{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-24_1_StR_140_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-24","aktenzeichen":"1 StR 140/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Nur bei Beschwer durch den Urteilsspruch kann der Angeklagte\nRevision einlegen, also nicht schon dann, wenn er sich durch\ndie Urteilsgründe beschwert fühlt. Gegen ein freisprechendes\nUrteil steht ihm daher kein Rechtsmittel zu.\n\nDas gilt auch, wenn er wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51\nAbs. 1 StGB) freigesprochen worden ist, und zwar selbst\ndann, wenh das Gericht offenläßt, ob überhaupt eine tatbestandsmäßige, rechtswiärige Handlung vorliegt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2120 004\n\nAmtliche Sammlung: ja\nStPO § 260 Abs. 1, § 267 Abs. 5, §§ 296, 333\n\nNur bei Beschwer durch den Urteilsspruch kann der Angeklagte\nRevision einlegen, also nicht schon dann, wenn er sich durch\ndie Urteilsgründe beschwert fühlt. Gegen ein freisprechendes\nUrteil steht ihm daher kein Rechtsmittel zu.\n\nDas gilt auch, wenn er wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51\nAbs. 1 StGB) freigesprochen worden ist, und zwar selbst\ndann, wenh das Gericht offenläßt, ob überhaupt eine tatbestandsmäßige, rechtswiärige Handlung vorliegt.\n\nBGH, Beschluß vom 24. November 1961 - 1 StR 140/61 - AG Bamberg\nBay ° Ob LG\n\n1 StR 140/61\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Kunigunda ZUM zevorene DD aus\nHE, Kreis DEE dort geboren am ED 1916,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. November 1961\nbeschlossen:\n\nNur bei Beschwer durch den Urteilsspruch kann der\nAngeklagte Revision einlegen, also nicht schon dann,\nwenn er sich durch die Urteilsgründe beschwert fühlt.\nGegen ein freisprechendes Urteil steht ihm daher kein\nRechtsmittel zu.\n\nDas gilt auch, wenn er wegen Zurechnungsunfähigkeit\n\n(§ 51 Abs. 1 StGB) freigesprochen worden ist, und zwar\nselbst dann, wenn das Gericht offenläßt, ob überhaupt\neine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung vorliegt.\n\nGründe;\nI.\nDer Angeklagten liegt zur Last, in den Jahren 1955\nbis 1957 fortgesetz% andere betrügerisch geschädigt zu\nhaben, indem sie verschiedene Geschäftsinhaber durch Vorspiegelung ihres Zanlungswillens zur Hergabe von Waren oder\nDarlehen veranlaßte, ihre Verpflichtungen aber nicht ein-\n\nhielt.\n\nDurch Urteil vom 23. Juni 19560 hat das Amtsgericht\nBamberg die Angeklagte freigesprochen und die Kosten des\nVerfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt. In den Urteiisgründen wird\nfestgestellt, daß die Angeklagte zur Tatzeit geisteskrank und\ndadurch nicht in der Lage war, das Ungesetzliche einer als\nBetrug mit Strafe bedrohten Handlung einzusehen und nach\nsolcher Zinsicht zu handeln. Zum Tatvorwurf führt das Amtsgericht aus,es könne dahingestellt bleiben, ob der gegen die\nAngeklagte erhobene Vorwurf \"wenigstens tatsächlich und an seinen\näußeren Merkmalen gemessen\"! zu Recht bestehe; denn selbst wenn\ndie Angeklagte tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt habe,\nmüsse die Feststellung, daß sie hierfür mangels Schuldfähigkeit\nnicht zur Verantwortung gezogen werden könne, zu ihrer Freisprechung führen.