{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-15_1_StR_454_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-12-15","aktenzeichen":"1 StR 454/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 454/61\n\nnn nr un\n\nIm Namen des Volkes 2108 023\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Dezember 1961 auf Grunä der Hauptverhanälung vom 12. Dezember 196], an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof eugprad\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nag\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n18. Mai 1961 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nDen Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 19, Mai 1961, soweit sie\n\ndrei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten - unter teilweiser Freisprechung - wegen Betruges und Vergehen gegen das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwG) zu\nFreiheits- und Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat\nsie gegen die Angeklagten KO und Sen auf\nden Verfall des Wertes der von ihnen empfangenen\nWettcinsätze zu Gunsten der Staatskasse erkannt. Gegen die Verurteilung haben sämtliche Angeklagten\nRevision eingelegt, mit der sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend machen. Die\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensrügen.\n\n1, Sämtliche kKevisionen meinen, das Gericht sei\nnicht oränungsmäßig besetzt gewesen, weil der - in\nder Blickrichtung des Gerichts gesehen- links vom\nVorsitzenden sitzende Schöffe während der 9-tägigen\nHauptverhanälung \"nahezu an jedem Verhandlungstag\nlängere Zeit geschlafen\" habe. Diese Beanstandung hat,\nsoweit sie zulässig erhoben worden ist, keinen Erfolg.\nDer Schöffe Kegp auf den sich die Rüge bezieht, hat\nerklärt, daß er nur an einem Verhandlungstage vorübergehend mit dem Schlaf habe kämpfen müssen; dadurch\nsei seine Aufmerksamkeit aber nur sehr kurze Zeit beeinträchtigt worden; denn er habe dabei den Zusammenhang der Verhandlung nicht verloren. Die Erklärung\nGes Schöffen wird durch die übereinstimmenden Bekunungen der beiden beisitzenden Berufsrichter, des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der\nProtoxkollführer bestätigt. Sie haben zu keiner Zeit\n\nF\n\nwahrgenommen, daß der Schöffe eingeschlafen und sein\nKopf nahezu auf den Tisch herabgesunken sei. Insbesondere hat auch Gerichtsassessor Dr Bw nach\nseiner glaubhaften Erklärung am 8. Mai 1961 das angebliche Einschlafen des Schöffen nicht \"mit sichtlichem Unwillen\" beobachtet, wie von einer Revision\nbehauptet wird. Ferner hat keiner der Verteiäiger\n\nes für notwendig befunden, während der Hauptverhandlung auf das angeblich beobachtete wiederholte längere Schlafen des Schöffen aufmerksam zu machen.\n\nDa der Rechtsanwalt auch als Verteidiger nach § 1 BRAO\nein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. und\ndeshalb von ihm auch erwartet werden darf, daß er\ngrobe Fehler und Mängel in der Hauptverhanälung,\n\nwie sie im anhaltenden tiefen Schlaf eines Schöffen\nauch von den Revisionen mit Recht gefunden werden,\nnicht ungerügt geschehen läßt, im vorliegenden Falle\naber keiner der Verteidiger einen solchen Mangel in\nder Verhandlung beanstandet hat, sient der Senat\nauch darin ein sicheres Anzeichen dafür, daß der behauptete Fehler in Wahrheit nicht geschehen ist. Im\nHinblick auf diese Umstände hat der Senat sich auch\nnicht veranlaßt gesehen, darüber noch weitere Beweise\nzu erheben. Es steht fest ‚daß der Schöffe Keoggpmwährend\nder Hauptverhandlung nicht so ermüdet war, daß er\ndadurch wesentlichen Vorgängen nicht folgen konnte.\nSeine einmalige vorübergehende Müdigkeit und die dadurch verursachte geringfügige Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit machen die Besetzung des Gerichts\nnicht unvorschriftsnäßig (BGHSt 2, 15). Entgegen der:\nAnsicat der Revisionen Win und sp konnt es\nnicht auf den persönlichen Eindruck an, den die Angeklagten von der Aufmerksamkeit des Schöffen hatten.\n\nAusschlaggebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts ist nur, daß der Schöffe anwesend\ngewesen ist und den Verhandlungsstoff wahrgenommen\nhat.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten und\nVD peanstanden, daß das Landgericht das Urteil\ndes Amtsgerichts Düsseldorf in dem Strafverfahren gegen SD ou 16. März 1959 - 7 Ms 7/59 - verlesen hat. Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil durfte nach § 249 StPO verlesen werden. Seine Aufhebung\nin der Berufungsinstanz stand dem nicht entgegen (vgl.