{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-05_1_StR_373_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-12-05","aktenzeichen":"1 StR 373/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i_StR_ 373/61 2 4 20 007\nIn Nausn des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Österer a ee\n1928 in\nKrs.\n\nBe Artur 2 AR.\n» geboren am 1910 in\n- Sachbezeichnung: Albert Schneider usa. -\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltscha\n\nJdusiizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntr\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm SeHEBRun>\nwird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 19. Mai 1961,\n\nsovceit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt\nworden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Kup sezen das\nvorgenannte Urteil wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7%\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Wilheln SE»\nwegen Urkundenfälschung und Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung zur Gesamisirafe von vier Monaten Gefängnis, den Angeklagien KW “cogen Anstiftung zur Gläubigerbegünntigung\nzu einer Geldstrafe verurteilt. Die gegen Wilhelm SCHERE»\nerkannie Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegt.\n\nA. Zur_Revision_ des Angeklagten Wilhelm Sun\n\nDie Revision des Angeklagten Wilhelm ED :: -\nhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung.\n\n1. Die Urkundenfälschung hat das Landgericht in\nfolgendem Sachverhalt gefunden: Der Vater des Angeklagten,\nder als Vollkaufmann eine Polstermöbelfabrikation betrieb,\nhatte Ende 1955 den Warenbestand seines Geschäfts aufgenommen und Menge, Art und Wert der einzelnen Warenposten\nin das Inventarbuch eingetragen. Dabei ergab sich per\n31. Dezember 1955 ein Warenbestand von 39.274,64 DM.\n\nDiese nach seinem Willen abgeschlossene Feststellung\n\ndes Warenbestandes und der Wärenbewertung sollte als Grundlage für die Jahresabschlußbilanz dienen. Als die Mutter\ndes Angeklagten von dem Steuerhelfer erfuhr, daß die\nohnehin nicht günstige Jahresbilanz bei dem angegebonen\n\n' Warenbestand ganz schlecht sei und daß gemessen an den\nWareneinkäufen und dem Umsatz mehr Ware auf Lager scin\n\nmüßte, veranlaßte sie den Angeklagten, hinter dem Rücken\nseines Vaters einen um etwa 20.000 DM höheren Warenbestand\nim Inventarbuch \"nachzuweisen\". Zu diesem Zweck sollte\n\nex bei den einzelnen Warenarten größere Mengen einsetzen\nund dementsprechend auch die Worte dafür erhöhen. Der\nAngeklagte kam troiz anfänglicher Bedenken diesem Wunsche\nnach. Er verfuhr dabei so, daß er vielfach Über oder neben\ndie angegebenen Zahlen der Warenmengen und über die entsprechenden Wertbeträge höhere Zahlen schrieb. Aufgrund\nder hinzugesetzten Zahlen ergab sich nun ein Warenbestand\nvon 56.046,40 DM, der dann auch in die vom Buchhalier der\nFirma aufgestellten Vermögensübersichtien übernommen wurde.\n\n2. Daß das Inventarverzeichnis einer Hendelsfirma\nerundsätzlich als eine Urkunde, d.h. als eine verkörperte\nGedankenäußerung des Urhebers anzusehen ist, die dazu bestimmt und geeignet ist, im Geschäftsleben Beweis zu eı-\nbringen, steht an sich außer Zweifel. Nach §§ 38 £f HGB\ngehört das Inventarverzeichnis zu den Handelsbüchern, die\nder Kaufmann zu führen hat. Die Beweisbestimmung der Handelsbücher wird durch die §§ 45 ff HGB ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BGHSt 13, 382). Bedenken gegen die Urkundeneigenschaft des