\n\nGegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Sie ist der Meinung, sie sei durch\ndas freisprechende Urteil beschwert, weil es die Feststellung\nenthalte, ihr habe zur Tatzeit infolge Geisteskrankheit die\nFähigkeit gefehlt, das Unerlaubte der Tat einzusehen und\nnach dieser Einsicht zu handeln. Sie rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; das Amtsgericht habe nicht davon absehen dürfen, vor Würdigung der inneren Tatseite den äußeren Tatbestard\nder ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung festzustellen.\n\nDas Bayerische Überste Landesgericht möchte die Revision\nals unzulässig verwerfen. Es meint, die Angeklagte sei durch\ndas freisprechende Urteil des Amtsgerichts Bamberg nicht beschwvert, weil eine die Zulässigkeit der Revision begründende\nBeschwer sich allein aus dem Entscheidungssatz eines Erkenntnisses ergeben müsse, die nachteiligen Feststellungen, deren\nBeseitigung die Angeklagte begehre, aber nur in den Gründen\ndes angefochtenen Urteils enthalten seien. So zu entscheiden\n\n- 3=-\n\nsieht das Bayerische Oberste Landesgericht sich durch das\n\nUrteil des Schleswig-Holsteinschen Oberlandesgerichts vom\n\n17. April 1957 (DRspr. IV, 458 Nr. 32 a = SchlHA 1958, 59\n\n= WW 1957, 1487 = GA 1958, 347 = JZ 1958, 374 mit Anm. Eb.Schmidt)\nund das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1959\n(NJW 1959, 1840) gehindert. Das Schleswig-Holsteinsche Überlandesgericht hat in dem Urteil vom 17. April 1957 ausgesprochen,\nein Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB)\nenthalte für den Angeklagten jedenfalls dann eine die Zulässigkeit der Revision begründende Beschwer, wenn keine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung festgestellt sei. In dem Urteil\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1959 (ebensc\n\nin einem Beschluß des Überlandesgerichts Saarbrücken vom\n\n6. Juli 1960 - Ws 60/61 - Leitsatz NJW 1960, 2068) wird so-\n\ngar angenommen, ein wegen erwiesener Geisteskrankheit freigesprochener Angeklagter sei auch im Falle der Feststellung\n\nciner tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Handlung in einer\n\nWeise beschwert, die die Revision zulässig mache. Das Bayerische Überste Landesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelsgt.\n\nIl.\n\nDie Voraussetzungen zur Vorlegung sind gegeben (§ 121\nAbs. 1 NT. 1 b, Abs. 2 GVG, N 335 Abs. 2 StPO).\n\nIn der Sache tritt der Senat, entgegen der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts, der Rechtsansicht des Bayerischen\nObersten Landesgerichts bei.\n\n1.) Es ist unbestritten, daß dem Angeklagten ein Rechtsmittel\ngegen eine Entscheidung nur dann zusteht, wenn er durch sie\n\"beschwert\" ist, d.h. wenn durch die Entscheidung seine rechtli-\n\nA\n\nchen Interessen nach irgendeiner Richtung beeinträchtigt werden (BGHSt 7, 153). Das Reichsgericht war seit jeher der\nAuffassung, daß diese Beschwer aus dem Entscheidungssatz selbst\nhervorgehen müsse, daß dagegen eine mögliche Beeinträchtigung\ndes Angeklagten, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht als Beschwer in diesem Sinne anzusehen sei und\n\nden Angeklagten daher zur Einlegung des Rechtsmittels nicht\nberechtige (vgl. RGSt 4, 355; 13, 324; 63, 184; 67, 317; 69,\n12, 124, 157).