{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-05_1_StR_475_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-12-05","aktenzeichen":"1 StR 475/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\nER ’\n\n2118 079\n\n1_StR_475/61\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizer Jaroslav K up :.: uu-CE, geboren aıı MED 1595 ir AU\n\nKrs. PWSr., zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundoesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dx. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\n. Bundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaatsanwalti beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwalts\n\nhrs\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nStuttgart vom 10. August 1961 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgerichi zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Gefängnisstirafe verurteilten Angeklagien greift\nmit der Verfahrensbeschwerde durch.\n\nWie der Beschwerdeführer beanstandet und die Sitzungs-\n\nniederschrift unwiderlegbar beweist (§ 274 StPO; BGHSt 2,\n\n56, 58), wurde die Öffentlichkeit für die Dauer der Hauptverhandlung ausgeschlossen, ohne daß der bekanntgegebone\nBeschluß des Schwurgerichts den Grund für dieso Maßnahme\nangab (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG). Das ist ein unbedingter\nRevisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils erzwingt (BGHSt 1, 354;\n\n2, 56).\n\nMit der Sachrüge hätte die Revision keinen Erfolg\nhaben können.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, daß der Tötungsvorsaiz den Vorsatz der Körperverletzung einschließt, steht\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang\n(BGHSt 16, 122),\n\nBeim Strafausspruch durfte das Schwurgericht sowohl\nzur Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien, wie bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigen, daß der Angeklagte acht Jahre lang mit Frau Step (den Opfer seiner\nTat) in wilder Ehe lebie, obwohl er Frau und Kinder hat,\ndaß er keine Rücksicht auf das sittliche Wohl des minderjährigen Sohnes der Frau SW naun und daß er ein Trinker\nist. Charakterliche Mängel des Täters dürfen bei der\n\n3.\n\nStrafzumessung berücksichtigt werden, soweit ein Zusammenhang mit der Straftat oder dem Strafzweck besticht (vgl.\nBGH LM Nr. 24 zu § 267 Abs. 3 StPO, BGHSt 5, 124, 132).\nEinen solchen Zusammenhang hat das Schwurgericht hinsichtlich der Neigung des Angeklagien zur Trunksucht ausdrücklich aufgezeigt. Hier hat es zutreffend erwogen, daß eine\nweitergehende Ermäßigung der Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB\nnicht vertretbar sei, weil der Strafzweck bei dem Angeklagien als einem Gewohnheitstrinker nicht erreicht werden\nkönne, wenn dieser den Eindruck gewinne, daß er für in\nAngetrunkenheit begangene Taten nicht voll einzusiehen habe\nIm übrigen begründet eine Eifersuchistat, die wis hier auf\neinem als sozial minderwertig zu kennzeichnenden Verhältnis\nberuht und im Sinne eines beharrlichen Festihaltens des\nTäters an diesem Zustande begangen wird, einen vergleichsweise höheren Schuldvorwurf als 2.B. eine Eifersuchtstat,\ndie ihren Ursprung in der Kränkung der ehrenwerten und\nsozialgerichteten Neigung eincs Mannes hat, der um die Erhaltung seiner Ehe und das Wohl seiner Kinder bemüht ist.\n\nSeibert Wwillms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/1-str-475-61","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/1-str-475-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.710918+00:00"}}