{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-12-04_1_StR_156_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-22","aktenzeichen":"1 StR 156/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verletzter i.$S. des § 61 Nr. 2 StPO ist auch derjenige\nZeuge, den der Angeklagte durch seine Tat dem Verdacht\n\nder Teilnahne ausgesetzt und dadurch in seinem Ansehen\ngeschädigt hat. Aus diesem Grunde kann beim Betruge der\nGetäuschte als Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO auch dann\nanzuschen sein, wenn er nicht zugleich in seinen Vermögen\ngeschädigt ist.","text_plain":"Nachschlageverk: ja 94\nAmtliche Sammlung: ja - 189 034\n\nStPO § 61 Nr. 2\n\nVerletzter i.$S. des § 61 Nr. 2 StPO ist auch derjenige\nZeuge, den der Angeklagte durch seine Tat dem Verdacht\n\nder Teilnahne ausgesetzt und dadurch in seinem Ansehen\ngeschädigt hat. Aus diesem Grunde kann beim Betruge der\nGetäuschte als Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO auch dann\nanzuschen sein, wenn er nicht zugleich in seinen Vermögen\ngeschädigt ist.\n\nBGH, Urt. v. 22. Mai 1962 - 1 StR 156/62 - LG Tübingen\n\n1 StR 156/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Helmut K BD aus ; u —\ngchboren am 1913 in P »„ Krs. R 9\n\n2. die Hausfrau Helene Maria K eborene BB aus\nGÜEEEEEED 1920 in\n\nKrs. RB, zeboren am\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs u.a.\n\n7\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Mei 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nalr_heicitzeznäs Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter we\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes -Lendgerichts Tübingen vom 4. Dezember 1961 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Helmut Kg var seit dem Jahre 1956\nals Vollkaufmann Inhaber der Firne \"SB Schaunstoff-Druckerei\" (SSD! in Egw. Seine Ehefrau, die Angeklagte\nHelene Maria Kg; arbeitete als Prokuristin in dem Betriebe\nmit. Dice Firma war schon Ende 1956 überschuldet, seit Ende\n1958 auch zahlungsunfähig. Das Konkursverfahren wurde auf den\nam 9. Juli 1959 gestellten Antrag eines Gläubigers am\n1. Dezember 1959 eröffnet.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Helmut Kg cegen\nfahrlässiger unordentlicher Buchführung : gemäß 8 240 Abs. 1\nNr. 3 KO, vier vorsätzlicher Vergehen der unterlassenen Bilanzzichung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO und fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis, die\nAngeklagte Heiene Kggprls Mittäterin des von ihrem Ehemann\nbegangenen fortgesetzten Betrugs und wegen eines weiteren\nBetrugs zu neun Monaten Gefängnis (mit Strafaussetzung zur\nBewährung) verurteilt. Alle Straftaten stehen im Zusammenhang\nmit dem Betrieb der SS. |\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleiben erfolglos.\n\nDie von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen beziehen sich durchweg auf die Verurteilung der Angeklagten\nwegen gemeinschaftlichen Betrugs. Es handelt sich hierbei\num folgenden Sachverhalts\n\nDer Firma des Angeklagten Helmut Kg varen Kredite\nder Genossenschaftsbank in EllBund des Bankhausces O@ in\n\nSC sinscräunt. Diese wurden im Laufe der Zeit erheblich überzogen. Bei der Genossenschaftsbank war seit Herbst\n1958, beim Bankhaus Of@seit April 1959 eine Ausweitung der\nKredite nicht mehr zu erwarten. Auf das Konto der Genossenschaftsbank gezogene Wechsel und Schecks wurden nur noch\ncingelöst, wenn ein entsprechender Saldo zugunsten der SSD\nvorhanden war. Scheckziehungen auf das Bankhaus Of@wurden\nnur noch unter der Voraussetzung hcereingenomnen, daß der\nScheck bei Vorlage durch ein;entsprechendes Guthaben gedeckt\nwar. Die Angeklagten verstanden es gleichwohl, sich weiterhin\nlaufend erhebliche Mittel durch Ausnutzung ihrer Verbindung\nzu den beiden Kreditinstituten zu verschaffen. Sie nahmen bei\ndcr Genossenschaftsbank größere Geldbeträge in Anspruch und\ngaben dafür als Gegenwert ungedeckte Schecks, die auf das\nBankhaus Op gezogen waren. Das Bankhaus O@Pließ diese\nSchecks, als sie ihm nach drei bis vier Tagen vorgelegt wurde\nnicht sogleich zu Protest gehen, sondern verständigte die SSD\num ihr die Beschaffung äer erforderlichen Deckung zu ermöglichen, Die . Angeklagten schrieben darauf neue Schecks in\nHöhe des erforderlichen Betrages zuzüglich weiterer benötigt:\nBeträge auf das Bankhaus Wi aus und beschafften sich dadurch\nneues Bargeld bei der Genossenschaftsbank. Der zur Abdeckung\nder angemahnten Schecks erforderliche Betrag wurde dann (nach\nEntfernung der Banderolen) beim Bankhaus OB eingezahlt. Die\nAngeklagten setzten dieses Spiel bis Anfang Juli 1959 fort.