\n\nDieser Ansicht ist die Rechtsprechung bis 1945 fast einhellig gefolgt, obwohl sie auch vorher nicht unangefochten geblieben war. So wurde in der Zeit nach 1933 gefordert, daß der Angeklagte auch wegen einer sich aus den Urteilsgründen ergebenden\nBeschwer das zulässige Rechtsmittel müsse einlegen können. Vom\nStandpunkt des damaligen \"neuen Rechtsdenkens\" wurde verlangt, daß dem Angeklagten ein Rechtsmittel auch dann zur\nVerfügung stehen müsse, wenn er auch nur durch die Gründe\neines freisprechenden Urteils in seiner Ehre verletzt sei (vgl.\nSchaffstein DR 1935, 520; Siegert DR 1935, 533, 535; Dahm\nDR 19536, 34; Hoffmann, Die Beschwer im Rechtsmittelwesen des\nStrafverfahrens S. 39 ff). Dieser Forderung entsprechend war\nin § 277 Abs. 1 des Entwurfs der großen Strafrechtskommission\nfür ein neues Strafverfahren (erste Lesung 1936/37) vorgeschlagen, daß der Angeklagte auch dann als beschwert gelten soll&\nwenn die Gründe eines freisprechenden Urteils seine Ehre schwer\nminderten oder andere Belange des Angeklagten schwer verletzten.\nAllerdings sollte nach § 277 Abs. 2 das für den Rechtsbehelf\nzuständige Gericht befugt sein, den Rechtsbehelf, der sich\nauf eine solche Beschwer stütze, durch Beschluß als unzulässig\n' oder offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Eine im wesentlichen gleiche Regelung sah der Entwurf 1939 vor.\n\nIm Grunde aus ähnlichen Erwägungen, aber mit anderer Begründung wird im neueren Schrifttum eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung angestrebt. Man hält diese Rechtsprechung,\ndie in allen Fällen eine Beschwer im Entscheidungssatz selbst\nzur Voraussetzung des Rechtsmittels macht und eine solche in de\nGründen nicht genügen läßt, für formalistisch und meint, schon\naus dem geltenden Rechti, insbesondere aus den Bestimmungen des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Unrichtigkeit der bisher herrschenden Rechtsanschauung beweisen zu könne:\n(vgl. Roos JR 1951, 200; Henrichs MDR 1956, 196; Schwenk NJW\n1960, 1932). Überwiegend wird allerdings grundsätzlich an der\nbisherigen Rechtsprechung, daß die Beschwer aus dem Entscheidun;\nsatz sich ergeben müsse, festgehalten und eine Änderung nur insc\nweit befürwortet, als der Angeklagte wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen: worden ist (so Peters, Strafprozeß S, 498;\nHenkel, Strafverfahrensrecht $S. 422; Kern, Strafverfahrensrecht\n6. Aufl. S. 198, Nipperdey in Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die\nGrundrechte Bd. 2 S. 35).\n\n2.) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHSt 7,\n153 ausgesprochen, der freigesprochene Angeklagte sei nicht\ndeshalb beschwert, weil nach den Urteilsgründen nur seine\nSchuld nicht erwiesen worden sei, die Beweisaufnahme also\nnicht seine völlige Unschuld ergeben habe. Ob es als eine Beschwer zu erachten ist, wenn der Angeklagte wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen worden ist, hat der 5. Strafsenat\nin seiner Entscheidung ausdrücklich offengelassen. Er hatte\ndie Frage auch nicht zu entscheiden. Auch sie ist jedoch - mit\nBGHSt 5, 267, 268 (ebenso Eb. Schmidt Lehrkommentar Vorbem. 20\nund :KM 4. Aufl. Vorbem. 3 b je vor § 296 StPO; Meyer MDR 1955,\n309;Bech NJW 1959, 1840)... zu verneinen.\n\na) Daß dem Angeklagten ein Rechtsmittel nur zusteht, wenn er\ndurch den Urteilsspruch beschwert ist, ergibt sich aus der Auf-\n\ngabe des Strafverflahrens und dem Zweck der Rechtsmittel. Im\nStrafverfahren ist zu klären, ob der Angeklagte sich einer\nStraftat schuldig gemacht und gegebenenfalls welche Strafe\n\ner hierwegen verwirkt hat oder, wie das Reichsgericht es\nausdrückte, ob der Staat gegen ihn einen \"Strafanspruch\" hat.