{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-21_1_StR_444_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-21","aktenzeichen":"1 StR 444/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_444/61 2117 099\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Günter I EEE 2: Va;\ngeboren am EEE 1922 in FW Oberschlesien, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr: Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichier Fischer\n\nBundesrichier Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalb beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellier >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 1. August 1961 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft in dieser Sache\nseit dem 2. August 1961, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nG x ün de:\n\nns\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nräuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Beamtenwiderstand zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision\nerhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist un-\n\nbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer hatte beim Einbruch in ein\nGeschäftsgebäude einen Barbetrag und eine verschlossene\nGeläkassetite erbeutet, als er gestört wurde, sich entdeckt\nsah und die Flucht ergriff. Den Geläbetrag hatte er eingesteckt; die Kassette ließ er ungeöffnet als ihm hinderlich zurück. Polizeibeamte, die das Gelände beobachteten,\nbemerkien seine Flucht in die Straßen der Stadt und setzlen\nihm nach. Auf einen von ihnen, der ihm auf den Fersen\nblicb, schoß der Angeklagte mit einer Gaspistole, um sich\nuna die Dicbesbeute in Sicherheit zu bringen. Er wurde jedoch gefaßt. Tatwerkzeuge und das entwendete Geld wurden\n\nihm abgenommen.\n\nin diesem Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht\ndie Tatbestandsmerkmale der §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 und\nNr, 3 sowie des § 113 StGB gefunden.\n\n1. Der Angeklagte wurde bei dem Einbruch auf frischer Tat betroffen. Seine rechtswidrige Anwesenheit in\ngem fremden Gebäude war uchon während der Tai bemerkt\nworden (BGH IM Nr. 1 zu § 252 StGB; BGH NIW 1958, 1547\nNr. 16); er selbst wurde unmittelbar anschließend beim\nVerlassen des Tatorts entdeckt und alsbald verfolgt (BGHSt 9,\n255). Er schoß auf den ihn verfolgenden Polizeibeamten\n\nund verübte dadurch gegen ihn Gewalt. Zwar hatte er die\nGaspistole nur mit Gaspatronen geladen; auch gab er den\nSchuß aus einer Entfernung außerhalb des Wirkungsbereichs\nder Pistole ab. Das tat er aber in der Absicht, seinen\nVerfolger abzuschütteln. Er wollte deshalb in ihm den\nEindruck hervorrufen, als schieße er mit scharfer Munition.\nEr erreichte auch den Zweck. Der Polizeibeamte sah das\nMündungsfeuer,. hörte den Schuß und schoß scharf zurück\nin der Meinung, Selbst so angegriffen zu sein. Gewalt im\nSinne des § 252 StGB verübt auch, wer ohne Anwendung besonderer körperlicher Kraft mit Hilfe technischer Mittel\nden Willen eines anderen durch körperlich wirkenden Zwang\nbeugen will. Daher hat die Rechtsprechung die Abgabe von\nSchreckschüssen für den Begriff der Gewaltausübung genügen\nlassen (RGSt 60, 157 für § 240 StGB; RGSt 66, 355, 355 für\n§ 252 StGB; BGHSt 1, 145, vgl. ferner BGHSt 6, 356, 340 und\n8, 102, 103). Ferner genügt es für § 252 StGB, daß der\nTäter die Gewalt auf der Flucht gegen den Verfolger verübt; er braucht sie nicht schon während der Ausführung\n\nder Tat angewendet zu haben (BGHSt 3, 76, 78; BGH 1 STR\n633/59 von 12. Januar 1960). Ebensowenig hindert es die\nAnwendung der Vorschrift, wenn er nicht zu dem alleinigen\nZweck Gewalt gebraucht, sich im Besitz des gestohlenen\nGuts zu erhalten, sondern daneben noch ein anderes Ziel\nverfolgt, oivia sich der Festnahme zu entziehen (BGHSt 13,\n64). Mithin ist der Angeklagte gleich einem Räuber zu besixrafen:\n\n2. Mit Recht entnimmt das Landgericht die Strafe\ndem § 250 StGB»\n\na) Der Angeklagte führte bei der Tat eine Waffe\ngebrauchsbereit bei sich (BGH IM Nr. 5 zu § 250 StGB;\n\n>\n\n{4\n\nBGEHSt 3, 229, 232 und 13, 259), die mit Gaspatronen\ngeladene Gaspistole. Aus nächster Nähe abgefeuert, kann\nsie und soll sie dem Urteil zufolge den Gegner körperlich verletzen, nämlich in der Sehfähigkeit erheblich\nbeeinträchtigen. Daher hat das Landgericht sie in diesem\nFalle zutreffend als eine Waffe im technischen Sinne\nangesehen (BGHSt 4, 125; vgl. BGH 1 StR 380/55 vom\n\n8. November 1955) und, da der Angeklagie sie selbst geiaden hatte, also ihre Gebrauchsbereitschaft kannte, mit\nRecht § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen ihn angewendet. Zuireffenä erachtet es für rechtlich unerheblich, daß er\nspätor die Gaspistole nicht bestimmungsmäßig verwendete,\nsondern sich nur ihre Ähnlichkeit mit einer achten Schuß-\n\nwaffe zunutze machte, Der Wille; eine solche Waffe zu gebrauchen, gehört nicht zum Tatbestand des § 250 Abs. 1\n\nNxr. 1 StGB (BGH IM Nr. 5 zu § 250 StGB; BGHF 1 StR 214/58\nvon 10. Juni 1958'. Der Beschwerdeführer erfüllte den\nTatbestand dieser Vorschrift .aber auch deshalb, weil die\nGaspistole, wollte man sie nicht eigentlich als Waffe ansehen, nach der Art ihrer Wirkung bei bestimmungsmäßigem\nGebrauch im Nahkampf den Gegner körperlich zu verletzen\ngeeignet ist, der Angeklagte sich auch der Möglichkeit\nbewußt war, sie in dieser- Weise als Waffe zu benutzen\n(BGHSt 3, 229, 233 und 13, 259, 260); denn nach den Feststellungen fühlte er sich bei Ausführung der Tat im Besitz der geladenen Gasnistole sicher,\n\nb) Auch den § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkancer zuiretfend angewendet. Der Angeklagte beging zwar\nnicht den Diebstahl, verübte aber die Gewalt gegen seinen\nVerfolger auf Öffentlicher Straße. Das genügt für jene\nVorschrift (BGH IH Nr. 10 zu § 250 StGB; BGHSt 14, 383,\n226).\n\n3. Der Angeklagte erkannte in seinen Verfolgern\nPolizeibeamte. Demnach fällt sein Verhalten auch unter\n§ 113 StGB, wie das Landgericht zutreffend entschieden\nhat,\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/1-str-444-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/1-str-444-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.971446+00:00"}}