{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-28_1_StR_432_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-28","aktenzeichen":"1 StR 432/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Grenzen des Ermessens des Vorsitzenden bei der\n\nWahrung der Ordnung in der Sitzung, bei der Verhandlungsleitung und der Beweisaufnahne.","text_plain":"2108 022 74\n\nNachschlagewerk: Ja - Nur zu IT 4, 5 und 6 des Urteils -\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStPO § 238 Abs. 1, § 58 Abs. 1; GVG 8 177\nGrenzen des Ermessens des Vorsitzenden bei der\n\nWahrung der Ordnung in der Sitzung, bei der Verhandlungsleitung und der Beweisaufnahne.\n\nBGH, Urt. v. 28. November 1961 - 1 StR 432/61 - LG Heilbronn °\n\n#\n\n1 SıR_432/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngosgen\n\nden Handelsvertreter Lutz Rp zus CD >\ngeboren an Em 1921 ir OB; zu: Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter, Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndos Landgerichts Heilbronn vom 12. Mai 1961 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.:\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Mai\n1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nv7;\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrocher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in\ndrei Fällen, wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit\nUnterschlagung, ferner wegen Rückfallbetrugs in 14 Fällen,\nversuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen und wegen zwei\nVergehen der Untreue, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB,\nzu der Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nGefängnis und zu Geldstrafen verurteilt worden. Im übrigen\nwurde er freigesprochen, Ferner wurde ihm die Ausübung\ndes Berufs oder Gewerbes eines selbständigen oder unselbständigen Handelsvertreters auf die Dauer von vier\nJahren untersagt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerdäe.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n11. Verfahrensrügens\n\n1. Über den hilfsweise gestollten Beweisamtrag des\nAngeklagten auf Vernehmung des Bürgermeisters von SEND\n(Fall HB: 11 11) hätte zumindest in den Urteilsgründen entschieden werden müssen. Dort wird der Hilfsbeweisamtrag aber nicht erwähnt (S. 47 - 51 d.A.). Es\nist jedoch ausgeschlossen, daß das Urteil auf dieser\nUnterlassung beruht. Der Zeuge war zum Beweis dafür benannt, daß der Angeklagte bei ihm angerufen habe, ob es\nstimme, daß HB s Haus versteigert werde (vgl. Nr. 1\n\nder Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 13. September\n1961). Offensichtlich hat die Strafkammer diese Beweistatsache als für die Entscheidung der Betrugsfrage bedeutungslos angesehen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Das ist sie auch\nin der Tat. Unter diesen Umständen brauchte das Landgericht dem Beweisamtrag nicht zu entsprechen. Darauf, daß\nder Tatrichter den Antrag nicht ausdrücklich abgelehnt\n\nhat, beruht somit das Urteil nicht (vgl. auch RG JW 1927,\n20453 Nr. 67)» Der Angeklagte (S. 6 seiner Revisionsbegründung) schildert jetzt den Beweisamtrag wesentlich\nanders. Dies kann nach § 274 StPO nicht berücksichtigt\nwerden (vgl. auch BGH 1 StR 529/52 vom 23. Januar 195%,\n\nS. 12). Übrigens hätte der bei den Verhandlungen des Angeklagten mit HB nicht anwesende Bürgermeister garnichts darüber aussagen können, welche Zahlungsangebote\n\nder Angeklagte an FEED senacht haben so1l1.\n\n2. Unbegründet ist auch der Revisionsangriff zum\nFall II 5 (S. 2 der Revisionsrechtfertigung der Verteidi-\n\ngung):\n\nUnberechtigt ist zunächst die Rüge, der Angeklagte\nsci wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand\ndes Eröffnungsbeschlusses gewesen sei. In der Anklageschrift und unter Nr, 7 des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 982,\n998 Bd. VII, Bl. 1294 Bd. IX d.A.) wurde dem Angeklagien\nim wesentlichen vorgeworfen, er habe am 24. und 25. November 1958 durch die Vorspiegoelung gegenüber dem Handlungsbevollmächtigten Re, in den nächsien Tagen zahlen zu\nwollen, die Firma BE: zeugnisse GmbH veranlaßt, ihm\n40.000 Kugelschreiber im Gesamtverkaufswert von 9.000 DM\nauf Kredit zu licfern, und diese Firma dadurch geschädigt.\nIn der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte darauf hin-\n\ngewiesen, \"daß im Fall Ziff. 7 des EB. Fa. BJC statt\nBetrug 1 Verg. der Untreue in Frage kommen könnte\" (Bl.