{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-12_1_StR_472_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-12-12","aktenzeichen":"1 StR 472/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_472/61 - 2108 017\n\nIm Nanen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurmeister Wilhelm Xonrad TW aus\n\nICE. dort geboren am EEE 19159,\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident br. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter «ai\nBundesrichter iLr.Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 20. Juni 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ‚an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen - began..\ngen an seinen beiden Lehrmäächen KW und Sr -\nzur jesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis ı verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung\ndes förmlichen und des sachlichen Rechts rügt, hat mit\nder Sachrüge Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet,\n\nAuf die Verletzung der Mitteilungspflicht des\n8 222 Abs. 1 StPO kann der Angeklagte die Revision nicht\nstützen, da er, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervor.\ngeht, in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Aus.\nsetzung der Verhanälung nach § 246 Abs. 2 StPO gestellt\nhat (BGHSt 1, 284).\n\nLaut Sitzungsprotokoll wurde das Buch \"Die Kunst\nerotischer Lustvollendung\" in der Hauptverhandlung n;„\nAugenschein genommen.\" Der Verteidiger hatte also\ndie Möglichkeit, es ebenfalls einzusehen und Feststel_\nlungen daraus zu treffen, Falls ihm das verwehrt wor.\nden wäre, hätte er einen Gerichtsbeschluß darüber ner.\nbeiführen können. Das ist laut Protokoll nicht ge.\nschehen.\n\nII. Zur Sachrüge:\n\nDie Strafkammer hat das im Sachverhalt geschilder..\nte geschlechtsbezogene Verhalten des Angeklagten ge.\ngenüber seinen beiden weiblichen Lehrlingen, das sich\njeweils über mehrerer Monate erstreckt hatte, je als\n\nfortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB\ngewertet. Bei der rechtlichen Würdigung ist sie\njedoch auf die einzelnen Handlungen nicht eingegangen. Es bleibt daher unklar, in welchen Einzelhandlungen sie den Tatbestand des § 174 Nr.l\nStGB gefunden hat, insbesondere auch, ok sie in\ngewissen Betätigungen vollendete oder versuchte\nStraftaten gesehen und wieviel Einzelakte sie\nüberhaupt dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat.\nDas ist rechisfehlerhaft. Wird ein Gesamtverhalten des Täters als fortgesetzte strafbare Handlung gewürdigt, so muß die rechtliche Würdigung\nklar erkennen lassen, in welchen Betätigungen die\nEinzelakte der fortgesetzten Handlung gesehen werden und es muß - sofern das nicht ohne weiteres\nklarliegt - für jeden Einzelakt Gargelegt werden,\ninwiefern für ihn der Tatbestand der Straftat erfüllt ist (BGH LM Nr. 11 Vorbem. zu § 73 StcB).\nNur dann ist für das Revisionsgericht nachprüfbar, welcher Schuldumfang dem Urteil zugrunde liegt\nund ob der Tatrichter in jeder Hinsicht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.\nSoweit bei mehreren gleichartigen Einzelakten die\ngenaue Anzahl nicht festgestellt werden kann,\n\nwirä regelmäßig auch die Mindestzahl anzugeben\nsein, die das Gericht der Verurteilung zugrunde\ngelegt hat. Auch hiergegen hat das Landgericht\nverstoßen. |\n\nDa hiernach das angefochtene Urteil hinsichtlich\ndes zugrunde gelegten Schuldumfangs auf Rechtsirrtum\nberuhen kann, muß es aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden,\n\nDr.Geier Hübner Fischer\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-12/1-str-472-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-12/1-str-472-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.961430+00:00"}}