{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-12_1_StR_492_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-12-12","aktenzeichen":"1 StR 492/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2108 018\n\n4_StR_492/61\n\nIm Namen de s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Michael K CB zus\nVE zevoren ar: EEE 1922 ir : EEE,\n\nLandkreis KB\n- Sachbezeichnung: SW u.a. -\n\nwegen fortgesetzter versuchter Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals UrKkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 15. Juli 1961 wird\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nf?\n\ny„ €\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einer fortgesetzten versuchten Abtreibung zu\nciner Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, die nur den Strafausspruch angreift, beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie\nist unbegründet.\n\n1. Ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten ist in der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht nicht gestellt. Durch die im Jahre 1956 von\ndem Angeklagten erlittene Schädelverletzung brauchte\nsich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen, einen\nSachverständigen über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit zu hören. Eine Schädelverletzung ist\nkeine Hirnverletzung, bei der alleräings die größte\nVorsicht geboten ist. Auch die anderen von der Revision vorgetragenen Umstände drängten das Landgericht\nnicht zur Vernehmung eines Sachverständigen. Es hat die\nFrage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht etwa übersehen, sondern sich in den Urteilsgründen eingehend damit auseinandergesetzt.\n\n2. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die\nUmstände angeführt, die es als für die Straizumessung\nbestimmend angesehen hat (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).\nEs war nicht verpflichtet, alle denkbaren Strafzumessungstatsachen anzuführen und dazu Erwägungen anzustellen. Das gilt auch hinsichtlich der familiären und\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die bei\nder den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat für\n\nPR\n\nx\nN\n\n- 3.\n\ndas Landgericht gegenüber anderen Strafzumessungstatsachen in den Hintergrund treten konnten.\n\n3, Das Landgericht hat bei dem Angeklagten Xp\nBEE - vie vei allen Angeklagten - die nach § 44 StGB\nmögliche Strafmilderung abgelehnt, da \"der Umfang des\neingetretenen Erfolges ... in keiner Weise hinter den\nbeabsichtigten Erfolg\" zurückgestanden habe.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten darum nur wegen Beihilfe zu einer fortgesetzten versuchten Abtreibung verurteilt, weil es nicht feststellen konnte, ob\ndie auf Grund des Eingriffs des deswegen rechtskräftig\nverurteilten früheren Mitangeklagten Sp an\n1. März 1961 auf dem Abort abgegangene Leibesfrucht\nder Christina RB auf Grund ihrer Reife — Ende des\nachten Lunarmonats - lebensfähig war oder nicht. Es\nblieb deshaib offen, ob die Frucht durch die Abtreibungshandlung getötet wurde oder lebensfähig war und\nder Tod des Kindes erst zwischen den ersten Wehen und\ndem Aufschlag am Abortrohr oder in der Abortgrube,\nmöglicherweise durch den Aufprall im Abortrohr oder in\nder Abortgrube eingetreten ist. An der Verurteilung\neines Beteiligten wegen fahrlässiger Tötung sah es\nsich dadurch gehindert, daß es nicht feststellen konnte, äie Frucht sei lebensfähig gewesen und erst nach\ndem Austritt aus dem Mutterleib getötet worden.\n\nDie Versagung der Strafmilderung des § 44 StGB\nmit der Erwägung, daß der Umfang des eingetretenen\nErfolges nicht hinter dem beabsichtigten Erfolg zurückstehe, wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht\n\ndamit trotz seiner Darlegungen, daß nur wegen versuchter Abtreibung verurteilt werden könne, den nicht\n\nerviiesenen Verdacht, daß eine vollendete Abtreibung\nvorliege, straferschwerend hätte berücksichtigen wollen. So sind die Ausführungen des Urteils jedoch nicht\nzu verstehen. Das Landgericht will vielmehr nur sagen:\nDer Angeklagte hätte - wie die übrigen Angeklagten -\ndas Ziel seines Handelns, den Abgang der Frucht der\nFEED unü ihren Tod erreicht; die Tat des Angeklagten habe dort geendet, wo sie habe enden sollen, wenn\nauch möglicherweise auf einem etwas anderen Wege.\n\nvenn er auch für den Erfolg seines Handelns straf-\n\nrechtlich nicht voll verantwortlich gemacht werden kön-\n\nne, so bestünde doch angesichts der Sachlage kein\nGrund zur Strafermäßigung nach § 44 StGB. So verstanden sind die Erwägungen des Landgerichts frei von\nRechtsirrtum. Es stützt die Versagung der Strafmiliderung nicht auf Umstände, die außerhalb der Tat liegen, sondern auf Umstände, die sich aus der Tat selbst\nergeben, und bringt genügenä zum Ausdruck, daß es\n\nmit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat und die\nStärke des verbrecherischen Willens ües Angeklagten\neinen für das Strafmaß bedeutsamen Unterschied\nzwischen dem zu ahndenden Versuch und der strafba-\n\nren Handlung - wäre sie zur Vollendung gekommen -\nnicht sieht.\n\n4. Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten\nausgesprochene Strafe in Anwendung des § 49 Äbs. 2\nHalbsatz 2 StGB ermäßigt. Es hat dabei die Strafe zutreffend unmittelbar aus dem sich aus § 49 Abs. 2\nHalbsatz 2 1.V.m. § 44 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmen entnommen (BGHSt 1, 115). Entgegen der Meinung\nder Revision brauchte das Landgericht nicht anzugeben, \"worin\" es die Strafermäßigung sah.\n\nmann Ammme ur marmn nn mir a\n\n-5 -—\n\n5. Soweit die Revision die Strafzumessung des\nLandgerichts damit angreift, daß sie ausführt, in\nanderen vergleichbaren Fällen seien mildere Strafen ausgesprochen worden, ist sie offensichtlich\nunbegründet. |\n\nDanach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nDr.Geier Hübner Fischer\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-12/1-str-492-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-12/1-str-492-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.979300+00:00"}}