\n1498 Bd.» X d.A.):\n\nDie Strafkammer glaubte, dem Angeklagten ein betrügerisches Verhalten nicht hinreichend sicher nachweisen\nzu können. Sie hat ihn jedoch wegen Untreue zum Nachteil\nciner Firma B verurteilt und dazu u.a. ausgeführt: Es\nwar dem Angeklagten gelungen, zu den Eheleuten Beck, den\nInhabern eines Einzelhandelsgeschäfts, in freundschaftliche Beziehungen zu kommen. Er veranlagto/Fuge ihn - den\nAngeklagten - dem B@Handelsbevollmächtigten Reihli: zu\nempfehlen. Re enischloß sich daraufhin, 40.000 BJC-Kugelschreiberstifie im Wert von 9.000 DM an die Firma\nBB als ihre Vertragsgegnerin zu liefern. Die Stifte erhielt dann der Angeklagte, der sie weit unter Preis verschleuderte. Erst Anfang 1959 zahlte der Angeklagte einen\nTeilbetrag von 1.600.-- DM unmittelbar an die Firma Dgn\nFrau Be schuldet der Firma MB den restlichen Betrag.\n\nDemnach war die vom Landgericht vorgenommene Klageumgestaltung zulässig. Als \"Tat\" im Sinne des § 264 StPO\nist nicht das einzelne, im Eröffnungsbeschluß hervorgehobene geschichtliche Vorkommnis zu verstehen, sondern\ndic gesamte Tätigkeit des Angeklagten, soweit sie mit\ndiesem Geschehen nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (RGSt 24, 370 - 372;\n72, 339 - 341; BGHSt 13, 320 - 322). Diese Voraussetzungen\nsind hier gegeben. Die Gegenstände, auf deren Erlangung\nund Verwertung der Angeklagte es abgesehen hatie, waren\nein und dieselben. Angesichts dieser Umgrenzung waren die\nEinzelheiten seines Vorgehens - im Rahmen des § 264 St{PO -\nnicht von wesentlicher Bedeutung. Desgleichen war es\n\nunwesentlich, daß das Verhalten des Angeklagten gegenüber\nFrau Be in Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht ausdrücklich erwähnt wurde (BGHSt 13, 321, 322 und Anm. LM\n\nNr. 18 zu § 264 StPO). Desungeachtet waren auch diese Vorgänge vom Eröffnungsbeschluß mit erfaßt. Das Landgericht\nhielt sich bei der auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung vorgenommenen Klageumgestaltung noch im Rahmen\n\ndes § 264 StPO. Der hier zu entscheidende Fall liegt also\nanders als der in MDR 1956, 271, 272 mitgeteilte (BGH\n\nUrt. vom 1. Dezember 1955 - 3 StR 325/55). Dort hatte der\nTatrichter ein zwar ähnliches, aber doch völlig selbstän- |)\ndiges Geschehen einbezogen und abgeurteilt. So war es hier\nnicht.\n\nAuch eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist nicht\ndargetan. Der eingangs wiedergsgebene, sehr knapp gehaltene\nHinweis sprach zwar nur von der Möglichkeit einer Verurteilung wegen \"Untreue\" und sagte nicht, wem gegenüber\nUntreuo in Betracht kommen könne. Es ist aber zu berücksichtigen, daß dieser Hinweis geschah, nachdem die beiden\nZeugen der Vorgänge: Frau Be und Wolfgang Re veI-\nnommen worden waren und insoweit Erüörterungen stattgefunden hatten (Bl. 1475, 1475 R Bd.-X d.A,). Angesichts\ndessen konnten der Angeklagte und sein Verteidiger darüber\nnicht im Zweifel sein, daß mit der im Hinweis genannten\n\"Untreue\" nur cine solche zum Nachteil der Firma BD\ngemeint war. Daß das Gericht einen Treubruch gegenüber\nder Firma MG oder RB. bezüglich deren von einem Treueverhältnis keine Rede sein konnte, vor Augen gehabt hätte,\nwar ausgeschlossen und konnte auch vom Angeklagten oder\nseinem Verteidiger nicht angenommen werden. Dies macht\nder Verteidiger in der Revisionsbegründung auch selbst\nnicht geltend. Der Angeklagte, der in seiner eigenen\n\n—n\n\nef\n\nRevisionsrechtfertigung eine große Zahl von Beanstandungen\n- darunter auch eine Rüge der Verletzung des § 265 StPO\n(Fall II 3, Kaweco; S. 8 dieser Rev.-Begr.) - erhebt, hat\nzum Fall II 5 (BIC - Beck) keine Verfahrensbeschwerde er-\n\nhoben.\n\nNach alledem genügte der Hinweis bei der gegebenen\nSachlage noch den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO.\n\n3. Der Angeklagte - der sich nicht auf freiem Fuß\nbefand - rügt, ihm sei durch gerichtlichen Beschluß vom\n7. März 1961 (also vor der Hauptverhandlung) verwehrt\nworden, \"für die Verhandlung wichtige Beweismittel\" aus\nseiner Wohnung herauszusuchen und mitzunehmen. Dieser\nAngriff geht offensichtlich fehl. Im übrigen ist nicht\nersichtlich, warum der Angeklagte nicht seinen Verteidiger\nhätto veranlassen können, die Unterlagen zu beschaffen.\nIn der Hauptverhandlung hat er eine ganze Anzahl von\nSchriftstücken vorgelegt.\n\n4. Der Angeklagte macht geltend, der Vorsitzende\nder Strafkammer habe es, dem § 238 Abs. 1 StPO zuwider,\nwährend der Beweisaufnahme wiederholt zugelassen, daß\nZeugen bei ihrer Vernehmung durch Zurufe aus dem Zuhörerraum in ihren Aussagen beeinflußt wurden. Es habe sich\ndabei um Zurufe und Äußerungen der schon vernommenen Zeugen Kr; Kup. VD una N anläßlich der Vernebmung der Zeugen MP, Wachter und Bruder und der\nZeugin HaB sehandclti (Ss. 1, 2 der Revisionsbegründung\ndes Angeklagten). Der Vorsitzende hat sich in seäner\ndienstlichen Erklärung vom 11. September 1961 hierzu\nnicht geäußert. Der Sitzungsstaatsanwalt (Erklärung vom\n12. September 1961} hat indes bestätigt, daß die schon\n\nvernommenen Zeugen Kr; Kup: VEREEEEED un:\n\naus dem Zuhörerraum berichtigende Zurufe machten. Der\nInhalt dieser Zwischenrufe wurde dann jeweils dem gerade\nvernommenen Zeugen vorgehalten, soweit sie nicht schon\nvon sich aus dazu Stellung nahmen. Bezüglich der Zeugen\nKPD und NW erwähnt dann auch die Verhandlungsniederschrift, daß sie während der Vernehmung anderer Zeugen\n(ED ni Er mehrfach weitere Angaben zur Sache\nmachten (Bl. 1478 R - 1480 R Bd. X d.A.)