\nBGHSt 6, 141, 142), um so weniger, als unmittelbar\ndanach der Beschluß des Landgericnts Düsseldorf vom\n13. Juni 1960 - V - 26/60 - verlesen und dadurch bekannt gegeben wurde, daß das Urteil aufgehoben war,\nAußerdem sind die von der Aufhebung nicht betroffenen\nTeile des Urteils, das Sp zun Teil nur im\nStrafmaß angefochten hatte, eine zulässige Grundlage\nder Überzeugungsbildung des Landgerichts gewesen\n(BGH Urt. v. 6. November 1959 - 4 StR 376/59). .Für die\nBehauptung der Revision des Angeklagten We. ‘as\ndurch die Verlesung des Urteils, das nur den Angeklagten SD betraf, mindestens bei den Laienrichtern Eindrücke entstanden sein könnten, die sie auch\nbei der Urteilsfindung ihm gegenüber beeinflußt hätten, findet sich keinerlei Anhalt.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten Vi: .\nSC ur: CD von Cı bemängeln, das\ndie Strafkammer keinen Sachverständigen über den Wert\nder Teppiche vernommen habe. Der Angriff hat keinen\nErfolg.\n\n-6 -\n\nZu der von den Revisionen vermißten Beweiserhebung\nhätte nur Anlaß bestanden, wenn der Wert der Teppiche\nfür das Urteil des Landgerichts entscheidende Bedeutung gehabt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Der\nVerleger IB hatte die Angeklagten in und\nVO ausdrücklich daraufhingewiesen, daß er nicht\nauf den Teppichen sitzen bleiben und nicht die lästigen Begleiterscheinungen einer Versteigerung in Kauf\nnehmen wollte (UA 21). Dr.AGEED hatte sich trotz\nder Sicherheitsleistung zur Hingabe von 4900 DM erst\nbereit gefunden, nachdem die Angeklagten Wim»\nund CB von CIE ihn versichert hatten, das\nGeld auch im Falle eines Wettverlustes zurückzuzahlen.\nDabei hatte er ihnen erklärt, daß diese Zusage für\nihn entscheidenä sei, weil er sonst nicht wüßte, was\ner mit den sicherungsübereigneten Teppichen anfangen\nsollte (UA 28, 29). Es war daher in beiden Fällen\nnicht wesentlich, ob die Teppiche eine ausreichende\nSicherheit boten, Ausschlaggebend war vielmehr, daß\neine Verwertung der Teppiche durch die Gläubiger\nschwierig war und Zeit kostete und daß die Angeklagten SE. \"un: CHE vor cıgui das\n\nwußten. Das hat das Landgericht festgestellt.\n\nAußerdem wäre eine Prüfung des Wertes der dem Verleger Ip und dem Versandbuchhändler Dr. Ai\nübergebenen Teppiche gar nicht mehr möglich gewesen,\nveil sie zum größten Teil bereits versteigert waren.\nEin Sachverständiger hätte daher die Teppiche nicht\nmehr selbst untersuchen können, sondern nur von den\nAngaben der butachter ausgehen müssen, die die Geschädigten zu Rate gezogen hatten und deren Bewertungen\ndie Beschwerdeführer gerade angreifen.\n\n4. Die Revisionen der Angeklagten WEB\nSCHE una CO von CIE rigen, das das\nLandgericht eine Reihe von Urkunden nicht verlesen\nund dadurch gegen §§ 244 Abs. 2, 249, 261 StPO verstoßen habe. Diese Bemängelungen sind unbegründet.\n\nKeine der Revisionen macht geltend, daß das Landgexicht eine nicht verlesene Urkunde verwertet habe.\n\nEs kann daher nicht §§ 249, 261 StPO, wie die Revisionen\nmeinen, sondern allenfalls § 245 StPO und § 244 Abs. 2\nStPO verletzt haben. Beides trifft nicht zu.\n\na) Die von dem Verteidiger des Angeklagten\nVo übergebene Aufstellung des Wirtschafts- und\nSteuerberatungsbüros Jugpvon 30. April 1961 hätte\nzum Beweis für äie Richtigkeit dieser Aufstellung\nüberhaupt nicht verlesen werden dürfen; wenn es auf\nvB: Unsätze in ien Jahren 1958 bis 1960 angekommen\nwäre, hätte nach § 250 StPO der Helfer in Steuersachen\nJuggp 215 Zeuge vernommen werden müssen. Dasselbe gilt\nfür das Schreiben Dr. AUWs an den Angeklagten\nCE von Ci vom 2. Juli 1958 (Bl. 201 d.A.)e\nWenn der Inhalt des Briefes für die Entscheidung bedeutsam gewesen wäre, hätte Dr. AB darüber vernommen werden müssen. Im übrigen hat der als Zeuge gehörte Verlagsbuchhändler möglicherweise auch darüber\nausgesagt.\n\nDer von dem Verleger IggD Sen Versteigerer\nerteilte Auftrag vom 19. März 1957 mit der Liste der\nzu versteigernden Kcppiche und deren Schätzungswert\n(Anlage 5 zum Protokoll) ist nach der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Verhandlung gemacht (Bl. 444 R\nü.A:) unä später außerdem \"im allseitigen Einverständnis\"\n\nauszugsvieise verlesen worden (Bl. 453 R d.A.). Ferner\nsind die Rechnung des Angeklagten SED von\n\n30. Januar 1957 und seine Aufstellung vom 8.Februar\n1957 (Bl. 284, 285 d.A.; vgl. Bl. 439 d.A.) und die\nRechnung des Angeklagten CD von ci von\n\n14. März 1958 und sein Schreiben an Dr AD von\n\n8. April 1958 (Bl. 72, 73 = 199, 200 d.A.; vgl. Bl.\n\n440 R, 446 R d.A.) \"zum Gegenstand der Verhandlung!