{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-19_1_StR_288_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-12-19","aktenzeichen":"1 StR 288/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB _$_114\n\nAuch die Ankündigung eines Übels, das erst später\noder gar erst nach dem Eintritt einer Bedingung verwirklicht werden soll, kann eine Drohung im Sinne\n\ndes § 114 StGB sein. Je ungewisser allerdings der\nEintritt der Bedingung ist, um so mehr können Zweifel\nan der Ernstlichkeit der Drohung am Platze sein.","text_plain":"IT\n\nNachschlagewerk: ja 2108 020 .\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB _$_114\n\nAuch die Ankündigung eines Übels, das erst später\noder gar erst nach dem Eintritt einer Bedingung verwirklicht werden soll, kann eine Drohung im Sinne\n\ndes § 114 StGB sein. Je ungewisser allerdings der\nEintritt der Bedingung ist, um so mehr können Zweifel\nan der Ernstlichkeit der Drohung am Platze sein.\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 1961 - 1 StR 288/61 -\nLG Schweinfurt\n\n1%\nA 3:R_288/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Maurer eu aus EEE, :Xrs. VE.\n\ndort geboren am 9375\n\n2. den Zaufmann Adolf K aus OB. zeboren am |\n1938 in S USR, -\n\n- Sachbezeichnung: VW u-.4. -\n\nwegen Aufruhrs u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Yr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Schweinfurt vom 6. März 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben; j\n\n1. in vollem Umfang, soweit es den Angeklagten Hgg\nbetrifft;\n\n2. im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten\nbetrifft. :\n\nIn diesem Umfang wirä die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten KW ira\n\nverworfen.\nVon Rachts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen\nAufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und\nBeleidigung in drei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen haben beide Angeklagte Revision\neingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten Hgg»\nist begründet, das des Angeklagten KB nat nur\nzum Teil Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Hg\n\n1. Das Rechtsmittel führt zur Überprüfung des\nganzen Urteils. Die Beschränkung der Revision auf\ndie Anwendung des § 115 Abs. 2 StGB und die Verurteilung wegen Beleidigung ist nicht statthaft,\nweil das Landgericht Tateinheit zwischen allen\nStraftaten angenommen hat, derentwegen es den Angeklagten verurteilt hat.\n\n2.Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte den Tatbestand der §§ 115\nAbs. 1, 125 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Das zieht\nauch die Revision nicht in Zweifel.\n\nDagegen wird die Anwendung des § 115 Abs. 2 StGB\nvon den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat nicht feststellen können,\ndaß der Angeklagte einen nennenswert über den Durch-\n\nschnitt der übrigen Teilnehmer hinausgehenden Tatbei-\n\nA\n\ntrag geleistet und auch nur zeitweise eine führende\nRolle gespielt hat. Es hat ihn deshalb mit Recht\n\nnicht als Rädelsführer angesehen. Nach der Ansicht\n\nder Strafkammer hat der Angeklagte aber eine Beamtennötigung (§ 114 StGB) begangen. Dieses Vergehen\n\nhat die Strafkamner darin gefunden, daß der Angeklagte\nden Polizisten zurief:;: \"Ihr gehört aufgehängt, laßt\n\nnur die Russen kommen!\" und die Beamten dadurch nötigen\n\nwollte, von weiteren Versuchen abzusehen, die Menge\n\nzurückzudrängen und aufzulösen. Diese Auffassung begezn0t Bedenken.