>\n\nEs ist nicht ersichtlich, inwiefern die Revision\ndes Angeklagten erfolgreich auf diese Vorkommnisse gestützt werden könnte (§ 337 StPO). Es lag im pflichigemäßen Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Weise er die\nOrdnung in der Sitzung (§ 197 GVE) wahrte, die Verhandlungsleitung handhabte und die Beweisaufnahme (§ 238 Abs. 1\nStPO} durchführte. Allerdings darf es nicht dazu kommen,\ndaß, etwa durch Zulassung turbulenter Szenen, eine Gefährdung des geordneten Rechtsgangs eintritt (RGRspr. 5;\n655, 658 ff), insbesondere die Sachaufklärung beeinträchtigt oder die Verteidigung unzulässig beschränkt wird.\n\nZu Mißständen dieser Art ist es aber im vorliegenden Fall\nnicht gekommen. Vielmehr hat dieses Eingreifen schon vernommener Zeugen und die Verwertung ihrer in Öffenilicher\nVerhandlung gemachten Angaben gerade der besseren Ermittlung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) gedient. Diese\nkommt obnehin erfahrungsgemäß um so eher ans Licht, je\nweniger dem sachlichen Mitteilungsbedürfnis Schranken auferleogt werden. Auch die Verteidigung des Angeklagten ist\nin keiner Weise beschränkt worden. Es stand ihm und seinem\nVerteidiger frei, ihrerseits Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben (§§ 240 Abs. 2, 257 StPO). Die Revision\nbehauptet denn auch nicht, daß ihnen dies verwehrt worden\n\nsei.\n\nN)\n\n5. Der Angeklagte rügt weiter, der Vorsitzende\nhabe, ohne einzuschreiten (§§ 176 If GVG), es zugelassen,\ndaß der (vom Angeklagten erheblich geschädigte) Zeuge\nMin während seiner Vernehmung den Angeklagten mit\nbeschimpfenden Ausdrücken belegte. Auch dieser Angriff\nkann keinen Erfolg haben. Das zu Nr. 4 Ausgeführte gilt\nhier sinngemäß ebenfalls (vgl. auch Löwo/Rosenberg, Anm. 11\nzu § 177 GVG). Es ist zudem nicht erkennbar, inwiefern\ndas Urteil auf der vom Angeklagten behaupteten Unterlassung des Vorsitzenden beruhen könnte (§ 337 StPO).\n\n6. Bezüglich der Art der Vernehmung der Zeugen Hans\nund Artur Sc ergibt die Sitzungsniederschrift: Hans\nSC wurde vernommen. Die Frage seiner Beeidigung wurde\nzurückgestellt. Sodann wurde die Verhanälung für die\nMittagspause unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung wurde zunächst der Zeuge Wi vernommen, vereidigt und entlassen. Dann machte der Zeuge Hans Sch\nweitere Angaben zur Sache. Anschließend wurde Artur\nSC vernommen. Während seiner Anhörung machte der\nZeuge Hans Sc weitere Angaben zur Sache. Auch während\nder Vernehmung der Zeugen Köund Goiihilf Nüggp nachten Hans und Artur SH weitere Angaben. Sie blieben beidc nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt (Bl. 1485 R bis 1487 R\nQoAo)o |\n\nDie Rügen der Revision können nicht durchgreifen.\nEs stand im pflichtmäßigen Ermessen des Vorsitzenden, in\nwelcher Reihenfolge und welchen Abschnitten er die Zeugen\nvernahm oder erneut ergänzend hörte und ob dies in Gegenwart oder in Abwesenheit schon ganz oder teilweisc vernommener Zeugen geschah. Der § 58 Abs. 1 StPO ist nur eine\nOrdnungsvorschrift {RGSt 54, 297; OGHSt 2, 19). In umfang-\n\nreichen Sachen kann es gerade der Sachaufklärung dienen,\nwenn so verfahren wird, wie es hier der Fall war. Für\neine sachwidrige Ermessensausübung besteht kein Anhalt.\n\nDie Unterbrechung der Sitzung (§ 228 Abs. 1 Satz 2\nStPO) war ebenfalls Sache des pflichtgemäßen Ermessens\ndes Vorsitzenden. Es ist eine durch nichts begründete\nBehauptung des Angeklagten, der Vorsitzende habe die\nVerhandlung plötzlich unterbrochen, als die Lage des Zeugen\nHans: : ScB \"äurch präzise Fragen prekär wurde\". Daß\ndieser während der Pause Gelegenheit hatte, sich mit\nanderen Zeugen zu unterhalten, ließ sich nicht vermeiden.\nDies zu verhindern, ist auch nicht das Ziel des § 58 StPO\n(BGH 5 StR 202/61 vom 11. Juli 1961, S. 2). Dio Möglichkeit\neiner Einflußnahme hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung ersichtlich mit berücksichtigt (vgl. auch OGHSt 2,\n21).\n\n7. Der Angeklagte trägt weiter vor: Sein gegen den\nVorsitzenden Landgerichtsdirektor HaeWPeerichtetes\nAblehnungsgesuch sei durch Beschluß der 3. Strafkammer\nfür unbegründet erklärt worden. An diesem Beschluß habe\nTLandgerichtsrat Reig@nitgewirkt, der sich schon früher\ndem Angeklagten gegenüber für befangen erklärt habe.\nInfolgedessen sei der § 27 StPO verletzt worden. Diese\nRüge geht offensichtlich fehl, da die Voraussetzungen\ndes § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben sind. Die Ablehnung\nund die Entscheidung darüber geschahen vor Eröffnung des\nHauptverfahrens (Bl. 872, 875 Bd. VI d.A.). Dieser Beschluß unterlag der sofortigen Beschwerde (§ 28 Abs. 1\nStPO). Der Angeklagte hat ihn jedoch nicht angefochten.