\nEs endete, nachdem der Kreditsachbearbeiter der Genossenschaftsbank mißtrauisch geworden war und veranlaßt hatte, daß\nweitere auf das Bankhaus oB gezogene Schecks von der Genossenschaftsbank nicht mehr honoriert wurden. Da nunmehr die\nMittel zur Einzahlung entsprechender Beträge bei e fehlten,\nwurden die vorausgehenden, vom Bankhaus Ott angemahnten Scheck\nnicht mchr äbzedeckt. Der Genossenschaftsbank entstand im\nErgebnis ein Schäten von etwa 100.000 DM.\n\n1. Die Angeklagten beriefen sich gegenüber dem Vorwurf des Betrugs u.a. darauf, daß sie in der fraglichen Zcit\neinen großen Exportauftrag und andere Aufträge erwartet hätten und daß ihnen von einem ihrer Lieferanten, der Firma PB»\nAG, für diesen Fall die Gewährung von Krediten in Aussicht\ngestellt worden sei. Im Zusammenhang damit beantragte der\nVerteidiger die Vernehmung des Professors Pag von der io 5)\nAG zum Beweise dafür, daß\n\nbei der Besprechung vom 12. Mai 1959 (Stillhalteabkom-\n\nmen} seitens der PDAs dem Angeklagten Helmut Kggy\n\nnahegelegt wurde, den Betrieb der SSD fortzuführen, wobei ihm wirtschaftliche Unterstützung seitens der SSD\n\n- soll offensichtlich heißen: seitens der PB A: -,\n\nvor allem Einräumung eines Warenkredits, zugesagt wurde.\n\nDie Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Landgericht\nden Beweisamtrag ablehnte, indem es die behauptete Tatsache\nals wahr unterstellte, und daß sich die Strafkammer nicht an\ndie Wahrunterstellung gehalten habe, Die Ablehnung des Antrags\nentsprach dem Gesetz. Der Hinweis der Revision auf BGHSt 1,\n137 liegt neben der Sache. Die Beweisbehauptung ließ den\nSchuldvorwurf als solchen völlig unberührt. Sie betraf nur die\nvom Landgericht nicht bezweifelte Erwartung der Angeklagten,\nacn durch ihre betrügerischen Machenschaften angerichteten\nSchaden später wiedergutmachen zu können. Diese Erwartung\nknüpfte in erster Linie an die in Aussicht stehenden Aufträge.\nan, deren Zustandekommen von der behaupteten Zusage der Firma\nBo I vorausgesetzt wurde. Es ist unter diesen Umständen\nnicht ersichtlich, welche Umstände das Landgericht zur Vernchmung des Zeugen Fa drängen sollten und eine Wahrunterstellung als unzureichend erscheinen lassen konnten. Wenn der\nVerteidiger noch weitere den Angeklagten günstige Bekundungen\ndcs Zeugen erwartete, so hätte er diese in einem neuen Beweis-\n\nantrag bezeichnen können. Daß in erster Linie ein Warenkredit und nur in zweiter Linie, also in geringerem Maße\neine finanzielle Hilfe durch die PC in Aussicht genonmmen war, konnte das Landgericht der Formulierung des Boweisthemas entnchmen. Es kann auch nicht als eine sachliche Abweichung von der Wahrunterstellung angeschen werden, daß in\nden Urteilsgründen statt von einer Zusage von eincm Inaussichtstellen die Rede ist. Entscheidend ist, daß die Zusage\nder PDA: sich nach dem eigenen Vorbringen der Angeklagte\nnicht auf cine unmittelbare und beäingsungslose Kredithilfe\nbezog, sondern an die Verwirklichung der erwarteten umfangreichen Aufträge gebunden war. Für diese Aufträge aber bestanden, wie das Landgericht \":feststellt und auch die Revis\nnicht bezweifelt, noch keine bindenden Zusagen, sondern nur\n\"gewisse Aussichten\". Solange sich diese Aussichten nicht\nverwirklichten, waren auch die glänzendsten Versprechungen\nder PB 4 nutzlos. Die Erwägungen der Revisionen gehen\nersichtlich von der falschen Annahme aus, daß einen Betrug\nnur begeht, wer den angerichteten Vermögensschaden, welcher\nhier schon mit der ersten Kreditinanspruchnahme gegen Hingabe ungedeckter Schecks entstand, als Dauerschaden will und\njegliche Wiedergutmachung ausschließt.