\"\ngemacht worden. Schließlich ist dem Angeklagten\nSCHE die Aussage auszugsweise vorgehalten worden,\ndie er am 15. Februar 1960 vor dem Landgericht München I\nin dem bürgerlichen Rechtsstreit Iggp gegen vn\n\n( 3 0 195/60) gemacht hatte, Diese von der Sitzungsniederschrift beurkunäeten Vorgänge sind dahin zu\nverstehen, daß der Inhalt der genannten Urkunden den\nAngeklagten - wenn auch nicht notwenäig äurch Verlesung, soweit die Verlesung nicht ausdrücklich beurkundet ist - bekannt gegeben wurde, sie aufgefordert\nwurden, sich dazu zu äußern, und das Gericht diese\nÄußerungen für die Urteilsfindung verwendet hat. Dieses Verfahren war zulässig. Damit erstreckte sich auf\ndiese Urkunden auch im Sinne des § 245 StPO die Beweisaufnahme.\n\nAuf weitere Teile der Akten über den : Rechtsstreit Lg gegen VE ist äie Beweisaufnahme nicht\nerstreckt worden. Das ist nach § 245 StPO auch nicht\nnotwendig gewesen. Die beigezogenen Akten waren nänlich nicht ohne weiteres im ganzen ein herbeigeschafftes Beweismittel, sondern sie wären das nur insoweit\ngeworden, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Verlesung\nbestimmter Teile daraus beantragt hätte. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.\n\n-9 -\n\nIm übrigen beruht das Urteil nicht darauf, daß\nder von dem Angeklagten SEE ausgestellte und\nden Verleger Lgibübergebene Wechsel nicht verlesen\nund die übrigen angeführten Urkunden nicht in größerem Umfang oder in anderer Weise zum Gegenstand der\nBeweisaufnahme gemacht worden sind. Die Hingabe des\nViechsels und dessen Inhalt standen auf: Grund der\ninsoweit übereinstimmenden Einlassungen der an den\nVorgang beteiligten Angeklagten und der Bekundungen\nIs fest. Aus der. Urkunden ergibt sich nichts\nanderes, als was das Landgericht festgestellt hat.\n\nb) Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht brauchte das Lanägericht die angeführten Urkunden nicht in größerem Umfang zu: verlesen oder ihren Inhalt auf andere Weise festzustellen, als 88 geschehen ist. Was die Revisionen in dieser Richtung\nvorbringen, sind in Wirklichkeit unzulässige und deshalb unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen.\nKeine der Revisionen unternimmt auch nur den Versuch,\nnäher darzulegen, daß und in welcher Beziehung das\nLanägericht zu günstigeren Feststellungen für einen\nder Angeklagten hätte gelangen können, wenn die Urkunden verlesen worden wären, deren Verlesung die\nRevisionen vermissen. Ohne Ausführungen dieser Art\nkann die Aufklärungsrüge nicht einmal als ordnungsmäßig erhoben angesehen werden (§ 344 Abs. 2 5. 2 StPO).\n\n5. Die Revisionen der Angeklagten Sue und\ncm behaupten, diese Beschwerdeführer seien von der\nFeststellung des Urteils überrascht worden, ihre und\ndes Angeklagten Külwerste gemeinsame Besprechung\nmit Frau BöGEEMD Habe bereits Freitag, den 16.Mai 1958,\n\n- 10 -\n\nstattgefunden; sie machen geltend, ihnen sei in die-\n\n. sem Punkt das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden. Der Angriff hat keinen Erfolg. Nach dem\nUrteil (UA 48) hat Frau DöWEEE pekundet, die Angeklagten hätten sie am Tage vor dem Rennen der \"Amboise\"\nzum ersten Mal zusammen besucht; davon ausgehend, daß\ndieses Rennen am Sonntag, den 18. Mai 1958, stattgefunden habe, hat sie zunächst Samstag, den 17.Mai 1958,\nals den Besuchstag angesehen. Da der Buchmacher SEE:\nwie er als Zeuge bekundet hat, den Angeklagten Ku\nan diesem Tag. aber in Düsseldorf-Neuß auf der Rennbahn\nbeobachtet hat, machtedie Strafkammer zur Aufklärung\ndes vermeintlichen Widerspruchs die Rennchronik zum\nGegenstand der Hauptverhandlung und ermittelte daraus,\ndaß das Rennen mit \"Amboise\" schon am 17. Mai 1958\nstattgefunden hat. Danach ist es für alle Verfahrensbeteiligten klar erkennbar gewesen, daß Frau Sm\nFreitag, den 16. Mai 1958, als Tag des ersten gemeinsamen Besuchs der Angeklagten Sp: wur: EEE\nbezeichnen wollte und bezeichnet hat. Durch den Gang\n\nder Beweisaufnahme darauf aufmerksam gemacht, haben\n\näie Beschwerdeführer mit der angegriffenen Feststsllung rechnen müssen. Sie haben nach der Sitzungsniederschrift auch Gelegenheit gehabt, zu diesem Teil der\nBeweisaufnanme noch Stellung zu nehmen.