\nEr kann sich daher nicht mit der Revision gegen jenen\n\nlängsi rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß wenden.\n\n8. Im Ergebnis zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, daß bei der auswärtigen richterlichen Vernehmung\ndcs Zeugen Sch (Bl. 1406 Bd. IX d.A,. - Fall II 14\ndes Urteils) der Inhalt des Schreibens des Angeklagten\nvom 4. April 1961 (Bl. 1379, 1379 R. d.A.) dem Zeugen\nnicht vorgehalten worden sei. In der Hauptverhandlung\n\n4\n\nist die eidliche Aussage Sches verlesen worden (Bl. 1483\n\nd.A.)» Es hätte dem Angeklagten oder seinem Verteidiger\nfreigestanden, eine erneute Vernehmung des Zeugen zu beantragen, wenn er sich etwas davon versprach (Kleinknecht/\nMüller, Anm. 6 b zu § 224 StPO). Im übrigen ist dieser\nFall (II 14) in der Hauptverhandlung anläßlich der Vernehmung des Vertreters der DEEWer Firma, Lothar\nSchu unä seiner Ehefrau eingehend zur Erörterung\ngekommen (Bl. 1482 - 1485 d.A.)s\n\n9. Die Vereidigung der Zeugin Jutta Gante entsprach\ndem § 59 StPO. Über einen Widerspruch des Angeklagten\ngegen ihre Vereidigung ergibt die Sitzungsniederschräift\nnichts (§ 274 StPO). Die Revision wendet sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise dagegen, daß die Strafkammer\n\ndie Aussage der Zeugin für glaubwürdig hielt (§ 261 StPO).\n\n10. Der Angeklagte kann nicht rügen, daß,, wie er\nbehauptet, verschiedene Anträge und Vorgänge nicht protokolliert worden seien. Das Revisionsgericht kann dies angesichts der Beweiskrafi der Niederschrift nicht nachprüfen (§ 274 Stm).\n\n11. Für die behauptete Verletzung des § 136 a StPO\nist nichts dargetan. Das Gesetz überläßt die Bestimmung\n\n- 11 -\n\nder Terminsstunde und der Dauer einer Hauptverhäandlung\n\ndem Ermessen des Vorsitzenden (§§ 213, 228 Abs. 1 Satz 2\nStPO). Daß der Angeklagte absichtlich ermüdet worden sei,\nbehauptet er selbst nicht. Es spricht auch nichts dafür,\ndaß die Freiheit der Willensentschließung des Angeklagten\ndurch Ermüdung tatsächlich, ohne daß es dem Gericht darauf\nangekommen wäre, beeinträchtigt war (vgl. dazu BGHSt 12,\n332, 333). An den dreizehn Verhandlungstagen endete die\nVerhandlung in sieben Fällen vor 20 Uhr, an dfiei Tagen\n\num 20 Uhr oder einige Minuten danach und nur am 309 Ae\n\nund 5 Mai 1961 um 21.15, 22.25 und 20.30 Uhr (Bl. 1495 R,\n1497 R, 1500 d.A.). Es wurden aber jeweils kürzere Pausen\nund längere Mittagspausen eingelegt, wie die Sitzungsniederschrift und die dienstliche Äußerung des Sitzungsstaatsanualts ergeben. Die Behauptung des Angeklagten (S. 7\nsciner Revisionsbegründung), er habe \"der Verhandlung über\n10 Stunden ohne jede Erfrischung beiwohnen müssen\", ist\nalso unrichtig. Selbst wenn im Landesgefängnis, wie der\nAngeklagte behauptet, das letzte Essen um 12 Uhr mittags\neingenommen wurde (gemeint ist wohl: das letzte warme\nEssen), war der Angeklagte als Untersuchungshäftiling ersichtlich in der Lage, sich selbst eine Erfrischung beschaffen zu lassen. - Als die Nachricht vom Tode seines\nVaters eintraf, wurde die Sitzung sofort unterbrochen.\n\nDaß es zu keiner mehrtägigen Unterbrechung kam, beruhte\nauf dem eigenen Wunsche des Angeklagten (dienstliche\nZußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft).\n\nFür eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten\nbestand für den Tatrichter kein Anhalt. Der Angeklagte\noder sein Verteidiger hatten in der Tatsacheninstanz\ndergleichen auch nicht geltend gemacht {vgl. auch RG\nJW 1928, 2992 Nr. 26).\n\n#/\n\n12. Der gerichtliche Sachveıständige, Reg.-Medizinalrat Dr. Neeb ist vom Angeklagten oder seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht abgelehnt worden\n{vel. Bl. 1497, 1497 R. deAo). Auf fehlende Sachkunde,\nfür die zudem hier nicht das mindeste ersichtlich ist,\nkann übrigens eine Ablehnung nicht gestützt werden (vgl.\n£ 74 Ahs. 1 StPO; Kleinknecht/Müller, Anm. 2 zu § 74 StPO). -\nZn der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger namens des\nAngeklagten hilfsweise beantragt, falls das Gericht auf\nGrund des Gutachtens von Dr. Neeb die Sicherungsverwahrung\naussprechen sollte, das \"Obergutachten\" einer Universitätsnervenklinik über die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung einzuholen (S. 4 der Gegenerklärung). Die Sirafkammer hat diesen Hilfsamtrag in den Urteilsgründen abgelchnt, weil es nicht Aufgabe eines Sachverständigen sei,\nüber diese Rechtsfrage zu befinden; das Gericht habe\ndies selbst zu entscheiden (S. 115 UA). Hiergegen ist\nxechtlich nichts einzuwenden (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). -\nIm übrigen wird zur Sicherungsverwahrung im Rahmen der\nsachlich-rechtlichen Erörterung Stellung genommen werden.