{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-21_1_StR_424_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-21","aktenzeichen":"1 StR 424/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2117 098\n\nStGB § 263\n\nEin Teilnehmer an einer Ausschreibung, der ein angemessenes Angebot abgibt, begeht nicht schon dadurch einen Betrug oder Betrugsversuch, daß er Mitbewerter veranlaßt,\nnicht ernstlich gemeinte höhere Angebote einzureichen\n(Abweichung von RGSt 63, 187).\n\nBCH, Urt. v. 21. November 1961 - 1 StR 424/61 -\nIG Freiburg\n\n1_StR_424/61","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2117 098\n\nStGB § 263\n\nEin Teilnehmer an einer Ausschreibung, der ein angemessenes Angebot abgibt, begeht nicht schon dadurch einen Betrug oder Betrugsversuch, daß er Mitbewerter veranlaßt,\nnicht ernstlich gemeinte höhere Angebote einzureichen\n(Abweichung von RGSt 63, 187).\n\nBCH, Urt. v. 21. November 1961 - 1 StR 424/61 -\nIG Freiburg\n\n1_StR_424/61\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Walter 1. OD zu: Tamm, dort\ngeboren arm 1916, |\nden Feinmechgyikermeister Karl aus TEE»:\ngeboren am 1920 in A\n\nden Elektromeister Frit aus FR\nburg, dort geboren am 1917,\n\nden Elcktromeister Walter aus\n;„ dort geboren am 919,\n\nden Elektroinstallateuggii CD zu: HE\n\ndort geboren am 1923,\n\nden Elektromeister Karl-Friedyji > ED sus\n,„ dort geboren am 1913,\n\nwegen Betrugsversuchs _-\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim: Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\n9\n\nfür Recht erkannt;\n\n—- 1a —-\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. :Fe-.\nbryar196? im Kostenpunkt dahin geändert, daß die\nStaatskasse die den Beschwerdegegnern im ersten\nRechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu\ntragen. Ihr werden auch die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nw\n\nvs\n\nI. Die Angeklagten Im. EEE, cup, EEE\nund SC sing Allein- oder Mitinhaber Freiburger\nElektrofirmen. Der Angeklagte Mutter ist Geschäftsführer\n\ndes seiner Mutter gehörenden Elektrobetriebes.\n\nIm Mürz 1959 wurden die Firmen der Angeklagten vom\nWiederaufbaubüro der Universität Freiburg (WAB) durch\nÜbersendung eines Leistungsverzeichnisses (Angebotsblanketts) zur Abgabe von Angeboten für die Starkstromanlagen des neuen Mensagebäudes im Wege der beschränkten Ausschreibung aufgefordert.\n\nDen Angeklagten war zur Iast gelegt, sie hätten durch\nihr Verhalten bei dieser Ausschreibung, ihrer Absicht entsprechend, beim WAB den falschen Eindruck erweckt, jeder\nvon ihnen habe sein Angebot selbständig und eigenverantgen Firmen abgegeben. Sie hätten erreichen wollen, daß\nMu oicr ED den Zuschlag erhaltex- Dazu sei es nur\ndeshalb nicht gekommen, weil die ursprünglich nicht aufgeforderte Firma Mile & Sc sich doch noch beteiligt und -— auf ihr niedrigeres Angebot - dann den Zuschlag\nerhalten habe. Die Angeklagten hätten sich somit des versuchten Betrugs schuldig gemacht.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten mangels Beweises auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\nDas Rechtsmittel, mit dem die. Verletzung der Aufklärungs-\n\n- 3 -—\n\npflicht und des sachlichen Strafrechts gerügt wird,\nkann nicht den erstrebten Erfolg haben, führt vielmehr zur Abänderung des angefochtenen Urteils im Kostenpunkt (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen zu\nIII und IV dieses Urteils).