{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-19_1_StR_486_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-12-19","aktenzeichen":"1 StR 486/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AS\n1_StR 486/61 2108 019\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Kunibert M iD av: VE:\ngeboren am EEE 1907 in em:\n\n- Sachbezeichnung: SW u.A. -\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundssrichter Dr. Willms\nBundeszichtor Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nLanägerichtsrat rad bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nv\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 1961\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Verpflichtung der Staaiskasse zur\nErstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten\nan das Landgericht zurückverwiesen; dieses hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscnei-\n\ndene\nVon Rechts wegen\n\nB\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer war der Begünstigung des\nArztes Dr. KUB angeschuldigt. Gegen diesen war, als\ncr sich gerade auf einer Augslandsereise befand, der Verdacht eines Abtreibungsverbrechens aufgekommen; er ist\ninzwischen wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt.\nZu der Abtreibung hatte ihn sein Freund Se ange -\nstiftet, der aus diesem (und anderem) Grunde in Untersuchungshaft genommen worden war, seine Schuld insoweit\neingenotanden und den Angeklagten mit seiner Vertcidigung\nbeauftragt hatte. Für Dr. KU führte der Angeklagte,\nwie schon früher einmal, eine andere Sache; in dem Abtreibungsfall war er nicht zu seinem Verteidiger bestelli.\nDie Anklage warf ihm vor, Dr. Kü durch seine Frau\nveranlaßt zu haben, aus dem Ausland nicht in das Bundesgebiet zurückzukehren, um der Bestrafung wegen Abtreibung\nzu entgehen. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises\nfreigesprochen. Da Frau KilfPin:r Zeugnis verweigerte,\nmeinte es nicht feststellen zu können, was der Angeklagie\nmit ihr verabredet hatte. Es hat jedoch abgelehnt, der\nStaatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Dagegen wendet sich die Revision, die der Senat\nfür rechtzeitig ansieht, mit der Sachrüge. Sie hat Erfolg.\n\nI. Das Urteil kann mit der bisherigen Begründung\nnicht bestehen bleiben.\n\n1. Rechtlich bedenklich ist es schon, daß sich die\nStrafkanmer \"allein\" infolge der Zeugnrisvorweigerung der\nFrau Ki gehindert sah, die Unschuld des Angeklagten\nfür erwiesen zu erachten. Die Weigerung eines Zeugen, vor\nGericht auszusagen, kann je nach den Umständen des Falles,\n\nnach ihrem äußeren Anlaß und inneren Beweggrund, dem\nverhandelten Sachverhalt, dem persönlichen Verhältnis\n\ndes Zeugen zum Angeklagten und anderem sehr verschieden,\nbald zu Gunsten des Angeklagten, bald zu seinen Ungunsten\ngedeutet werden. Sie kann daher zwar in Verbindung mit\nsolchen Einzelheiten für die richterliche Überzeugung\nBedeutung gewinnen, ist aber, aus dem Zusammenhang geöst und allein genommen, nicht beweiskräftig und daher\nunverwertbar (vgl. BGHSt 2, 351, 353).\n\n2. Ähnlich bedenklich ist die Annahme der Strafkammer, gegen den Angeklagten bestehe aus dem Grunde\nnoch Tatverdacht, weil.der Inhalt seines Gesprächs mit\nFrau KU wegen ihrer Zeugnisverweigerung \"völlig offen\"\nsei. Ist es nach Meinung des Landgerichts ebenso möglich,\ndaß der Beschwerdeführer den Arzt durch den Ratschlag,\nim Ausland zu bleiben, der Strafe entziehen wollte, wie\ndaß om ihn dadurch nur vor drohender Untersuchungshaft\nbewahren wollte oder so die Haftentlassung seines Auftraggebers SW sher erwirken zu können meinte oder\ndaß ihn eineetwaige Aussage der Zeugin gar enilastet hätte,\nso kann von einem begründeten Verdacht der Begünstigung\ngegen ihn keine Rede mehr sein. Die Absicht, Untersuchungshaft von jemand abzuwenden, genügt nur dann für § 257 StGB,\nwenn der Täter zugleich. die Untersuchung selbst behindern\noder vereiteln will, wie das Landgericht an sich richtig\nerkannt. hat,\n\n5. \"Unabhängig\" von der Aussageverweigerung der\nFreu Kö entnimnt die Strafkammer verschiedenen Einzelungtänden \"einen gewissen Verdacht\" gegen den Angeklagten.