\n\nDie Ausführungen der Revision des Angeklagten ww:\ndie Strafkammer habe nach ihren Feststellungen aus der\nRennchronik auf Grund ihrer Aufklärungspflicht den -\nBuchmacher En befragen müssen, ob er den Angeklagten ZB auch an Freitag, den 16. Mai 1958, in\nDüsseldorf-Neuß auf der Rennbahn beobachtet habe, gehen fenl, Irgendwelche Umstände, die der Strafkammer\n\n- 11 -\n\ndiese Frage nahegelegt haben könnten, sind nicht ersichtlich,\n\nEntgegen den Revisionsausführungen hat auch der\nUmstand, daß Frau DB als Tag der ersten gemeinsamen Besprechung mit den drei Beschwerdeführern Freitag,\nden 16. Mai 1958, und nicht, wie es zunächst schien,\nSamstag, den 17. Mai 1958, angegeben hat, keinen Anlaß zu einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO oder zu\neiner Aussetzung nach § 265 Abs.4. StPO gegeben. Bei\nder Zusammenkunft handelte es sich nämlich um kein\nanderes als das auf Seite 13 des Eröffnungsbeschlusses\n(Bl. 377 d.A.) angeführte Ereignis.\n\n6. Der Revisionsangriff der Angeklagten mm\nSom ni ED Sie Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie das Fernschreiben des\nLandeskriminalamtes München vom 4. Mai 1961 mit der\nAuskunft von Interpol Paris über die Behandlung der von\ndem Postamt Paris (10) im Mai 1958 abgestempelten Briefe (Bl. 431 d.A.) außer acht gelassen habe, ist unbegründet. Das Landgericht hat nicht angenommen, daß der\nBrief nicht auf dem ordnungsmäßigen Postweg befördert\nworden sei; es ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit ausgegangen, daß der Angeklagte die zutreffende Voraussage vor Ablauf des Rennens in Paris zur Post\ngegeben und sie auf dem üblichen Postweg hat befördern\nlassen (UA 49/50).\n\n7. Schließlich beanstanden die Revisionen der Angeklagten VD, :-: SEE uni ci von\nCO, s2S äie Strafkammer eine Frage des Verteidigers des Angeklagten Graf an Frau Se: : Unrecht\nnicht zugelassen habe,\n\n- 12 -\n\nDiese Rüge ist unzulässig, soweit sie.von den Angeklagten WED una cgWerhoben worden ist, weil deren Revisionen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den\nInhalt und Wortlaut der zurückgewiesenen Frage nicht\nmitteilen.\n\nDer Angriff der Angeklagten SCHERER 2: Ce\n\nvon CIE ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat die Frage als ungeeignet im\nSinne des § 241 Abs. 2 StPO angesehen. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, daß ihre Beantwortung die\nZeugin bloßstellen könnte. Die Frage zielte deutlich\ndarauf ab, daß die Zeugin eingestehen sollte, im Gespräch mit den Angeklagten eine grob geschmacklose\nund unanständige Redewendung gebraucht zu haben, Solche Fragen sollen nach § 68 a Abs. 1: StPO nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. Dabei macht\nes dann allerdings keinen Unterschied, ob die Frage\nUmstände, die in enger Beziehung zum Tatbestand der\nuntersuchten strafbaren Handlung stehen, oder Umstände\nbetrifft, die für die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson bedeutsam sein können. Unerläßlich im Sinne des\n§ 68 a Abs. 1 StPO sind Fragen, die zur Wahrheitserforschung notwendig sind. Solche Notwendigkeit hat die\nStrafkammer verneint, weil die zurückgewiesene Frage\nkeine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Es liegt auf der Hand, daß die geschmackvolle oder geschmacklose Form, deren sich jemand im\nGespräch mit anderen bedient, regelmäßig nichts über\ndie Glaubwürdigkeit des ‚Sprechenden aussagt. Ton und\nInhalt der Gespräche ii Nachtlokal über das mühelose\n\n- 13 -\n\nGeldverdienen durch Pferderennwetten und den dadurch\nmöglichen Aufwand wurden zudem bereits durch :die Erörterungen über das \"Willig-machen\" der Jockeys und\nden Hinweis des Angeklagten KW hinreichend gekennzeichnet, Frau BOB nisse ihm die Füße dafür küssen, daß sie überhaupt an dem \"Geschäft\" teilnehmen\ndürfe. Aus der Beantwortung der zurückgewiesenen Frage hätte das Gericht auch keine bedeutsamen weiteren\nErkenntnisse über den inhalt der Gespräche zwischen\nder Zeugin und den Angeklagten gewinnen können. Denn\ndaß Frau Böll nach dem Verlust der ersten Wette\nden Angeklagten en SB uni Ce zunächst\nkein Geld mehr geben wollte und daß sie, von ihnen zur\nZahlung weiterer 21.500 DM beredet, noch mißtrauisch\nblieb und sich zur Aushändigung des Geldes erst durch\ndie Hingabe des vom Angeklagten GWeusgestellten\nWechsels über die von ihr zur Verfügung gestellte gesamte Summe bewegen ließ, hat die Strafkammer ohnehin\nfestgestellt. \"\n\nIm übrigen beruht das Urteil, soweit es den Angeklagten Ci von CıllB betrifft, nicht auf der\nangegriffenen Zurückweisung der Frage, weil dieser\nAngeklagte an dem gegenüber Frau sc gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betrug nicht beteiligt\nwar.\n\n8. Alle weiteren Verfahrensangriffe sind nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet und deshalb\nunzulässig.\n\n- 14 -\n\nB. Die sachlich-rechtlichen Revisionsangriffe,\n\nl. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Allgemeines zu den Betrugstaten.