\n\nII. Die Strafkamner ist - hauptsächlich auf Grund\nder nicht zu widerlegenden Einlassung der Angeklagten -\nim wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:\n\nDie Angeklagten fühlten sich dadurch benachteiligt,\ndaß ihre Firmen bis zum Frühjahr 1959 teils noch nie,\nteils schon seit geraumer Zeit nicht mehr vom Wiederaufbaubüro zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden\nwaren. IDG. Cm un: SEE sprachen deshaı\nwiederholt beim WAB vor. DD deschwerte sich außerdem über die Vergabepraxis des WAB bei ORR OW von\nder Oberfinanzdirektion. Dort wurde ihm mitgeteilt, es\nwürden demnächst die Arbeiten für die Starkstromanlagen\nim neuen Mensa-Gebäude vergeben. Die beschränkte Ausschreibung hierzu solle auf breiter Grundlage geschehen.\nAn ihr sollten besonders die bisher beim WAB nicht zum\nZuge gekommenen Freiburger Elektrofirmen beteiligt wer-\n\nden, so auch Din: ®\n\nDie daraufhin ergehende Aufforderung zur Abgabe von\nAngeboten war indes nur an die Firmen der Angeklagten\n(sowie an den rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten IB) gerichtet. Andere Firmen wurden -zunächst -\nnicht berücksichtigt. Die Angeklagten waren aber unwiderlegt der Überzeugung oder rechneten damit, daß .\n\n®)\n\n-4h-\n\nzumindest noch vier Großunternehmen als Stammlieferanten\ndes WAB sowie auch die übrigen der insgesamt etwa 15 in\nBetracht kommenden Freiburger Elektrofirmen eingeladen\nseien. - Alle Angeklagten waren über die Aufforderung\nsehr erfreut (d.h. darüber, daß sie erstmals oder endlich wieder vom WAB berücksichtigt wurden). Die Erlangung des Zuschlags strebten ernsthaft nur die Angeklagten\nDEE un: an. Doch wollten sich sämtliche Angeklagten die Aussicht, beim WAB \"im Gespräch zu bleiben\",\nnicht entgehen lassen und eine Verärkerung des WAB vermeiden. Sie waren daher entschlossen, die Angebotsblankette\nausgeZüllt zurückzusenden und sich an der Ausschreibung\nzu beteiligen.\n\nAnschließend ließ sich Mutter die noch nicht ausgefüllten Angebotsblankette von ID: pur: SB-GEB zustänäigen, wobei SCHE sein Leistungsver-\n\nzeichnis blanko unterschrieb, Mutter ging dann mit diesen Verzeichnissen und seinem eigenen (ebenfalls noch\nunausgefüllten) Blankett zu DW. von Aiesen erfuhr\n\ner zu seiner Überraschung, daß auch ihm an der Erteilung\ndes Auftrags viel gelegen war. Hierüber war “u sehr\nungehalten. Denn er wußte, daß er DEE auch vei schärfster Kalkulation nicht unterkbieten konnte. Er warf daher\ndie mitgebrachten vier Blankette verärgert auf den Tisch\nund gab \"ä&s. Rennen auf\". Als CE hiervon erfuhr,\nbrachte er sein Leistungsverzeichnis ebenfalls zu DB\nu: Dieser kalkulierte sein Angebot äußerst scharf\n\nund ordnungsgemäß und ohne Beeinflussung durch die Tatsache, daß er im Besitz der Blankette der fünf anderen\nElektrofirmen vwgr. Jedenfalls ließ sich das Gegenteil\nnicht nachweisen (S. 6, 10 UA). Es ergaben sich auch\nkcine Verdachtsgründe für eine gegenteilige Annahme.\n\nDie fünf anderen Blankette füllte DEE so aus, daß\n\ner dort jeweils über seinen Preisen liegende Beträge\neinsetzte. Die Leistungsverzeichnisse der Angeklagten\nLCD: \"a SEE und Mutter schickte er dann an\ndiese Firmen zur Unterzeichnung und Einsendung an das\n\nWAB zurück; was dann auch geschah. Das von SEEN\n\n- wie erwähnt — schon blanko unterschriebene Blankett\nreichte DW zugleich mit seinem eigenen Angebot ein.