{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-17_1_StR_276_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-17","aktenzeichen":"1 StR 276/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Ersatzfreiheitssirafe für eine wegen eines\nVergehens verhängte Geldstrafe von mehr als fünf\nDeutschen Mark braucht nicht notwendig so bemessen\nzu werden, daß ein Tag der Ersatzstrafe mindestens\nfünf Deutschen Mark entspricht.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja 2117 092\n\nSteB 8 29.\n\nDie Ersatzfreiheitssirafe für eine wegen eines\nVergehens verhängte Geldstrafe von mehr als fünf\nDeutschen Mark braucht nicht notwendig so bemessen\nzu werden, daß ein Tag der Ersatzstrafe mindestens\nfünf Deutschen Mark entspricht.\n\nBGH, Beschl. v. 17. November 1961 - 1 StR 276/61 -\n\nAG Schongau\nLG Kempten\nBay.ObLG\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Unteroffizier der Bundeswehr Werner von VB aus\n\nSC, zehoren au MED 1956 in Thüringen,\n\n- Sachbezeichnung Karl-Heinz Ir... -\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. November 1961\nbeschlossen:\n\nDie Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen eines\nVergehens verhängte Geldstrafe von mehr als\n\nfünf Deutschen Mark braucht nicht notwendig so\nbemessen zu werden, daß ein Tag der Ersaizstrafe\nmindestens fünf Deutschen Mark entspricht.\n\nGrün.de:\n\nDas Amtsgericht Schongau hat den Angeklagten wegen\ngefährlicher Körperverletzung zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf seine Berufung hats das Landgericht Kempten\nunter Zubilligung mildernder Umstände die Strafe in 500 DM\nGelästrafe, ersatzweise 3 Monate Gefängnis geändert. Das\nBayerische Oberste Landesgericht möchte die Revision des\nAngeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, verwerfen. Es sieht sich daran aber durch das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 1954 (VRS 6,\n353) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht meint.\n\njene Entscheidung spreche allgemein aus, daß der einem\nTag der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechende Teil einer\nGeldstrafe nicht geringer sein dürfe als die nach Art\nder Straftat geltende Mindestgelästrafe. Hiernach hätte\ndas Berufungsgericht die Ersatzfreiheitsstrafe auf höchstens 60 Tage Gefängnis bemessen dürfen, da nach § 27\nAbs. 2 Nr. 1 StGB die Mindestgeldsirafe bei Vergehen\n5,00 DM beträgt. Demgegenüber hält das vorlegende Gericht\nes für statthaft, die Ersatzfreiheitsstrafe so zu bemessen, daß ein Bag dieser Strafe auch einem niedrigeren\nBetrag als der nach der Art der Straftat zulässigen Mindestgeldsirafe entspricht. Es hat deshalb die Sache dem\nBundesgerichtshof:zur Entscheidung vorgelegt.\n\nI»\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben\n(§ 121 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 GVG).\n\nDas Urteil des Oberlandesgerichtis Düsseldorf behandelt das Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Übertretung. Im Vorlegungsfall bildet ein\nVergehen den Gegenstand des Verfahrens. Dieser Unterschied\nmacht die Vorlegung nicht unzulässig. Die Rechtsansicht\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf betrifft allgemein das\nUmwandlungsverhältnis von Gelästrafe und Ersatzfreiheitsstrafo. Es macht keinen Unterschied, ob die Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen eines Vergehens oder für eine wegen\neiner Übertretung verhängte Geldstrafe zu bestimmen ist,\nDie Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich bei\nbeiden Arten von Straftaten nach derselben Vorschrift und\nnach denselben Gesichtspunkten. Deshalb kann die Frage,\nob der Umrechnungsmaßstab so zu wählen ist, daß auf einen\n\nihrer Mindestdauer entsprechenden Teil der Ersatzfreiheitsstrafe nicht weniger als ein Betrag in Höhe der\nMindestgeldstrafe entfällt, bei Vergehen und Übertretungen\nnur einheitlich entschieden werden.