Inventarverzeichnisses könnten hier )\njedoch deshalb bestehen, weil das Landgericht keinerlei\nFeststellung darüber getroffen hat, ob das Verzeichnis\ngemäß § 41 HGB von dem Firmeninhaber unterschrieben oder\nob zumindest das Inventarbuch als solches durch eine entsprechende Aufschrift oder die Unterzeichnung früherer\nInventaraufnahmen über die Person des Ausstellers Aufschluß\ngab. Der sachliche Inhalt eines Schriftstücks gewinnt\nerst dadurch rechtliche Bedeutung, daß er auf einen bestimmien Urheber zurückzuführen ist. Es gehört deshalb zum\nWesen der Urkunde, daß die Person des Aussiellers mindestens\n\n-a “+ _\n\nfür \"Beteiligte und Eingeweihte\" erkennbar ist (RGSt 40,\n217; 46, 103). Das wird bei vielen Urkunden nur dann der\nFall sein, wenn diese selbst einen aus sich heraus vorständlichen und deutlichen Hinweis auf die Person des\nAusstellers enthalten, kann sich jedoch auch aus außerhalb des Urkundeninhalts liegenden Umständen ergeben,\n\nauf die der Inhali der Urkunde hinweist (RGSt 59, 38, 40).\nDas gilt vor allem für solche Urkunden, die — wie Handelsbücher - ihrer Zweckbestimmung entsprechend steis\n\nan einem bestimmien Platz aufbewahrt und nicht von Hand\nzu Hand gegeben werden, Auch wenn ein Inventarverzeichnis\nkeinen direkten Hinweis auf die Person des Ausstellers\nenthält, weil dieser die nach § 41 HGB vorgeschriebene\nUnterschrift nicht geleistet hat und sogar eine Aufschrift\ndes Firmennamens versäumt wurde, so 1äßt doch die Art\n\nder angeführten Waren unä die Tatsache, daß das Buch in\nden Geschäftsräumen eines Kaufmanns der diesen Waren\nentsprechenden Branche verwahrt wird, in allor Regel\nzweifelsfrei erkennen, daß es sich um ein Inventarbuch\neben dieser Firma handelt. Daß im gegebenen Falle mindestens diese Voraussetzungen vorlagen, ist den Feststellungen zu eninehmen. Es ist deshalb unschädlich, daß das\nangefochtene Urteil besondere Darlegungen zur Frage dcr\nErkennbarkeit des Ausstellers vermissen läßt.\n\n3. Auch die vom Generalbundesanwalt zur Annahme\ndes Tatbestandsmerkmals der Verfälschung vorgebrackhten\nZwoifel können jedenfalls zur äußeren Tatseiie nichi\ndurichgreifer., Die Verfälschung einer Urkunde ist nicht\nnur dann gegeben, wenn durch vorgenommene Veränderungen\ndes Urkundeninhalts der Anschein erweckt wird, als sei\ndie Urkunde von vornherein in dieser Form hergestellt\nworden. Eine Verfälschung liegt auch dann vor, wenn die\n\nIV\n\nEp 777\n\nspäteren Veränderungen nicht verschleiert werden, sondern\nnur der Eindruck hervorgerufen werden soll, die Urkunde\nsei mit Wissen und Willen des Ausstellers zu einem Zoitpunkt geändert worden, als sie seiner Verfügungs- und\nÄnderungsgewalt noch nicht entzogen war (vgl. RGSt 50,\n421, 422; ferner RGSt 69, 396). Nun wird zwar ein dio\nUrkunde befugt ändernder Aussteller in allex Regel so\nvorgehen, daß er die überholten und durch neue Angaben\nersetzten Teile der Urkunde durchstreicht oder gar unkenntlich macht. Doch wäre es gerade auch bei einer Urkunde in der Art eines Inventarverzeichnisses nicht völlig !\nundenkbar, daß er hierauf verzichtet, weil er davon ausgeht, sein Wille, die Urkunde durch offensichtlich später\nangebrachte Zahlenwerte zu ändern und zu berichtigen,\nkomme ohnedies hinreichend zum Ausdruck, Deshalb schließt\nder Umstand, daß der Angeklagte von einer Durchstreichung\nder von seinem Vater stammenden Zahlenwerte des Inventarverzeichnisses absah, das Tatbestandsmerkmal der Verfälschung einer echten Urkunde nicht begriffsnotwendig aus.