\n\n- Der (rechtskräftig freigesvprochene) Angeklagte Ic\ngab unabhängig von den anderen ein oränungsmäßig kalkuliertes Angebot ab. - Do] hatte übrigens einige Tage\nvor der Angebotsabgate noch erfahren, daß inzwischen auch\ndie Elektrofirma MU : Scan ser Ausschreitung\nbeteiligt worden war. Diese Firma gak von allen acht\nBeteiligten das niedrigste Angebot ab. DEEEEEEB Offerte\nlag um rund 10.000 DM höher. Die Firma Mil» : sap\nBB niert den Zuschlag. Sie leistete zufriedenstellende Arbeit und hielt die Angebotspreise ein.\n\n2) «\n\nSämtliche Angeklagten ließen sich unwiderlegt dahin\nein, daß sie durch ihr Verhalten einen Wettbewert nicht\nhätten ausschließen wollen. Die fünf Angeklagten außer\nvg machten ferner geltend, mit Da hätten sie nie «x\nernsthaft konkurrieren können. Auch wenn sie selbst il“. °\nkalkuliert hätten, wäre ihr Endpreis höher gewesen als\ndie Angebotssumme Ds (S. 8, 9 UA). Auch dies blieb\nunwiderlegt (S. 13 UA).\n\nAngesichts dieser Umstände hielt das Landgericht eine\nstrafbare Handlung der Angeklagten im Sinne des Strafgesetzbuchs nicht für nachweisbar; Eine Verurteilung der\n\nAngeklagten Mu, Ip, up, SCHEN ur: CE\n\nBi\n\nI] (d.h. der Uninteressierten) als Täter eines versuchten Betruges müsse ausscheiden. Wer tatsächlich den Zuschlag erhalten würde, sei den vier zuletzt Genannten von\nvornherein völlig gleichgültig gewesen. Eine Auftragserteilung an Mu oder DßWHätten sie allenfalls in\nKauf genommen. Das reiche jedoch für die in § 263 StGB\nvorausgesetzte Bereicherungsatsicht nicht aus. Mutter habe durch seine Sammlung der Blankette eine spätere Täuschungshandlung höchstens vorbereitet. Als er aber von\nDebolds ernsthafter Bewerbungsabsicht erfahren habe,\nsei von da ab sein Wille kein anderer gewesen als derjJenige der vier anderen. „Jedenfalls handelten weder\nMOD in Ger Absicht, DefiB den Auftrag zukommen zu\nlassen, noch die anderen zu dem Zweck, daß Nu» tzw.\nDEE den Auftrag erhalten sollten\" (s. 12 UA). Eine\nBestrafung dieser fünf Angeklagten wegen Teilnahme\n(Beihilfe oder Anstiftung) an einer strafkaren Handlung\nDEE: scheide ebenfalls aus. Denn das würde voraussetzen, daß sich Tg wenigstens wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht hätte. Dies lasse sich aber gieichfalls nicht nachweisen.\n\nDD Habe zwar dem WAB (durch schlüssiges Verhalten) vorgespiegelt, alle Angebote (der 6 Angeklagten)\nseien selbstverantwortlich und zum Zweck des Wettbewerbs kalkuliert und ergäben somit ein wettpbewertsmäßig\nbuntes Marktbild, auf das es, wie er wußte, dem WAB gerade ankam. Auch der Ursachenzusammenhang wäre gegeben\ngewesen, wenn der Plan des Angeklagten verwirklicht worden wäre; BGHSt 13, 13. In der Ausschaltung der - bei\nKenntnis der Sachlage durch Einholung weiterer Angebote\ndurch das AB - gegebenenfalls zu erzielenden Ersparnis\n\nwäre der Vermögenssschaden des Fiskus zu schen (ÖLE ‚Hamm\nNIwW 1958, 7151; RGSt 653, 188). Es könne dem Angeklagten DEEP jedoch nicht nachgewiesen werden, daß er\n\nden - auch nur bedingten - Vorsatz hatte, den durch\n\ndas WAB vertretenen Landesfiskus zu schädigen. Es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, daß er durch\nsein Verhalten die Erzielung eines echten Marktbildes\nund