\n\nzum Begriff der Drohung gehört es, daß der Drohende das in Aussicht gestellte Übel - wirklich oder\nangeblich - selbst herbeiführen will oder, wenn das\ndurch einen Dritten geschehen soll, daß in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden soll, der\nDrohende könne und wolle den Dritten in der angegebenen Richtung beeinflussen (RGSt 54, 236; BGHSt 7;\n197). Eine Drohung im Sinn des § 114 StGB erfordert\nnicht, daß der angekündigte Nachteil als unmittelbar bevorstehend hingestellt wird. Auch die Vorstellung eines Übels, das nach der Art der Drohung erst\nspäter zugefügt werden soll, kann geeignet sein,\nauf den Willen des Beamten einzuwirken und einen\nZwang auf ihn auszuüben (RGSt 34, 206). Die Annahme\neiner Drohung wird auch nicht ohne weiteres dadurch\nausgeschlossen, daß die Zufügung des in Aussicht gestellten Nachteils von dem ungewissen Eintritt oder\nNichteintritt eines weiteren Umstandes abhängen soll\nund daß der Drohende auf die Erfüllung dieser Be-\n\ndingung keinen Zinfluß hat (BGH Urt. v. 31. März 1954 - 6 StR\n\n8/54). Wenn ein Übel aber nur bedingt angekündigt wird,\n\ndarf der Grad der Ungewißheit des Eintritts der Bedingung\nnicht unbeachtet bleiben. Von ihm kann abhängen, ob die\nbedingte Drohung überhaupt noch geeignet ist, den Bedrohten zu beeindrucken, und ob sie ihm ernsthaftserz\nscheint. Es kann ein zuverlässiges Anzeichen dafür sein,\nob der !!Drohende\" überhaupt mit dem Willen und in der\nVorstellung gehandelt hat, durch seine Äußerung im\nanderen Teil Furcht vor der Verwirklichung eines Übels\n\nzu erwecken, um dadurch Einfluß auf dessen Entschließungen\nzu gewinnen. Je unsicherer und ungewisser der Eintritt\nder Bedingung ist, an den nach dem Inhalt der Äußerung\ndie Verwirklichung eines Übels geknüpft ist, um so mehr\nwird sich die Annahme a.iärängen, daß der Handelnde die\nAnkündigung eines Übels nicht als ernstgemeinte Drohung,\nsondern vielleicht nur „ls großsprecherische oder vom\nUnmut eingegebene Redersart verstanden wissen will und\ndie Möglichkeit, daß seine Äußerung anders aufgefaßt werden könnte, überhaupt nicht bedenkt. Auch die näheren\nUmstände, unter denen eine Äußerung fällt, die ihrem\n„ortlaut nach nicht ganz eindeutig ist, können für ihr\nVerständnis erheblich sein. Je erregter die Beteiligten\nsind, um so mehr werden alle denkbaren Deutungen entfallen, die eine längere oder eingehendere Überlegung\nvoraussetzen. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Landgericht bei der Auslegung der Äußerung\ndes Angeklagten diese bei natürlicher Betrachtung sich\naufdrängenden Grundsätze bedacht hat.\n\nDas Landgericht hat in dem Ausspruch des Angeklagten\ndie gewollte Drohung gesehen, e r werde dafür sorgen,\ndaß den Polizisten ein Leid angetan würde, \"wenn die Rus-\n\n-5-\n\nsen kommen\". Diese Auslegung steht nicht mit der\nsrfahrung darüber in Einklang, wie jemand im allgemeinen die Absicht ausdrückt, er selbst wolle einem\nanderen ein Übel zufügen oder mindestens darauf hinwirken. Der Wortlaut der Äußerung läßt nämlich nicht\neinmal zuverlässig erkennen, ob nach dem Willen des\nAngeklagten den Beamten nach Eintritt der erwähnten\nBedingungen überhaupt etwas angetan werden sollte.\nDie Fassung \"Ihr gehört aufgehängt ..:\" und die mehrmals gezogenen Vergleiche mit den angeblichen Verhältnissen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands lassen auch die Deutung zu, daß der Angeklagte\nüber die Polizisten und ihr Verhalten nur ein Werturteil aussprechen, seine Geringschätzung der Polizi-\n‚sten offenbaren und im übrigen seiner Meinung Ausdruck verleihen wollte, daß die Polizisten in der so--\nwjetisch besetzten Zone oder in der Bundesrepublik nach\netwaigem Einmarsch der Russen nicht so handeln könnten, wie sie es taten. Der Zuruf kann seinem Wortlaut nach auch eine bloße Unmutsbekundung gewesen\nsein. Allerdings ist nicht schlechthin ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Beamten ein Übel in Aussicht stellen wolite. Aus dem Wortlaut der Drohung\ngeht dann aber nicht deutlich hervor, daß er selbst\ndas tun oder mindestens darauf hinwirken wollte, daß\nDritte etwas gegen die Beamten unternehmen sollten.