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die\nVorlegungsfrage in dem Urteil vom 25. November 1959\n(BGHSt 13, 399, 403) nicht entschieden. Er hat dort ausgesprochen, daß für Wertersatz unter 5,00 DM keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden dürfe; nach §§ 27, 28 StGB\nscien nämlich die geringst zulässige Ersatzfreiheitsstrafe\num die geringst zulässige Geldstrafe als einander entsprochende Mindeststrafübel anzusehen und deshalb dürfe\nfür weniger als die Mindestgeldstrafe nicht die Mindestersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt werden.\nDas Urteil behandelt nur die Frage, welche Mindesthöhe\neine Wertersatzstrafe haben muß, damit für sie auch eine\n“ Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt werden kann; es sagt aber\nnichts darüber aus, wie die Ersatzfreiheitsstrafe für\neine Geldstrafe zu bemessen ist, die Höher als die Mindeststrafe ist.\n\nII.\n\nIn der Sache schließt der Senat sich der Ansicht\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts an. Bei einer\nwegen eines Vergehens verhängten Geldstrafe, die die\ngesetzliche Mindosthöhe übersteigt, braucht die Ersatzfreiheitsstrafe nicht notwendig so bemessen zu werden,\ndaß ein Tag der Ersatzstrafe mindestens fünf Deutschen\nLark entspricht.\n\nN\n\nAn\n\n8 29 Abs. 2 StGB bestimmt für die Ersatzfreiheitsstrafe außer dem Mindest- und Höchstmaß nur, daß sie nach\nvollen Tagen zu bemessen ist. Nach § 29 Abs. 3 StGB\nrichtet sich im übrigen das Maß der Ersatzstrafe nach\nfreiem Ermessen des Gerichts. Das Gesetz schreibt kein\nbestimmtes Verhältnis für die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe vor. Nach seinem Wortlaut verbietet es weder\nden Satz zu überschreiten, der sich ergibt, wenn man die\nHöchstgelästrafe und die höchste Ersatzfreiheitsstrafe\nzueinander in Beziehung setzt, noch untersagt es, das Verhältnis ihrer Mindestsätze zu unterschreiten.\n\nAuch § 27 Abs. 2 StGB schränkt das durch § 29 Abs. 3\n\n\"StGB dem Gericht eingeräumie Ermessen nicht in dem vom\n\nOberlandesgericht Düsseldorf angenommenen Maß ein. § 27\nAbs. 2 StGB bestimmt das allgemeine Mindest- und Höchstmaß von Gelästrafen. Daraus ergeben sich in Verbindung\n\nmit § 29 Abs. 2 StGB, der das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag festlegt, allerdings gewisse\nBegrenzungen für den Umrechnungsmaßstab. So darf für Wertersatz, der niedriger als die Mindestgeldstrafe ist, keine\nErsatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden (BGHSt 13,\n\n399, 405). Ferner wirä die Ansicht vertreten, daß der Rest\neiner Gelästrefe, für die bisher keine Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt worden ist und die der Verurteilte bis\n\nauf einen Teil entrichtet hat, der unter der für die Tat\nzulässigen Mindesthöhe liegt, nicht mehr in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden darf (Jagusch in LK 8. Aufl.