die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Erzielung\ndes billigsten An;ebotes durch das WAB verhindern wollte oder dies auch nur in Kauf nahm. Daran ändere auch | )\nnichts der Umstand, daß der Angeklagte DW rvissentlich durch sein Handeln dazu beitrug, daß ein Teil der\nnach seiner Vorstellung ... eingeladenen Firmen kein\nwettbewerbsmäßiges Angebot abgab und somit der Kreis\n\nder nach seiner Annahme wirklich wettbewerbsmäßig kalkulierenden Bieter kleiner war als der Kreis der nach\nseiner Vorstellung insgesamt aufgeforderten Firmen\n\n(S. 15, 16 UA). Die ihm vorschwebende Zahl der sich\nernsthaft und ohne Täuschung an der Ausschreikung Beteiligenden habe immer noch im Rahmen dessen gelegen,\nwas die VOB (VerdOrdn. für Bauleistungen) für Einladungen bei beschränkter Ausschreibung vorsehe. Es könne DEE sonit nicht nachgewiesen werden, daß er das von ®)\nWAB angestrebte Ziel, nämlich die Erlangung mehrerer,\nd.h. wenigstens sechs echt kalkulierter Angebote, beeinträchtigen oder gar verhindern wollte.\n\nNach alledem seien sämtliche Angeklagten mangels\nBeweises freizusprechen. Für die Ahndung einer etwaigen\nOrdnungswidrigkeit nach 8§ 1 Abs. 1, 38 Abs. 1 WbG\n(Kartellges.) sei die Strafkammer nicht zuständig\n(BGHSt 6, 375).\n\n«\n\n-8-\n\nIII: 1.) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)\nist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, warum\nsich die Strafkammer hätte veranlaßt sehen sollen, den\n\"Yerantwortlichen\" der Firma N : Sci darüper\nzu vernehmen, ob ii HG Teilnahme dieser firma an\nder Ausschreibung bekannt geworden war. Der Angeklagte\nDD hatte \"durchaus glaubhaft\" behauptet, noch vor\nAbgabe seines Angebots bei einer Großhandelsfirma von\nder Beteiligung der Firme Mile & Sp erfanren zu\nhaben (S. 10 UA). Auch die Vernehmung des Baurats EP\nbrauchte das Landgericht nicht für notwendig zu halten.\nDenn schon der mit den Ausschreibungen unmittelbar befaßte Regierungsbauamtmann Sc hatte zur Überzeugung der Strafkammer bekundet, alle Angeklagten hätten\ndurchaus damit rechnen dürfen, daß über ihren Kreis\nhinaus noch weitere Firmen zur Abgabe von Angeboten eingeladen worden seien (S. 8,9,16 UA).\n\n2.) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gehen\ndie Angriffe der Staatsanwaltschaft fehl.\n\na) Bezüglich des Angeklagten DB:\n\nDie Darlegungen des Landgerichts, daß dem Angeklagten DB ein Schädigungsvorsatz mit der zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nicht nachgewiesen\nsei, werden von der Revision zu Unrecht angegriffen.\n\nDas Landgericht ist zur Frage der Nachweisbarkeit\ndes Schädigungsvorsatzes (S. 14 bis 16 UA) nicht, wie\ndie Revision behauptet, von einer \"durch nichts untermauerten Feststellung\" ausgegangen. Vielmehr hat der\n\nMatrichter nach sorgfältiger Prüfung geglaubt, Keinen\nNachweis in dieser Richtung führen zu können (§ 261 StPO).\nHiergegen wendet sich die Revision vergebens, indem sie\ndie allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung\ndurch ihre eigene zu ersetzen sucht (vgl. hierzu grundsätzlich: BGHSt 10, 208 ff). Was die Revision als \"nach\nSachlage wohl außer Zweifel\" stehend bezeichnet, war dem\nLandgericht gerade zweifelhaft geblieben.\n\nEs war auch gleichgültig, wie ein unbefangener Beobachter die Sachlage beurteilt hätte (vgl. S. 3 oben\nder Rev.-Begründung: \"Man stelle sich vor...