\nfür den Fall, daß der Angeklagte zwar eine mit Strafe bedrohte\nHandlung begangen, dabei aber im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit (§§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 StGB) gehandelt hat, kann\nanstelle des \"Strafanspruchs\" der Anspruch auf Anordnung einer\nMaßregel der Sicherung und Besserung in Betracht kommen\n\n(vgl. §§ 42 d, 42 m StGB).Kann -— aus welchem Grunde immer -\nkeine strafbare Tat festgestellt werden, so ist der Angeklagte\nfreizusprechen. Kommt auch — gleichgültig, aus welchem Grunde -\nkeine Haßregel der Sicherung und Besserung in Betracht, so\n\nist damit die Aufgabe der Strafrechtspflege im einzelnen\nStrafverfahren grundsätzlich erfüllt. Dem Angeklagten mag\n\nzwar von seinem Standpunkt aus sehr daran liegen, daß er\n\naus einem bestimmten Grunde —- etwa wegen erwiesener Unschuld -\nfreigesprochen werde. Insoweit stehen seinem Verlangen jedoch\ndie Interessen der staatlichen Rechtspflege entgegen, der die\nFeststellung genügt, daß gegen den Angeklagten kein Strafanspruch besteht und auch keine Maßregel der Sicherung und\nBesserung in Betracht kommt, wie denn auch bei nicht hinreichendem Verdacht gegen den Angeklagten das Hauptverfahren\nnicht eröffnet wird (§ 203 StPO), selbst wenn er ein Interesse\ndaran haben sollte, sich öffentlich von den gegen ihn erhobenen\nVorwürfen zu reinigen. Die allgemeine Aufgabe der Strafrechtspflege zwingt aus prozeßwirtschaftlichen Gründen zur Beschränkung im einzelnen Strafverfahren, insbesondere um eine uferlose Ausweitung der Beweisaufnahme zu vermeiden.\n\nDaß diese Beschränkung dem geltenden Verfahrensrecht entspricht, ergibt sich insbesondere aus den Vorschriften über\ndie Beweisaufnahme. Nach § 244 Abs. 2 StPO ist die Beweisauf-\n\ne,\n\n- 1 -\n\nnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die\n\"für die Entscheidung von Bedeutung sind\". Ein Beweisamtrag kann\nuU.2. abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache \"für die\nEntscheidung ohne Bedeutung ist\" (§ 244 Abs. 3 StPO). Daß hier\nunter \"Entscheidung\" nur die Entscheidung über die Schuld-\n\nund Straffrage, also der Urteilsspruch zu verstehen ist, kann\nnicht bezweifelt werden.\n\nDem steht nicht entgegen, daß es im allgemeinen wünschenswert und in manchen Fällen unerläßlich ist, vor der Prüfung des\ninneren fTatbestandes den äußeren Sachverhalt aufzuklären (vgl.\nRGSt 43, 397, 399; 47, 417, 419; OGHSt 1, 186). Denn diese\nAufklärung kann für die Entscheidung selbst von Bedeutung sein.\nMit auf dieser Erwägung beruht es, wenn die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs verlangt, daß im Verfahren wegen übler\nNachrede vor der Anwendung des § 193 StGB grundsätzlich der\nWahrheitsbeweis zu erheben ist, der zudem der Genugtuung des\nVerletzten dienen soll (vgl. BGHSt 11, 273, 277).\n\nNur im Hinblick auf das Endergebnis, also den Urteilsspruct\nhat der Richter im £Einzelfalle auch zu entscheiden, was \"im\nZweifel zu Gunsten des Angeklagten\" ist. Bleibt es etwa zweifelhaft, ob der Angeklagte bei Begehung einer mit Strafe beärohten\nHandlung zurechnungsfähig war, so ist er gemäß § 51 Abs. 1 StGB\nfreizusprechen, ohne daß abzuwägen ist, ob er durch Infragestellung seiner Zurechnungsfähigkeit mehr \"beschwert\" wird\nals durch die sonst in Betracht kommende mäßige Strafe.