{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-05_1_StR_467_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-12-05","aktenzeichen":"1 StR 467/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"een\n\nIm Nanen des< Volkes:\n\nin der Strafsache\n\ngegen den Matrosen Wolfgang Fritz M OEEEEED aus\nDOG vei SCHNEE, geboren am EEE :937 in mm\nKr. VE; 22%. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende* Richter,\n\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landesgerichts Mannheim vom 28. August 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nlZandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit versuchter Nötigung zur Unzucht, wegen\nBetruges und wegen Fischwilderei zu einem Jahr und 10 Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensbeschwerde Er-Tolg.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß der Vorsitzende dem Angeklagten keinen Verteidiger beigeorädnet\nund dadurch gegen § 140 Abs. 2 StPO verstoßen hat.\n\nLie Strafkamnmer hat entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die dem Angeklagten unter anderem Verbrechen der Notzucht und der Gewaltunzucht vorwarf, wegen der\nzu erwartenden Strafe und wegen der besonderen Bedeutung\ndes Falles das Hauptverfahren vor sich selbst eröffnet.\nDadurch stand dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz\nzur Verfügung. In solchem Falle kann nur selten von der\nBestellung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6,\n199). Gründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten,\nauf die Mitwirkung eines Verteidigers zu verzichten, haben\nhier nicht vorgelegen. Die Umstände, insbesondere die Schvere der Tat und die Unmöglichkeit, die verletzte Frau >\nals Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen, legten\nvielmehr die Zuziehung eines Verteidigers nahe. Wenn der\n\nnn\n\n- 3.\n\nVorsitzende gleichwohl die Mitwirkung eines Verteidigers\nnicht für notwendig gehalten hat, hat er den Sinn des\n\n§ 140 Abs. 2 StPO verkannt und sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (BGH JR 1955, 189). Ebenso liegt ein\nvom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor,\nwenn der Vorsitzende die von Amts wegen gebotene Prüfung, ob dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen war, unterlassen hat (vgl. schon\nRGSt 68, 35; 74, 304; ferner BGH NJW 19553, 116; BGH Urt.\nv. 3. März 1953 - 1 StR 14/53 - und v. 23. März 1954\n\n- 1 StR 692/53). Auf jeden Fall war hier die Beiordnung\neines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 140\n\nAbs. 2 StPO geboten (BGHSt 15, 306, 307).\n\nWegen der Durchführung der Hauptverhatdlung ohne\nPflichtverteidiger muß das Urteii nach §§ 140 Abs. 2,\n226, 338 Nr. 5 StPO als auf: einer\"Verletzung ıdes ‚Gasetzes\nberuhend angesehen und aufgehoben werden (BGHSt 15,\n306 ff und Urt. vom 23. März 1954 - 1 StR 692/53).\n\nDaher erübrigt es sich, auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Pür die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:\n\nNach den bisherigen Feststellungen besuchte der Angeklagte in der Nacht vom 7. zum 8. Juni 1961 mehrere\nLokale und gab dabei etwa 48 DM aus. Es empfiehlt sich\ndaher für das Landgericht, näher zu prüfen, ob der bisher nicht als Gewalttäter hervorgetretene Angeklagte\nbei seinem Verhalten gegenüber dem Taxifahrer und insbesondere bei seiner Verhaltensweise zum Nachteil der\n\n-4 -\n\nalten Frau etwa infolge Alkoholgenusses in seinem\nHemnmungsvermögen beeinträchtigt war (BGHSt 1, 384;\nBGH GA 1955, 269).\n\nSeibert willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/1-str-467-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/1-str-467-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.690423+00:00"}}