{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-28_1_StR_418_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-28","aktenzeichen":"1 StR 418/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 418/61, 2118 077\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schweißer Ludwig_E aus TEE -\nEB, geboren am 1954 in Inne.\n\n2. den Flaschnexr Willi BMW aus 3\ngeboren am 1933 in\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBunäesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der StaatsanWaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n22. Juni 1961 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen;\n\nVon Rechis wegen\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge allein dagegen, daß die Strafkammer den beiden Angeklagten, zwei bisher gut beleumundetän jungen Männern,\ndie Strafen von sechs und acht Monaten Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt hat, zu denen sie den Angeklagten Bo 1\n\nU] wegen uneidlicher Falschaussage, den Mitangeklagten\nED wegen Meineids verurteilte. Beide hatten zum Nachteil\neines anderen falsches Zeugnis abgelegt, um nicht selbst\nwegen eines \"Lausbubenstreichs\", den sie unter Alkoholeinfluß verübten, zu gerichtlicher Verantwortung gezogen zu\nwerden.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die Strafkammer\nerwartet von den Angeklagten nach ihrer Persönlichkeit,\nihrem Vorleben und ihrem Verhalten nach der Tat, daß sie\nin Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben füuren\nwerden (§ 23 Abs, 2 StGB). Das hat sie entgegen der Ansicht der örtlichen Staatsanwaltschaft eingehend und zutreffenä dargelegt. Rechtlich einwandfrei führt sie weiter\naus, daß das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafen nicht erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Zu Un-Techt wirft ihr die Stellungnahme des übergeordneten\nGeneralstaatsanwalts vor, sie habe dabei \"nur die einzaı-\nnen Punkte für sich allein betrachtet\", aber die Enischeidung nicht aus einer Gesamtschau gstroffen. Erst recht unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe einzelne\nentscheidungserhebliche Fragen überhaupt außer acht gelassen, Das Landgericht hat vielmehr die Tat ‘und die Per-\n\nsönlichkeit der Angeklagten unter allef: in Betracht kommen-\n\nGen Gesichtspunkten sorgfältig gegeneinander abgewogen\n(BGHSt 6, 298; 11, 395, 396).\n\nDie Revision, die der Generalbundesanwalt vertreten hai, ist daher mit der Kostenfolge aus § 473\nAbs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Der Staatskasse die\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen, sieht\nder Senat keinen Anlaß (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\nDr. Geier Seibert willnms\n\nHübher Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-28/1-str-418-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-28/1-str-418-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.234384+00:00"}}