\nDabei ist es zugleich wesentlich, daß die Tatbestandsmäßigkeit der Urkundenfälschung nicht davon abhängt, ob\nder Fälscher bei der unbefugten Anbringung seiner Änderungen\nmit Geschick oder Ungeschick zu Werk gegangen ist, ob er 80 )\n\"gut\" gefälscht hat, daß die Unechtheit der Urkunde nur\nschwer festzustellen ist, oder so \"schlecht\", daß sich\n\nfür jeden Betrachter sogleich Zweifel an der Echtheit aufdrängen. Entscheidend ist die allgemeine, abstrakte Beweiseignung, nicht die wirkliche konkrete Beweiserheblichkeit der Urkunde (IK 8. Aufl. Anm. 3 e vor § 267 StGB).\nDoch wird bei ausgesprochen plumpen Veränderungen eine\nbesonders eingehende Prüfung der inneren Tatseite notwendis sein.\n\n4. Dazu bestand im gegebenen Falle angesichts der\nohne weiteres in die Augen springenden unä in ihrer Form\nauffälligen Veränderungen, die zudem eine andere Handschrift als die ursprünglichen Eintragungen aufwiesen,\nbesonderer Anlaß. Denn es wäre vorstellbar, daß der Angeklagte die Urkundeneigenschaft des Inventarbuchs nicht\nerkannte und es nur als eine betriebsinterne Unterlage\n(\"Schmierkladdäe\") ansah (vgl. Schönko/Schröder StGB,\n\n10. Aufl., Anm. IX 1 zu § 267 StGB). Das Landgericht geht\nhierauf nicht ein, sondern sagt nur, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, daß bei der Erstellung von Vermögensübersichten und Bilanzen ein höherer als der tatisächliche Warenwert nachgewiesen werde. Es meint weiicr, daß\nes unerheblich sei, ob sich der Angeklagie bestimmie Vorstellungen darüber gemacht habe, wem im einzelnen Bilanzen\nunä Vermögensübersichten mit dem unrichiigen Warenbestwand\nvorgelegt werden sollten, und bezieht sich insoweit auf\ndie Entscheidung BGHt 5, 149 (= IM Nr. 13 zu §§ 267 StGB).\nInäessen hätte es dieser Entscheidung gexade entnehmen\nkönnen, daß die fälschlich angefertigte oder verfälschis\nUrkunde nach dem Tatbestande des § 267 StGB selbst als\nMittel der Täuschung dient und es demnach nicht ausreicht,\nwenn nach der Meinung des Angeklagten irgendwelcho äritte\nPersonen durch Vermögensübersichten und Bilanzen getäuscht\nwürden, sondern es darauf ankam, ob nach der Vorstellung\ndos Angeklagten dritte Personen durch das geänderte Inventarverzeichnis getäuscht werden sollten. Nun wußte aber\nder Angeklagte, wie den Feststellungen zu eninehmen ist;\nwelche Personen dies in srster Linie sein würden; denn er\nrechnete ja damit, daß das Inventarverzeichnis dem Buchhalter der Firma oder einer anderen mit dieser Aufgabe\nbeirauien Person bei der Eıistellung von Vermögensübersichien und Bilanzen als Unterlage dienen werde. Sein\n\nVorsaiz hätte demnach darauf gerichtet sein müssen,\ngerade diese Personen durch das verfälschte Inventarverzeichnis zu täuschen. In dieser Richtung enihält das\nangefochtene Urteil keine Feststellungen.\n\n5. Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung keinen Bestand haben»\nSollte es auf Grund der neuen Verhandlung nicht auszuschließen sein, daß der Vater des Angeklagten mit der\nVeränderung des Inventarbuchs einverstanden war oder daß\nder Angeklagte die Änderung zwar hinter dem Rücken des\nVators vornahm, jedoch auf Grund des Zuredens der mit der\nkaufmännischen Leitung des Betriebes betrauten Mutter\n(S. 5, 8 UA) sicher mit dem Einverständnis des Vaters\nrechneie, so käme eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nnicht in Betracht, weil die Inventareintragung für das\nJahr 1955 im Zeitpunkt der Änderung noch nichi zum Beweise\nim Rechtsverkehr bestimmi war und vom Firmeninhaber als\nAussteller, sei es persönlich, sei es mit seinem Einverstänänis durch einen anderen, noch abgeändert werdon konnte»\nEs wäre dann ein Fall der sog. schriftlichen Lüge gegeben,\nder nicht unter den Tatbestand des § 267 StGB fällt.