\n\nIn allen Fällen spiegelten die Angeklagten den\nGeldgebern vor, sie könnten dank ihrer Kenntnisse und\nihrer Beziehungen zum Pferdesport den Ausgang bestimmnter Rennen sicher voraussagen. Nach den Feststellungen\nhandelte es sich bei diesen Angaben nicht um allgemeine Werturteile über die Pferde und ihre Reiter und\nnicht nur um großsprecherische Redensarten, sondern um\ndie Behauptung der gegenwärtigen Kenntnis bestimmter\nTatsachen, die die Angeklagten jeweils auf Grund einzelner Umstände zu besitzen vorgaben., Solche Kenntnisse hatten die Angeklagten jedoch nicht, Ebenso waren\nihre Schilderungen über ihre bisherigen Wetterfolge\nund ihre -— jedenfalls während der Rennzeiten — sicheren hohen Einkünfte aus dem Wettgeschäft unrichtig.\n\nVerschiedentlich blieben die angesprochenen Personen zunächst noch bedenklich, In diesen Fällen griffen die Angeklagten zu einem weiteren Täuschungsmittel,\nindem sie erklärten, wegen der Gewißheit von der\nRichtigkeit ihrer Voraussage wollten sie für das Geld\nmit ihrem eigenen Vermögen einstehen, wenn die Wette\nwider Erwarten verloren würde. Sie \"garantierten!\" die\nZurückzahlung des Geldes (Fall III 1), ließen sich die\nerbetenen Beträge als Darlehen geben (Fälle III 3, 4,\n5), übereigneten zu deren Sicherheit Teppiche mit der\nausdrücklichen Zusage, sie auf jeden Fall wieder aus-\n\n- 15 -\n\nzulösen (Fälle III 3, 5) und gaben Wechsel (Fälle III 3,\n4, 6). Dabei konnten und wollten die Angeklagten jedoch von vornherein alle diese Verpflichtungen nicht\nerfüllen. Ebenso wollte der Angeklagte Wei entgegen seinem Versprechen von Anfang an nicht für die\nRückzablung des Darlehens einstehen, das Dr. MEEED\n\ndem Angeklagten CE von Oli zegepen hatte.\n\nIm Fall III 4 täuschte der Angeklagte Sch\ndem Verleger I ] nicht nur vor, er könne und wolle\ndas geliehene Geld zurückzahlen, sondern versprach ihm\nauch Hinweise, die ihm einen Zugriff gegenüber den\nAngeklagten VW und SB eröffnen sollten.\nDabei konnte und wollte SchWweier üas Darlehen\nzurückzahlen noch dem Gläubiger die erhofften Fingerzeige geben.\n\nDie Angeklagten erweckten durch diese Handlungen\nbei den angesprochenen Personen die unrichtige Vorstellung, als Kenner der Verhältnisse im Pferäiesport könnten sie den Ausgang einzelner Rennen zuverlässig voraussagen, für die Geldgeber sei es kein Wagnis, ihnen Geld\nzur Verfügung zu stellen und sich auch selbst an den\nvorgeschlagenen Wetten zu beteiligen. Zwar wissen verständige Menschen, daB es keine sicheren Wettvoraussagen gibt. Das schließt aber nicht aus, daß Leichtgläubige wie die Opfer der Angeklagten sich durch deren\nÜberredungskunst täuschen ließen, Nur der Architekt\nHeW51aubte bei der zweiten Geldhingabe an den angeklagten KWwicht mehr, daß dessen sogenannte\nTips zuverlässig seien und eine sichere Gewinnmöglichkeit eröffneten. Darauf wird unten (B 1 b Fall III 2)\nnoch eingegangen werden.\n\n- 16 -\n\nDurch den Irrtum ließen die Getäuschten sich zur\nHingabe von Geld und Wechseln bewegen und erlitten dadurch Vermögensschäden im Sinne des § 263 StGB. Der\nAnnahme solchen Schadens steht es nicht entgegen, daß\nmindestens bei einem Teil der Geschäfte sowohl das\nVerhalten der Angeklagten als auch das der Geldgeber\nsittenwidrig war und daß deshalb diese Geschäfte rechtsunwirksam waren.\n\nDie Schäden der getäuschten Personen umfassen das\nGeld, das sie den Angeklagten für deren persönliche Vorhaben gaben, insbesondere für deren eigene. Wetten und\ndie darauf entfallende Wettsteuer. Ferner sind dazu\nauch die Beträge zu rechnen, die die Angeklagten für\ndie Unterrichtung über die Absichten der Pferädebesitzer,\nTrainer und Jockeys und für deren Bestechung ausgaben.\nDadurch wurden nämlich die Gewinnaussichten ihrer eigenen Wetten verbessert, das für diese Zwecke ausgegebene Geld unmittelbar zu ihrem Nutzen verwendet und ihr\nVermögen damit insoweit unmittelbar bereichert. Daß\ndiese Bereicherung nicht ebenso soviel wert war wie\ndie Summen, die die Angeklagten sich von ihren Opfern\nfür diesen Zweck hatten geben lassen, schadet nicht.