\"). Es kam\nvielmehr allein darauf an, was sich der Angeklagte vorgestellt hatte (vgl. BGH 4 StR 685/53 vom 7.1.1954 in NIW\n1956 S. 1467 und zu Fußn. 17 angeführt). Auch der Hinweis der Revision auf die Vorschriften der VOB geht\nfehl. Festgestellt ist, daß der Angeklagte die besondere, beim WAB geübte Ausschreibungspraxis gekannt hat,\nwie sie auf S. 9 und 16 UA geschildert wird. Gerade mit\nRücksicht hierauf hielt das Landgericht nicht für nachweisbar, \"daß der Angeklagte das vom WAB angestrekte\nZiel, die Erlangung mehrerer, nämlich wenigstens sechs,\necht kalkulierter Angebote zu bekommen, beeinträchtigen\noder gar verhindern wollte\" (S. 16).\n\nDie Betrachtungen der Revision darüber, was das WAB\nveranlaßt haben würde, wenn es von den Besprechungen\nder Angeklagten und der Abgakte von fünf Scheinangetoten Kenntnis gehabt hätte, liegen bezüglich der hier\nallcin in Betracht kommenden Frage des Schädigungsvorsatzes neben der Sache. Es ist nach Sachlage auch nicht\n\n- 10 -\n\nersichtlich, inwiefern der Angeklagte dahingehende Überlegungen angestellt haben sollte. - Die Bezugnahme in\nder Revisionsschrift auf eine frühere Stellungnahme der\nStaatsanwaltschaft ist unbeachtlich.\n\nb) Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die\nAngriffe der Revision gegen die Freisprechung der An-\n\ngeklagten Ip: Kein Cup: SCHEN und\n“Mu. Die Revision behauptet Denkfehler, die nicht\n\nersichtlich sind oder zieht andere Schlüsseis als sie BE\n\nder Tatrichter rechtlich unangreifbar gezogen hat.\n\nIV. Nach alledem erweist sich das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft in der Hauptsache als unbegründet,\nauch wenn man von der Rechtsauffassung des Landgerichts\nausgeht. Das hat zur Folge, daß die Revision verworfen\nwerden muß und auch die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind (8 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).\n\nNach § 30? StPO hat jedoch das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten der Beschuldigten\nabgeändert werden kann. Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung liegen bezüglich des Kostenpunktes vor,\nweil das Landgericht die Vorschrift des § 263 StGB zu Ungunsten der Angeklagten unrichtig ausgelegt hat. Der\nSenat hat im Beschluß vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60 -\n(NJW 1961, 1876 Nr. 17) darauf hingewiesen, daß der Betrug kein tloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das Vertrauen im Geschäftsleten ist, sondern eine Straftat gegen das Vermögen. Nicht die Täuschung an und für sich,\n\n- 11 -\n\nsondern nur die vermögensschädigende Täuschung ist nach\n§ 263 StGB strafkar. Das Landgericht hat daher rechtlich geirrt, wenn es geglaubt hat, der Tatbestand des\nBetrugs (oder des Betrugsversuchs) liege immer schon dann\nvor, wenn jemand eine Leistung anbietet und dafür eine\nbestimmte Gegenleistung fordert und durch - vielleicht\nunredliche-Machenschaften erreicht oder erreichen will,\ndaß kein anderer die Leistung für eine geringere Gegenleistung antietet. Wenn der Betrug oder der Betrugsversuch - wie hier - in der Eingehung eines gegenseitigen\nVertrages bestehen soll, gehört zum Tatbestand, daß der\nHandelnde seinen Geschäftspartner durch Täuschung zu\neiner Leistung bestimmen will, die mehr wert ist als die\nvon ihm angebotene Gegenleistung, so