\n\n13. Im Eröffnungsbeschluß (III und Nr. 4, S. 1a\nund 3) wurde dem Angeklagten forigesetzte Untreue (Mißbrauch und Treubruch) zur Last gelegt. Er sollte die Firma\nSC GmbH in Höhe von 825.- DM, sowie diese Firma\nund den Mitgesollschafter Kugin Höhe von 6.825,30 DM\ngeschädigt haben. In der Hauptverhandlung wurde er darauf\nhingewiesen, daß in diesem Fall auch ein Betrug vorliegen\nkönne, evil. auch zum Nachteil der Firma Kae (B1. 1458\nä.A.). Diesbezüglich ist der Angeklagte - statt wegen\nfortgesetzter Untreue - wegen eines Falls der Untreue\nverurteilt worden (Schädigung der Firma Ne ii una\ndes Inhabers Ku in Höhe von 6.825,30 DM). Dagegen wird\n\nim Urteil ausgeführt, die 825.-- DM habe der Angeklagte\nals Provision für sich verwenden dürfen (S. 24 - 28,\ninsbes. 25 UA). - Der Angeklagte ist also in geringerem\nUmfang verurteilt worden, als der Tröffnungsbeschluß\nangenommen hatte. Auf diese \"rechtliche Veränderung\",\ndie sich schon auf Grund der Beweisaufnahme abzeichnen\nmochto, brauchte der Angeklagte natürlich nicht, wie\ner meint, nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen zu werden. -\nDa sich der Schuläumfang verringerte und nur eine Tat\nübrig blieb, mußie der Angeklagte allerdings insoweit\nim übrigen freigesprochen worden (BGH NJW 1951; 726\nNr. 21). Dieser Freispruch ist aber durch Teil II des\nUrteilsspruchs dor Strafkammer mit erfaßt (\"Im übrigen\nwird der Angeklagte freigesprochen\"). Der Urteilsspruch\nbraucht daher durch den Bundesgerichtshof auch nicht\nergänzs zu werden.\nN\n\n14. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\ndurch angebliche Anweisungen des Vorsitzenden an die\nSchöffen (S. 9 der Rev.-Begr. des Angeklagten) ist schon\nwegen mangelnder Bestimmtheit unbeachtlich (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Die diesbezügliche Vermutung des Angeklagten\nist zudem durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden\nvom 11. September 1961 widerlegt.\n\n15. Die Strafzumessungsgründe (S. 119 - 122 UA)\ngenügen den gesetzlichen Erfordernissen (vgl. § 267 Abs. 3\nSatz l StPO und Kleinknecht/Müller, Anm. 9 B, S. 772 zu\n§ 267). Der Tatrichter war nicht verpflichtet, bei der\nEinsatzsirafe und den Einzelstrafen darzulegen, warum\ner zu dieser und nicht zu einer anderen Strafbemessung\ngelangt ist.\n\nNG u\n\n- 14 -\n\nIII. Sachlich-rechtliche Erörterung:\n\nA. Schuldsprüche:\n\n1. Die vom Angeklagten (S. 9 - 14 s. Rev.-Begr.)\nzum Lebenslauf und bezüglich der Fälle II. 1, 3, 5; 10,\n31, 215, 15 und 19 behaupteten Widersprüche sind nicht ersichtlich. Teilweise führt der Angeklagte die betreffenden\nStollen der Urteilsgründe nicht richtig oder nur unvollständig an, Oder er wendet sich in unzulässiger Weise gegen\ndie tatrichterlichen Feststellungen, wobei er mitunter\nauf die Akten verweist oder den Inhalt schwindelhafter\nAngaben, die er selbst gemacht hat, als festgestellte\nTatsachen hinzustellen versucht, Damit kann er im Revisionsrechtszug nicht durchdringen (§§ 261, 337 SiPO). Zu den\n\nFällen Fig uni veggB (11 5 und 18) wird nach-\n\nstehend Stellung genommen,\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 5\n(EB - Be) wegen Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch II 2 des Urteils des Senats). Das\nTreueverhältnis, dessen nähere Darlegung die Verteidigung\nvermißt, ergibt sich aus den Feststellungen S. 30 - 32 UAe\nEs beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer\ngeglaubt hat, ihm betrügerisches Handeln zum Nachteil der\nFirma MP nicht nachweisen zu können.\n\n3. Im Fall Flachsmann (II 6; S. 33 - 35 UA) hat\ndas Lanägericht den Betrug darin gesehen, daß der Angeklagte auf Grund seines Auftretens und seiner unwahren\nAngaben es verstand, ein Tonbandgerät auf Kredit zu erhalten, das er dann, seiner vorgefaßten Absicht gemäß,\nnur teilweise bezahlte (S. 35 UA). Auf das ursprüngliche\nZahlungsziel kam es schon deswegen nicht an.\n\n- 15 -\n\n4. Im Fall Br (11 10; S.,42 - 74 UA) hat das\nLandgericht es mit Recht als entscheidend angesehen, daß\nes dem wirtschaftlich bedrängten Angeklagten (S. 14 UA)\nnur darauf ankam, durch unwahre Behauptungen die Spirituosen\nohne Bezahlung in die Hand zu bekommen und durch deren\nVerkauf (teilweise unter Preis) alsbald in den Besitz\nvon Barmitteln zu gelangen (S. 44 oben, 45 - 74 UA). Die\nVerurteilung wegen Betrugs ist daher nicht zu beanstanden.