{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-21_1_StR_447_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-21","aktenzeichen":"1 StR 447/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_447/61 | 2119 10i\n2120 00\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dieter MW aus HE: sort genoren\nam a] 19539, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.3.\n\nhat der 1. Strarfsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals besitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hof vom 17. Juli 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägst die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 18. Juli 1961 wird\nauf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Sefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Die Angriffe gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung sind\noffensichtlich unbegründet. Da dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten MBnicht ausreichend sicher hat nachgewiesen werden können, daß sie den von ihrem Zechgenossen\nStörzer vermißten 50 DM-Schein weggenommen haben, ist die\nStrafkammer zu ihren Gunsten davon ausgegangen, daß sie nür\nversucht haben, SstggB> auf der Straße mit Gewalt Geld wegzunehmen. Die Verneinung des strafbefreienden Rücktritts\nvom Versuch steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang iBGHSt 4, 56).\n\n2, Der Schuldspruch wegen Rückfalldiebstahls in zwei\nFällen hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe infolge ungenügender\nAufklärung des Sachverhalts nicht erkannt, daß es sich\nbei der Wegnahme der beiden Mäntel um einen Ulk gehandelt\nhabe, den der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung ohne die\nAbsicht dauernder Gewahrsamentziehung verübt habe, muß unbeachtet bleiben. Insoweit handelt es sich um unzulässige\n\n- 3.\n\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die\nentgegen der Ansicht der Revision keine Widersprüche enthält.\n\nDasselbe gilt für die Darlegungen, mit denen die Revision einen Verstoß der Strafkammer gegen den Grundsatz\ngeltend macht, daß bei Zweifeln zu Gunsten des Angeklagten\nentschieden werden muB,\n\nAnlaß zu Bedenken geben aber die Ausführungen des\nLandgerichts, der Angeklagte habe die beiden fremden Mäntel \"in der Absicht weggenommen, sie sich oder seinen Zechgenossen rechtswidrig zuzueignen\". Danach erscheint es auf\nden ersten Blick so, als ob die Strafkammer auch den Täter\nals Dieb ansieht, der eine fremde Sache in der Absicht wegnimmt, sie nicht sich selbst, sondern einem Dritten zuzueignen.. Das würde rechtsfehlerhaft sein. \"Sich zueignen\"\nim Sinne des § 242 StGB bedeutet, die Sache selbst oder\nihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverbleiben. Das kann unter Umständen auch dadurch geschehen,\ndaß der Täter die Sache einem Dritten unentgeltlich zuwendet (BGHSt 4, 236, 238; BGHGA 1953, 83 und 1959, 373).\nDie eigenmächtig®e Verfügung als solche reicht freilich\nnicht aus, um das Merkmal der Zueignung beim Diebstahl zu\nerfüllen. Ein Täter, der die weggenommene Sache sofort\neinem Dritten unentgeltlich zuwendet, eignet sie \"sich\"\nnur dann zu, wenn mit der Zuwendung tatsächlich oder nach\nseiner Erwartung ein Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne für ihn selbst verbunden ist, der ihm auch nur mittelbar zufließen kann und nicht unbedingt geldwerter Art\nsein muß (RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334,335;\n\nBGH 3 StR 160/53 vom 24. Juli 1953; BGH NIW 1954, 1295;\nBGH 1 StR 116/60 vom 17. Mai 1960). Ein solcher Vorteil\n\n-4 =\n\nkann auch darin bestehen, daß der Täter gegenüber dem Dritten,\ndem er die weggenommene Sache schenkt, freigebig erscheint, So\nwar es hier. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt\nsich deutlich, daß nach der Auffassung der Strafksmmer der\nAngeklagte in der Gaststätte \"Bürgerruh\" den blauen Mantel,\nden er dem früheren Nitangeklagten i kuris wegnahm, um\nseinen Zechgenossen gegenüber großzügig aufzutreten. Sie sollten ihn als einen Mann schätzen, der bereit und imstande ist,\nsie mit warmer Kleidung zu versorgen, wenn sie ihrer bedurften, Dsher hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht sowohl\ndie Wegnahme des grauen Mantels in der Gaststätte \"Thüringer\nHof\", den der Angeklagte zunächst selbst anstelle seines\nleichteren Mantels trug, als auch die Entwendung des blauen\nMantels in der Gaststätte \"Bürgerruh\", den er sofort rg\nüberließ, als Diebstahl gewertet.\n\n3. Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der\nGesamtstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDr. Geier Seibert - Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/1-str-447-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/1-str-447-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.992937+00:00"}}