkoholeinwirkung als\nvermindert zurechnungsfähig angesehen und auch bei den\nanderen Taten strafmildernd gewertet, daß die enthemmende Wirkung des Alkohols den Leichtsinn und die Spendierfreudigkeit der Angeklagten angeregt haben mag. Daraus\nergibt sich zuverlässig, daß die Strafkammer den Alkonoleinfluß beachtet und untersucht hat. Wenn sie dabei aufgrund ihrer Feststellungen zu den Ergebnis gekommen ist,\ndaß die Alkoholeinwirkung bei dem Betrug gegenüber dem\nMietwagenunternehmer FB nicht so stark wie im Fall\ndes Betruges Freudenberger war und die Zurechnungsfänigkeit der Angeklagten nicht erheblich verminderte, ist\ndas aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\non.\n\n- A -\n\nDie Selbständigkeit der Strafmilderungsgründe nach\n8 264 Abs. 2 StGB und nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB nat das\nLandgericht beachtet. Es hat ausdrücklich hervorgehoben,\ndaß es beide Strafmilderungsgründe bei der Bemessung der\nEinzelstrafe wegen des Betrugs zum Nachteil der Wirtsleute Fros; pei üem sie allein vorlagen, nebeneinander zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.\n\nAuch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen\nRechtsfehler erkennen, Die nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigte Annahme, daß es sich bei\ndcm Betrug in der A >Bar in Tggmwun einen Rückfallbetrug gehandelt habe, hat die Bemessung der Einzelstrafen wegen der ärei später,begangenen Verfehlungen erkennbar nicht beeinflußt.\n\nLr.Geier Seibert willms\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/1-str-489-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/1-str-489-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.285630+00:00"}}