\nGleichwohl kann die Auslegung der Strafkammer richtig sein. Das setzt aber die Feststellung besonderer\nUmstände voraus, die darauf hindeuten, daß es sich\nbei den Worten des Angeklagten um die Ankündigung\neines Übels handelte, bei dessen Zufügung er wirklich\n\nEIS 2ER DEN N 5 PUREBTORR U LEREUN MEWATE\n\nFr.\n\n-6-\n\noder angeblich unmittelbar oder mittelbar mittun\n\n-wollte.Solcher Feststellung bedarf es hier auch des-\n\nhalb, weil ähnliche Zurufe aus der Menge kamen (UA 14)\nund der Angeklagte die von ihm gemachte Äußerung\nmöglichervecise nur aufgegriffen hat, ohne damit die\nAbsicht irgendeiner Beteiligung an ihrer Verwirklichung ausdrücken zu wollen.\n\nDiese Mängel nötigen dazu, das Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten Heil betrifft.\n\n3. Die weiteren Angriffe seiner Revision sind\nunbegründet.\n\na) Die Wirkung des genossenen Alkohols hat die\nStrafkammer beachtet und geprüft. Nach ihren Feststellungen war der Angeklagte angetrunken; der Alkoholgenuß hatte sein Einsichts- und Hemmungsvermögen aber nicht erheblich vermindert.Daher ist es aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten als voll verantwortlich angesehen und die Alkoholwirkung nur bei der Bemessung\nder Strafe mildernd berücksichtigt hat.\n\nb) Das Landgericht hat in dem innerhalb der\nStrafantragsfrist gestellten Gesuch der Polizeibeamten Rp: Leo MED una TB sie \"in der\nStrafsache gegen VB...\" als Nebenkläger zuzulassen, zugleich einen Antrag auf Verfolgung der ihnen\nzugefügten Beleidigung erblickt. Diese Ansicht beruht\n\n- 1 -\n\nauf zutreffenden Erwägungen. Der Antrag bringt klar\nzum Ausdruck, daß die verletzten Beamten die Tat unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten und gegenüber allen an ihr beteiligten Personen\nverfolgt wissen wollten. Anhaltspunkte für eine ein- |\nschränkende Auslegung des Antrags in dem von der\nRevision dargelegten Sinn sind nicht ersichtlich.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Kr\n\nl. Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind bis\nauf einen Punkt offensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte\nhabe mehrmals gegen § 125 Abs. 2 StGB verstoßen. Diese\nMeinung trifft nicht zu. Ohne Rechtsirrtum hat die\nStrafkammer in dem mit der flachen Hand gegen einen\nPolizisten geführten Schlag eine Gewalttätigkeit gegen eine Person gesehen und den Angeklagten deshalb\ndes Landfriedensbruchs in der erschwerten Form des\n§ 125 Abs. 2 StGB schuldig befunden. Auf einem Rechtsfehler beruht jedoch die Ansicht der Strafkamner,\nder Angeklagte habe den Tatbestand des § 125 Abs. 2\nStGB durch einen Schlag auf das Dach des Funkstreifenwagens K 7 ein zweites Mal verwirklicht. Die Anwendung\ndes § 125 Abs. 2 StGB setzt - von den Fällen der\nRädelsführerschaft und der Gewalttätigkeit gegen Personen abgesehen - voraus, daß der Täter Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört hat. Der Angeklagte\nhat keines dieser Merkmale verwirklicht; denn an\n\ner a\n\ndem Funkstreifenwagen K 7 wurden nur stellenweise der\nLack und offenbar durch andere Personen der rechte\nBlinker beschädigt (RGSt 39, 223).\n\nDanach hat der Angeklagte den Tatbestand des § 125\nAbs. 2 StGB nicht mehrmals, sondern nur einmal verwirklicht. Diesen Fehler kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StGB selbst richtigstellen, da eine neue Verhandlung insoweit keine\nweiteren Feststellungen erwarten läßt. Der Schuldspruch braucht nicht geändert zu werden; denn er\nist von dem Fehler nicht beeinflußt.\n\n2. Im Strafausspruch muß das Urteil jedoch wegen\nder -— wenn auch geringfügigen - Minderung des Schuldumfanges aufgehoben werden. Die Entscheidung darüber,\nob deswegen trotzdem dieselbe oder nur eine geringere\nStrafe angemessen ist, muß dem Tatrichter überlassen\nbleiben.\n\nDr. Geier! Seibert willms\nHübner Mai\n\nSf;\n\nBEFZ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/1-str-288-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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