\nAuf die Vereinbarungen, welche die Getäuschten mit dem\nAngeklagten auf Grund seiner schwindelhaften Angaben und\nZusicherungen trafen, konnte es daher nicht ankommen. \\\n\n5. Auch im Fall Wa (11 15; Ss. 75 - 77 UVA)\nzeigt sich im Ergepnis kein Rechtisfehler. Der Angeklagte\nhatte der Firma ScPäie Durchführung einer großen\nWerbeaktion: versprochen (S; 62 UA). Er ließ dann über\nseine Firma \"Punktwerbung\" 100.000 Werbeprospekte für\ndie Firma Sch herstellen (S. 73 UA). Den Druckauftrag\ngeb or der Firma Wa telegraphisch. Kurz vor Auslie-Terung der Prospekte sagte er Zahlung binnen drei Tagen\nnach Auslieferung zu. Die Firma We stellte daraufhin\ndie Prospekte her. Diese wurden zum Teil von Hans Sch\nabgeholt, zum Teil als Expressgut nach Frankfurt gesandt, u\nwo die Firma sc> auf einer Ausstellung einen Stand\nhatte. Der Angeklagte hat den Rechnungsbetrag (7.797.05 DM)\nan die Firma Wa nicht bezahlt. Er ließ sich dahin\nein, die von ihm zugesagtie - kurzfristige — Bezahlung sei\nihm nicht möglich gewesen, weil ihn die Firma Sch\nnicht bezahlt habe (S. 75; 76 UA)e\n\nDas Landgericht hat den Betrug des Angeklagten\ndarin gesehen, daß er der Firma Wa vorgespiegelt\nhat, er sei Barzahler und werde innerhalb drei Tagen\n\n..\n\n- 16 -\n\nbezahlen. Er wußte aber, daß er zur Bezahlung der Druckkosten nicht oder nur dann in der Lage war, wenn die\nFirma ScWWWihrerseits ihm den Rechnungsbetrag bezahlen\nwürde. Damit, daß dies innerhalb von drei Tagen nach\nRechnungsabgang geschehen werde, konnte er auf keinen\nFall rechnen. Durch seine Zusicherungen erweckte er bei\nder Firma Wo den Eindruck eines zahlungsfähigen\n\nund zahlungswilligen Auftraggebers und veranlaßie die\nDruckerei-Firma dazu, die Prospekte auf Kredit auszuliefern,\ndje er seiner Absicht gemäß nicht bezahlt hat, auch nicht\nbezahlen konnte (S. 77 UA).\n\nAn anderer Stelle des Urteils (S. 76 UA) sagt das\nLandgericht; \"Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte irgenäwelche Zusicherungen bezüglich der Bezahlung\nder Werbeprospekte äurch die Firma Sc erhalten hat\noder ües Glaubens war, dic Firma Sch habe solche Zusicherungen gegeben\"; Damit verträgt sich die Feststellung\nS. 77 UA: \"Eindeutige Zusicherungen in dieser Richtung\nhatte er aber nicht.\" Die Strafkammer mußte allerdings\nzu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß er glaubte,\ndio Firma Scinabe ihm bezüglich der Kostenübernahme\nirgendwelche Zusicherungen gemacht (vgl. auch die Ausführungen.S. 74 zum Fall WW: \"Es kann jedoch nicht\nmit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der\nAngeklagte aus Äußerungen des Zeugen Hans Sch entnehmen\nKonnte, die Firma Sc@werie die Kosten der Werbeaktion\nübernehmen\"). Damit hat sich das Landgericht aber nicht\nin Widerspruch gesetzt, wenn es, wie schon angeführt, im\nFall We weiter darlegi, der Angeklagte habe auf\nkeinen Fall damit rechnen können, daß der Ausgleich zwischen\nihm und der Firma SclWtinnen ärei Tagen nach Rechnungsabgang geschehen werde. Die Strafkammer hat damit ersicht-\n\n- 17 -\n\nlich zugleich sagen wollen, daß er mit einer solchen\nMöglichkeit auch nicht gerechnet hat. Denn Hans Sc>\nhatte dem Angeklagten schon zu Beginn ihrer Bekanntschaft die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der\nFirma SCHW: eschildert, und die beiden waren übereingekommen, zur Überwindung der \"finanziellen Misere\" sich\ngogenseitig zu sanieren (S. 62 UA).\n\nIn dem schon erwähnten Fall WEM; in ücm es\nzum Freispruch mangels Beweises kam, war der Sachverhalt\nandeıs. Dort hatte der Angeklagte alsbaldige persönliche\nBarzahlung nicht zugesagt. Vielmehr ließ sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte bei der Bestellung möglicherweise gesagt hatte, er könne erst bezahlen, wenn die\nFirma SC inn Dezanıit habe (S. 74 UA). Im Fall Wachter\naber hatte der Angeklagte “nit keinem Wort erwähnt, daß\neine Bezahlung durch ihn erst und überhaupt nur dann möglich sein werde, wenn die Firma Sc ihn den Rechnungsbetrag übersende\" (S..77)»\n\nNach alledem bestehen die von der Revision behaupteten Widersprüche nicht.\n\nIn rechtlicher Beziehung ist noch zu bemerken:\nIn diesem Fall (Wa Hat der Angeklagte allerdings\ndie gelieferten Waren nicht - wie sonst bei ihm üblich —\nanschließend für sich veräußert. Diese Möglichkeit kam bei\ndiesen Werbeprospekten naturgemäß nicht in Betracht.\nDer Angeklagte hat sie vielmehr, wie schon ausgeführt,\nan die Firma ScWBselangen lassen, die sie offenbar\nzu ihren Gunsten verwendet hat. Der § 263 StGB setzt aber\nnicht voraus, daß der Täter einen Vermögensvorteil erlangt. Es genügt vielmehr die Absicht des Täters, sich oder\n\n)\n\n=\n\nBr\n\neinem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen. Worauf es dem Angeklagten in dieser Hinsicht\nentscheidend ankam (BGH NJW 1961, 1172 Nr. 16), sagt das\nLandgericht im Rahmen seiner Darlegungen zum Fall Ve\nallerdings nicht ausdrücklich, Aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt sich abor die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte beabsichtigte, einmal der\nFirma SciWBeinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen, und zwar durch die Beschaffung der