\n\nDagegen umfaßt der den Geldgebern zugefügte tatbestandliche Betrugsschaden nicht die Einbuße an dem\nGeld, das in verschiedenen Fällen nach den Abmachungen\nder Angeklagten und ihrer Opfer für Wetten auf deren\nRechnung und die darauf entfallende Wettsteuer verwendet wurde; denn auf diese. Beträge erstreckte sich die\nBereicherungsabsicht der Angeklagten nicht. Ihnen war\nes allerdings in allen Fällen darauf angekommen, zunächst einmal die gesamten von den Geldgebern zur Ver-\n\nfügung gestellten Mittel \"in die Hand zu bekommen\",\nmit anderen Worten den Besitz daran zu erwerben. Auch\nder Besitz an einer Sache ist für sich allein schon\nein Vermögensvorteil (BGHSt 14, 386, 388). Die Angeklagten erwarben ihn an dem Geld, das in Wetten für\ndie Geldgeber und der darauf entfallenden Wettsteuer\nangelegt werden sollte, aber nicht in Bereicherungsabsicht, da sie den Besitz insoweit nicht in ihrem\noder eines Dritten Interesse, sondern im Interesse\nder Personen nutzen wollten, von denen sie ihn er\nlangt hatten.\n\nDiese Gesichtspunkte hat die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt. Sie hat\nin keinem Fall bei der Erörterung des Schuldspruchs\nden Gesamtschaden als den betrügerisch zugefügten, in\nSinne des § 265 stcB tatbestandlichen Schaden behandelt.\n\nIn den Fällen III 3 und 5 ist das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung entgegen den Revisionsausführungen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die\nAngeklagten den Geldgebern Teppiche zur Sicherheit\nübereignet hatten. Die Teppiche boten schon deshalb\nkeine eine Vermögensbeschädigung ausschließende vollwertige Sicherheit für die wegen der Vermögensverhältnisse der Angeklagten minderwertigen Gegenforderungen\nder Geldgeber, weil sie sich, wie die Angeklagten wußten, nur unter Aufwand erheblicher Mühe und Kosten verwerten ließen und weil es lange dauerte, bis die Sicherungsnehmer dadurch wenigstens einen Teil ihres Geldes\nwiederbekamen (RGSt 74, 129; BGH Urt. v. 24.November\n1959 - 1 StR 478/59).\n\n_\n\n- 18 -\n\nb) Die einzelnen Betrugsfälle.\n\nIm Fall 1II_ 1 sind die Feststellungen entgegen der\nAuffassung der Revision weder offensichtlich ungereimt\n\nnoch in sich widerspruchsvoll. Sie bieten auch keinen\nAnhalt für die Annahme eines partiarischen Geschäfts\nin dem von der Revision dargelegten Sinn.\n\nIm Fall III 2 müssen die Ausführungen der Revision\ndes Angeklagten KB unbeachtet bleiben, er habe an\ndie Richtigkeit seiner Voraussage des Rennausgangs\ngeglaubt unä der Architekt He sei schon von sich\naus, ohne fremdes Zutun zum Wetten entschlossen gewesen.\nDie Strafkammer hat das Gegenteil festgestellt.\n\nTrotz der mit Schwggggpund scüi» gemachten schlechten Erfahrungen ließ sich Ho durch die Überzeugungskraft des Angeklagten täuschen und zur Hingabe von\nvier Wechseln beviegen, durch deren Einlösung Kg\n20 000 DM erlangte, von denen die Hälfte für How\nverwettet werden sollte. In diesem Verhalten hat die\nStrafkammer rechtsfehlerfrei einen vollendeten Betrug\ngesehen.\n\nBei der Aushändigung der weiteren 15 000 bis\n20 000 DM glaubte Heil allerdings nicht mehr an\neine sichere Gewinnmöglichkeit. Deshalb hat die Strafkammer die Entlockung dieses Geldes nicht als Betrugshandlung gewertet. Sie hätte das Verhalten des Angeklagten insoweit aber unter dem Gesichtspunkt des Betrugsversuches prüfen müssen, weil er auch hierbei\nHe = täuschen versuchte. Das hat die Strafkamner\nnicht getan. Die Unterlassung beschwert den Angeklagten\njeäüoch nicht.\n\nRear u. SE do» Seht\n\n- 19 -\n\nIm Fall _III_3 rechtfertigen die Feststellungen im\nErgebnis die Verurteilung der Angeklagten Si»\nund VB vegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs. Die Angeklagten täuschten den Verleger Lg»\nnicht nur über die Gewißheit ihrer Überzeugung von dem\nAusgang der Rennen, sondern auch über ihre Fähigkeit\nund Bereitschaft, die sicherungsübereigneten Teppiche\nim Falle eines Wettverlustes rechtzeitig auszulösen,\nDas gilt für den Angeklagten WWw auch hinsichtlich\nder für das zweite Darlehen als Sicherheit gegebenen\n33 Teppiche und Brücken. Aus dem Urteilszusammenhang\nergibt sich, daß auch deren Übergabe und die Zusage\nihrer rechtzeitigen Auslösung nach der Überzeugung der\nStrefkamner dem Einverstänänis und dem Wilien Ws\nentsprachen, der zu dieser Zeit bereits abgereist war.\nEr hatte I schon vei der zuerst fernmünälich- von\nihm allein ausgesprochenen Bitte um ein zweites Darlehen weitere Orientteppiche unä seinen Kraftwagen als\n\nSicherheiten angeboten, ihn dann zusammen nit Sim\n\naufgesucht und die Bedenken des Gläubigers gerade äurch\nseine Versicherungen zu überwinden gewußt; bei dieser\nVorsprache zeigte SED in VEREEEDs Gegenwart auch\nbereits die schon vorbereitete Aufstellung der Teppiche\n(ua 22, 23).\n\nDie Ansicht der Revision, die Feststellungen im\nFall III _4 seien widerspruchsvoll und nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, trifft nicht zu. Der Verleger\nBB :2r den Angeklagten SHE 500 ou, weil er\ndessen wahrheitswidriges Vorgeben glaubte, der Schuldner könne und wolle den Betrag zurückzahlen und ihm\n\naußerdem Hinweise über SE und v8 genen.