\n\nb) Hat der Angeklagte keinen Anspruch darauf, aus einem\nbestimmten, von ihm gewünschten Grunde freigesprochen zu werden, so kann ihm auch nicht das Recht zustehen, einen solchen\nAnspruch durch ein Rechtsmittel zu verfechten. Darum kommt es\nfür die Frage, ob ihm ein an sich zulässiges Rechtsmittel im\nEinzelfall zusteht, nicht auf die im Urteil enthaltenen Fest-\n\nstellungen, sondern auf die daraus abgeleitete Rechtsfolge, m.a.W:\nauf den Urteilsspruch, nicht auf seine Begründung an. Ein ihm\ngünstigeres Ergebnis als die Freisprechung kann der Angeklagte\nnicht erzizlen. Seine Einwendungen könnten sich im Falle des\nYreispruchs also nur gegen die Begründung richten. Diese allein\naber kann er nicht anfechten. Würde ein Rechtsmittel zugelassen\nwerden, 96 würde das Strafverfahren seinen eigentlichen Zwecke\nentfremdet und die rasche und straffe Durchführung des einzel-\n\nnen Verfahrens erschwert werden.\n\n3.) Ist sonach davon auszugehen, daß nach der geltenden Verfahrensordnung dem Angeklagten grundsätzlich ein Rechtsmittel nur\nzusteht, soweit er durch den Urteilsspruch beschwert ist, so\nmüßte, falls hiervon eine Ausnahme zu machen wäre, dies einleuchtend und unabweislich aus übergeordneten Rechtssätzen oder sonstigen Rechtsvorschriften hervorgehen, und die Ausnahmefälle\nmüßten sich klar von allen anderen abgrenzen lassen. Das ist\n\nbein Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht der Fall.\n\na) Die Rechtsprechung, nach der dem Angeklagten kein Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Urteil gegeben ist, verletzt\n\nkein Grundrecht. Das hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 6,7\nbereits entschieden. Aus dem Grundgesetz läßt sich also die Forderung nach einer Anfechtungsmöglichkeit gegen die Gründe eines\nfreisprechenden Urteils nicht zwingend ableiten.\n\nb) Das Oberlandesgericht Stuttgart und das Schleswig-Holsteinsche\nOberlandesgericht weisen in ihren Entscheidungen insbesondere auf\n§ 9 StrafregVO hin und meinen, weil die Freisprechung aus § 51\näbs. 1 StGB dem Strafregister mitzuteilen sei, müsse dem Angeklagten in diesem Falle ein Rechtsmitiel gegen das freisprechende\nUrteil zustehen. Diese Srwägung überzeugt nicht.\n\nEs darf zunächst nicht übersehen werden, daß nicht nur mit\nder Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten begründete freispre-\n\n-9-\n\nchende Urteile dem Strafregister mitgeteilt werden, sondern schon\ndie Einstellung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde\nund die Nichteröffnung des Hauptverfahrens, wenn es dazu aus\ndiesem Grunde kommt (§ 9 Nr. 1 StrafregV0). Ob dem Beschuldigten\nin diesen Fällen gegen die Mitteilungsverfügung ein Rechts-\n\n: behelf —- etwa nach § 23 E&.:EVG- zustünde, mag dahinstehen.\nDieser könnte jedenfalls nicht zu einer Nachprüfung führen,\n\ndie der Hauptverhandlung in einem Strafverfahren gleich käme.\nDer Beschuldigte wird zudem regelmäßig, jedenfalls nach der\nbisherigen Übung, von der Mitteilung an das Strafregister gar\nnichts erfahren. So weist denn auch hier das Strafregister\n\nschon auf Grunä einer Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde\n\nin einem anderen Verfahren gegen die jetzige Angeklagte eine\nentsprechende Eintragung auf.