daß nach Austausch\nvon Leistung und Gegenleistung der Vertragsgegner in\nseinem Vermögen geschädigt ist. Wenn der Handelnde, um\nseinen Vertragsgegner zu täuschen, andere dazu bestimmt,\ngünstigere Angebote zu unterlassen, oder mit ihnen verabredet, daß sie seinem Partner nicht ernst gemeinte höhere Angebote unterbreiten, so sind solche Umstände für\nden Tatbestand des Betrugs rechtlich‘ gleichgültig. Denn\nsie besagen unmittelbar nichts dafür, daß die vom Handelnden angebotene Leistung der geforderten Gegenleistung nicht gleichwertig ist und der Handelnde durch den\nAustausch von Leistung und Gegenleistung den Vertragsgegner in seinem Vermögen schädigen will. Wenn die vom\n\nTandgericht angeführten Entscheidungen RGSt 63, 187, 188\n\nund OIG Hamm NJW 1958, 1151 etwas anderes besagen wollen,\nvermöchte der Senat ihnen nicht zu folgen. Die Entscheidung BGH NJW 1956, 68 Nr. 15 betrifft eine andere Sachlage, steht jedenfalls nicht entgegen. - Machenschaften,\ndie darauf abzielen, den Geschäftspartner über die Marktlage zu täuschen, mögen unter dem Gesichtspunkt des un-\n\n%\n\nlauteren Wettbewerbs verfolgbar oder als Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen (Kartell@G}) zu ahnden sein. Unter dem Gesichtspunkt des Betruges können sie in aller Regel erst dann Bedeutung gewinnen, wenn der Tatrichter aus ihnen den - auf tatsächlichem Gebiet liegenden = Schluß zieht, daß es dem Handelnden darauf ankam, seinen Vertragspartner dadurch zu einer\nLeistung zu bestimmen, hinter der die von ihm angebotene\nGegenleistung im Wert zurückbleibt. Diesen Schluß hat\n\ndas Landgericht ater nicht gezogen. Aus den Darlegungen\nüber die genaue und \"äußerst scharfe\" Kalkulation des Angeklagten DW ist vielmehr zu entnehmen, daß er die\nÜbertragung der ausgeschriebenen Arbeiten durch ein genaues, richtiges und nach seinen Verhältnissen angemessenes Angebot erlangen wollte. Ungeachtet seiner Machenschaften wollte er das WAR also nicht durch Täuschung\n\nzu einer Leistung bestimmen, die mehr wert war als die\nvon ihm angebotene Gegenleistung. Davon sind auch die\nübrigen fünf Beschwerdegegner unwiderlegt ausgegangen.\nDaß die Angeklagten etwa andere Mitbewerber schädigen\nwollten (RGSt 73, 382, 384), wird ihnen nicht vorgeworfens\n\nDas Landgericht hätte daher bei der zugrunde gelegten Sachlage und bei richtiger rechtlicher Würdigung\nzu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Verfahren gegen\ndie sechs Angeklagten keinen begründeten Verdacht des\nversuchten Betruges oder der Teilnahme daran ergab.\nEs wären somit, da von einer groben Unredlichkeit\noder Unsittlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UHaftEntsche\n(BGHSt 7, 276; 11, 383, 389) nicht die Rede sein konnte, gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auch die den sechs\n\n- 13 -\n\nAngeklagten im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse aufzuerlegen gewesen. Gemäß\n\n§ 301 StPO war demnach das Urteil im Kostenpunkt entsprechend zu ändern (vgl. auch Urteil v. 17. Mai 1960\n\n- 1 StR 28/60).\n\nY. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel nicht\n\nvertreten,\n\nDr. Geier : Seibert Dr. Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/1-str-424-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/1-str-424-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.942464+00:00"}}