\n\nDiese Erwartung Is ist nach der Lebenserfahrung\n\n- 20 -\n\nnicht unmöglich. Ig@hatte zwar noch keinen Vollstreckungstitel, mit dessen Hilfe er die erhofften Auskünfte über und WED verwerten konnte.\nDas schließt aber nicht aus, daß er sich von Sc\nüber dessen Bereitschaft täuschen ließ, golche Hinweise\n\nzu geben.\n\nID :=> SE das Gelä nicht allein infolge\nseines Irrtums über dessen Fähigkeit und Willen, den\n\nBetrag zurückzuzahlen und ihm die erhofften Winke zu\ngeben, sondern auch mit deshalb, weil er den lästigen\nBesucher los werden wollte. Das schadet nicht. Eine\nIrrtumserregung ist nicht nur dann Ursache einer Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB, wenn sie die\nalleinige oder die hauptsächliche Bedingung für ihre\nVornahme ist, sondern auch dann, wenn sie überhaupt\n\neine Bedingung ist, die nicht hinweg gedacht werden kann,\nohne daß die Vermögensverfügung entfallen müßte (RGSt 76,\n82, 87). Wie dem Zusammenhang der Urteilsgrlünde zu\nentnehmen ist, hätte Iggien Angeklagten das Geld\nnicht ausgehändigt, wenn er ihm nicht geglaubt hätte,\n\nin ihm einen zahlungsfähigen und - willigen Schuldner\n\nzu haben, und wenn er nicht darauf vertraut hätte, von\n\nihn Auskünfte über Se und Va zu vekomnen.\n\nDie gegen die Verurteilung der Angeklagten veEE>\nund CD von Cı im Fall 111 5 erhobenen Revi-\n\nsionsangriffe sind unbegründet.\n\nDie Ausführung der Revision WW, üer Angeklagte habe Dr. Aw nicht vorgegeben, daß er selbst auf\nunredliche Weise den Ausgang eines Rennens beeinflussen wolle, steht mit den Feststellungen der Strafkanmmer\nin Widerspruch. Danach gab der Angeklagte Ve : ic:\n\n- 21 -\n\nals Pferdehalter aus und erzählte, daß die Pferdebesitzer in einzelnen Fällen untereinander den Rennverlauf\nabsprächen; das so bestimmte Pferd sei dann ein sicherer Gewinner. Diese Tatsachenbehauptungen waren bewußt\nunwehr, weil WE und CHE von CE nach\n\nden Feststellungen den Rennverlauf nicht beeinflussen,\nsondern auf Grund guter Hinweise wetten wollten.\n\nEbenso widersprachen die Angaben der beiden Angeklagten, daß sie das Darlehen auch im Falle eines Wettverlustes voll zurückzahlen und die als Sicherheit übergebenen Teppiche rechtzeitig auslösen könnten und wollten, ihrer eigenen Überzeugung und Absicht.\n\nDie Annahme, daß der Angeklagte Ws NMittäter\nund nicht nur Gehilfe des Angeklagten Ci von CI\nED :=:; nat Gas Landgericht rechtsfehlerfrei belegt.\n\nIm Fall III_6 ist im Urteil nicht genau gesagt, vas\nder Angeklagte KB Frau scen 16. Mai 1959\nsagte oder was mit seinem Einverständnis die Angeklagten SC uni cin der mehrstündigen Besprechung\nerklärten. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich aber,\ndeB EEE sich dabei nicht nur, wie seine Revision\nmeint, in allgemeinen Anpreisungen erging. Er erklärte\nder in der Anlage von Geld außerhalb ihres Geschäfts\nunerfahrenen Frau wie schon zuvor die Angeklagten\nSED 3 CB. Ges für sie, die Angeklagten, die\nWetten \"eine absolutsichere Angelegenheit\" seien, weil\nsie die Jockeys bestächen und auf diese Weise noch keine Wette verloren hätten. Darauf weist die Feststellung\nnin, daß KW seinen Deiden Begleitern in Frau Böfes\n\n- 22 -\n\nGegenwart vorwarf, die geforderten 20 000 DM reichten\nnicht aus, weil die Jockeis \"willig gemacht\" werden\nmüßten. Die Behauptung der drei Angeklagten, gewinnsichere Wetter zu sein, war ebenso bewußt falsch wie\ndie spätere Erklärung des Angeklagten KW ee :enüber Frau BO er habe nun einen todsicheren\n\nTip, mit dessen Hilfe sie ihren Verlust wieder hereinbekommen könne.\n\nDie Ansicht der Revisionen, die Feststellungen\nüber die Wechselhingabe seien widerspruchsvoll, trifft\nnicht zu. Frau DO 5 Argwohn, die Angeklagten könnten ihr den Gewinn vorenthalten, war der Anlaß, ihr\neinen Wechsel \"als Sicherheit\" anzubieten und dadurch\nihre Bedenken zu zerstreuen. Durch den Wechsel sollte\nnach den Feststellungen aber auf jeden Fall auch eine\nVerpflichtung zur Rückzahlung des gesamten Betrages begründet werden. Das ergibt sich aus der Bemessung der\nWechselsumme auf den Betrag, den Frau Böfie den\nAngeklagten insgesamt zur Verfügung gestellt hatte, und\naus der Erklärung des Wechselausstellers gi sie\nkönne bei der Stadtsparkasse in Düsseldorf \"auf jeden\n\nFall ihr ganzes Geld zurückholen\".