\n\n2. Das Landgericht hat den als Zeugen vernommenen Mitinhaber des Bankhauses 0 Dr. B@W. =1s Verletzten unvereidigt gelassen. Die Revision beanstandet das zu Uiurecht.\n\nAllerdings könnte die Befugnis des Landgerichts, von\nder Vereidigung dieses Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO abzusehen;\nnicht darin gefunden werden, daß das Bankhaus BB Els Konkurs\ngläubiger durch die vom Angeklagten Helmut Kgpverübten\nVergchen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO betroffen wurde.\nDenn der Vereidigungszwang kann nach § 61 Nr. 2 StPO immer\n\nion\n\nnur für solche Aussagen entfallen, die sich gerade auf diejeni-\n&°..Tat.: beziehen, durch die der Zeuge verletzt worden ist»\n\nDie Verletzung durch eine andere Straftat begründet diese\n\nFolge nicht (vergl. RG HRR 1937, 359}.\n\nNach den Feststellungen scheidet aueh die Möglichkeit\naus, daß das Bankhaus OB Surch die Betrugstat der Angeklagten\nmittelbar Vermögensnachteile hatte, Denn es hatte sich beizeiten den gesamten Maschinenpark der Firma des Angeklagten\nHelmut Kgp zur Sicherung des bis dahin gewährten Kredites\nübereisnen lassen und in der Folge diesen Kredit nicht erweitert. Außerdem wird, wie das Landgericht feststeilt, die\ngeringe vorhandene Masse schon durch die weit höheren Massckosten aufgezohrt werden. Von einer mittelbaren Schädigung\ndes Bankhauses Op üurch die infolge der Betrugstaten der\nAngeklagten weiter angewachsene Schuldenlast könnte nur die\nRede sein, wenn seine Befriedigung aus den Sicherungsübereignungen die Schuld nicht deckte und überhaupt noch ein\nTeil der Masse zur Verteilung an die nichtbevorrechtigten\nKonkursgläubiger übrig bliebe. Hiernach kann die Rechtsfrage\nunbeantwortet bleiben, ob ein solcher nicht tatbestandsmäßiger\nmittelbarer Vermögensschaden die Anwendbarkeit des § 61 Nr. 2 -:\nStPO begründen könnte.\n\nIndessen ist Dr. Fi deshalb als Verletzter i.S. des\n§ 61 Nr. 2 StPO anzusehen, weil die Angeklagten die Geschäftsverbindung zu ihm bei der Begehung ihrer Betrugstaten mißbrauchten und ihn damit zum Werkzeug ihrer Straftat machten.\nSie brachten ihn auf diese Weise in eine Lage, die ihn\nnach außen hin als Teilnehmer ihrer Tat erscheinen lassen\nkonnte, und schädigten damit sein persönliches und geschäftliches Ansehen. Dieser Schaden ist freilich von anderer Art\nals der zum Tatbestandedes § 263 StGB gehörende Vermögensschaden; denn die Schädigung des Ansehens einer Person berührt in erster iinie ihre Ehre und hat allenfalls mittelbare\n\nWirkungen für ihr Vermögen, Verletzter im Sinne des § 263\nStGB var außerdem, wic die Revision zutreffend betont, nicht\ndas Bankhaus OB sondern allein die Genossenschaftsbank. Doch\nist der Begriff des Verletzten im Falle des § 61 Hr. 2 StPO\nnicht ausschließlich nach dem in Betracht kommenden strafrechtlichen Tatbestande zu bestimmen. Diese Auffassung wurde\nzwar vom Reichsgericht vertreten (RGSt 74, 167). Der Bundesserichtshof hat sie jedoch nicht beibehalten, Indem er von de\nZucck des § 61 Nr. 2 StPO ausging, den Vereidigungszwang in\nden Fällen:aufzuheben, in denen ein Zeuge, weil er durch die\nden Gegenstand der Verhandlung bildeäde Tat irgendeinen\nNachteil erlitten hat, deswegen bei seiner Aussage nicht\nunbefangen, sondern gegen den Täter eingenommen sein könne,\nhat er den Begriff des Verletzten im Sinne dieser Vorschrift\nweiter gefaßt, als er in anderen Bestimmungen der Strafprozeß\nordnung, insbesondere in § 22 Nr. 1 StPO, und im Strafgesetzbuch im Zusammenhang nit dem Antragserfordernis bei den sog.