\n\nDaß die Freisprechung wegen Zurechnungsunfähigkeit dem\nStrafregister mitgeteilt wird, soll ersichtlich auch dem\nwohl des Angeklagten selbst dienen, Die Mitteilung kann verhindern, daß in Zukunft ein gerichtliches Verfahren gegen einen\nstrafrechtlich nicht Verantwortlichen eingeleitet wird. Den\nInteressen des Betroffenen ist dadurch Rechnung getragen, daß\nnur beschränkt Auskunft erteilt wird (§ 34 StrafregVO). Soweit\nsich im übrigen Unzuträglichkeiten aus den Bestimmungen der\nStrafregisterverorädnung ergeben, wäre in erster Linie an eine\nÄnderung dieser Verordnung - etwa an eine weitere Beschränkung der\nAuskunft - zu denken, bevor dem Angeklagten unter Durchbrechung\nder bisherigen, dem Gesetz entsprechenden Übung ein Rechtsmittel\neingeräumt wird, das doch nur einen Teil der Fälle betreffen\n\nwürde.\n\nEs ist schließlich noch darauf hinzuweisen, daß die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in einem frei\nsprechenden Urteil für kein anderes Verfahren bindend sind.\n\nSie geben zunächst nur einen Hinweis.\n\n- 10 -\n\nc) Einem freisprechenden Urteil, das auf § 51 Abs. 1 StGB gestützt ist, können die verschiedensten Sachverhalte zugrunde\nliegen. In einem Strafverfahren taucht die Frage der Zurechnungsfähigkeit immer nur im Hinblick auf ein bestimmtes, eng\numschriebenes Verhalten des Angeklagten auf, Die Zurechnungsfähigkeit wird auch nur im Hinblick auf ein solches bestimmtes, eng umschriebenes Verhalten bejaht oder verneint.\nFreilich kann der Grund, aus dem ein Gericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei einem bestimmten Verhalten, das\nder Beurteilung des Gerichts unterliegt, verneint, von der\n\nArt sein, daß seine Zurechnungsfähigkeit auch in anderen\n\nFällen mindestens fraglich scheint. Das braucht aber nicht der\nFall zu sein. Wird ein Angeklagter wegen Zurechnungsunfänigkeit\n(§§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 StGB) freigesprochen, so kann dem zwar\nzugrunde liegen, daß seine strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndurch eine Geisteskrankheit dauernd und nach jeder Richtung\nausgeschlossen ist, wie es auch sein kann, daß der Angeklagte\nsich im Zeitpunkt der Tat nur vorübergehend - möglicherweise\nnicht vorwerfbar -— in einem Zustand der Bewußtseinsstörung befand. Dazwischen können zahlreiche Abstufungen liegen. Insbeson=-\ndere kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nnach den getroffenen Feststellungen nur nach einer bestimnten\nRichtung ausgeschlossen sein (vgl, den Fall des OIG Celle in HESt\n2, 227). Hieraus ergibt sich, daß nicht alle Fälle des Freispruchs\naus § 51 Abs. 1 StGB für die Freigesprochenen von gleicher Bedeutung sind und daß kein Grund besteht, für alle diese Fälle\ndie Möglichkeit der Anfechtung zu gewähren. Wollte man die in\nden Urteilsgründen enthaltene Feststellung der mangelnden Verantwortlichkeit als ausreichende Beschwer gelten lassen, müßte\nman folgerichtig das Rechtsmittel auch in einem Falle für zulässig halten, in dem das Gericht die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten im Hinblick auf außergewöhnliche Umstände bei der\nTat verneint, die keinen Schluß auf die Zurechnungsfähigkeit\n\ndes Angeklagten in anderen Lagen zulassen, der Angeklagte aber\n\n- 11 -\n\ngeltend macht, er fühle sich durch das Urteil trotzdem beschwert, ı\n\nweil die Öffentliche Meinung, wie die Erfahrung lehre, zu\n-— auch unberechtigten - Verallgemeinerungen neige und ihn\ndeshalb für schlechthin unzurechnungsfähig halten könne.