{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-05_1_StR_451_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-12-05","aktenzeichen":"1 StR 451/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_451/61 2120 005\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten und Diplom-Volkswirt Dr.rer;pol. Florian\n\nGerhard Ko zus Oi, dort geboren am\nGE 1525;\n\nwegen Betruges\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n' vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals Vorsitzender,\nBunäesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nx\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 14. Juni 1961, soweit\ner verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- DD —\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft und zu\ndrei Geldstrafen verurteilt. Die Freiheitsstrafe hat es\nzur Bewährung ausgesetzt. In einem Fall hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, in\neiner Reihe anderer Fälle den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend.\nDie Sachrüge hat Erfolg.\n\n1.) Die Verjährung ist durch den Beschluß über die\nAusdehnung der Voruntersuchung vom 29. November 1958 unterbrochen worien (Band 3 Bl. 678 und 679 unter VII 1b\nu. c und 3 c).\n\n2.) Auf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge\n‚hin aufgehoben werden muß und der Angeklagte, der einen\nVerteidiger hat, in der neuen Hauptverhandlung entsprechende Beweisamträge und Fragen stellen kann.\n\n3.) Dem angefochtenen Urteil (S. 24, 35 u. 42 Ya)\nist zu entnehmen, daß der Angeklagte gewußt hat, er könne\naAurch die weitere Übereignung bereits zur »icherheit übereigneter Gegenstände kein Eigentum übertragen. Das Landgericht hat daher das Verhalten des Angeklagten zutreffend\nunter dem Gesichtspunkt des Betruges gewürdigt (BGHSt 1,\n262 ff.). Die Ausführungen des Landgerichts begegnen jedoch insoweit Bedenken, als es sich um die Frage der Ver-\n\n-3-\n\nmögensbeschädigung und den sich darauf beziehenden Vorsatz des Angeklagten handelt.\n\na) Der Angeklagte schloß am 13. März 1954 einen\nSicherungsübereignungsvertrag mit der Landwirtschaftsund Handelsbank in MW, bei der er am 11. März 1954\neinen und am 16. März 1954 noch einen zweiten Geschäftsamteil von 300,-- DM erwarb. In diesem Vertrag\nübereignete er der Bank einen Kompressor TMA Pe»\nund einen gebrauchten Pkw-Mercedes. Er versicherte in\ndem Vertrage bewußt wahrheitswidrig, daß der Kompressor\nin seinem uneingeschränkten und unbelasteten Eigentum\nstehe. Die Bank nahm auf Grund der Behauptung des Angeklagten an, Sicherungseigentum an dem Kompressor erworben zu haben und räumte ihm darum am 16. März. 1954 einen\nWechseldiskontkreäit über 10.000,-- DM ein. Die Bank\ndiskontierte allerdings nur solche Wechsel, über die\nsie vorher gute Auskünfte erhalten hatte.\n\nDie Angaben des Angeklagten über den Kompressor\nentsprachen nicht der Wahrheit, weil dieser auf Grund\neines wirksam geschlossenen Sicherungsübereignungsvertra-\n“ ges vom 27. Februar 1952 zur Sicherung der laufenden\nVerbindlichkeiten der Commerz- und Creditbank zur Sicher-.\nheit übereignet worden war, die den Kompressor weder\nfreigegeben hatte noch von weiteren Sicherungsübereignungsverträgen in Kenntnis gesetzt wurde.\n\nBei den Wechseln, die die Bank diskontierte, handelte es sich ersichtlich um Kundenwechsel des Angeklagten. Wenn die Akzeptanten \"gut\" waren, erlitt die Bank\ndurch die Diskontierung der Wechsel keinen Schaden. Ein\nsolcher könnte allenfalls in der Vermögensgefährdung\nliegen, die das in der Diskontierung auch guter Wechsel\nliegende Risiko begründete. Dieses Risiko ist aber pvei\n\n- 4 -\n\nder Diskontierung guter Wechsel verhältnismäßig gering.