\n\nAuch die Wertung der Handlungen, durch die die\nAngeklagten Frau BE zur Hingabe weiterer\n21.500 DM veranlaßten, als Teil eines fortgesetzten\nBetrugs begegnen keinen Bedenken, Die Darlegungen über\ndie Anwendung der \"Glücker' -Methode stehen mit den\nübrigen Feststellungen in Einklang. Die Strafkammer\nhat als \"Glücker\" nicht nur einen Brief mit einem richtigen Tip angesehen, in den die \"Voraussage\" nach Ablauf des Rennens in einem früher abgestempelten Brief-\n\n- 23 -\n\numschlag eingelegt und der dann auf außerpostalischem\nWeg befördert wird. Sie hat als \"Glücker\" auch einen\nBrief betrachtet, der einen richtigen Tip enthält,\naber bewußt so spät abgesandt wird, daß der Empfänger\nden Hinweis für keine Wette mehr verwenden kann, und\nder nur den Zweck hat, für spätere Vorsprachen bei\nden Adressaten Vertrauen zu erwecken, wenn die in ihn\nenthaltene Voraussage zufällig eintrifft. Von diesen\nfür die Revisionsinstanz bindenden tatsächlichen Erwägungen aus konnte der Angeklagte iD üen Brief\nmit dem richtigen Tip \"Talbert\" auch vor dem Rennen\nauf dem regulären Postweg abgeschickt haben, wovon\ndie Strafkammer zugunsten der Angeklagten ausgegangen\nist, Entscheidend war, daß er diese Vorhersage bewußt\nso spät abschickte, daß Frau Bößw sie erst nach\ndem Rennen erhielt, und daß er sie ihr sandte, um die\nzufällige Richtigkeit seines Winks zur späteren Beeinflussung der wonlhabenden Frau zu verwenden. Das\nhat die Strafkammer festgestellt (UA 49, 50).\n\nDaß die Voraussage \"Talbert\" richtig war, nimmt\ndem Verhalten der Angeklagten nicht den Charakter einer\nTäuschungshandlung, Getäuscht haben sie Frau Bil»\nim ersten Teil durch die bewußt unwahre Erklärung,\nsie könnten den Ausgang jedes Rennens, in dem sie wetten, absolut sicher voraussagen und sie hätten noch\nnie eine Wette verloren, und in dem zweiten Teil durch\ndie ebenso bewußt unwahre Angabe, der Verlust der\nauf \"Amboise\" abgeschlossenen Wette sei außergewöhnlich und einmalig, jetzt hätten sie aber eine neue\ntoäsichere Voraussage, bei der der Verlust ausgeglichen werden könnte,\n\n- 2 -\n\nDie Annahme, die Angeklagten Sp uni cn\nseien Mittäter und der Angeklagte KW nachträglich\nhinzugetretener Mittäter, begegnet keinen rechtlichen\n\nBedenken.\n\nc) Die Verwirklichung der äußeren und inneren\nVoraussetzungen tateinheitlich begangener Vergehen\ngegen § 6 RennwG in den Fällen III 1 bis 4 und 6 und\neines fortgesetzten Vergehens gegen § 9 Abs. 1\nNr. 2 RennwG im Fall III 7 hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht. Die Verurteilung des Angeklagten\nSC in Fall III 4 wird von der Feststellung getragen, daß er dem Verleger ID erklärte, er wisse\nein sicher gewinnendes Pferd; dieser könne durch die\nAnlage von 20 000 bis 30 000 DM seine früheren Verluste ausgleichen (UA 25). Daäurch erbot sich Scee\ngewerbsmäßig zur Vermittlung von Wetten.\n\n2. Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nBei der Bestimmung der Strafen hat die Strafkammer nicht nur die den Geldgebern in betrügerischer\nAbsicht zugefügten Schäden berücksichtigt, sondern die\ndurch das Verhalten der Angeklagten verursachten gesamten Einbußen der Opfer ins Gewicht fallen lassen.\nDas begegnet entgegen der Meinung der Revisionen keinen Bedenken. Auch außertatbestandliche Folgen einer\nStraftat, die das Opfer nachteilig treffen, dürfen\nbei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt\nwerden, wenn sie vom Täter - wie hier - vorsätzlich\noder auch nur fahrlässig herbeigeführt werden. Das\nist allgemein anerkannt. Die Rechtsprechung des Bundes-\n\n- 25 -\n\ngerichtshofs hat unter bestimmten Voraussetzungen\nsogar die Berücksichtigung anderer Tatfolgen für\nzulässig gehalten (BGHSt 10, 259, 264 £).\n\nDaß die Opfer den Angeklagten in verschiedenen Fällen die Verfehlungen verhältnismäßig leicht -\ngemacht hatten, hat das Landgericht strafmildernd\ngewertet. Es hat in dem Urteil aber nicht zum Ausdruck gebracht, ob es auch den Umstand zugunsten\nder Angeklagten hat sprechen lassen, daß die Geldgeber sich in Geschäfte eingelassen hatten, die\nauch von ihrer Seite sittenwidrig waren. Wenn das\nLandgericht das nicht getan hat, kann darin jedoch\nkein Rechtsfehler gefunden werden; denn es lag in\nseinem Ermessen, ob es diesem Gesichtspunkt bestimmenden Einfluß einräumen wollte.\n\n- 26 -\n\n3. Die Verfallerklärung des Wertes der Wetteinsätze in den Fällen III 2 und 6 begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nDr. Geier Hübner Fischer\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-15/1-str-454-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-15/1-str-454-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.169892+00:00"}}