\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung verurteilt hat, begegnet\ndas angefochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken. In\nder Rechtsprechung ist anerkenni, daß auch der Begünstigte\nselbst zur Gläubigerbegünstigung Beihilfe leisten kann\n(RGSt 61, 315; vgl. auch BGHSt 10, 386).\n\n/Y\n\nIII. Strafausspruch.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstrafe\nim Falle der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung durch\ndie Verurteilung wegen Urkundenfälschung beeinflußt war\n(Nichtanwendung des § 27 db StGB), war der Strafausspruch\nin ganzen aufzuheben.\n\nB. Zur Revision des Angeklagten Kg.\n\nDie Revision des Angeklagten Km :ügt\nVerletzung förwlichen und sachlichen Rechts; sie ist\nunbegründet.\n\nTI. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision,\ndaß die Zeugen GW und EWenigegen der Vorschrift\ndes § 60 Nr. 3 StPO vereidigi worden sind. Die Rüge\ngeht fehl, weil sich aus den Urteilsfestistellungen ergibt, daß das Landgericht den Verdacht einer vorsätzlichen Förderung der Gläubigerbegünsiigung zum Vorteil\ndcs Angeklagten Wilhelm SD üurch diese Zeugen aus\ntaisächlichen Gründen verneint hat. Ob der Verdacht einer Teilnahme besteht, hat in tatsächlicher Beziehung\nallein der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen\nzu entscheiden. Daß die Entscheidung Über die Vereidigung\nvon rechtsirrigen Erwägungen bestimmt war, hat die Revision\nnicht bsohaupiet. Bezeichnenderweise hat auch der Verteidiger bei keinem der beiden Zeugen der Vereidigung\nwidersprochen.\n\nII. Im Schuldspruch wird das angefochtene Urteil\nvon den Feststellungen getragen. Was die Revision im\neinzelnen vorbringt, gehi an den zwar knappen aber ausxreichenden Feststellungen des Landgerichts vorbei. Daß\nin der Erteilung eines Rates eine Anstiftung liegen kaan,\nist in der Rechtsprechung anerkannt (RG Rspr. 3, 93, 94;\nBGH bei Dallinger MDR 1957, 395, 396; IK 8. Aufl. Anm. 2 e\nzu § 48 StGB). Die Feststellung des Landgerichts, daß\nder Mitangeklagie Albert Schneider durch den Rei KoB\nzur Gläubigerbegünstigung seines Sohnes veranlaßt wurde\nund daß KW dieses Ziel verfolgte, um später selbst\n\nGewinn aus den Geschäften Wilhelm Ss zichen zu -\nkönnen, ist für das Revisionsgericht bindend. Daß auch\ndiese Feststellung von der vollen Überzeugung des Landgerichts getragen war, ergibt der Urteilszusammonhang\n(S. 13 - 22, 25, 36 UA). Nach den Feststellungen waren\nsich Albert Sm und SB auch Ger Tatsache\nbewußt, daß Wilhelm Se keinen Rechtsanspruch\ndarauf hatte, für seine Lohnforderung mit Waren aus.\nden Beständen der Firma abgefunden zu werden. Einen\nVerbotsirrtum hat das Landgericht ausdrücklich verneint.\nBei einem versierten und erfahrenen Kaufmann wie dem\nAngeklagten Konietzka bedurfte es dazu keiner ausführlichen Darlegungen. Da auch der Strafausspruch keinen\nrechtlichen Mangel aufweist, war die Revision dieses\n\n- 10 -\n\nAngeklagten in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSeibert Willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/1-str-373-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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