\n§ 29 Anm. 3; KMR StPO 4. Aufl. § 459 Anm. 5; Schönke/\nSchröder StGB 10. Aufl. § 29 Anm. III 4; vgl. RGSt 16,\n159; § 50 Abs. 2 Strafvollstreckungsordnung; a.M. Schäfer\nin Löwe/Rosenberg StPO 20. Aufl. § 459 Anm. 2). Darüber\nhinaus kann jedoch aus §§ 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 StGB nicht\n\ngeschlossen werden, daß die Ersatzfreiheitsstrafe für\neine die Mindesthöhe übersteigende Geldstrafe stets\nso bemessen werden müsse, daß jeder Tag der Ersatzstrafe\nmindestens der wegen der Tat zulässigen Mindestgeldstrafe entspricht. Solche Einengung des Umwandlungsmaßstabs würde dem Zweck des § 29 Abs. 3 StGB widersprechen,\n\nIn seiner ursprünglichen Fassung schrieb § 29 StGB\nfür die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe einen festen\nUmwandlungsmaßstab vor. Innerhalb einer allgemein verbindlichen Mindest- und Höchsigrenze war eine bestimmte Bgtragsspanne einem Tag Freiheitsstrafe gleichzuachten.\nDiese Regelung hatte zu unbilligen Ergebnissen geführt.\nSie hatte os unmöglich gemacht, einen wohlhabenden Täter\nzu einer Gelästrafe zu verurteilen, die von ihm als ein\nder Tat entsprechendes Übel empfunden wurde, ohne zugleich\neine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, die in einen\nMißverhältnis zu dem Unrechtsgehalt der Tat stand. Ebenso\nhatte der feste Umwandlungsmaßstab es verwehrt, bei minderbemittelten Tätern zugleich eine angemessene Geldstrafe\nund eine der Schwere der Tat entsprecheäde Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, Wenn die Geldstrafe den wirtschaftilic]\nVerhältnissen des Täters angepaßt wurde, dann entsprach\ndie Ersatzfreiheitsstrafe nicht immer dem Unrechtisgehal't\nder Tat; wenn der Richter die Schwere der Tat auch in der\nErsatzfreiheitsstrafe zum Ausdruck bringen wollte, mußte\ner den Täter nicht selten zu einer Geldstrafe verurteilen,\ndie seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprach\nund oft uneinbringlich war. Wegen dieser Nachteile des\nfesten Umwandlungsmaßstabes hatte bereits § 3 des Gesetzes\nzur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe und\nzur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezer\nber 1921 (RGBI S. 1604) die Gerichte bei der Umwandlung\nder neu eingeführten Ersatzgeldstrafe in eine Freiheits-\n\nstrafe von den Bindungen des § 29 StGB freigestellt.\nDiese Lockerung hatte sich bewährt. Deshalb änderte\n\ndas Geldstrafengesetz vom 27. April 1923 (RGBl I S. 254)\n§ 29 StGB ab und besiimmte, daß sich das Maß der Eırsatzfreiheitsstrafe innerhalb der durch dessen Absatz 2\nvorgeschriebenen allgemeinen Grenzen nach freiem Ermessen\ndes Gerichts richtet (Amtl. Begr. in Verhandlungen des\nReichstags Bd. 377 S. 6588 f)»\n\nDer mit dieser Gesetzesänderung erstrebte Zweck\nwürde zu einem beträchtlichen Teil vereitelt werden, wenn\n88 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 StGB das freie Ermessen des Gerichts so einschränkten, daß der einem Tag der Ersatzstrafe entsprechende Teil der Geldstrafe nicht niedriger\nsein darf als die für die Tat zulässige Mindestgeldstrafe.\nDann würde man nämlich bei minderpemitteltien Tätern zu\nähnlichen unangemessenen Ergebnissen gelangen, wie sie der\näurch die ursprüngliche Fassung des § 29 StGB vorgeschriebene feste Umwandlungsmaßstab zur Folge hatie. Bei der\nBemessung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (§ 27 c StGB);\nbei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe müssen sie\naußer acht bleiben (OLG Köln NJW 1957, 1727 Nr. 13; OLG\nSchleswig SchlHA 1959, 270). Wenn das Gericht bei der\nUmwanälung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitssirafe\neinen Mindestumwandlungsmaßstab von 5 : 1 bei Vergehen und\n3 : 1 bei Übertretungen zugrunde legen müßte, könnte einmal der Fall einireten, daß es bei einem minderbemittelten\nTäter