Werbeprospekte, vor allem aber sich selbst. Denner hatte der\nFirma SCH die Durchführung der Werbeaktion zugesagt und\nwar dadurch erst mit diesem Unternehmen ins Geschäft gekommen (S. 61, 62 UA). Er wollte also durch die schnelle\nBeschaffung der Werbeprospekte bei der Firma Sc seine\nStellung und sein Ansehen verstärken und für sich die\nNöglichkeit der Lieferung weiterer Maschinen - unter großzügigen Bedingungen — durch dieses Unternehmen erhalten\noder verbessern, also seine Vermögenslage günstiger gestalten. °\n\nWas den Vermögensschaden der Firma Wa anlangt,\nso hat die Strafkammer dem Rechnungsbetrag von 7.797,05 DM\n“Zinsen und Unkosten\" hinzugerechnet (S. 76, 77) und ist\ndadurch zu einer Summe von 8.088,25 DM gelangt. Dem Betrogenen erwachsene mittelbare Nachteile fallen zwar nicht\nunter das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im\nSinne des § 263 StGB (BGH VRS 15, 112, 114; vgl. auch\nBGHSt 6, 116). Der Fehler des Landgerichts ist aber im\nErgebnis ohne Bedeutung, weil die mittelbaren Schäden\nwenigstens bei der Strafzumessung berücksichtigt werden\ndurften- (BGH VRS 15, 114). - Daß der Angeklagte zumindest\nmit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandeli hat, ergibt\nder Urtieilszusammenhang.\n\n- 19 -\n\n6. Im Fall I (11 20; S. 80 - 83 UA) - Erschwindeln\nvon 1.680.-- DM - gehen die Angriffe der Verteidigung fehl.\nDaß der Angeklagte den geschädigten Druckereibesitzer Laub\nin den Glauben versetzt habe, der Großauftrag \"werde ihm\nganz sicher sein\" (S. 83), ergibt sich allerdings aus den\nFeststellungen S. 80 -— 81 UA nicht deutlich. Festgestellt\nist aber, daß der Angeklagte es durch unwahre Angaben versicnaen hat, Laub zur vorschußweisen Hingabe der 1.680.-- DW\nzu veranlassen. Ihm war bekannt, daß ein entsprechender\nAuftrag der Firma Bi zarnicht vorlag und auch nicht\nin Betracht kam. Es ging ihm eben nur. darum, auf Kosten\n- IB in den Besitz von Geld zu kommen, das er dann seiner\nAbsicht gemäß verbrauchte. Schon dadurch wird die Annahme\neines Beiruges getragen. Es kann daher auf sich beruhen,\nob in dem weiteren (S. 81 unten, 82 oben UA geschilderten)\nVerhalten des Angeklagten außerdem ein Stundungsbetrug\nhätte gesehen werden können (vgl. dazu.BGHSt 1, 262, 264).\n\n7. Im Fall II 21 (S. 83 - 87 UA) hat das Landgericht\n\nrechtlich einwandfrei sowohl eine Unterschlagung (gegenüber der Handtuchfirma CB) als auch einen Betrug zum\nNachteil Bm: des Erwerbers der vom Angeklagten unterschlagenen Handtücher angenommen. Die Strafkammer hat sich\nhierbei im Rahmen der Entscheidung des Senats BGHSt 15,\n83 ff gehalten. Was die Verteidigung hiergegen anführt,\ngeht fehl. Der Angeklagte war keine \"autorisierte Verkaufsstelle\", wie sie in BGHSt 15, 87, 88 als Beispiel\nseltener Ausnahmefälle angeführt wird.\n\n\\\n\njz\n\n8. In dem Betrugsfall St (11 20; s. 105 -\n110 UA) hat die Strafkammer bei der Bemessung des Vermögensschadens - außer dem Betrag der erschwindelten\nKaution’ - auch die damit in Zusammenhang stehende Bindung\n\nder Arbeitskraft des Mädchens berücksichtigt. Dem 1äßt\nsich angesichts der besonderen Gestaltung des Falles aus\nRechtsgründen nicht entgegentreten (vgl. auch RGSt 68,\n379, 380). Der Angeklagte hatte die Sekretärin Holga\nStB veranlaßt, zum 1. Januar 1960 (Beginn der \"Tätigkeit\" bei ihm) ihr bisheriges Arbeitsverhältnis vorzeitig\nzu lösen (S. 106, 110 UA). Sie hielt sich gemäß seinen\nWeisungen dann auch im Januar 1960 zu seiner Verfügung,\nohne daß er sie bezahlte. Auf jeden Fall durfie das Landgericht die vergütungslose Bindung der Arbeitskraft der\nSekretärin bei der Strafzumessung berücksichtigen.\n\n9. Auch in den übrigen Fällen sind in den Schuldsprüchen keine Gen Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlor zu erkennen,\n\nB. Zu dem Urteil im übrigen:\n\n1. Die Strafzumessung, einschließlich der Kennzeichnung des Angeklagien als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs. 1 StGB) weist gleichfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\na) Das Landgericht hat dem Angeklagten als nicht\nausschließbar zugute gehalten, daß er seine Siraftaten\nim Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\n(§ 51 Abs. 2 StGB) begangen hat und hat dementsprechend\ndie Strafe gemildert (S. 114, 120 UA). Die Verteidigung\nkann dem gegenüber nicht geltend machen, das Urteil: lasse\nnicht erkennen, auf welchen Tatsachen die festgestellte\nerheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit beruhe; im\nUrteil seien lediglich die Feststellungen des ärztlichen\nSachverständigen enihalten. Hierzu ist zu bemerken: Das\n\nei\n\nu.