\n“Auch dabei verfährt sie indes nicht folgerichtig. Nach\nihrer Ansicht konnte der Beschwerdeführer \"kaum damit\n\nRR ea\n\nLEE ae\n\nIDEE 5\n\nwit Fi Alt en in ui seat ne ash -\n\nrechnen\", Frau Küf (vie er es nach seiner Kinlassung\nbeabsichtigte) dafür zu gewinnen, ihren Mann zu baläiger\nRückkehr aus dem Ausland zu bestimmen; denn dies war\noffenbar ihren eigenen Absichten entgegengeseizi. Dann\nist es aber gerade nicht unverständlich —- wie die Strafkammer meint -, daß er sie unter einem Vorwand zu einer\nRücksprache bat. Denn bei Angabe des wahren Grundes\nhätte sie seiner Einladung möglicherweise keine Folge\ngeleistet. Eine andere Frage ist es, ob nicht Ttrotzden\ndie Annahme nahe liegt, der Vorwand habe dem Angeklagten\nnur zur Verschleierung einer anderen Absicht gedient,\nsei es vor seinem Büropersonal oder vor polizeilicher\n\nÜbervachung.\n\nII. Es verbleibt dem Urteil zufolge an Verdachtsgründen, daß der Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung leugnete, den Besuch der Frau Küfgp selbst erbeten\nzu haben, und daß diese ihrem Ehemann, wie die Strafkammer\ndurch dessen Bekundung für erwiesen hält, als Bitte des\nAngeklagten übermittelte, er (KügiW) möge im Auslend\nbleiben, damit er (der Angeklagte) seinen Auftraggeber\nss \"freibekomme\", Es ist Sache des Tatrichters zu\nentscheiden (BGH IM Nr. 12 zu § 467 Abs. 2 SiPO), ob diese Umstände -— sei es für sich allein, sei es in Verbindung\ninsbesondere mit der Zeugnisverweigerung der Frau Kö -\nsolchen Tatverdacht gegen den Beschweräcführer begründen;\ndaß es nicht gerechtfertigt wäre, ihm die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Dabei wird auch\nzu prüfen sein, ob nach der von Dr. KÜfW@ pekundeten Mitteilung seiner Frau über das Ergebnis ihrer Unterredung\nmit dem Angeklagten deren Inhalt wirklich \"völlig offen\"\nbleibt, wie das Landgericht bisher annahm. Seine (stillschieigende) Erwägung, daß es die Absicht des Angeklagten,\n\nun\n\n-\n\nDr. Ki zu begünstigen, nicht ausschlösse, falls er\naGüssen Verbleiben im Ausland als ein Mittel nutzen wollte,\ndie Haftentlassung seines Auftraggebers Schmitt zu erwirken, trifft rechtlich zu (BGHSt 4, 107). Dem Hinveis\ndes Angeklagten, zur Verteidigung seines Auftraggebers\nSED sei der ihm zur Last gelegte Rat an Dr. Ku\ndenkbar ungeeignet und geradezu widersinnig gewesen, hat\ndie Strafkammer deswegen kein entscheidendes Gewicht\nbeigemessen, weil der Haftbefehl gegen SW. wie für\nden Beschwerdeführer offen zu Tage gelegen habe, ohnehin\nnicht habe aufrechterhalten werden können, falls Dr. Küggmp\nnicht nach einiger Zeit aus dem Ausland zurückkehrte,\nAuch das ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu\nbeanstanden. Denn dem Angeklagten war damals nicht bekannt, daß gegen SED auch der Verdacht schwerer Bestechlichkeit bestand; der Hafibefenl wurde erst später\nauf diese Beschuldigung erstreckt. Irrig ist auch die\nMeinung der Revision, das Verhalten dos Angeklagien sci,\nwie es ihm zur Last gelegt wurde, für § 257 StGB überhaupt nicht tatbestandlich, sondern allenfalls als Anstiftung zur Begünstigung faßbar. Erst recht irrt sie in\nder Annahme, daß dies dann für die Auslagenentscheidung\nrechtlich erheblich sein müsse.\n\nIII. Die Strafkammer hat die Kostenentscheidung\ngegen den Beschwerdeführer nur mit dem Hinweis auf § 467\nSTPO begründet. Daher bleibt es unklar, ob sie sich rechtlich gehindert glaubte oder es gemäß § 467 Abs. 2 S. 1 SiPO\nfür unangemessen ansah, der Staatskasse seine notwendigen\nAuslagen aufzuerlegen. Sie wird sich in dem neuen Urteil\nzu diesem Punkt ausdrücklich äußern müssen. Hält sie\nkeinen begründeten Tatverdacht mehr gegen den Angeklagten\nfür gegeben, so muß sie prüfen, ob es sich gemäß § 467\nAbs. 2 S. 2 Halbe. 9'792 YHartEntschg verbietet, ihm die\n\n4 eb FREE EEE\n\nDee a Eee re.\n\nEAN\n\n-6-\n\nnotwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu ersetzen.\nErachtet sie wie bisher weder seine Unschuld für erwiesen\nnoch den Tatverdacht für genügend ausgeräumt, so kann sie\nsie der Staatskasse dennoch nach ihrem Ermessen überbürden. Sie ist jedoch rechtlich daran gehindert, wenn der\nBeschwerdeführer das Verfahlun gegen sich (mindestens)\nfahrlässig verschuldet hat (WCHSt 11, 383, 388 f; BGH\n\n1 StR 169/59 vom 2. Juni a Dabei muß das Landgericht\ndie Entscheidung vom Boden dey bisherigen Feststellungen\ntreffen. Neue Beweiserhebunger\\ 18ßt die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs im allgameinen nur zur Klärung der\nFrage zu, ob der Angeklagte dar Verfahren gegen sich\nselbet schuldhaft herbeigeführt hat (BGHSt 7, 153, 155;\n13, 149, 155; 15, 78; BGH LM Nr. 12 zu § 467 Abs. 2 StPO).\n\nDr. Geier Seibert _ willms\n\nHübner Mai\n\nAT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/1-str-486-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/1-str-486-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.263185+00:00"}}