\nWenn die Bank auch an dem Kompressor kein Sicherungseigentum erlangte, so ist doch nicht ausgeschlossen,\n\ndaß die in der Hereinnahme der Wechsel liegende Vermögensgefährdung durch den Wert des neben dem Kompressor\nübereigneten Pkw-Mercedes, über den das angefochtene\nUrteil keine Feststellungen trifft, sowie durch die beiden Geschäftsamteile des Angeklagten ausgeglichen war.\n\nHierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft, und\nzwar auch darüber, welche Vorstellungen sich der Angeklagte in diesem Punkt machte. Nach Sachlage liegt es\nnicht sehr nahe, daß der Angeklagte damit rechnete,\ndaß diese Bank, mit der er erst: ins Geschäft gekommen\nwar, durch die Liskontierung der von ihm herausgegebenen Wechsel gefährdet werden würde.\n\nb) Um eine Erhöhung des Wechseldiskontkredits bei\nder Lanäwirtschafts- und Handelsbank in zu erreichen, übereignete der Angeklagte der Bank, die auf\nSicherungen bestand, am 30. März 1954 zusätzlich einen\nDiesel-Raupenbagger \"Weserhütte\" im Werte von damals\netwa 65.000,-- DM. Der Angeklagte versicherte wahrheitswidrig, uneingeschränktes und unbelastetes Eigentum an\ndem Bagger zu haben. Tatsächlich war das Gerät bereits am 2. Dezember 1953 der Firma Se in rEiED\nzur Sicherung für eine Wechselverpflichtung von zunächst 2.500,-- DM und zuletzt 1.250,-- DM zur Sicherheit übereignet worden. Im Glauben, eine zusätzliche\n‚Sicherung erhalten zu haben, erhöhte die Bank den\nWechseldiskontkredit um 5.000,-- DM auf 15.000 DM.\n\n4\n\n+\n\n-5 .-\n\nAuch in diesem Fall gilt zunächst das zu a) Gesagte. Das Landgericht hätte sich also damit auseinandersetzen müssen, ob die schon vorhandenen Sicherheiten genügten, auch das mit der Erhöhung des Wechseldiskontkredit®übernommene vermehrte Risiko auszugleichen, Außerdem hätte das Landgericht aber folgende Frage erörtern müssen:\n\nDie Wechselforderung, zu deren Sicherung der Angeklagte den Bagger \"Weserhütte\" der Firma Sci in\nFO zur Sicherheit übereignet hatte,wurde am\n6, April 1954 fällig. An diesem Tage wurde, wie der\nZusammenhang des angefochtenen Urteils erkennen läßt,\nein Betrag von 1.250,-- DM gezahlt, während die restliche Forderung in Höhe von 1.250,-- DM gegen einen\nProlongationswechsel auf weitere drei Monate gestundet\nwurde. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob der Angeklagte etwa am 30. März 1954\nmit einem Auslaufen des Kredits der Firma Sc zum\n6. April 1954 rechnete oder ob er wenigstens der Ansicht war, der Kredit der Firma Sc werde in absehbarer Zeit auslaufen, so daß er nach seiner Laienauffassung glauben konnte, die Landwirtschafts- und Handelsbank in Mggwerde an dem ihr - zwar zunächst\nnicht wirksam - übereigneten Bagger dann Eigentum erwerben, weil er, der in dem Sicherungsübereignungsvertrage mit der Bank als Nichtberechtigter über den Bagger verfügt hatte, den Bagger binnen kurzer Zeit zurückzuerlangen hoffte (§ 185 Abs. 2 BGB).\n\nc) Am 6. Mai 1954 schloß der Angeklagte mit der\n\nFirma Vu in VB einen schriftlichen\n\nVertrag, in dem er das Eigentum an dem schon genannten\n\n-\n\n-6 -\n\n- durch Vertrag vom 27. Februar 1952 der Commerzund Creditbank zur Sicherheit übereigneten - Konmpressor FMA Pokorny unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses auf die Firma VB zur\nSicherung ihrer Forderungen übertrug. Er versicherte in diesem Vertrag :der Wahrheit zuwider ausdrücklich, daß der Kompressor sein uneingeschränktes und\nunbelastetes Eigentum sei.