\n\nsragsdelikton (als Beispiel hier naheliegend 5 265 Abs, 5\nStGB) zu verstehen ist. Er hat die tatbestandsmäßige Vermögensschädigung einer GmbH auch auf die nur mittelbar betroffenen Gesellschafter der GmbH bezogen und diese gleichfalls als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO angesehen\n(BGHSt 4, 202). Er hat ferner solche Schädigungen durch die\nStraftat als für die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO bedeutsam\nbehandelt, die nicht das Rechtsgut betreffen, das durch das\nverletzte Strafgesetz geschützt ist, sondern ein anderes Rech\ngut. In diesem Sinne hat er bei den Tatbeständen der Eidesdelikte, die nur dem Schutz der staatlichen Rechtspflege dienen (RG JW 35, 2379; 37, 175), die Personen als Verletzte\ngem. § 61 Nr. 2 StPO betrachtet, die durch die unwahre Aussage in irgend einer Weise benachteiligt wurden (BGHSt 5,\n85). |\n\nWas für Tatbestände gilt, die vom geschützten Rechtsgut her gesehen. überhaupt keine natürliche Person als Verletzten kennen, trifft auch für Tatbestände zu, die wie die\nVermögensdclikte ein Rechtsgut der durch die Tat unmittelbar\nbetroffenen Personen schützen. Hier kommen nicht nur diese,\nsondern u.U. auch andere nicht tatbestandsmäßig geschädigte\nPersonen als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO in Betracht, die durch die Tat als tatsächlichen Vorgang cine\nBeeinträchtigung in einem ihrer durch § 823 BGB geschützten\nRechtsgüter crfuhren. Dabei ist es nicht entscheidend; .ob\ndas verletzte oder gefährdete Rechtsgut von gleicher Art\nist wie das Rechtsgut, dessen Schutz der in Betracht kommendc Tatbestand dient. Bei Vermögensdelikten ist also der Kreis\nder im Sinne des § 61 Nr. 2 Verletzten nicht auf Personen\nbeschränkt, die gerade in ihrem Vermögen geschädigt sind.\n\nEr umfaßt auch solche Personen, die durch die Tat in ihrem\npersönlichen Ansehen, also in ihrer Ehre, verletzt worden\nsind. In diesem Sinne hat bereits der 4. Strafsenat die\nNichtvereidigung eines als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts\ngebilligt, der den wegen Untreue Angeklagten dessen unmittelbar geschädigten Auftraggebern empfohlen hatte und aus die=-\nscm Grunde Gefahr iief, in seinem Ansehen Schaden zu erleiden\n(BGH Urt. vom 8. April 1960 - 4 StR 480/59). .Mit Rücksicht\ndarauf, daß die Vereidigung des Zeugen nach § 59 StPO die\nRegel, die Nichtvereidigung die Ausnahme bildet, mag es\n seboten sein, den Begriff des Verletzten nicht uferlos auszuweiten, sondern durch feste Maßstäbe zu begrenzen. Der\nSenat glaubt diese Grenzen einzuhalten, wenn er noch diejenigen Zeugen als Verletzte im Sinne des § 61 Nr, 2 StPO\nansicht, die auf Veranlassung und als - wenn auch gutigläubiges - Werkzeug des Täters zur Tat in strafrechtlich\nnicht vorwerfbarer Weise beigetragen haben und die der Täter\n\ndadurch dem - wenn auch im Ergebnis unbegründeten - Verdacht\neiner Teilnahme an dieser Tat ausgesetzt hat. Die Vorschrift\ndes § 61 Nr. 2 StPO berührt sich insoweit mit dem Vereidigung:\nverbot des § 60 Nr. 3 StPO (vgl. hierzu BGHSt 1, 274).\n\n3. Damit erledigt sich zugleich die weitere Rüge, daß\ndie vom Angeklagten getäuschten Organe der- Genossenschaftsbank, nämlich der Geschäftsführer Ki@@und der zweite Vorstan.\nSED. zu Unrecht nicht vereidigt worden seien. Denn auch\ndiese wurden durch die Tat des Angeklagten in die Gefahr gebracht, als Teilnchmer an seiner Tat verdächtigt zu werden.\nBezcichnenä ist, daß die Revision in ihren Ausführungen zur\nSachrüge gerade diesen Verdacht hervorkehrt, um die Feststellungen des Landgerichts zum Tatbestandsmerkmal der Irrtumscerregung anzugreifen. Beide Zeugen wurden durch die Tat\ndes Angeklagten also in ihrer persönlichen Ehre und zwar insbesondere in ihrer Berufsehre getroffen und waren aus diesem\nGrunde Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO. Es kann deshalb dahinstehen,ob auch die vermögensrechtlichen Nachteile,\ndie ihnen daraus erwuchsen, daß die Genossenschaftsbank\nan ihnen für den ihr vom Angeklagten zugefügten Vermögensschaden Regreß nahm, ihre Verletzteneigenschaft im Sinne\ndcs § 61 Nr. 2 StPO begründen könnten.\n\nIn\n\n- 10 -\n\n4. Das Vorbringen der Revisionen zur Sachrüge ist\noffensichtlich unbegründet und bedarf keiner näheren Erörterung:\n\nDr. Geier Willms “ Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-22/1-str-156-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-22/1-str-156-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.621533+00:00"}}