entweder eine angemessene Geldstrafe aussprechen\nkönnte und dann eine dem Strafzweck nicht genügende Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen müßte, oder ihn zwar u\nciner angemessenen Ersatzfreiheitssirafe verurteilen könnte,\ndann aber die in erster Linie verwirkte Geldstrafe so de-\n\nmessen müßte, daß der Täter sie nicht aufbringen könnte\n\nund - von dem Ausnahmefall des § 29 Abs. 6 StGB abgesehen -\ndeshalb die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müßte. Deshalb\nhat die Rechtsprechung früher angenommen, daß §§ 27 Abs. 2,\n29 Abs. 2 StGB das dem Gericht durch § 29 Abs. 3 StGB\neingeräumte freie Ermessen nicht in der Weise beschränken,\ndaß sich aus der gesetzlichen Mindesthöhe von Geld- und\nErsatzfreiheitsstrafe eine in allen Fällen maßgebliche untere Grenze für die Umwandlung der Geldstrafe in\neine Ersatzfreiheitsstrafe ergibt (OLG Darmstadt JR 1926\nBand 2 Nr. 1434; OLG Dresden JW 1929, 520 Nr. 10). Das\nSchriftiun teilt soweit ersichtlich im großen ganzen diese\nAuffassung (Hellwig, Das Gelästrafengesetz von 1923 2. Aufl.\nS. 117; Schäfer in Dalcke/Fuhrmann/Schäfer Strafrecht und\nStrafverfahren 37. Aufl. StGB § 29 Anm. 6).\n\n4\n\nFür diese “Ansicht spricht auch die Bedeutung.die\nder Ersatzfreiheitsstrafe in anderem Zusammenhang zukommt.\nDie von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters unabhängige Ersatzfreiheitsstrafe bringt den Unrechtsgehalt\nder Tat und die Schwere der Schuld des Täters oft deutlicher zum Ausdruck als die Höhe der von seiner wirtschaftlichen Lage abhängigen Geldstrafe. Deshalb knüpft das\nGesetz gelegentlich Rechtsfolgen nicht an die Höhe der 2]\nverwirkten Geldstrafe, sondern der dafür festgesetzten\nEısatzfreiheitsstrafe (z.B. in verschiedenen Strafffeiheitsgesetzen, zuletzt in §§ 2, 3 Straffreiheitsgesetz\n1954). Aus demselben Grund werden Vorstrafen oft mehr\nnach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe und weniger nach\nder Höhe der Geldstrafe eingeschätzt. Das macht es notwendig, daß das Gericht die Ersatzstrafe stets dem Unrechisgehalt der Tat und der Schwere der Schuld anpassen\nkann, und läßt es daher geboten erscheinen, das Gericht bei\ndem Bemessen der Ersatzstrafe nicht unnötig zu beschränken.\n\n“\n\nDanach braucht die Ersatzfreiheitsstrafe für eine\nwegen eines Vergehens erkannte Geldstrafe von mehr als\n5,00 DM nicht notwendig so bemessen zu werden, daß ein\nTag der Ersatzstrafe mindestens 5,00 DM entspricht. Das\nbedeutet freilich nichi, daß der Maßstab für die Umwandlung einer Geld- in eine Ersatzfreiheiisstrafe nach unten\nunbegrenzi ist. Bei der Ausübung des ihm durch § 29 Abs. 3\nStGB eingeräumten freien Ermessens muß das Gericht die\nfür die Strafzumessung geltenden allgemeinen Grundsätze\nbeachten. Es darf deshalb nur Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bestimmen, die in der Bewer’vung der Tat keine\n\n‘ Widersprüche aufweisen und die zur Tatschwere und zur\n\nTäterschuld nicht außer Verhältnis stehen. Das wirdiäim\nRegelfall dazu führen, daß das Gericht ein Umrechnungsverhältnis wählt, bei dem der auf einen Tag Ersatizfreibeitsstrafe entfallende Teil der Geldstrafe nicht oder jedenfalls nicht unangemessen weit unter der für die Tat zulässigen Mindestgelästrafe liegt.\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts.\n\nDr. Geier willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-17/1-str-276-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-17/1-str-276-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.716092+00:00"}}