\n\nom\n2\n\nLandgericht hat nicht festgestelli,daß der Angeklagte\n\nbei seinen Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Die Strafkammer hat\nvielmehr offenbar gewisse Bedenken gehabt, sich der Auffassung des Sachverständigen uneingeschränkt anzuschließen,\nder psychopathischen Veranlagung des Angeklagten sei die\nBedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit\nbeizumessen. Der Tatrichter glaubte aber, die Möglichkeit,\ndaß der Angeklagte im Zustand des § 51 Abs. 2 StGB gehandelt habe, nicht ausschließen zu können. (Im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten; vgl. BGHSt 8, 113, 124). Dadurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.\n\nDie Verteidigung sieht allerdings eine Beschwer darin,\ndaß im Urteil an anderer Stelle (S. 118) die besondere\nGefährlichkeit vermindert zurechnungsfähiger Psychopathen\nbetont werde. Das Lanägericht hat aber dort nur erörtert,\nob erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters\nseine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nausschlicße. Und es hat diese Frage unter Hinweis auf die\nbesondere Gefährlichkeit vermindert zurechnungsfähiger\nPsychopathen verneint. Richtig ist zwar, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang die erheblich verminderte\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten als festgestellt bezeichnot, während sie, wie schon erwähnt, in Wirklichkeit\nnur für möglich erachtet worden ist (S. 114 unten UA).\nDiese Unstimmigkeit berührt aber die Anwendung des § 20 a\nAbs. 1 StGB nicht. Das Landgericht hat die Feststellung ,\nder Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher,\nschr eingehend und unabhängig davon begründet, ob er im\nZustand des § 51 Abs. 2 StGB gehandektt hatte (S. 4 - 13,\n116 - 118 UA).\n\n*/\n\nb) Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten\n\"seine verminderte Schuld bei verminderter Zurechnungsfähigkeit\" berücksichtigt (S. 119 oben UA). Dadurch war\nes nicht gehindert, unter anderem seine unverkennbare\n- moralische - Hemmungslosigkeit, trotz des § 51 Abs. 2\nStGB straferschwerend zu verwerten. Denn der Angeklagte,\ndessen Steuerungsvermögen ja keinesfalls beseitigt war,\nhat sich bei seinem verbrecherischen Treiben nie die\nmindesten Hemmungen auferlegt, obwohl er das gekonnt\nhätte. Dies hat die Strafkammer ersichtlich sagen wollen.\n\n2. Das Landgericht hatte bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß, die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB)\nzu erörtern. Denn die bloße Möglichkeit verminderter\nZurechnungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit rechtfertigt\ndie Anwendung des § 42 b StGB nicht (RGSt 72, 353, 355).\nAußerdem sind solche Anstalten nicht der richtige Platz\nfür gefährliche Gewohnheitsverbrecher\n\n3. Die Verteidigung beanstandet weiter, der\nTatrichter habe ungeprüft gelassen, ob das Berufsverbot\nausreiche, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nals nicht erforderlich erscheinen zu lassen. Diese Rüge\nkann nicht durchgreifen. Das Landgerichi sagt bei Erörterung der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung\n(S. 122 unten UA) ausdrücklich, andere Maßnahmen verbürgten keinen Schutz der Mitbürger vor dem eingewurzelten verbrecherischen Hang des Angeklagien. Der Taizichter meint somit, der Angeklagte werde nach volletändigor Verbüßung der verhängtien Gefängnisstrafe\n\n= 22 _\n\n(also nach etwas über drei Jahren) noch so gefährlich\nsein, daß seine Sicherungsverwahrung erforderlich sei\nund daß das Berufsverbot allein dann noch nicht ausreiche, um die Mitbürger genügend vor dem Angeklagten\nzu schützen. Hierin zeigt sich kein Rechisfehler (vgl.\nauch § 42 n StGB).\n\nEs könnte sich höchstens fragen, ob das Berufsverbot (§ 42 1 StGB) erforderlich war, da es sich gemäß § 42 1 Abs. 3 Satz 1, 8 36 Abs. 1 Satz 3 StGB erst\ndann auswirken kann, wenn die Sicherungsverwahrung erledigt ist (§ 42 £ Abs. 1, 3 und 4 StGB). Das Landgericht\nist aber der Überzeugung, daß der Angeklagte auch nach\nEntlassung aus der Sicherungsverwahrung noch eine Gefahr\nfür die Allgemeinheit darstellen wird, wenn er sich\n.- wie bisher - als Vertreter betätigt (S. 125, 126 UA).\nDiese Auffassung läßt sich nichi beanstanden. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Berufsverbot auf\ndie Tätigkeit als Handelsvertreter beschränkt worden ist,\nobwohl er mitunter auch als Fabrikbesitzer oder Unternehmer aufgetreten ist, sich als Firmeninhaber oder sonst\ngeschäftlich betätigt hat (z.B. als Inhaber der Firma\n\"Punktiwerbung\" und bei dem von ihm eingerichteten Handtuchverleih-Dienst: S. 14, 73, 85 ff UA).\n\nIV. Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine\n\n- N\nv, na\n\nRevision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Wwillms\n\nHübner Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-28/1-str-432-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-28/1-str-432-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.254295+00:00"}}