\n\nDas Landgericht sieht den Vermögensschaden der\nFirna Ve iarin, daß sie es infolge des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages unterlassen\nhabe, zur Durchsetzung ihrer Forderungen andere Maßnahmen zu ergreifen, \"wie etwa ihre Lieferungen einzustellen oder andere Sicherheiten zu verlangen\" und\ndaß sie dadurch auf die sofortige Realisierung ihrer\nAnsprüche verzichtet habe.\n\nDas Landgericht sieht also den Vermögensschaden\nder Firma VB zunächst in der Nichteinstellung\nihrer Lieferungen, also in der Weiterlieferung von\nWare. Es fehlt aber dem angefochtenen Urteil die\nbestimmte Feststellung, daß sie infolge des Sicherungsübereignungsvertrages vom 6. Mai 1954 auf Kredit weitergeliefert und welche Ware sie seit diesem Zeitpunkt\ngeliefert hat. Die bloße Erwägung (S. 26 unten UA.),\nsie habe ihre Waren hingegeben, \"ohne eine gleichwertige Gegenforderung zu erwerben\", reicht dazu nicht aus,\nzumal das Urteil feststellt, am 6. Mai 1954 habe die\nFirma VE Forderungen in Höhe von rund 20.000,-- DM\nan die Firma des Angeklagten gehabt, während sie nach\nder am 1. Juni 1954 erfolgten Zahlungseinstellung einen\nBetrag von 22.935,43 DM zum Vergleich angemeldet hat,\nin dem auch Zinsen und Kosten enthalten sein konnten\n(S. 16 UA).\n\n- 7 -\n\nSoweit das Landgericht den Vermögensschaden der\nFirme Ve Sarin Sieht, daß sie infolge des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages vom\n6. Mai 1954 \"auf die sofortige Realisierung ihrer\nAnsprüche\" verzichtet (S. 18 UA), also weitere Stundung gewährt und so auf die sofortige Geltendmachung\nihrer Ansprüche verzichtet habe (S. 25 oben UA),\nfehlt dem angefochtenen Urteil die bestimmte Feststellung, daß die Ansprüche der Firma Vi pei\neinem Vorgehen gegen die Firma des Angeklagten am\n6. Mai 1954 wirklich noch - wenn auch vielleicht nur\nzum Teil - realisierbar waren. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die wirtschaftliche Lage\nder Firma des Angeklagten am 6, Mai 1954 schon sehr\nschlecht, nachdem die Commerz- und Creditbank ihm\nim Februar 1954 den Kredit gekündigt hatte. Die Lage\nspitzte sich immer mehr zu, so daß es schon am\n1. Juni 1954 zur Zahlungseinstellung kan. Unter diesen Umständen reicht die allzu allgemeine Erwägung\ndes Landgerichts, es habe am 6. Mai 1954 \"noch eine\ngewisse Möglichkeit\" bestanden, \"daß die Firma VEN\nbefriedigt worden wäre, wenn sie sich auf die Stundung\nnicht eingelassen hätte\", zur Feststellung einer Vermögensbeschädigung der Firme VD iurch Gewährung\nweiterer Stundung nicht aus (BGHSt 1, 264).\n\n‚Schließlich sieht das Landgericht einen Vermögens-\n‘schaden der Firma VD darin, daß sie es im Glauben an die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung des\nKompressors unterlassen habe, :: sich andere Sicherungen geben zu lassen. Hier fehlt dem angefochtenen Urteil\ndie eindeutige Feststellung, daß solche anderweitigen,\ngreifbaren Sicherungen noch vorhanden waren, als der Sicherungsübereignungsvertrag am 6. Mai 1954 abgeschlossen\n\nwurde. Das Landgericht gibt zwar die Einlassung des\nAngeklagten wieder, \"er habe noch freie Vermögensstükke besessen\", stellt aber nicht fest, daß er wirklich\nnoch solche freie Vermögensstücke hatte und welcher\nArt sie waren.\n\nDie aufgezeigten rechtlichen Bedenken müssen zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Lanägericht führen.\n\nSeibert Willms | Fischer\nMai Sanders\n\n7£","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/1-str-451-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/1-str-451-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.670378+00:00"}}