\nVon: Darlegungen, Ausführungen, Annahmen und Feststellungen\nin den Urteilsgründen abhängig machen zu wollen, ob der\nAngeklagte beschwert ist, würde demnach - selbst wenn es\nzunächst auf den scheinbar eng begrenzten Bereich des § 51\n:Abs. 1 StGB beschränkt bliebe —- bedeuten, daß jede klare\nund vernünftige Grenze aufgegeben wird.\n\nd) Diese Beschränkung ließe sich überdies kaum aufrecht\n\nerhalten.Denn daß die Feststellung seiner Zurechnungsunfähig-\n\nkeit in jedem Falle den Angeklagten mehr beschwert als die.\nFreisprechung mit der Begründung, daß gegen ihn weiterhin\nein erheblicher Tatverdacht bestehe, ein voller Beweis aber\nnicht zu erbringen sei, kann nicht anerkannt werden. Auch\naus diesem Grunde wäre nicht einzusehen, daß jener Fall\nhinsichtlich der Zulassung eines Rechtsmittels anders behandelt werden müßte als dieser (wie denn auch Roos aa0,\nSchwenk in seinem Aufsatz \"Freisprechung mangels Beweiseg\"\nin NJW 1960, 1932 und Meyer in seiner Besprechung des obengenannten Urteils des 5. Strafsenats in MDR 1955, 309: die\nverschiedene Behandlung ablehnen). An der Entscheidung des\n5. Strafsenats in*BüHst 79153 ist jedoch 'aus :den dort ‚angeführten Gründen weiterhin festzuhalten.\n\n4.) Das Schleswig-Holsteinsche Oberlandesgericht vertritt\nin seiner Entscheidung vom 17. April 1957 die Meinung, daß\nim Falle des Freispruchs wegen Zurechnungsunfähigkeit der\nGrund des Freispruchs eigentlich in die Urteilsformel gehöre\nund daß jedenfalls nur der Grund des Freispruchs in die Urteilsformel aufgenommen zu werden brauche, um Berufung oder\n\n- 12 -\n\nRevision zulässig zu machen. Dem kann nicht zugestimmt\nwerden, Es kann keinem Gericht zustehen, durch eine\n\nsolche Handhabung einem Angeklagten ein Rechtsmittel\n\nzu verschaffen, das ihm sonst nicht zustünde. Das eingelegte\nRechtsmittel könnte in diesem Falle allenfalls dazu führen,\ndaß der Grund des Freispruchs aus dem Urteilsspruch, in den\nes nicht gehört (s. § 267 Abs. 5 StPO), entfernt wird.\n\n5.) Allgemein ist noch zu bemerken; Der Richter ist häufig\ngezwungen, in der Begründung seiner Entscheidungen Feststellungen über Personen zu treffen, denen überhaupt kein\nRechtsmittel gegen die äntscheidung zusteht. Man denke nur an\nMitbeschuldigte, die nicht in demselben Verfahren abgeurteilt\nwerden, an Verletzte und an Zeugen, deren Gläubwürdigkeit\n\nzu prüfen ist. Daß ihnen keine Möglichkeit gegeben ist, in\ndemselben Verfahren gegen die ihnen nachteiligen Feststellungen im Urteil anzugehen, liegt in der Natur der Sache. äüs\n\nist bisher auch nicht gefordert worden, diesen Personen irgend einen Rechtsbehelf einzuräumen, obwohl die Feststellungen ihrem Ansehen sehr abträglich sein können.\n\n6.) Zu Unrecht beruft sich der Generalbundesanwalt für\n\nseine gegenteilige Auffassung auf die:sschen oben unter 2 a)\nerwähnte Entscheidung BGHSt 11, 273. Mit ihr wurde keine\n\nneue Rechtsprechung in Bezug auf ie Frage der Beschwer\neingeleitet. Denn hier hatte nicht der Angeklagte, sonäern\nder Privatkläger gegen ein freisprechendes Urteil Revision\neingelegt. Nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels\nkonnte auch die Frage geprüft werden, ob der Tatrichter bei\nder Gesetzesanwendung geirrt hat, indem er den Angeklagten\nvon der Anklage der üblen Nachrede aus § 193 StGB freigesprochen hat,, ohne vorher die Erweislichkeit der behaupteten Tatsache zu prüfen. Das gilt auch für die im vorliegenden Falle\nvon der Revision aufgeworfene. Frage, ob das Amtsgericht aus\n\n- 13 -\n\n§ 51 Abs. 1 StGB freisprechen durfte, ohne vor-\n\nher den objektiven Tatbestand des Betrugs festzustellen. Ein Rechtsverstoß in dieser Hinsicht\n\nkann zwar unter Umständen eine zulässige Revision\n\n- etwa der Staatsanwaltschaft — begründen, nicht\naber die Revision des freigesprochenen Angeklagten\nstatthaft machen, wie Schwarz Anm. 2 B zu § 296 StPO\nannimmt.\n\n7.)Bei den Verfechtern der gegenteiligen Auffassung kommt zum Teil der Gedanke zum Ausdruck,\n\ndaß derjenige Angeklagte, der abstreitet, die Tat\nbegangen zu haben, durch den Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit beschwert sei. Vom Prozeßverhalten eines Verfahrensbeteiligten kann jedoch\ndie Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht abhängig\ngemacht werden. Denn der Angeklagte ist von Rechts\nwegen zu keinem bestimmten Verhalten im Verfahren,\ninsbesondere zu keiner bestimmten Art der Verteidigung verpflichtet. Wollte man die Frage der Beschwer danach entscheiden, in welcher Weise sich\n\ndie vom Gericht zur Begründung eines freisprechenden\nUrteils angeführten Gründe zur Verteidigung des Angeklagten verhalten, ob sich also der Angeklagte, bezogen auf vorliegende Rechtsfrage, selbst in erster\nLinie oder nur hilfsweise oder überhaupt nicht auf\nmangelnde Zurechnungsfähigkeit berufen hat, so würde\ner, um sich keine Rechte für ein Rechtsmittelverfahren zu vergeben, sich mittelbar zu einer bestimmten Art der Verteidigung gedrängt sehen können.\n\n- 14 -\n\nEin solcher Zwang wäre jedoch unzulässig.\n\nKann also die Zulässigkeit eines Rechtsmittels\ndes Angeklagten gegen ein freisprechendes Urteil nicht\nvon der Art seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung abhängig gemacht werden, so könnte die mißbräuchliche Ausnutzung eines etwa zugelassenen Rechtsmittels naheliegen. Es dürfen dabei die Folgerungen nicht übersehen werden, die sich im Falle der\nZulassung eines Rechtsmittels gegen ein freisprechendes Urteil aus § 358 Abs. 2 StPO ergeben. Würde\nin der neuen Hauptverhandlung festgestellt, daß\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht\nvorliegen, so müßte es beim Freispruch verbleiben,\nselbst wenn nun feststünde, daß der Angerlagte der\nihm zur last gelegten Straftat schuldig ist. Sein\nRechtsmittel hätte sich ja als begründet erwiesen.\nFeters, Strafprozeß S. 498 zieht hieraus sogar den\nSchluß, daß der Angeklagte nun \"schlechthin\", also\nso, als ob er die Tat nicht begangen hätte, freigesprochen werden müsse. Das wäre durchaus unbefriedigend.\n\nDer Senat kommt hiernach zu dem Ergebnis, daß\ndem freigesprochenen Angeklagten — abgesehen etwa von\neiner Anordnung nach § 42 b StGB oder einer Beschwer\nim Kostenpunkt - das Rechtsmittel der Revision nicht\n\n- 15 -\n\nzusteht, wenn der Freispruch auf der Feststellung\nseiner Zurechnungsunfähigkeit beruht, und daß\n\neine Ausnahme hiervon auch dann nicht gilt,\n\nwenn der Tatrichter es unterlassen hat, hinreichende\nFeststellungen zum äußeren Tatbestand zu treffen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-24/1-str-140-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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